Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2004, Az. I ZR 37/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2292

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 37/01 Verkündet am: 15. Juli 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]

[X.] § 14 Abs. 2, § 23 Nr. 3; UWG (Fassung v. 3.7.2004) § 4 Nr. 9, § 6 Abs. 1 a) Ein Hersteller von [X.]n, der in der Produktwerbung einen exklusi-ven Sportwagen a[X.]ildet, der mit seinen u.a. für diesen Fahrzeugtyp bestimm-ten [X.] ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug ange-brachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die A[X.]ildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in [X.] bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.
b) Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß das eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt eine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das fremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist.

[X.], [X.]. v. 15. Juli 2004 [X.]/01 [X.] [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 durch [X.] Dr. Ullmann, [X.] [X.], die Richterin [X.] und die Richter [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist. Auf die Berufung der [X.]n wird das [X.]eil der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 25. April 2000 weitergehend abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist die [X.]. Für sie ist das bekannte [X.] als Wort-/Bildmarke eingetragen, mit dem sie [X.] entsprechend dem Warenverzeichnis [X.] ihre Automobile sowie Zubehör, darunter auch [X.], kennzeichnet: Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die [X.], eine Herstellerin von [X.]n, in einem Werbeprospekt und in einer Anzeige im [X.] das nachstehend wiedergegebene [X.] a[X.]ildet, das mit [X.]n der [X.]n ausgerüstet ist. Die Klägerin sieht hierin eine an-lehnende bezugnehmende Werbung und ferner [X.] weil auf der A[X.]ildung des [X.] das [X.] zu erkennen sei [X.] eine Verletzung ihrer Marke. In dem Werbeprospekt heißt es neben der A[X.]ildung u.a.: So wie Mode Menschen macht, so verändern Räder Autos. Wir von [X.] ([X.]) ma-chen Mode fürs Auto.
- 4 - Die Klägerin hat die [X.] auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genom-men; sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der [X.]n beantragt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Verurteilung unter Abweisung der weitergehenden Klage auf die im Klageantrag als Beispiel enthaltene konkrete Verletzungsform be-schränkt. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.]n, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der [X.]n einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. und eine Markenverletzung gese-hen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine anlehnende Bezugnahme sei, auch wenn sie keine unrichtigen Angaben enthalte, wettbewerbsrechtlich bedenklich, wenn für die Bezugnahme im Einzelfall kein hinreichender Anlaß bestehe und Art und Maß der bezugnehmenden Angaben nicht mehr im Rahmen einer zutreffenden und erforderlichen Darstellung lägen. Es sei zu beanstanden, wenn der von einem Dritten für sein Produkt geschaffene [X.] in offener Anlehnung als Vorspann für die eigenen wirtschaftlichen Inter-essen übernommen und ausgenutzt werde. Dies gelte insbesondere, wenn der [X.] des Produkts, an das sich die beanstandete Werbung anlehne, sehr hoch - 5 - oder [X.] wie im Streitfall [X.] überragend sei. Zwar könne die Bezugnahme auf einen Mitbewerber und sein Produkt durch das Informationsinteresse des [X.] sein. [X.] aber der Informationswert hinter der Werbewirkung zurück, sei die erkennbare Anlehnung an den Mitbewerber und seine Ware unzulässig. So ver-halte es sich im Streitfall. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der [X.], Interessenten über ihr Angebot an [X.]n zu informieren, bestehe keine Notwendigkeit, das Fahrzeug, an dem [X.] montiert werden solle, [X.] abzubilden. Um die ästhetische Wirkung eines Aluminiumrades an einem Fahrzeug zu zeigen, reiche die Wiedergabe des Rades und eines erweiterten [X.] aus. Mit dem Einsatz des ganzen [X.] werde die volle Werbewirkung dieses Fahrzeugs auf das beworbene Aluminiumrad übertragen. Statt ausschließlich auf die Werbekraft des eigenen Produkts zu setzen, habe die [X.] durch das Vollbild dem Image des berühmten Sportwagens ein Übermaß an Werbewirkung entlehnt. Dies sei unlauter. Darüber hinaus habe die [X.] den [X.] so abgebildet, daß das geschützte [X.] in Erscheinung trete. Hierin liege eine Markenverlet-zung nach § 14 Abs. 2 [X.]. Eine Grenze ergebe sich allein aus der Bestim-mung des § 23 Nr. 3 [X.], die aber nur eine notwendige Benutzung zur [X.] als Zubehör oder Ersatzteil gestatte. Der Einsatz der [X.] sei jedoch gänzlich entbehrlich. Die Einbeziehung der fremden Marke [X.] nur dazu, daß der Verkehr eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die beworbe-nen Produkte etwa in dem Sinne annehme, daß eine von der Klägerin besonders geprüfte und von ihr gebilligte Produktreihe der [X.]n vorgestellt werde. I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur vollständigen Abweisung der Klage. - 6 - 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO geltend. Sie steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, daß der Klageantrag lediglich lauterkeitsrechtliche Ansprüche, nicht dagegen markenrechtliche Ansprü-che erfasse. Die Klägerin hat ihre Klage stets auch auf Markenrecht gestützt. Der Klageantrag enthält mit der konkreten Verletzungsform, auf die als Beispiel zurück-gegriffen wird (—– insbesondere wie in nachstehender A[X.]ildung wiedergegeben –fi), auch den Hinweis auf die Verwendung der [X.]. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin, daß die [X.] in der Werbung für ihre [X.] eine A[X.]ildung eines [X.]s verwendet hat, bei dem das [X.] erkennbar war, keine Markenverlet-zung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 [X.]. Denn die [X.] hat das fremde Zeichen [X.] soweit es überhaupt als solches wahrgenommen wird [X.] als Hinweis auf die Bestimmung, nicht als Hinweis auf die Herkunft ihrer [X.] benutzt. Ihr Verhalten verstößt nicht gegen die guten Sitten und stellt auch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung dar, die der Verkehr mit dem bekannten [X.] verbindet. a) Das Berufungsgericht hat einen Eingriff in das Markenrecht —gemäß § 14 Abs. 2 [X.]fi bejaht, ohne deutlich zu machen, welchen Tatbestand es als ge-geben erachtet hat. In Betracht kommt ein Eingriff in das Markenrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.], also die Verwendung eines mit dem Klagezeichen identi-schen Zeichens für Waren, die mit denen identisch sind, für die sie den Schutz ge-nießt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann offenbleiben. Denn einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] steht die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 [X.] entgegen. [X.]) Die [X.] hat mit der Wiedergabe eines [X.]s, das mit [X.]n der [X.]n ausgestattet ist, auf die Bestimmung dieser Räder - 7 - hingewiesen, die sie speziell auch für diesen Fahrzeugtyp der Klägerin anbietet. Nach der Art des Produkts ist eine solche Darstellung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts notwendig, weil der ästhetische Eindruck, auf den es den [X.] solcher Räder in erster Linie ankommt, in vollem Umfang nur vermittelt werden kann, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des [X.] gezeigt werden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß solche Alumini-umräder das Fahrzeug, an dem sie montiert sind, schmücken sollen. Ihre volle [X.] Wirkung entfalten sie danach erst in der Gesamtbetrachtung mit dem Fahrzeug. Dem steht nicht entgegen, daß [X.] auch im nicht montierten Zustand oder nur in einem Bildausschnitt beworben werden. [X.]) Die Benutzung der [X.] durch die [X.] verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Für diese Fragen ist darauf abzustellen, ob derjenige, der sich auf eine privilegierte Benutzung beruft, alles getan hat, um den berechtigten In-teressen des Markeninhabers nicht zuwiderzuhandeln (vgl. [X.], [X.]. v. 23.2.1999 [X.] Rs. [X.]/97, Slg. 1999, [X.] Tz. 61 = GRUR Int. 1999, 438 = [X.], 407 [X.] BMW/[X.]). Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Verwechslung oder Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entstünde, wenn der [X.] die beworbenen [X.] dem Hersteller des abgebildeten Fahrzeugs zurechnete. Im Streitfall hat die [X.] mit ihren [X.] ausgerüstete [X.]e zum einen in einem Prospekt und zum anderen in einer Anzeige im Ma-gazin des [X.] abgebildet. In beiden Fällen wird für den Betrachter deut-lich, daß es sich um ein Angebot der [X.]n und nicht der Klägerin handelt. Es deutet auch nichts darauf hin, daß die [X.] eine mit der Klägerin in Vertragsbe-ziehungen stehender Lizenznehmer oder Zulieferer ist. Der Durchschnittsverbrau-cher weiß, daß Automobilhersteller ihre Fahrzeuge mit [X.]n ausstatten und daß auch im Zubehörhandel der Vertragswerkstätten [X.] angebo-ten werden. Daß es sich um eine von der Klägerin besonders geprüfte und gebilligte - 8 - Baureihe handelt, wird der Verkehr stets bei [X.] annehmen, die die Klägerin für die Erstausstattung ihrer Fahrzeuge auswählt, sowie möglicherweise auch bei Rä-dern, die im Zubehörhandel der mit ihr verbundenen Vertragswerkstätten angeboten werden. Bei [X.], die Dritte für die Verwendung an einem [X.] an-bieten, drängt sich ein solcher Eindruck dagegen auch dann nicht auf, wenn sie an einem [X.] montiert abgebildet werden. Der Verkehr erkennt viel-mehr, daß die A[X.]ildung den Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemä-ßen Verwendung zu zeigen. b) Auch eine Verletzung der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] liegt nicht vor. Zwar handelt es sich bei der [X.] um eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Auch steht der Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht entgegen, daß es im Streitfall um eine Benutzung der bekannten Marke im Bereich der [X.] oder -ähnlichkeit geht, die nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht erfaßt ist ([X.], [X.]. v. 9.1.2003 [X.] Rs. [X.]/00, Slg. 2003, [X.] Tz. 30 = [X.], 240 = [X.], 370 [X.] Davidoff/[X.]). Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Produkt der [X.]n davon profitiert, in dem Pro-spekt und in der Anzeige als Zubehör eines Sportwagens von hohem Prestigewert abgebildet zu sein. Dies ist jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschehen, wie sich aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 3 [X.] ergibt (I[X.]2.a)[X.])). 3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. a) Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.]) am 8. Juli 2004 in [X.] getreten ist, findet das neue Recht auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch Anwendung. Dagegen findet auf - 9 - den Schadensersatz- und Auskunftsantrag für die Zeit bis zum 7. Juli 2004 das bis dahin geltende Recht Anwendung. b) Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle der kennzeichenrechtlichen Regelungen, die bis dahin im [X.] und im UWG enthalten waren oder auch den Bestimmungen der §§ 1, 3 UWG, § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzei-chenrechtliche Regelung getreten, die den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz im allgemeinen verdrängt. Wie der [X.] entschieden hat, ist im Anwen-dungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für eine gleichzeitige An-wendung der §§ 1, 3 UWG, § 823 BGB grundsätzlich kein Raum ([X.] 149, 191, 195 f. [X.] shell.de, m.w.N.). Im Streitfall können gleichwohl wettbewerbsrechtliche neben markenrechtli-chen Ansprüchen geltend gemacht werden. Denn die Verwendung der [X.] stellt nur einen Gesichtspunkt dar, unter dem die Klägerin das Verhalten der [X.] beanstandet. Sie wendet sich auch und unabhängig von der Erkennbarkeit der [X.] dagegen, daß die [X.] [X.]e bei der Werbung für ih-re [X.] verwendet. Dieser Sachverhalt ist einer gesonderten wettbe-werbsrechtlichen Beurteilung zugänglich. c) Die von der Klägerin beanstandete Verwendung von [X.]en stellt keine unzulässige vergleichende Werbung nach § 2 UWG a.F., § 6 UWG n.F. dar. Allerdings enthält die beanstandete Werbung der [X.]n alle Merkmale, die nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 UWG a.F. und § 6 Abs. 1 UWG n.F. eine ver-gleichende Werbung ausmachen: Da die Klägerin ebenfalls [X.] anbie-tet, ist sie Mitbewerberin der [X.]n. Die beanstandete Darstellung des [X.] 10 - Fahrzeugs mit den [X.]n der [X.]n stellt eine Werbung dar, die die von einem Mitbewerber angebotenen Waren erkennbar macht. Der [X.] hat jedoch wiederholt entschieden, daß die Bezugnahme auf einen Mitbewerber, die zwar alle Merkmale des § 2 Abs. 1 UWG a.F. (= § 6 Abs. 1 UWG n.F.), nicht aber die eines Vergleichs erfüllt, keine vergleichende Werbung darstellt ([X.], [X.]. v. 25.3.1999 [X.] I ZR 77/97, [X.], 1100, 1101 = [X.], 1141 [X.] Generika-Werbung; [X.]. v. 21.6.2001 [X.] I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = [X.], 1291 [X.] —[X.] ... BILLIG!fi?). Dementsprechend liegt in der bloßen [X.] auf die Waren eines Mitbewerbers, auch wenn sie mit dem Ziel einer Anleh-nung an den guten Ruf erfolgt, keine vergleichende Werbung, weil keine Kaufalter-nativen gegenübergestellt werden (vgl. [X.], UWG, 3. Aufl., § 2 [X.] 19; [X.] ebd. § 1 [X.] 713 f.; vgl. nunmehr auch [X.] in [X.]/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 6 UWG [X.] 22; ferner Sack in [X.]/[X.], UWG, § 6 [X.] 67 ff.). d) Eine Anlehnung an einen Mitbewerber, dessen guter Ruf ausgenutzt wer-den soll, kann darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutzes wettbewerbswidrig sein (§ 1 UWG a.F.). Im neuen Recht sind Fälle der Ausnutzung des guten Rufs nur ausdrücklich geregelt, soweit ein Produkt mit wettbewerblicher Eigenart nachgeahmt wird und dadurch die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt wird (§§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG n.F.). Ob darüber hinaus Fälle der Anlehnung im neuen Recht auch an anderer Stelle erfaßt werden (vgl. dazu [X.], WRP 2004, 809, 816; ferner Omsels in [X.]/[X.], UWG, § 4 Nr. 10 [X.] 82), bedarf im Streitfall keiner Ent-scheidung; denn eine anlehnende Bezugnahme auf ein fremdes Produkt ist [X.] dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hierfür im Einzelfall ein hinreichender Anlaß besteht und Art und Maß der Angaben im Rahmen einer zutref-fenden Darstellung liegen ([X.] in [X.] [X.]O [X.] 720). - 11 - Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. In der [X.]srechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß in der Werbung für Ersatzteile oder Zubehör auf die Hauptware Bezug genommen werden darf, wenn dies zur Aufklärung des Publi-kums über die bestimmungsgemäße Verwendung des Ersatzteils oder Zubehörs sachlich geboten ist ([X.], [X.]. v. 12.11.1957 [X.] I ZR 44/56, [X.], 343 = [X.], 206 [X.] Bohnergerät; [X.]. v. 15.5.1968 [X.] I ZR 105/66, [X.], 698, 700 [X.] Rekordspritzen). [X.] sich die Bezugnahme in diesen Grenzen, ist eine darin zwangsläufig liegende Anlehnung an den Ruf und den Verkaufserfolg des fremden Herstellers hinzunehmen ([X.], [X.]. v. 28.3.1996 [X.] I ZR 39/94, [X.], 781, 782 f. = WRP 1996, 713 [X.] Verbrauchsmaterialien; [X.] 139, 378, 387 [X.] Verglei-chen Sie; [X.], [X.]. v. 2.10.2002 [X.] I ZR 90/00, [X.], 444, 445 = [X.], 637 [X.] —[X.]; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 25.10.2001 [X.] Rs. [X.]/99, Slg. 2001, [X.] Tz. 53 ff. = GRUR 2002, 354 = [X.], 1432 [X.] Toshiba/[X.]). Der Gebrauch, den die [X.] von der Ware des [X.] macht, hält sich in diesem Rahmen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die [X.] sei über das erforderliche Maß hinausgegangen, weil sie ein komplettes Fahrzeug aus der Herstellung der Klägerin und nicht nur einen Ausschnitt rund um den Radkasten in der Werbung wiedergegeben habe. Wie bereits im Zusammenhang mit § 23 Nr. 3 [X.] dargelegt (oben I[X.] 2. a) [X.])), zeigt sich die ästhetische Wirkung des [X.] gerade im Gesamteindruck des Fahrzeugs, das mit solchen [X.] ausgerüstet ist. Im Streitfall entsteht auch nicht der Eindruck, daß es sich um [X.] der Klägerin handele. Die beanstandete Werbung hat für die [X.] nur einen Sinn, wenn der Betrachter erkennt, daß das beworbene Produkt nicht von [X.], sondern von einem anderen Anbieter stammt. - 12 - II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben, soweit zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist. Die Klage ist ins-gesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.]

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 37/01

15.07.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2004, Az. I ZR 37/01 (REWIS RS 2004, 2292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2292

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