Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 88/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 17106

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Gegenstand

Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Maklerlohnklage: Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich zuständigkeitsbegründender bzw. -hindernder Umstände bei einer Klage eines deutschen Immobilienmaklers gegen einen niederländischen Kunden


Leitsatz

1. Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.

2. Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.

3. Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine in [X.] ansässige Immobilienmaklerin. Sie unterhält einen [X.] Internetauftritt. [X.] enthielten ihre Internetseiten und das dort abrufbare Kontaktformular eine [X.] Flagge und in [X.]r Sprache in orangefarbener Schrift den sinngemäßen Hinweis "Informationen auch auf [X.]!". Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Internetauftritt der Klägerin auch im [X.] derart gestaltet war.

2

Die Beklagten, die in den [X.] wohnen, interessierten sich zu diesem Zeitpunkt für ein Grundstück im Kreis [X.]. Sie schlossen mit der Klägerin einen provisionspflichtigen Maklervertrag und unter Vermittlung der Klägerin am 28. Dezember 2009 einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück in [X.], der jedoch später rückabgewickelt wurde.

3

Mit der Klage beansprucht die Klägerin von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 10.370,85 € nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 430,66 €.

4

Das [X.] hat die Klage für zulässig und begründet gehalten und ihr stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe

5

A. Das Berufungsgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit [X.] Gerichte als unzulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

6

Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ergebe sich nicht aus Art. 5 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, [X.] - nachfolgend [X.]). Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2 [X.] sei vielmehr von einer ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] Gerichte auszugehen, weil die Beklagten den Maklervertrag mit der Klägerin als Verbraucher abgeschlossen hätten und die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit auf die [X.] ausgerichtet gehabt habe. Dies folge aus der Verwendung der [X.] Flagge sowie des orangefarbenen [X.] Textes bei der Gestaltung ihres [X.]auftritts. Ob die [X.]seiten schon im [X.] derart gestaltet gewesen seien, stehe nach der Beweisaufnahme zwar nicht fest. Etwaige Zweifel gingen aber zu Lasten der Klägerin.

7

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte verneint.

8

I. Die internationale Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach der [X.]. Diese Verordnung ist zwar durch Art. 80 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, [X.]) mit Wirkung ab dem 10. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die neue Verordnung aber nur für Verfahren, die nach dem 9. Januar 2015 eingeleitet worden sind. Da die Klägerin die Klage vorher erhoben hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit weiter nach der [X.].

9

II. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 [X.] nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 [X.] bestimmt, da die [X.]en ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die in den [X.]n wohnhaften Beklagten abweichend von Art. 2 [X.] vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in [X.], verklagt werden. Die Beklagten haben das Fehlen der internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte von Anfang an gerügt, so dass es an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 [X.] fehlt.

[X.] Eine Zuständigkeit [X.] Gerichte ist nicht nach der besonderen Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 [X.] begründet. Zwar sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung an sich erfüllt (dazu unter [X.] 1). Die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 [X.] ist aber durch die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] ausgeschlossen (dazu unter [X.] 2).

1. Grundsätzlich ist nach Art. 5 Nr. 1 [X.] für die Klage auf Zahlung des [X.] der besondere Gerichtsstand des [X.] gegeben. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich [X.] gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung ein einheitlicher Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich [X.] [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = NJW 2007, 1799 Rn. 26 - [X.]Lexx; Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = NJW 2010, 1059 Rn. 50 - Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr.1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich [X.] [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 2801 Rn. 36 - [X.]/[X.]; Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09, [X.]. 2010, [X.] = NJW 2010, 1189 Rn. 25 - Domberger/[X.]; MünchKomm.ZPO/[X.], 4. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 26; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b). Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der autonom auszulegende Begriff der Dienstleistungen erfasst sämtliche tätigkeitsbezogenen entgeltlichen Leistungen wie insbesondere solche gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2006 - [X.], [X.], 1806 Rn. 12). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Maklerverträge ([X.] [X.], Beschluss vom 17. Februar 2005 - 6 Ob 148/04i, [X.] 2006, 608, 610; [X.], [X.] 2006, 614, 615 f.). Die Klägerin hat ihre Dienstleistungen in [X.] erbracht, so dass dort der Erfüllungsort liegt.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ausscheidet, weil es sich vorliegend um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] handelt, die nach Art. 16 Abs. 2 [X.] eine ausschließliche Zuständigkeit der [X.] Gerichte begründet.

a) Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 15 bis 17 [X.], wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung nicht vorliegen und der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere [X.], einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der [X.] fällt. Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das [X.] erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt ([X.], Urteil vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298 Rn. 8; Urteil vom 24. April 2013 - [X.], [X.], 1141 Rn. 14; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 23). Da bei Verträgen, die über das [X.] abgeschlossen wurden, nur selten festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als nach dem im Verhältnis der Mitgliedstaaten geltenden bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [[X.]. 1972, [X.], S. 32] in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung, im [X.]: EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet ([X.], [X.], 1141 Rn. 14).

b) Der [X.] sieht für die Anwendbarkeit des autonom auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] als entscheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.]/08 und [X.]/09, [X.]. 2010 [X.] = NJW 2011, 505 Rn. 75 f. - [X.]/[X.] und [X.]/[X.]). Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte ([X.], NJW 2011, 505 Rn. 76 - [X.]/[X.] und [X.]/[X.]).

Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben. Dabei obliegt es den Gerichten der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen ([X.], NJW 2011, 505 Rn. 93 - [X.]/[X.] und [X.]/[X.]; Urteil vom 17. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 3504 Rn. 31 - Emrek/Sabranovic).

c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der [X.] entschieden, dass sich ein [X.] Gewerbetreibender an Personen aus den [X.]n richtet, wenn er eine [X.] Flagge und den Hinweis auf Kenntnisse der [X.] Sprache auf einer [X.]seite verwendet und über die [X.]seite eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden konnte, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der [X.] eingezeichnet war ([X.], [X.], 1141 Rn. 22).

d) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei dem zwischen den [X.]en geschlossenen Maklervertrag um ein Verbrauchergeschäft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] handelt.

aa) Es steht zwischen den [X.]en nicht in Streit, dass die Beklagten bei Abschluss des [X.] mit der Klägerin im [X.] als Verbraucher gehandelt haben.

bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit bereits bei Abschluss des [X.] mit den Beklagten im [X.] auf die [X.] ausgerichtet hat. Nach den [X.]stellungen des Berufungsgerichts lag eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf die [X.] zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2011 vor (dazu [X.] (1) bis (3)). Danach oblag es der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, im Einzelnen vorzutragen, dass eine entsprechende Ausrichtung vor dem Vertragsschluss mit den Beklagten noch nicht gegeben war (dazu [X.] 2 d cc und [X.]). Das ist der Klägerin nicht gelungen (dazu [X.] 2 d ee).

(1) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die an der deutsch-[X.] Grenze geschäftsansässige [X.] Klägerin habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung in ihrem [X.]auftritt von 2011 durch den orangefarbenen Text mit dem Hinweis auf ihre Kenntnisse der [X.] Sprache und die Verwendung der [X.] Flagge ihre Tätigkeit auf die [X.] ausgerichtet.

(2) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die auf den [X.]seiten der Klägerin angebrachten Sätze in [X.]r Sprache, verbunden mit der [X.] Flagge und der Fassung dieser Sätze in der für [X.] bedeutsamen Farbe Orange, belegten ein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.]. Das Werben mit einer Informationsgewährung in einer anderen Sprache als der eigenen zeige, dass die Klägerin Geschäfte mit Verbrauchern habe tätigen wollen, die in den [X.]n wohnhaft seien. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ihr Geschäft im grenznahen Bereich zu den [X.]n betreibe, in dem auch um [X.] Kundschaft geworben werde.

(3) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass angesichts der Umstände des zur Entscheidung stehenden Falls von einer Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin auf Verbraucher aus den [X.]n auszugehen ist. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]s. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung begibt sich die Revision auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Allein der Umstand, dass im Raum [X.] [X.] Staatsbürger wohnen, rechtfertigt nicht den Schluss, der [X.]auftritt der Klägerin sei trotz der Hinweise in [X.]r Sprache und trotz der Verwendung auf die [X.] hinweisender Zeichen ausschließlich auf in [X.] ansässige Verbraucher ausgerichtet.

cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der [X.] ist allerdings nicht der Zeitpunkt der [X.], sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den [X.]en im [X.]. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist das Merkmal des [X.] im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] nicht als erfüllt anzusehen, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erstmalig nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf den Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ausrichtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]s ist eine Zuständigkeit der Gerichte am [X.] nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] nur begründet, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit bereits bei Abschluss des in Streit stehenden Geschäfts auf den Mitgliedstaat ausgerichtet hat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. [X.], NJW 2011, 505 Rn. 76 - [X.]/[X.] und [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 25).

[X.]) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Klägerin müsse darlegen, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht schon bei Abschluss des [X.] im [X.] mit den Beklagten auf die [X.] ausgerichtet hat.

(1) Der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bei offenem Beweisergebnis zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit auf die [X.] ausgerichtet habe, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.

(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 [X.] gegeben ist, den Beklagten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre ([X.], NJW 2011, 505 Rn. 53 - [X.]/[X.] und [X.]/[X.]; Urteil vom 6. September 2012 - [X.]/11, [X.], 3225 Rn. 26 - [X.]/Ysufi). Der Ausnahmecharakter der Art. 15, 16 [X.] gebietet eine enge Auslegung ([X.], Urteil vom 14. März 2013 - [X.]/11, [X.] 2013, 292 Rn. 26 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 298 Rn. 12; [X.], Urteil vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 455 Rn. 11). Es entspricht allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass die [X.], die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorschrift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - [X.]/01, [X.]. 2005, [X.] = NJW 2005, 653 Rn. 46 - [X.]/[X.] zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ). Die verbraucherschützenden Vorschriften der [X.] sind dabei allerdings so auszulegen, dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird ([X.], NJW 2005, 653 Rn. 50 - [X.]/[X.]). Bei der Auslegung ist das Ziel der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] zu berücksichtigen, den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen ([X.], [X.], 3504 Rn. 24 - Emrek/Sabranovic).

(3) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Beklagten ihrer Darlegungslast hinsichtlich solcher Tatsachen genügt haben, die die Annahme der Unzuständigkeit der [X.] Gerichte rechtfertigen. Es ist zunächst nicht streitig, dass auf Seiten der Beklagten ein Verbrauchergeschäft vorliegt. [X.] steht weiter, dass die [X.]seiten der [X.] Hinweise enthielten, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit auf Verbraucher aus den [X.]n ausgerichtet. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass dies auch schon im [X.], als die Klägerin Dienstleistungen für die Beklagten erbracht hat, der Fall war.

(4) Haben die Beklagten in dieser Weise zuständigkeitsleugnende Tatsachen hinreichend dargelegt und bewiesen, obliegt es der Klägerin, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen [X.] zu gewährleisten.

Die beklagten Verbraucher hatten bei der Herstellung des Kontakts zur Klägerin im [X.] keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung des [X.]auftritts der Klägerin zu sichern. In der Klageerwiderung aus dem Monat Juli 2011 haben sie aktuelle Ausdrucke vom [X.]auftritt der Klägerin vorgelegt, aus denen sich die Elemente ergeben, die eine Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf die [X.] belegen. Bei einer solchen Sachlage ist es gerechtfertigt, den Gewerbetreibenden, der sich darauf beruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen [X.]auftritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] intendierte [X.] beeinträchtigt. Die im Ausland verklagten Verbraucher könnten sich im Regelfall nur auf ihre eigene Vernehmung als [X.] berufen, wenn ihnen keine Zeugen zur Verfügung stehen. Dem Gewerbetreibenden, der die Gestaltung seines [X.]auftritts vornimmt und die für dessen Veränderung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen.

ee) Dieser [X.] hat die Klägerin nicht genügt, so dass der Vortrag der Beklagten zur fehlenden internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

Die Klägerin hat nur allgemein behauptet, ihr [X.]auftritt habe zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen den [X.]en im [X.] noch keinen [X.] Text und keine [X.] Fahne aufgewiesen. Sie hat dagegen nicht näher vorgetragen, wann die behauptete Änderung des [X.]auftritts vorgenommen worden sein soll. Sie hat in beiden Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, wer diese Änderungen vorgenommen haben soll und auf welche Weise dies geschehen ist. Ein solcher ins Einzelne gehende Vortrag war jedoch angesichts des detaillierten Vorbringens der Beklagten zum [X.]auftritt der Klägerin bei Klageerhebung erforderlich. Darauf, dass es notwendig sein könnte, hierzu näher vorzutragen, hat das Berufungsgericht sowohl vor und als auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hingewiesen. Dennoch hat die Klägerin keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Sie hat lediglich zwei Zeugen benannt, die auf die Gestaltung ihres [X.]auftritts keinen Einfluss genommen haben. Außerdem hat sie einen Ausdruck einer Sicherungskopie vorgelegt, der ihren [X.]auftritt am 23. Mai 2009 belegen soll. Aus diesem Ausdruck lässt sich jedoch weder das Datum nachvollziehen noch ist erkennbar, ob die dort ersichtliche Gestaltung der Homepage der Klägerin tatsächlich über das [X.] abrufbar war.

Auf die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu der Frage, welche Gestaltung der [X.]auftritt der Klägerin im [X.] aufwies, und die [X.] der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit nicht alle angebotenen Beweise erhoben, kommt es angesichts des ungenügenden Tatsachenvortrags der Klägerin nicht an.

3. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.]; Urteil vom 11. September 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = EuZW 2008, 757 Rn. 42 -UGT Rioja u.a.). Im Streitfall stellt sich im Blick auf die Auslegung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [X.] keine Frage, die nicht schon in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beurteilen ist.

[X.] Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]

                 Schwonke                   Fe[X.]ersen

Meta

I ZR 88/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. März 2014, Az: I-7 U 104/12

Art 5 Nr 1 EGV 44/2001, Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001, Art 16 Abs 2 EGV 44/2001, § 138 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 88/14 (REWIS RS 2015, 17106)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2339 WM 2016, 1840 REWIS RS 2015, 17106


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 88/14

Bundesgerichtshof, I ZR 88/14, 15.01.2015.


Az. I-7 U 104/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 104/12, 07.03.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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