Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. XII ZR 73/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 687

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] Verkündet am: 23. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 58, 59 Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 [X.] sind durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkom-men tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der [X.] eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts ([X.]) geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. [X.], Versäumnisurteil vom 23. November 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. [X.] des [X.] vom 14. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die [X.] ab dem 1. September 2001 zum Nachteil der Klägerin erkannt [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt. 1 Die Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Seit dieser [X.] ist der Beklagte zur Zahlung [X.] - 3 - chen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst. 3 In einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der [X.], an die Klägerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli 1982 in Höhe von mo-natlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die Parteien: "Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin einer halbtägigen Arbeit nachgehen könnte, wenn sie nicht das am 17. März 1979 geborene Kind M. noch zu betreuen hätte; im Verhältnis zwischen den Parteien kann sich die Klägerin auf die Betreuung dieses Kindes nicht berufen. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die Klägerin durch halbtägige Berufstätigkeit einen Nettolohn von 500,-- DM monatlich ver-dienen könnte." In einem späteren Prozessvergleich vom 9. September 1987 vereinbar-ten die Parteien: 4 "Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vor dem [X.] am 15. Juni 1982 abgeschlossene Unterhaltsvergleich hinsichtlich des nach-ehelichen Unterhalts bis einschließlich August 1988 in [X.] bleibt. Für die spätere [X.] entfällt der Titel, ohne dass die Beklagte hierdurch jedoch ei-nen Unterhaltsverzicht ausspricht. Die erneute gerichtliche Geltendma-chung eines der Beklagten evtl. dann noch zustehenden [X.]s ist nicht ausgeschlossen. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zu einer vollschichtigen [X.] verpflichtet. Der Kläger wird der Beklagten bei der Suche von ge-eigneten Stellen behilflich sein." - 4 - Mit Urteil des [X.] vom 28. November 1995 (7 UF 272/95) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin u.a. für die [X.] ab Mai 1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 365 DM zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem allein eheprägenden Einkommen des Beklagten und dem sich daraus ergebenden Bedarf der Klägerin aus. Darauf rechnete es eigene Einkünfte der Klägerin voll bedarfsdeckend an. 5 Die Klägerin bezog seit Mai 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente und erhält seit November 2001 Altersrente, die sich nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 1.087,51 DM belaufen. Der Beklagte erhält seit September 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-sicherung für die [X.] bis zum 21. Januar 2002 auf monatlich 2.731 DM und [X.] auf monatlich 2.634,80 DM belief. Zusätzlich erhält er seit Februar 2002 eine Rente der [X.] und der Länder ([X.]) in Höhe von monatlich 328,85 •, die auf eine Tätigkeit bei der [X.] in der [X.] von 1978 bis 2001 zurückzuführen ist. Für die [X.] bis zum 27. Dezember 2001 erhielt der Beklagte Krankengeld in Höhe von täglich 86,02 DM, welches später mit seinen Rentenansprüchen verrechnet wurde. 6 Die Klägerin beantragt Abänderung des Urteils des [X.] vom 28. November 1995 wegen geänderter Einkommensverhältnisse und deswegen, weil ihre eigenen Renteneinkünfte nach der geänderten Recht-sprechung des [X.] als Surrogat ihrer früheren Haushaltstätig-keit und Kindererziehung im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des früheren [X.] und unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in gestaffelter Höhe, zuletzt für die [X.] ab September 2001 in Höhe von monatlich 641,16 • und für die [X.] ab März 2002 in Höhe 7 - 5 - von monatlich 420,98 •, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage vollständig abgewiesen und die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die geänderte Rechtsprechung des [X.]s zur Be-wertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe auch auf Unterhaltsansprüche nach § 58 [X.] anwendbar ist. Entscheidungsgründe: Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand ([X.] 37, 79, 81 ff.). 8 Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des [X.] an das Berufungsgericht. 9 I. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der [X.] kein Anspruch zustehe, der über den zuletzt titulierten Betrag hinaus-geht. 10 Die Zusatzrente des Beklagten bei der [X.] hat das Berufungsgericht nicht als eheprägend berücksichtigt, weil diese durch freiwillige Beiträge, [X.] - 6 - nend acht Jahre nach der Scheidung, erworben sei. Dem Renteneinkommen der Klägerin hat es einen monatlichen Betrag in Höhe von 262 DM hinzuge-rechnet, um den ihre Rente erhöht wäre, wenn sie ihrer Obliegenheit zur Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit nachgekommen wäre. 12 [X.] hat das Berufungsgericht - bis auf die Kindererziehungszeiten für die gemeinsamen Kinder - nicht als eheprägend angesehen, sondern voll auf ihren nach dem Einkommen des Beklagten er-rechneten Unterhaltsbedarf angerechnet. Die neuere Rechtsprechung des [X.] zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindeserziehung sei nicht auf einen Unterhaltsanspruch nach § 58 [X.] übertragbar. Die Ände-rung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme einer Gesetzesänderung gleich, deren Berücksichtigung schon die Übergangsbestimmung in Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. [X.]) entgegenstehe. Denn danach gelte für [X.] eines Ehegatten, dessen Ehe nach den früheren [X.] worden ist, das bis zu dieser [X.] geltende Recht fort. Auch der Wortlaut des § 58 [X.] schließe eine Übertragung der neueren Rechtsprechung aus, weil danach nur Unterhalt geschuldet sei, "soweit die Einkünfte aus dem Ver-mögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen". Eine solche Einschränkung sehe § 1578 [X.] nicht mehr vor. Die [X.] sei deswegen für Unterhaltsansprüche bis zum Inkrafttreten des 1. [X.] unbekannt gewesen und erst mit der später entwickelten [X.] Tabelle in die Rechtsprechung übernommen worden. Auch die unterschied-liche Struktur der Unterhaltstatbestände nach heutigem und früherem Recht spreche gegen eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des [X.] auf Unterhaltsansprüche nach § 58 [X.]. Während die Parteien noch nach dem Verschuldensprinzip geschieden worden seien und auch der vom Beklagten geschuldete Unterhalt darauf beruhe, gehe das heutige Recht - 7 - von einer Lebensstandardgarantie aus und sehe feste Einsatzzeitpunkte für die Unterhaltstatbestände vor. Auch die Verwirkungstatbestände und die [X.] einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts seien höchst unterschiedlich. Eine Berücksichtigung der Rente der Klägerin bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führe deswegen bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 [X.] zu unerträglichen Ergebnissen, zumal der Unterhalt zeitlich nicht begrenzbar sei. Auch mit den tragenden Gründen der neueren Rechtsprechung sei eine Übertragung auf das ältere Recht nicht in Einklang zu bringen. Denn der [X.] habe den Wandel der Rechtsprechung wesentlich mit dem nach § 1573 Abs. 2 [X.] geschuldeten Aufstockungsunterhalt und der sich daraus ergebenden Le-bensstandardgarantie begründet. Auch der zur Begründung angeführte Wandel der [X.] Wirklichkeit weg von der Hausfrauenehe und hin zur Doppelver-dienerehe sei erst nach Inkrafttreten des 1. [X.] eingetreten. Eine Gleichstel-lung der Haushaltstätigkeit mit der Erwerbstätigkeit habe das frühere Recht, insbesondere § 1356 [X.] in der Fassung vor Inkrafttreten des 1. [X.], nicht gekannt. Die Anwendung der [X.] auf Unterhaltsansprüche nach § 58 [X.] stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts, weil auch dieses wesentlich auf die gewandelten [X.] seit den 70er Jahren abstelle, an denen die Parteien nicht als Ehegatten teilgenommen hätten. [X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision in den entscheidenden Punkten nicht stand. 13 - 8 - 1. Entgegen den [X.] der Revision hat das Berufungsgericht die [X.] zu berücksichtigenden Einkünfte der Parteien allerdings über-wiegend zutreffend festgestellt. 14 15 a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht beim [X.]n nur dessen Renteneinkünfte berücksichtigt, obwohl er zunächst auch Krankengeld erhalten und nicht nachgewiesen habe, den gesamten bis zum 27. Dezember 2001 erlangten Betrag zurückgezahlt zu haben. Das geht an dem im Einzelnen nachgewiesenen Sachvortrag des Beklagten vorbei. Zwar hat der Beklagte auch für die [X.] vom 1. September bis zum 27. Dezember 2001 täglich 86,02 DM Krankengeld erhalten. Das gesamte Krankengeld beläuft sich für diese [X.] somit auf 10.064,34 DM (86,02 DM x 30 Tage x 3 Monate = 7.741,80 DM zuzüglich 86,02 DM x 27 Tage = 2.322,54 DM). Ebenfalls zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der [X.] ausweislich einer Mitteilung der [X.] vom 3. Juli 2002 darauf lediglich 5.442,62 DM erstattet hat. Das beruht allerdings nach den vom [X.] in Bezug genommenen Anlagen auf einer Gesamtverrechnung der gezahl-ten und geschuldeten Beträge, zumal dem Beklagten die ihm schon ab [X.] 2001 zustehende - höhere - Erwerbsunfähigkeitsrente erst später bewil-ligt wurde. Zunächst hatte der Beklagte für die [X.] von September bis [X.] 2001 Rente in Höhe von 5.624 DM (1.406 DM x 4) sowie das Krankengeld in Höhe von 10.064,34 DM erhalten. Die [X.] an ihn beliefen sich mithin auf 15.688,34 DM. Demgegenüber stand dem Beklagten für die [X.] von September bis Dezember 2001 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von [X.] 10.924 DM (2.731 DM x 4 Monate) zu, was das Berufungsgericht seiner Unterhaltsberechnung auch zugrunde gelegt hat. Deswegen hatte der Beklagte lediglich eine Überzahlung in Höhe von 4.764,34 DM erhalten. Tatsächlich hat er darauf sogar 5.442,62 DM zurückgezahlt, was mit weiteren Verrechnungen 16 - 9 - von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammenhängen kann, aber jedenfalls ein höheres Einkommen als vom Berufungsgericht berücksich-tigt ausschließt. 17 b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die zusätzliche Rente des Beklagten bei der [X.] nicht als eheprägend berücksichtigt. Denn die Ehe der Parteien wurde bereits am 3. Juli 1970 geschieden und der Beklagte hat seine Anwartschaften bei der [X.] erst in der [X.] von 1978 (nicht 1973) bis 2001 erworben. Während der Ehezeit und für geraume [X.] danach war der [X.] also nicht einmal Mitglied einer Zusatzversorgungskasse, so dass diese Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr geprägt haben können. Zwar prägt neben [X.] aus vorehelicher [X.] und aus dem Versorgungsausgleich regelmäßig auch der Rentenanteil die ehelichen Lebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung als normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist ([X.]surteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91). Damit ist aber eine Entwicklung nicht vergleichbar, wenn - wie hier - [X.] aus der Zusatzversorgung während der Ehezeit und für längere [X.] danach nicht einmal absehbar waren. Wegen des großen [X.]ablaufs zur Rechtskraft der Scheidung können die erst viel später begründeten und vorher nicht absehbaren [X.] die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt haben (vgl. insoweit auch [X.]surteil vom 5. Februar 2003 - [X.] ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 852 f. = [X.] 153, 372, 385 ff.). 18 c) Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin neben ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente (bzw. seit November 2001 neben ihrer Altersren-te) ergänzend eine fiktive Rente zugerechnet. Nach den - insoweit von der [X.] - 10 - vision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Kläge-rin nämlich ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer zunächst halbtägigen und sodann vollschichtigen Tätigkeit nicht in vollem Umfang nachgekommen. [X.] war sie bis Ende August 1988 überhaupt nicht und in der [X.] von [X.] 1988 bis März 1994 nur sechs Stunden täglich erwerbstätig. 20 Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist die Hinzurechnung [X.] auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Verletzung der Obliegenheit der Klägerin allenfalls als sittliches Verschulden im Sinne von § 65 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen wäre, was nach § 323 Abs. 2 ZPO man-gels Feststellungen in dem abzuändernden Urteil nicht mehr in Betracht käme. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s betrifft die Obliegenheit des Unter-haltsberechtigten zur Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit unge-achtet dessen, ob es sich um Unterhalt nach altem oder neuem Recht handelt, die Frage seiner Bedürftigkeit (vgl. [X.]surteile vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.; vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZR 318/01 - FamRZ 2005, 25, 26; vom 10. Februar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 927, 929 und vom 20. Januar 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 365, 366; vgl. auch [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 [X.]. 519 ff. m.w.N.). Die Berücksichtigung dieses Umstands ist mithin im Rah-men der [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der fiktiven Rente zu Unrecht ein überhöhtes Entgelt zugrunde gelegt, überzeugt auch das nicht. Für die [X.] von November 1980 bis August 1988 beruht die fiktiv errechnete zusätzliche Rente auf einem durch halbtägige Berufstätigkeit erzielbaren Netto-lohn in Höhe von monatlich 500 DM, wie es die Parteien in dem Vergleich vom 15. Juni 1982 vereinbart hatten. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Aber auch soweit das Berufungsgericht für die [X.] von September 1988 bis 21 - 11 - Februar 2004 von einem erzielbaren Tariflohn in Höhe der untersten [X.] ausgeht, ist dagegen nichts zu erinnern. Denn die Beklagte war in dieser [X.] bereits mit sechs Stunden täglich in einem solchen Unternehmen tätig. Dem Umstand, dass die Klägerin als gelernte [X.] in einem ausbildungsfremden Beruf tätig war, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getra-gen, dass es von der untersten Einkommensgruppe ausgegangen ist. Allerdings hat das Berufungsgericht der fiktiv errechneten Rente der Klä-gerin zu Unrecht eine [X.] bis einschließlich März 1994 zugrunde gelegt. Auch insoweit dringt die Revision zwar nicht mit ihrem Einwand durch, eine Berück-sichtigung sei insgesamt ausgeschlossen, weil auch das abzuändernde Urteil nicht von einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten der Klägerin [X.] sei. Dabei kommt es - wie die Revision zu Recht rügt - nicht auf die Kenntnis der Klägerin von dem Inhalt des abzuändernden Urteils an. Die im Abänderungsverfahren nach § 323 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Bindung an die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der abzuändernden Entscheidung entstandenen Umstände ist vielmehr auf die Rechtskraft der [X.] Entscheidung zurückzuführen. Diese bezieht sich hier auf [X.] für die [X.] ab dem 1. März 1994 und betrifft daher nicht die da-vor liegende [X.], die der fiktiven Rente zugrunde liegt. Die Rechtskraft der [X.] Entscheidung steht einer Berücksichtigung weiterer Einkünfte der Klägerin deswegen schon für die [X.] ab März 1994 und nicht - wie vom [X.] zugrunde gelegt - ab April 1994 entgegen, so dass eine fiktive Rente nur für die [X.] bis Februar 1994 berücksichtigt werden kann. 22 Das Berufungsgericht wird die der Klägerin neben ihrer Altersrente fiktiv zugerechnete weitere Rente deswegen auf der Grundlage zusätzlich erzielter 23 - 12 - [X.] in der [X.] von November 1980 bis Februar 1994 neu berechnen müssen. 24 d) Ebenfalls zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die sich aus der Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum 1. Juli 2002 erge-bende und aus den in Bezug genommenen Rentenbescheiden ersichtliche Er-höhung der Rente (auch) des Beklagten nicht berücksichtigt hat. Auch das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. 2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision aber insbe-sondere nicht stand, soweit es die [X.] der Klägerin überwie-gend nicht als eheprägend berücksichtigt, sondern in voller Höhe auf einen [X.] allein nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten ange-rechnet hat. 25 a) Der [X.] hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der [X.] Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 [X.] nicht nur durch die [X.] des erwerbstätigen [X.], sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehe-lichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Le-benszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeu-tung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten [X.] Standard ([X.]surteil [X.] 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die [X.] an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so dass beide Ehegatten hälftig an dem einerseits durch das Erwerbseinkommen und ande-rerseits durch die Haushaltsführung geprägten ehelichen Lebensstandard teil-haben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine [X.] - 13 - werbstätigkeit auf, oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer unge-wöhnlichen, vom [X.] erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wer-tes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkom-men deswegen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzu-beziehen ([X.]surteil [X.] aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das [X.] ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwor-tung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den [X.] für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-zicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit ([X.] 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; vgl. auch [X.]surteile vom 5. Mai 2004 - [X.] ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 und - [X.] ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173). 27 b) Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf einen [X.] nach § 58 [X.] übertragbar. Denn sie beruhen nicht auf den [X.] des geltenden Unterhaltsrechts gegenüber dem verschuldensabhän-28 - 14 - gigen [X.] des früheren Ehegesetzes (so im Ergebnis auch [X.], 101). 29 aa) Eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des [X.]s zur Be-rücksichtigung der Tätigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse scheitert nicht schon an der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. [X.]. Danach bestimmt sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden worden ist, auch weiterhin nach dem bisherigen Recht. Das schließt aber eine Änderung der Rechtsprechung nicht aus, soweit lediglich die Auslegung der übergangsweise anwendbaren früheren Unterhalts-tatbestände betroffen ist. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass sich die Änderung der Rechtsprechung des [X.]s zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse letztlich wie eine Gesetzesänderung auswirkt, so dass schon aus diesem Grunde eine Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO verlangt werden kann (vgl. [X.]surteil vom 5. Februar 2003 aaO, 851 f. m. Anm. [X.]). Gleichwohl beschränkt sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse und führt nicht etwa zu einer - nach der Übergangsregelung unzulässigen - Anwendung der jetzt geltenden Unterhaltstatbestände. Denn schon § 58 [X.] sah einen "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" vor, was den ehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 Abs. 1 [X.] entspricht. [X.]) Wie der [X.] wiederholt ausgesprochen hat ([X.]surteile vom 26. November 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 257, 259 und vom 7. Juni 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 258, 259) ist der Begriff der ehelichen Le-bensverhältnisse im Sinne des § 58 [X.] mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 [X.] inhaltsgleich. 30 - 15 - Dem steht auch der Wortlaut des § 58 [X.] nicht entgegen, wonach dem Unterhaltsberechtigten ein nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessener Unterhalt nur insoweit zusteht, als "die Einkünfte aus dem Ver-mögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen". Zwar sieht § 1578 [X.] - worauf das Berufungsgericht hinweist - eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vor; darin liegt allerdings kein Unterschied zum früheren Recht, zumal § 1569 [X.] Ansprüche auf nachehelichen [X.]unterhalt ohnehin nur einem Ehegatten gewährt, der "nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen" kann. 31 Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Unterhaltsansprüche nach § 58 [X.] im Wege der [X.] ermittelt hat, beruht dieses nicht auf zwingenden Vorgaben des früheren (hier noch anwendbaren) Rechts, sondern auf der seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse. Denn der [X.] hatte es auch schon auf der Grundlage des § 58 [X.] als nahe liegend bezeichnet, "die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines Einkommens belässt –" ([X.]surteil vom 8. April 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 539, 541). Letztlich hat der [X.] bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 [X.] (wie auch sonst nach geltendem Recht) die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur deswegen nicht berücksichtigt, weil diese - im Gegensatz zum Arbeitseinkommen in einer Doppelverdienerehe - nicht monetarisierbar und deswegen im Rahmen der Un-terhaltsberechnung nicht aufteilbar sei. Dem Gedanken der Surrogatlösung in der neueren Rechtsprechung des [X.] steht diese frühere Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch [X.] Urteil vom 13. Juni 1979 - [X.] - FamRZ 1979, 692, 693 f.). 32 - 16 - Auch die grundsätzlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs nach § 58 [X.] zum nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den §§ 1569 ff. [X.] hindern eine einheitliche Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht, weil sie sich im Wesentlichen auf die Anspruchsvoraussetzungen beschränken und deswegen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Rechtsfolgen zulassen. Das gilt sowohl für den Verschuldensgrundsatz nach früherem Recht als auch für die nach neuem Recht stets notwendigen Einsatzzeitpunkte. Zur [X.] sah hingegen schon das frühere Recht in § 59 [X.] eine Billig-keitsprüfung vor, wenn der Unterhaltsschuldner den sich aus den ehelichen [X.] ergebenden Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger [X.] nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts leisten konnte (vgl. [X.]surteil vom 23. April 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 770 f.). Dadurch verliert auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Verwirkungstatbestände nach neuem und früherem Recht an Gewicht und spricht nicht entscheidend gegen die Anwendung der Differenzmethode bei der [X.]. Zudem konnte ein Ehegatte, der infolge sittlichen [X.] bedürftig war, auch schon nach § 65 Abs. 1 [X.] nur den notdürfti-gen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegat-te Unterhalt schuldete ([X.]surteil vom 18. Mai 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 803, 804; vgl. auch [X.] Ehegesetz 2. Aufl. § 65 [X.]. 3). Die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und der Kindeserziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führt deswegen auch bei [X.]n nach § 58 [X.] nicht zwingend zu unzumutbaren Ergebnis-sen. 33 cc) Die Gründe, die den [X.] veranlasst haben, im Rahmen der Unter-haltsberechnung die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung den Einkünften des anderen Ehegatten gleichzustellen, gelten in gleicher Weise für den Unter-haltsanspruch aus § 58 [X.]. Denn die Gleichwertigkeit von Kindeserziehung 34 - 17 - und/oder Haushaltsführung war nach heutigem Verfassungsverständnis nicht erst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. [X.], sondern schon seit der Einführung des Grundgesetzes geboten. Das [X.] hatte schon zuvor in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 3 Abs. 2 GG es gebiete, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Denn die Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt bei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Un-terhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken ([X.] 3, 225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251). Auch [X.] sind die ursprünglich davon abweichenden Vorschriften des Unterhalts-rechts, insbesondere die §§ 1356, 1360 [X.], geändert worden. Allerdings war die gebotene verfassungsgemäße Auslegung des Rechtsbegriffs der ehelichen Lebensverhältnisse, die eine Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kin-dererziehung einschließt, auch schon für die früheren Unterhaltstatbestände maßgeblich. c) Das Berufungsgericht ist deswegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Rente und die der Klägerin hinzugerechnete fiktive Rente die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und deswe-gen im Wege der [X.] zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des [X.]s, die hier unverändert gilt, sind die Renteneinkünfte der Klägerin ebenfalls als Surrogat ihrer Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehezeit zu bewerten und deswegen im Wege der [X.] in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ([X.]surteil vom 31. Oktober 2001 aaO). 35 Anderes gilt nur für den Anteil der Rente, den die Klägerin aus Kinderer-ziehungszeiten für ihr später geborenes, nicht aus der Ehe stammendes Kind 36 - 18 - erworben hat. Nur insoweit ist die Rente der Klägerin in einer erst nach der Scheidung eingetretenen, zuvor nicht absehbaren Entwicklung begründet und nicht mehr auf die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zurückzuführen (vgl. [X.]surteil vom 5. Februar 2003 aaO). 37 3. Das Berufungsurteil ist deswegen im Umfang der [X.]. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der [X.] selbst zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage ist. Denn das Berufungsgericht muss zunächst das unterhaltsrechtlich zu berück-sichtigende Einkommen der Parteien neu feststellen, um dann - auf der [X.] der Rechtsprechung des [X.]s - den Unterhaltsbedarf nach den eheli-chen Lebensverhältnissen bemessen zu können. Auf dieser Grundlage wird das - 19 - Berufungsgericht auch die ihm obliegende Billigkeitsprüfung nach § 59 [X.] nachholen müssen. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2003 - 7 UF 180/02 -

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XII ZR 73/03

23.11.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. XII ZR 73/03 (REWIS RS 2005, 687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 687

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