Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. B 9 V 64/16 B

9. Senat | REWIS RS 2016, 624

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlung - weiterer Ermittlungsbedarf bei fehlender Qualifikation des Sachverständigen - Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags - Angabe der zu begutachtenden Punkte bzw eines konkreten Beweisthemas


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 1.7.2016 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ([X.]) verneint, weil nach dem [X.] ein Impfschaden nach den in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Impfungen gegen das Rotavirus, Tetanus, Diphtherie, [X.], Haemophilus Influenzae b, Hepatitis B und Poliomyelitis sowie Pneumokokken nicht nachgewiesen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) begründet. Das [X.] habe in unzulässiger Weise den mit Schriftsatz vom 16.6.2016 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2016 zu Protokoll wiederholten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß § 109 SGG und den gleichzeitig gestellten Hilfsantrag, den Sachverständigen [X.] aus B. im Termin zu hören, abgelehnt. Hierdurch werde der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Auf diese weiteren Ermittlungen sei es nach der Rechtsauffassung des [X.] auch angekommen, weil das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Radiologen Prof. Dr. H. nicht geeignet gewesen sei, um darauf eine abschließende Entscheidung zu stützen. Dieser sei als Radiologe nicht hinreichend qualifiziert, um Impfstoffe einzuordnen und Impfschäden zu begutachten bzw zu analysieren.

2

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der geltend gemachte [X.] ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.], ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.

4

Soweit die Beschwerde die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG rügt, vermag sie bereits deshalb nicht durchzudringen, weil die Rüge eines [X.] insoweit gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG bereits ausgeschlossen ist. Dieser Rügeausschluss ist nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes uneingeschränkt ([X.] § 160 [X.]4; [X.] § 160a [X.]5) und von [X.] wegen nicht zu beanstanden ([X.] SozR 1500 § 160 [X.] 69).

5

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ([X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung gleichfalls nicht gerecht.

6

Soweit der Kläger vorträgt, das [X.] habe von Amts wegen weiter ermitteln müssen, weil dem radiologischen Sachverständigen die fachliche Qualifikation zur Beurteilung ua von Kausalzusammenhängen gefehlt habe, trifft es zwar zu, dass fehlende Sachkunde weiteren Ermittlungsbedarf auch dann auslösen kann, wenn schon mehrere Gutachten vorliegen (vgl [X.] vom 12.5.2015 - B 9 SB 93/14 B - Juris Rd[X.] 6 mwN). Auch besteht nach § 118 Abs 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO zB dann ein zu einer Verpflichtung des Gerichts verdichtetes Ermessen zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern, wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich des von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemas noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 S[X.]/99 R - Juris). Hierzu hat der Kläger jedoch nicht ausreichend vorgetragen.

7

Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte durch welchen Sachverständigen Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache ([X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6 mwN). Der Kläger legt jedoch lediglich dar, einen Antrag auf Einholung eines neueren Sachverständigengutachtens (sinngemäß) von Amts wegen sowie einen Hilfsantrag gestellt zu haben, den Sachverständigen [X.] aus B. im Termin zur mündlichen Verhandlung erneut zu hören, weil das Gutachten des Radiologen Prof. Dr. H. nicht geeignet gewesen sei, um darauf eine abschließende Entscheidung zu stützen. Diese Ausführungen des [X.] enthalten jedoch keine ausreichenden Angaben, denn die Angaben der zu begutachtenden Punkte iS von § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in dem Beweisantrag ist grundsätzlich nicht entbehrlich ([X.] vom [X.] - [X.] U 404/00 B; [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6). Insoweit hätte der Kläger das von seinem Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 1.7.2016 umfasste Beweisthema konkretisieren müssen. Denn das [X.] ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ([X.] § 160 [X.] 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem [X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des [X.] erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl [X.], [X.] , [X.] 2007, 328, 332 zu Rd[X.] 188 unter Hinweis auf [X.] vom 14.12.1999 - [X.] U 311/99 B - mwN). Dies hat der Kläger versäumt. Die bloße Darstellung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl [X.] vom 4.12.2006 - [X.] U 227/06 B - Rd[X.]). Schließlich hat es der Kläger insgesamt auch unterlassen darzulegen, welches Ergebnis im Falle einer weiteren Ermittlung durch bestimmte Sachverständige zu erwarten gewesen wäre (sog Entscheidungserheblichkeit). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des [X.] (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des [X.] rügen wollte (vgl [X.] § 160a [X.] 7 S 10).

8

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 V 64/16 B

15.12.2016

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Münster, 12. Januar 2015, Az: S 2 VJ 39/12, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 118 Abs 1 SGG, § 403 ZPO, § 411 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. B 9 V 64/16 B (REWIS RS 2016, 624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 624

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