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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 189/10
vom
4.
Dezember
2012
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
Fischer und
Dr. Pape
am
4.
Dezember
2012
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz ge-mäß der Kostenrechnung vom 2.
November 2011 (Kassenzeichen 780011137434) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 [X.] der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.],
Beschluss vom 13.
Januar 2005
-
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 14.
November 2011 gegen die Kostenrechnung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz
1 Halbs.
1 [X.]), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des [X.] für die zurückgewiesene Beschwerde gegen die Nichtzulas-1
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3
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sung der Revision in dem Urteil des [X.] ergibt sich aus Nr.
1242 des [X.] zu §
3 Abs.
2 [X.]. Der angesetzte Wert für die Beschwerde entspricht dem Antrag der Antragstellerin im Sinne von §
47 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Da das Beschwerdeverfahren mit dem Senatsbe-schluss vom 13.
Oktober 2011 abgeschlossen worden ist, waren die Gerichts-gebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß §
6 Abs.
2 [X.] fällig.
Der Umstand, dass die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist im Hinblick auf die Ablehnung ihres Antrags unbeachtlich.
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2009 -
4 O 16243/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2010 -
15 U 4871/09 -
Meta
04.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. IX ZR 189/10 (REWIS RS 2012, 772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 772
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.