Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZB 32/09vom 21. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. April 2010 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der [X.] in der Kostenrechnung vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der Senat die Rechtsbe-schwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. August 2009 als unzulässig verworfen, so-weit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtete, ansonsten als unstatthaft erkannt, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Be-stellung eines Notanwalts und den [X.] betraf. 1 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 23. März 2010 hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2010 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Der [X.] hat den Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 66 GKG, auf den der Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt, gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu [X.] - 3 -
den ([X.], Beschluss vom 20. September 2007 - [X.]/07 - [X.] 2008, 43)
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne-rung ist unbegründet. Sie kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden ([X.] aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung als solche und damit gegen die ihn belastende Kostengrundentscheidung. Eine [X.] wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist der nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG erfolgte [X.] auch nicht zu beanstanden. 3 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. 4 Terno [X.] [X.] [X.]
[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 - [X.], Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -
Meta
21.04.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. IV ZB 32/09 (REWIS RS 2010, 7421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7421
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.