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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/13
vom
24. September 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 24. September 2014
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den [X.] ge-mäß der Kostenrechnung zum [X.] 780014107387
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
Der
Kläger hat mit Schreiben vom 14. April 2014 gegen die ge-nannte Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Der [X.] hat dieser Eingabe nicht abgeholfen. Über die Erinnerung entscheidet ge-mäß § 139 Abs. 1 [X.] trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesge-richtshof nicht vorgesehen sind ([X.], Beschlüsse
vom 13.
Januar 2005
[X.], NJW-RR 2005, 584 und vom 20. September 2007
[X.], [X.] 2008, 43 und ständig).
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Der im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 festgesetzte Beschwer-1
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zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des [X.] zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde § 34 GKG in der Fassung vom 1. Juli 2004). Die erhobene Gebühr ist in ihrer Höhe nur vom Streitwert des Verfahrens abhängig, den der Senat für den [X.] bindend in seinem Beschluss festgesetzt hat. Der konkrete Arbeitsaufwand oder der Umfang der Begründung der Entscheidung sind unerheblich.
Ausreichender Anlass,
vom [X.] abzusehen,
bestand nicht, nachdem für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt wurde (vgl. § 10 KostVfg).
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2007 -
18 [X.]/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.06.2013 -
16 U 26/07 -
3
Meta
24.09.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. IV ZR 252/13 (REWIS RS 2014, 2653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2653
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