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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 18/10vom 2. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch die [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 2. März 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der [X.] in der Kostenrechnung vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2009 eröffnet worden. Der Beklagte hat das Beschwerdeverfahren aufgenommen und die Nicht-zulassungsbeschwerde zurückgenommen. 1 Ihm wurden mit Beschluss des Senats vom 10. November 2010 die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und mit [X.] vom 17. November 2010 die infolge der Rücknahme der [X.] angefallenen Gerichtsgebühren in Rechnung ge-stellt. 2 - 3 -
3 Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen [X.]. Er macht geltend, dass es sich insoweit nicht um eine Masse-schuld, sondern um eine Insolvenzforderung nach § 38 [X.] handle.
I[X.] Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat ([X.], Beschluss vom 20. September 2007 - [X.], [X.] 2008, 43), ist unbegründet. 4 Die aufgrund der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. November 2010 gegenüber dem Beklagten ergangene [X.] stellt sich als Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dar (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.]/00, juris Rn. 5). 5 Die Verpflichtung zur Tragung der in Rechnung gestellten, [X.] nicht zu beanstandenden 1,0 Gebühr nach § 34 GKG i.V.m. Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG beruht auf der Aufnahme des Verfah-rens durch den Beklagten und der im [X.] von ihm - als Verfah-renspartei (vgl. dazu [X.] ZIP 2007, 2141 Rn. 21, 23) - erklärten [X.] der Beschwerde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 356 unter [X.] und vom 21. März 2002 aaO). Er hat damit jedenfalls das bezüglich der Nichtzulassungsbe-schwerde bestehende Kostenrisiko auf die Masse übernommen. [X.] einer Instanz angefallene Kosten sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. für einen Rechtsstreit nach § 180 Abs. 2 [X.]: [X.], Beschlüsse 6 - 4 -
vom 20. März 2008 - [X.], BeckRS 2008, 06939 Rn. 4 und vom 28. September 2006 - [X.], [X.], 104 Rn. 13 f.).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. 7 Dr. Kessal-Wulf [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - 15 O 29/06 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2009 - [X.]/07 -
Meta
02.03.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2011, Az. IV ZR 18/10 (REWIS RS 2011, 8935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8935
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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