Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZR 147/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14167

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
147/13
Verkündet am:

12. März 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Tuning
[X.] § 23 Nr. 2
a)
Eine gemäß § 23 Nr. 2 [X.] zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: [X.]) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: [X.]) ver-ändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des [X.] zum Kauf angeboten wird (hier: -Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufange-bot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im [X.] an [X.], Urteil vom 14. [X.] -
I ZR 11/04, [X.], 705 -
Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).
b)
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren-
und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu prä-sentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des [X.] nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Um-bauten nichts zu tun hat.
[X.], Urteil vom 12. März 2015 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12.
März 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.],
5.
Zivilsenat,
vom 18.
Juli 2013 un-ter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.],
Zivilkammer
15, vom 21.
Januar 2010 weitergehend abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:

Die Klägerin ist die Herstellerin der bekannten [X.]. Sie ist Inhaberin der mit Priorität von 1952 für die Waren "Kraftwagen und deren Teile"
eingetragenen Wort-Bild-Marke Nr. 643195
(nachfolgend: [X.])

Für die
Klägerin
sind außerdem
Wortmarken geschützt, die der Bezeich-nung
ihrer Fahrzeugmodelle entsprechen ("911", "[X.]", "[X.]", "Ca-yenne").

Die Beklagte
bietet die Modifizierung von Fahrzeugen der Klägerin durch nachträglichen Umbau ("Tuning") unter der für sie als Marke geschützten Be-zeichnung "[X.]"
an. Sie verkauft zudem unter verschiedenen [X.] von ihr umgebaute
[X.]-Fahrzeuge. Die Beklagte bot
solche Fahr-zeuge auf
den
[X.]portalen
"autoscout24"
und "mobile.de"
unter der Herstel-lerrubrik "[X.]"
an. In den Angeboten
waren die Fahrzeuge mit der Herstel-ler-
und Modellbezeichnung der Klägerin und dem Zusatz "mit [X.]-Umbau"
nach dem folgenden Muster
aufgeführt:

[X.]
911 Turbo mit [X.]-Umbau.

Die Angebote enthielten jeweils eine Fahrzeugbeschreibung, in der die von der [X.]
vorgenommenen Modifizierungen aufgeführt waren.
Diese
waren wie nachfolgend beispielhaft abgebildet gestaltet:

1
2
3
4
-
4
-

-
5
-

Die Klägerin sieht in den Angeboten der [X.]
in erster Linie eine Verletzung ihrer
Wort-Bild-Marke "[X.]". Sie macht geltend, die Beklagte greife mit ihren Umbauten erheblich in die Eigenart ihrer Fahrzeugmodelle ein. Mit der Bezeichnung
"[X.] ... mit [X.]-Umbau"
mache die Beklagte nicht hinreichend deutlich, dass
die Ware wegen
der veränderten Beschaffen-heit nunmehr ihr zuzurechnen sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verkaufsangebote in Bezug auf ins-gesamt 20
verschiedene Automodelle
angegriffen. Sie hat insoweit mit den
Kla-geanträgen
zu
1.1 bis 1.20 jeweils gleichlautend beantragt, die Beklagte bei Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäft-lichen Verkehr

von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells

(es folgt jeweils eine Modellbezeichnung)

unter der Bezeichnung

(es folgt jeweils die Bezeichnung im Angebot der [X.])
5
6
-
6
-

anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen
und/oder durch Dritte, auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Be-zeichnung
einen bestimmenden oder durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das [X.] Serienfahrzeug ohne Zustimmung der Klägerin durch die jeweiligen [X.] verändert worden ist:

(es folgt jeweils eine Auflistung der durch die Beklagte an den Originalfahrzeu-gen vorgenommenen Veränderungen, geordnet nach Karosserie, Fahr-werk/Räder, Motor, Getriebe, Abgasanlage und Interieur)

So ist
beispielsweise der Klageantrag zu
1.1 darauf gerichtet, der [X.] zu untersagen,

1.1 von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeuge des Modells

[X.] 911 Turbo der Baureihe 997

unter der Bezeichnung

"[X.] 911 Turbo mit [X.]"

anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen
und/oder durch [X.], auf die die Beklagte bezüglich der Verwendung der vorgenannten Bezeichnung einen bestimmenden oder durchsetzbaren Einfluss ausüben kann, anbieten, [X.] und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn das [X.] Serienfahr-zeug ohne Zustimmung der Klägerin durch die jeweiligen [X.] verändert worden ist:

Karosserie
Aerodynamik-Kit GTstreet
bestehend aus:
Frontspoiler [X.], [X.], Aero-Luft-kanäle für Kotflügel hinten, Scheinwerferblenden, [X.] mit FS, Dachspoiler Carbon, Spiegelblenden Carbon, [X.], [X.], Abdeckung [X.],

Sonderlackierung in [X.] Eissilber

Fahrwerk
Formula

Radsatz GTS

Bereifung Michelin Sport Cup Plus
VA 8,5 x 20 ET 40 -
245/20
ZR20
HA 12 x 30 ET 48 315/25 ZR20
Gewindefahrwerk VarioPlus, einstellbar
[X.]
Domstrebe
High Performance-Bremsanlage "Sport Plus"
Ausführung rot

7
-
7
-
Motor
[X.] / T3
463 Keyword / 630 PS, 820 Nm

Abgasanlage
Sportauspuffanlage
mit Klappensteuerung

Interieur
Lederarbeiten
bestehend aus:
Ziernähte in Sonderfarbe rot, Türtafelmittelteile in [X.]
-
Design, Türgriffe, Sportchrono-Aufsatz

Optik Paket "eissilber" bestehend aus:
Airbag Zierrahmen, Luftdüsen Armaturenbrett und Mittelkon-sole hinten, Blende PCM, Blende Klimabedienung, [X.], Türöffner, Cockpitrahmen, Sportchronoeinheit, Mittelkonsole

Instrumentenzifferblätter
in rot

Optik Paket Carbon
bestehend aus:
[X.], [X.], [X.], Türgriffe

Aluminium Pedalerie
inkl. Fußstütze
3-Speichen Airbag Sportlenkrad
Leder/Carbon inkl. Prall-kissen in Leder
[X.]satz
mit Ledereinfassung und [X.]-Schrift-zug gestickt
Einstiegsleisten
beleuchtet GTstreet

Ferner hat die Klägerin Auskunft und die Feststellung der Schadenser-satzpflicht der [X.] begehrt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie meint, sie verwende
die Zeichen der Klägerin rein beschreibend, weil
jeweils
auf das Ursprungsfahrzeug und dessen Marke lediglich
Bezug genommen
werde. Zudem seien die [X.] der Klägerin
erschöpft, da die vorgenommenen Veränderungen die Sacheigenschaften der Original-Fahrzeuge nicht wesentlich veränderten. Im Übrigen
seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt,
weil sie bereits seit dem [X.] Kenntnis davon habe, dass die Beklagte mit der Angabe "[X.]
... auf Basis von [X.] ..."
und vergleichbaren Kennzeichnungen werbe.

8
9
-
8
-
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat
lediglich in Bezug auf die
beanstandeten
Verletzungsformen
gemäß den [X.]n
zu 1.4 und 1.8
sowie
die darauf bezogenen Folgeanträge Erfolg
gehabt. Insoweit hat das Berufungsge-richt die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageanträge im Hinblick auf die vom Berufungsgericht abgewiesenen [X.] zu
1.4 und 1.8 sowie die darauf bezoge-nen [X.] weiter. Die Beklagte erstrebt
die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite [X.].

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Klägerin stünden die gel-tend gemachten Unterlassungs-
und die darauf bezogenen Folgeansprüche

mit Ausnahme der mit den Anträgen
zu den Ziffern [X.]
1.
1.4 und 1.8 verfolgten Handlungsformen

wegen einer Verletzung der [X.]
"[X.]"
zu. Hierzu hat es ausgeführt:
Die angegriffenen Bezeichnungen, die sämtlich das Zeichen "[X.]"
enthielten,
stellten eine identische Benutzung der [X.] im Sinne des
§
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
dar. Die Beklagte verwende das Zeichen "[X.]"
auch markenmäßig. Die beanstandete Formulierung bringe nach dem [X.] zum Ausdruck, dass die beworbenen Fahrzeuge auch nach ihrem Umbau weiterhin primär durch die [X.] gekennzeichnet und weiterhin als "[X.]"-Fahrzeuge anzusehen seien. Die Herkunftsfunktion der 10
11
12
-
9
-
[X.] werde daher auf die Fahrzeuge in ihrem umgebauten Zustand übertragen. Zudem werde die Werbefunktion der [X.]
beeinträchtigt.
Die Beklagte könne sich nur in Bezug auf die mit den Anträgen zu
1.4 und 1.8 beanstandeten Verkaufsangebote
erfolgreich auf den Erschöpfungs-einwand gemäß
§
24 [X.] berufen. Bei diesen
Fahrzeugen
beschränkten sich die Tuningmaßnahmen im Wesentlichen auf optische Modifikationen und es sei nicht hinreichend ersichtlich, dass die
Beklagte Veränderungen vorge-nommen habe, die so gravierend seien, dass von einem Eingriff in die
charakte-ristischen Sacheigenschaften der Fahrzeuge auszugehen sei.
Die Schwelle zu einem solchen Eingriff sei erst
überschritten, wenn neben der
Modifikation des Fahrwerks auch die Karosserie durch Anbau eines "[X.]"
verän-dert
werde. Dies treffe in den
übrigen beanstandeten Verletzungsformen zu, weshalb der [X.] insoweit eine Berufung auf Erschöpfung verwehrt sei.
Soweit die Markenrechte nicht erschöpft seien, sei die angegriffene [X.] auch nicht gemäß §
23 [X.] gerechtfertigt,
da das Zeichen "[X.]"
in den angegriffenen Bezeichnungen eine primär herkunftshinwei-sende Funktion auch im Hinblick auf die umgebauten Fahrzeuge erfülle.
[X.] verstoße die Markennutzung gegen die guten Sitten, weil der [X.] Kennzeichnungsformen
wie die Angabe "[X.]
... auf Basis von [X.] ..."
zur Verfügung gestanden hätten, die die Verantwortung für die angebotenen Fahrzeuge jedenfalls in geringerem Maße der Klägerin zugewiesen hätten.

Die
Anspruchsdurchsetzung sei nicht verwirkt. Es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin längere [X.] Kenntnis von einer identischen
oder kerngleichen
Werbeform gehabt habe.
13
14
15
-
10
-

B. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der [X.] mit
Erfolg
(dazu unter I). Da die Revision der Klägerin dagegen
erfolglos bleibt
([X.]), ist die
Klage insgesamt abzuweisen.
[X.] Mit Erfolg wendet sich
die
Revision der [X.]
gegen die Bejahung markenrechtlicher Ansprüche gemäß §
14 [X.].
Dabei kann offenbleiben,

ob nur ein beschreibender und damit schon
kein markenmäßiger
Gebrauch vor-liegt. Es ist ferner revisionsrechtlich davon auszugehen, dass in der
von der
Klägerin mit den [X.]n beanstandeten
Verwendung der
Be-zeichnung
"[X.]"
in den Verkaufsanzeigen eine identische Verletzung der von der Klägerin in erster Linie als [X.] geltend gemachten
Wort-Bild-Marke

liegt. [X.] kann schließlich, ob sich die Beklagte auf den Grundsatz
der Erschöpfung
gemäß
§
24 [X.] berufen kann. Jedenfalls
bewegt sich die Verwendung der Bezeichnung "[X.]"
durch die Beklagte im Rahmen der Schutzschranke gemäß §
23 Nr.
2 [X.].
1. Nach §
23 Nr.
2 [X.], der Art.
6 Abs.
1 Buchst.
b [X.] um-setzt, hat der
Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem [X.] zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ihr ähnliches Zei-chen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienst-leistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die [X.] ihrer Herstellung oder 16
17
18
-
11
-
ihrer Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sit-ten verstößt.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s
können diese Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine mit der Marke des Herstellers versehene Ware nach ih-rem
Inverkehrbringen von einem [X.] verändert und die veränderte, [X.] immer noch mit der Marke des Herstellers versehene
Ware unter Anbrin-gung der Marke des [X.] angeboten wird
und wenn
dem Verkehr deutlich wird, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das
lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet
(vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 1998
I
ZR
259/95, [X.], 697, 699 = [X.], 763

VENUS MULTI; Urteil vom 24.
Juni 2004
I
ZR
44/02, [X.], 162, 163 = [X.], 222

[X.]; Urteil vom 14.
Dezember 2006
I
ZR
11/04, [X.], 705 Rn.
23
f. = [X.], 960
Aufarbeitung von Fahrzeugkom-ponenten). Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass die [X.] Funktion einer Marke dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in [X.] gebrachten Ware ein weiteres Zeichen
angebracht und damit deutlich ge-macht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist ([X.], [X.], 162, 163
[X.]; [X.], 705 Rn.
23
Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten). Wird auf einer umgebauten Ware
der ursprünglichen Herstellerbezeichnung die für die umgebaute Ware benutzte eigene Marke gegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr verdeutlicht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das die Ware lediglich in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet. Durch die Gegenüberstellung
der eigenen Marke als neue Kenn-zeichnung der veränderten Ware ist es
nach der Lebenserfahrung ausge-schlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr in Verkehr gebrachten veränderten Erzeugnisses 19
-
12
-
ansieht. Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich in diesem Fall
im Rahmen der den Markenschutz ausschließenden Schrankenbestim-mung des §
23 Nr.
2 [X.] ([X.], [X.], 705 Rn.
23
Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).
Die Wiedergabe der Herstellermarke beschreibt die ursprüngliche Herkunft des Produkts, das der Dritte verändert hat. Ob eine solche Neutralisierung der Kennzeichnungsfunktion der Marke des ursprüngli-chen Herstellers zu bejahen ist, hängt davon ab, ob die angesprochenen [X.]skreise aufgrund der Umstände des zum Gegenstand des [X.] gemachten Verhaltens, insbesondere wegen der von dem [X.] auf der von diesem veränderten Ware angebrachten eigenen Kennzeichnung, er-kennen, dass die Produkte nur ursprünglich vom Hersteller stammen und unab-hängig von dessen Produktverantwortung verändert worden sind (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
23

Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).
Diese Grundsätze
gelten nicht nur, wenn die Bezeichnung des [X.] neben der Marke des Herstellers auf der Ware selbst
oder deren Verpackung
angebracht ist und es mithin um eine
in §
14 Abs.
3 Nr.
1 [X.] geregelte Verletzungshandlung geht. Sie sind vielmehr für alle von §
14 Abs.
3 [X.] erfassten Handlungen und daher auch für das zum Gegenstand des [X.] gemachte Anbieten,
Inverkehrbringen und Benutzen in der Wer-bung
anwendbar.
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt nach diesen Grundsätzen im Streitfall eine beschreibende Benutzung der [X.] im Sinne von §
23 Nr.
2 [X.] vor. Von der Schutzschranke wird eine Verwen-dung einer Herstellermarke erfasst, durch die ein Dritter darauf hinweist, dass er Veränderungen an dem mit der Marke gekennzeichneten Produkt vorge-nommen hat (dazu B
I
2
a). In diesem Sinn fasst der Verkehr die beanstandete Werbung der [X.] vorliegend auf (dazu unter B
I
2
b).
20
21
-
13
-
a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der
Schutzschranke des §
23 Nr.
2 [X.] verneint. Eine Rechtfertigung der Zeichenbenutzung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte die Bezeichnung "[X.]"
nicht beschreibend
verwende. Die Marke der Klägerin erfülle in den angegriffenen Fahrzeugbezeichnungen vielmehr im Hinblick auf die angebotenen Fahrzeuge auch in Bezug
auf ihren umgebauten Zustand eine primär herkunftshinweisen-de Funktion. Eine Begrenzung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke der
Klägerin auf die Kennzeichnung der Fahrzeuge in ihrem Ursprungszustand
durch die Beifügung der Bezeichnung der [X.] sei nicht anzunehmen. Grundvoraussetzung
hierfür sei, dass für den
Verkehr die veränderten und die nicht veränderten Bestandteile der umgebauten Ware eindeutig voneinander abgrenzbar seien. Daran fehle es im Streitfall. Die angegriffenen Formulierun-gen nach dem Muster "[X.] ... mit [X.]-Umbau"
ließen offen, wie weit der jeweilige Umbau reiche und auf welche konkreten Fahrzeugteile er sich be-ziehe. Insoweit sei unerheblich, dass in den Fließtexten der angegriffenen [X.] nähere Angaben zu den jeweils vorgenommenen "[X.]-Umbau-ten"
gemacht würden. Auch danach
seien die Leistungsbereiche der Klägerin und der [X.] nicht klar abgrenzbar.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Soweit das Berufungsurteil dahin zu verstehen
ist, dass §
23 Nr.
2 [X.] schon im Hinblick auf eine
vom
Berufungsgericht
bejahte
markenmä-ßige Benutzung der als markenverletzend angegriffenen
Bezeichnung "[X.]"
ausgeschlossen
ist, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Be-stimmung des §
23 Nr.
2 [X.]
unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (vgl. zu Art.
6 Abs.
1 Buchst.
b [X.] [X.], Urteil vom 7.
Januar 2004

100/02, [X.]. 2004, 1 = [X.], 234 Rn.
19
[X.]). Ihre Anwendung ist nicht auf eine beschreibende Verwendung der Angabe be-22
23
24
-
14
-
schränkt (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 2007

48/05, [X.]. 2007, 17 = [X.], 318 Rn.
42 f.
[X.]/[X.], zu Art.
6 Abs.
1 Buchst. [X.]). Das Eingreifen der Schutzschranke des
§
23 Nr.
2 [X.] ist [X.] nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 [X.] einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
vorliegen ([X.], Ur-teil vom 15.
Januar 2004
I
ZR
121/01, [X.], 600, 602 = [X.], 763

d-c-fix/[X.]; Urteil vom 2.
April 2009
I
ZR
209/06, [X.], 678 Rn.
18 = [X.], 839
[X.]/[X.]; Urteil vom 2.
Dezember 2009

I
ZR
44/07, [X.], 646 Rn.
23 = [X.], 893
OFFROAD).
[X.]) Das Berufungsgericht ist auch im Übrigen von unzutreffenden rechtli-chen Maßstäben ausgegangen.
(1) Es
hat die Anwendung der
Schutzschranke des §
23 Nr.
2 [X.] davon abhängig gemacht, dass die veränderten Bestandteile der umgebauten Ware für den Verkehr eindeutig von den
nicht veränderten Bestandteilen
ab-grenzbar seien. Daran fehle es
im Streitfall, weil den angegriffenen Annoncen der [X.] in weitem Umfang nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, welche konkreten Fahrzeugteile von den Umbauten betroffen seien. Es sei unklar,
[X.] (Original-)Teile im Einzelnen entfernt und welche neuen Teile dafür mon-tiert worden seien. Das gelte zum Beispiel
für die in allen streitgegenständlichen Fahrzeugen mit Ausnahme der von den Anträgen zu
1.8 und 1.13 verbauten Tuningkomponenten "Pedalerie"
oder "Pedal-Kit". Die verwendeten [X.] ließen offen, ob etwa nur
die [X.] oder auch die dahinter lie-genden [X.] einschließlich der entsprechenden Haltevorrichtungen ausgetauscht worden seien. Erst Recht gelte dies für lediglich verallgemeinernd umschriebene Tuningkomponenten wie das "[X.]", die "High Perfor-mance-Bremsanlage `Sport Plus´", das "[X.]/T3"
oder die "[X.] Frontverkleidung mit Luftführungen und Lichteinheit". Im Übrigen 25
26
-
15
-
sei zu berücksichtigen, dass die von der [X.] verbauten Tuningteile (ab-gesehen von den [X.]) durch festen An-
und Einbau mit den verbleiben-den Ausgangsteilen zu einheitlichen Gesamtfahrzeugen gleichsam verwoben würden. Dies führe in optischer
und technischer Hinsicht zu vielfältigen Wech-selbeziehungen der verbundenen Teile. In einem solchen Fall seien die Zu-ständigkeitsbereiche des Herstellers des Ausgangsprodukts und des [X.], der das Kraftfahrzeug umbaue,
für den Verkehr nicht mehr hinrei-chend klar voneinander abgrenzbar.
(2) Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.].

Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ange-nommen, Voraussetzung für das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] sei
die Erkenntnis des Verkehrs, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke der Klägerin in den beanstandeten Angeboten auf die Kennzeichnung der Fahrzeuge in ihrem Ursprungszustand begrenzt sei. Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Annahme einer
teilweisen Aufhebung der herkunftshin-weisenden Funktion der [X.] "[X.]"
gestellt, indem es die Angabe jeglicher von der [X.] an den Fahrzeugen vorgenommenen Änderungen im Detail verlangt.
Für die Anwendung des §
23 Nr.
2 [X.] reicht es aus, dass die an-gesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Umstände, insbesondere wegen der von dem [X.] auf der von diesem veränderten Ware angebrachten oder in dem Verkaufsangebot oder der Werbung genannten eigenen Kennzeich-nung, die beschreibende Funktion der Herstellermarke erkennen, die allein auf das ursprüngliche Objekt hinweist, an dem der Dritte die Veränderungen vor-nimmt. In diesem Fall ist es durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung der veränderten Ware nach der Lebenserfahrung ausge-27
28
29
-
16
-
schlossen, dass
der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr angebotenen
veränderten Erzeugnisses ansieht. Es reicht daher aus, dass der Verkehr erkennt, dass der Dritte überhaupt Ver-änderungen an der
Ware vorgenommen und dies zum Anlass genommen hat, die veränderte Ware unter seinem eigenen Zeichen anzubieten.
Bereits damit ist mit Blick auf die Funktionen der Marke klar, dass sämtliche
Veränderungen, worin diese im Einzelnen auch bestehen mögen,
allein vom [X.]
zu verant-worten sind.
Die vom Berufungsgericht
im Streitfall
angelegten Maßstäbe stehen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Schutzschranke im Einklang. Die Bestim-mung des Art.
6 Abs.
1 [X.] und
des
§
23 [X.] dienen dazu, die Inte-ressen des Markenschutzes und
des freien Warenverkehrs sowie der Dienst-leistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht sei-ne Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten [X.] spielen kann (vgl. [X.], [X.], 234 Rn.
16
[X.]; [X.], Urteil vom 17.
März 2005
[X.]/03,
[X.]. 2005, 37 =
[X.], 509 Rn.
29

Gillette; Urteil vom 10.
April 2008
[X.]/07, [X.]. 2008, 39 = [X.], 503 Rn. 45

[X.]; Urteil vom 8.
Juli 2010

558/08, [X.]. 2010, 63 = [X.], 841 Rn.
57

[X.]; [X.], Urteil vom 30.
April 2009

I
ZR
42/07, [X.], 1162 Rn.
31
= [X.], 1526

DAX; Urteil vom 14.
April 2011
I
ZR
33/10, [X.], 1135 Rn.
26 = [X.], 1602

[X.]). Es
darf deshalb kein zu enger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden ([X.], [X.], 1135 Rn.
26
[X.]). Vor diesem Hintergrund kann den Anbietern von Kraftfahrzeugen, an denen sie Tu-ningmaßnahmen vorgenommen haben, grundsätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen veränderten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Eine vom Berufungsgericht hierfür geforderte Angabe 30
-
17
-
jeglicher Änderungen im Detail würde es derartigen Anbietern unzumutbar er-schweren, ihre Leistungen gegenüber dem angesprochenen Verkehr
hier den an Sportwagen interessierten Verbrauchern

im Rahmen von [X.] im [X.] angemessen zu präsentieren.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die
vom Berufungsge-richt getroffenen
Feststellungen zum Verkehrsverständnis.
aa) Das Berufungsgericht hat
unter Bezugnahme auf das landgerichtli-che Urteil
angenommen, der Verkehr verstehe die beanstandete Bezeichnung angesichts der Voranstellung "[X.] ... mit [X.]-Umbau"
so, dass so-wohl das Zeichen "[X.]"
als auch das Zeichen "[X.]"
auf die Herkunft der angebotenen Kraftfahrzeuge in ihrem umgebauten Zustand
hinweisen solle. Durch die angegriffene Bezeichnung habe die Beklagte ihren Einfluss auf die umgebauten Fahrzeuge relativiert. Die Formulierung "[X.] ... mit TECH-ART-Umbau"
bringe nach dem Verständnis des Verkehrs zum Ausdruck, dass die in den angegriffenen Annoncen beworbenen Fahrzeuge weiterhin in erster Linie
durch die [X.] gekennzeichnet würden
und als "[X.]"-Fahr-zeuge anzusehen seien, die lediglich durch
mehr oder weniger weit reichen-de

"[X.]"-Umbauten ergänzt würden, wodurch sie aber gerade nicht in ihrer Gesamtheit zu "[X.]"-Fahrzeugen geworden seien.
[X.]) Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung sind
vom Revisions-gericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdi-gung
einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den
Denkgesetzen
und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das ge-wonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. Diesen Erfordernissen entspricht
die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht.
31
32
33
-
18
-
(1) Auf die vom Berufungsgericht für erheblich gehaltene Frage, ob dem Verkehr die von der [X.] angebotenen Sportwagen noch als "[X.]"-
oder schon als "[X.]"-Fahrzeuge
präsentiert werden, kommt es nicht an. Diese Frage kann nur aufgrund einer von subjektiven Vorkenntnissen, Erwar-tungen
und Gewichtungen der Gesichtspunkte Design, Technik und Leistungs-fähigkeit
abhängigen individuellen Bewertung der angesprochenen Verbraucher beantwortet werden. [X.] entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr aufgrund der Umstände, insbesondere der Bezeichnung der angebotenen Fahrzeuge und der
im Angebot außerdem mitgeteilten Informationen,
erkennt, dass mit der Marke des Herstellers nur das Fahrzeug in seiner Gestalt und mit seinen Eigenschaften beschrieben wird, wie sie
beim erstmaligen Inverkehr-bringen gegeben waren.
(2) Das Berufungsgericht hat es
zudem unter Bezugnahme auf das land-gerichtliche Urteil
als
maßgeblich
angesehen, dass
die Beklagte in den bean-standeten Bezeichnungen ihres Produkts nicht ihr eigenes Zeichen, sondern die Bezeichnung "[X.]"
vorangestellt hat. Diese auf die bloße Reihenfolge der Zeichen abstellende Beurteilung lässt wesentliche Umstände des Streitfalls un-berücksichtigt.

mit [X.]-Umbau" ergibt sich für den angesprochenen Verkehr, dass an einem "[X.]"-Fahrzeug Umbauten von "[X.]" vorgenommen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die Kläge-rin für diese Umbauten verantwortlich ist,
werden dem Leser der Anzeige nicht mitgeteilt. Nach der Lebenserfahrung weiß das durch die beanstandeten [X.] angesprochene Publikum, dass es von den Kraftfahrzeugherstellern unab-hängige Unternehmen gibt, die nach Auslieferung eines [X.] vornehmen und die veränderten Fahrzeuge auf dem Markt anbieten.
34
35
36
-
19
-
Im Streitfall ist zudem von Bedeutung, dass die Beklagte sich in ihren Angeboten auf den Kfz-Onlinebörsen nicht auf die Bezeichnung der Fahrzeuge nach dem Muster "[X.] ... mit [X.]-Umbau"
beschränkt hat. In den Angeboten finden sich vielmehr umfangreiche Fahrzeugbeschreibungen, in [X.] die Beklagte die von ihr an dem angebotenen Fahrzeug vorgenommenen
Tuningmaßnahmen ausdrücklich mit ihrer Marke "[X.]"
gekennzeichnet hat. Dadurch wird dem Verkehr hinreichend verdeutlicht, dass sich die Bezeich-nung [X.] allein auf das Ausgangsprodukt der Veränderungen bezieht, während die Änderungen und damit auch das veränderte Fahrzeug als [X.] allein von der [X.] zu verantworten sind. Die [X.] werden vom angesprochenen Verkehr auch zur Kenntnis genommen. Ge-genstand der beanstandeten Angebote der [X.] sind durchweg Fahrzeu-ge
im oberen Preissegment. Werbung für
hochwertige Gegenstände wird
vom
Verkehr
erfahrungsgemäß mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrge-nommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen [X.]. Der an einem
Angebot zum Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte [X.] wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überle-gung und Prüfung von Vergleichsangeboten
Gebrauch machen
(vgl. [X.], Ur-teil vom 17.
März 2011
I
ZR
170/08, [X.], 1050 Rn.
24
= [X.], 1444
[X.], mwN).
Nach der Lebenserfahrung
liegt es
fern, dass ein solcher Verbraucher, der die im Streitfall angegriffenen [X.]ange-bote
einschließlich der dort enthaltenen vielfältigen Hinweise auf die von "[X.]"
vorgenommenen Änderungen
wahrnimmt, allein aufgrund der [X.] der Marke
"[X.]"
in der Überschrift der Anzeigen
annehmen wird, mit dieser Marke werde
nicht nur das Ausgangsprodukt der
mit "TECH-ART"
bezeichneten Umbauten, sondern auch die Herkunft der Tuningmaßnah-men und damit das geänderte Endprodukt gekennzeichnet.
37
-
20
-

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren
gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Angebote der [X.] verstießen gegen die guten Sitten im Sinne von §
23 Nr.
2 [X.].
a) Das Merkmal der guten Sitten im Sinne des §
23 [X.] entspricht inhaltlich dem in Art.
6
Abs.
1 [X.] verwendeten Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwider-handeln. Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies erfordert
eine Gesamtwürdigung aller re-levanten Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.], [X.], 1135 Rn.
23

GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; [X.], Urteil vom 27.
März 2013

I
ZR
100/11, [X.], 631 Rn.
37
= [X.], 778
[X.]/Marulablu, jeweils mwN). Dazu gehören kennzeichenrechtlich relevante Ge-sichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem [X.] und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung
ihrer
Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob die Marke durch ihre Benutzung herabgesetzt oder [X.] wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt ([X.], [X.], 509 Rn.
49
Gillette). Auf diese Umstände ist das Merkmal der anständigen Gepflogenheiten jedoch nicht beschränkt. Zwar werden durch dieses Merkmal nicht Rechtsverstöße jeglicher Art erfasst, so dass eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Zeichenbenutzung der Anwendung der Schutzschranke nicht entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2010
I
ZR
12/08,
[X.], 134 Rn.
60
= [X.], 249

Perlentaucher). Zu berücksichtigen sind jedoch jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die be-38
39
-
21
-
rechtigten Interessen des Markeninhabers haben können ([X.], [X.],
631 Rn.
37
[X.]/Marulablu; [X.], Urteil vom 26.
Februar 2014

I
ZR
49/13, GRUR 2014,
559 Rn.
69 = [X.], 709
Tarzan).
Grundlage
der Prüfung
des Merkmals des [X.]es
ist, dass §
23 [X.] dazu dient, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das [X.] seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten [X.] spielen kann ([X.], [X.], 1135 Rn.
26

GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).
b) Das Berufungsgericht hat einen [X.]
bejaht. Es hat ange-nommen, der [X.] hätten Kennzeichnungsformen zur Verfügung gestan-den, die die Verantwortung für die angebotenen Fahrzeuge jedenfalls in gerin-gerem Maße der Klägerin
zugewiesen hätten, als dies infolge der angegriffenen Formulierungen "[X.] ... mit [X.]-Umbau"
geschehen sei. Dazu zähle etwa die Formulierung "[X.]
... auf Basis von [X.] ...". Diese Be-zeichnung bringe zum Ausdruck, dass es sich bei den umgebauten Fahrzeugen jedenfalls im Schwerpunkt nicht mehr um [X.]-, sondern um [X.]-Fahrzeuge handele. Ob diese Formulierung markenrechtlich unbedenklich wä-re, könne für die Frage des [X.]es offenbleiben.

c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Dem Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, soweit
es da-von ausgegangen ist, ein [X.] könne sich bereits dann ergeben, wenn dem Tuninganbieter eine Möglichkeit zur Verwendung der Marke des [X.], die zwar dessen Belange weniger stark berühre, aber möglich-erweise ebenfalls markenrechtlich verboten wäre. Im Rahmen der Prüfung des §
23 [X.] können dem [X.] nur solche Verwendungsformen der 40
41
42
-
22
-
Marke
als die Belange des Markeninhabers schonendere
Verhaltensweisen entgegengehalten werden, die sich im Rahmen der Rechtsordnung bewegen.
[X.]) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seiner al-[X.]-Umbau" bei der Prüfung eines [X.]es die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Der Verkehr wird bereits aus der -Umbau" selbst, erst recht aber im Kontext mit den in den Anzeigen gegebenen weiteren Erläuterungen der "[X.]"-Umbauten hinreichend deutlich erkennen, dass die Umbauten und damit das veränderte Produkt von der [X.] zu verantworten sind. [X.] kann den Anbietern von Tuningmaßnahmen an Kraftfahrzeugen im In-teresse des freien Waren-
und Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht ver-wehrt werden, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Dabei muss den Anbietern von [X.] ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem [X.] gegenüber angemessen zu präsentieren. Insoweit ist es nicht erfor-derlich, im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten und dem angebotenen veränderten Produkt nichts zu tun hat. Vielmehr reicht es aus, dass sich dies
wie im Streitfall
aus den Umständen ergibt. Dadurch ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die Herkunftsfunktion der Marke des Herstellers nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die zur Gewährleistung eines freien [X.] nicht geboten ist.
cc) Auf weitere relevante Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht bei der Bejahung eines [X.]es im Sinne von §
23 [X.] nicht abge-stellt. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

43
44
-
23
-
Soweit das Berufungsgericht
im
Rahmen der Prüfung der markenmäßi-gen Verwendung der [X.] angenommen hat, durch die angegriffene Zeichenbenutzung werde die Werbefunktion der Bezeichnung "[X.]", einer bekannten Marke, beeinträchtigt, weil die Beklagte die [X.] ihrem eige-nen
Zeichen vorangestellt habe und die Umbauten lediglich als technische Er-gänzungen der Ausgangsfahrzeuge darstelle, so dass diese Fahrzeuge im [X.] der Herkunft aus dem Hause
[X.] zugeordnet blieben, kann dem nicht zu-gestimmt werden
(dazu vorstehend unter B
I
2
b). Die Beklagte hat sich im Üb-rigen nicht in unlauterer Weise
in die Sogwirkung der [X.] begeben, weil sie diese als Beschreibung der Herkunft des Ausgangsprodukts der Um-bauten genannt hat. Umstände, die darüber hinausgehen und den Schluss rechtfertigen könnten, dass die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt
ist, die glauben machen kann, zwischen der [X.] und der Klägerin bestehe
eine Handelsbeziehung, oder
die Benutzung beeinträchtige
den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung
ihrer
Unterscheidungskraft oder Wertschätzung, sind ebenso wenig festgestellt wie
herabsetzende oder auf eine Nachahmung hindeutende Gesichtspunkte.
Auch eine Irreführung
des Verkehrs ist nicht er-folgt. Aus den angegriffenen Anzeigen wird hinreichend deutlich, dass allein die Beklagte für die Umbauten verantwortlich ist.
4. Die Klageanträge sind auch nicht auf der Grundlage der hilfsweise gel-tend gemachten Marken "911", "[X.]", "[X.]"
und "[X.]"
gerechtfer-tigt. Insoweit greift
ebenfalls
die Schutzschranke gemäß §
23 Nr.
2 [X.] ein. Die vorstehenden Überlegungen zur [X.] "[X.]" gelten entspre-chend.
I[X.] Wegen des Eingreifens der Schutzschranke des §
23 Nr.
2 [X.] kann auch die Revision der Klägerin, mit der diese
eine Verurteilung
der [X.]
im Hinblick auf die vom Berufungsgericht abgewiesenen Unterlas-45
46
47
-
24
-
sungsanträge zu
1.4 und 1.8 sowie die darauf bezogenen Folgeanträge be-gehrt, keinen Erfolg haben.
II[X.] Da die Grundsätze zur Anwendung des Art.
6 Abs.
1 Buchst.
b [X.]
durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel bei der Auslegung der Schutzschranke bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] gemäß Art.
267 AEUV nicht erfor-derlich (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
Rs
283/81, NJW 1983, 1257

C.[X.]L.F.[X.]T.). Die bei der Anwendung der Schutzschranke
vorzunehmende [X.] aller relevanten Umstände des Einzelfalls ist Sache der [X.] (vgl. [X.], [X.], 509 Rn.
52
Gillette).
IV. Der
[X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind und der Rechtsstreit zur Endent-scheidung reif ist, §
563 Abs.
3 ZPO.

1. Das den [X.] insgesamt entgegenstehende Eingreifen der Schutzschranke gemäß §
23 Nr.
2 [X.] kann der [X.] beurteilen, ohne dass es weiterer
Feststellungen bedarf. Die mit den [X.] angegriffe-nen Fahrzeugangebote richten sich an das allgemeine Publikum, das [X.] hat seine Feststellungen zudem auf die allgemeine [X.] gestützt. Der [X.] kann deshalb selbst abschließend beurteilen, welchen Eindruck der Verkehr bei der Wahrnehmung der Angebote gewinnt
(vgl.
[X.],
Urteil vom 31.
Oktober 2012
I
ZR
205/11, [X.], 241 Rn.
23 = [X.], 764
Preisrätselgewinnauslobung
V). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob mit der Verwendung der [X.] in den Angeboten ledig-lich die Herkunft des Ursprungsprodukts beschrieben wird, an dem die Beklagte die mit ihrer eigenen Marke gekennzeichneten Umbauten vorgenommen hat.
48
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50
-
25
-
2. Die mit den Gegenrügen der Klägerin geltend gemachten Gesichts-punkte
erfordern keine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Prüfung eines
[X.]es im Sinne von §
23 [X.] nicht
von Bedeutung, dass die Beklagte identische Fahrzeuge sowohl als [X.]-Modelle als auch als "[X.]-Modelle mit [X.]-Umbau"
anbietet. Abgesehen davon, dass die Klageanträge auf diesen Umstand nicht abstellen, ist
weder festgestellt noch ersichtlich, dass erhebliche Teile des [X.]s diesen Gesichtspunkt überhaupt wahrnehmen
und aus diesem Grunde die
hinreichend
aufklärenden Informationen in den angegriffenen Anzeigen ignorieren
werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darf eine
Fortwirkung vorangegangener
Angaben nicht unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob frühere Angaben des Werbenden in einem solchen Umfang und mit einer solchen Intensität verwendet worden sind, dass sie
sich einem erheblichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt haben, um fortwirken zu können (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Mai 2011

I
ZR
157/09, [X.], 1153 Rn.
15 = [X.], 1593
[X.], mwN). Solche Umstände sind von der Klägerin
weder behauptet worden noch sonst ersichtlich.
b) Anders als die
Revisionserwiderung meint, handelt die Beklagte nicht deswegen unlauter, weil sie mit den angegriffenen Kennzeichnungen zu ver-schleiern sucht, dass ihre Tuningeingriffe die charakteristischen [X.] der [X.]-Fahrzeuge veränderten. Sie erweckt nicht den
falschen Eindruck, ihre "[X.]-Umbauten"
seien
so unerheblich, dass es ihr erlaubt sei, ihre Tuningfahrzeuge weiterhin mit der berühmten [X.] "[X.]"
und den überragend bekannten Modellbezeichnungen "911", "[X.]",
"Cay-man"
und "[X.]"
zu kennzeichnen. Die Anzeigen der [X.] lassen den 51
52
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-
26
-
Umstand der Umbauten selbst und ihren Umfang hinreichend deutlich erken-nen.
c) Die Anzeigen der [X.] erwecken nicht den irreführenden [X.], dass die Beklagte die Umbauten gemeinsam mit der Klägerin zu verant-worten hat. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme.
In den an-gegriffenen Anzeigen ist kein
Hinweis auf eine solche Verbindung
enthalten.
Die Ansicht der Revisionserwiderung
findet keine Stütze in dem Umstand, dass der angesprochene Verkehr wissen wird, dass die Autohersteller
selbst oder durch verbundene Unternehmen Tuningmaßnahmen anbieten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dem Verkehr sei verborgen geblieben, dass auf dem Markt auch herstellerunabhängige Fahrzeugtuner ihre Leistungen an-bieten.
d) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung schließlich geltend, die Beklagte habe zu Unrecht vorgetragen, sie sei in den KfZ-Onlineportalen
auf die Vermarktung ihrer [X.]-Fahrzeuge unter der Rubrik "[X.]"
ange-wiesen. Der Umstand, unter welcher Rubrik die Beklagte die streitgegenständli-chen Anzeigen veröffentlicht hat, ist
für den Streitfall schon deshalb ohne Be-deutung, weil die Klägerin eine Veröffentlichung
der Anzeigen
in der Rubrik "[X.]"
nicht zum Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht hat.
54
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-
27
-
V. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Be-rufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat.
Dementsprechend ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache gemäß §
563 Abs.
3 ZPO zur Endent-scheidung reif ist, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils [X.].
V[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2010 -
315 O 541/08 -

O[X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
5 U 18/10 -

56
57

Meta

I ZR 147/13

12.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZR 147/13 (REWIS RS 2015, 14167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14167

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 147/13

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