Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2019, Az. B 13 R 40/18 B

13. Senat | REWIS RS 2019, 11923

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Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Sachaufklärungsrüge - prozessordnungsgemäßer Beweisantrag - Beweisanregung - Verfahren auf Erlangung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 18.12.2017 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) die mangelhafte Aufklärung geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gebotenen Weise bezeichnet.

4

Der Kläger rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 [X.]) durch das Berufungsgericht. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen [X.], dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] [X.] 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - [X.] R 351/12 B - juris Rd[X.] 6 mwN).

5

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Ausweislich der Beschwerdebegründung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihm Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung zu gewähren und "hilfsweise eine erneute Begutachtung von Amts wegen" einzuholen. Damit hat der Kläger jedoch keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.] bezeichnet.

7

Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen [X.] muss nicht nur die Stellung eines Antrags selbst, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 403 bzw § 373 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat (Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] [X.] 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6 mwN). Denn anders als eine Beweisanregung hat nur ein echter Beweisantrag die Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Revisionszulassungsgrund anzunehmen, wenn das [X.] dem Antrag zu Unrecht nicht gefolgt ist (vgl BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 9; BSG Beschluss vom [X.] - [X.] [X.] 193/01 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]5). Der Beweisantrag im Rentenverfahren muss sich deshalb möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der [X.]teller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (vgl hierzu Fichte, [X.] 2000, 653, 656). Im Rahmen eines Rentenverfahrens darf es dabei nicht nur auf eine andere Diagnosestellung ankommen, sondern es muss vielmehr der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - [X.] [X.] 179/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 6).

8

Mit dem von dem Kläger bezeichneten Beweisantrag auf "erneute Begutachtung von Amts wegen", den er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, bleibt unbestimmt, zu welchen konkreten Tatsachen eine erneute Aufklärung durch einen Arzt welcher Fachrichtung eingeholt werden sollte. Ein zur Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann aber bei einem anwaltlich vertretenen Kläger nur ein solcher sein, der das Beweisthema konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.] 18a mwN). Soweit der Kläger geltend macht, dass sich das Beweisthema aus den von ihm bezeichneten Schriftsätzen vom 19.1.2016, [X.], 25.9.2017 ergebe, reicht dies nicht aus. Denn er legt nicht dar, auf welchen Vortrag er sich auch in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezogen hat. Gerade weil diese Schriftsätze laut Beschwerdebegründung verschiedenen Vortrag enthalten (Diagnose einer Fibromyalgie, Feststellung eines höheren Grades der Behinderung/Merkzeichen G wegen Verschlechterung des medizinischen Zustands, zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens über mehr als 26 Wochen im Jahr, fehlerhafte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Reha-Maßnahme), wäre eine Konkretisierung des [X.] und des Beweismittels in der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen; dass dies erfolgt und protokolliert worden wäre, legt der Kläger nicht dar. Allein das Verlangen nach Einholung einer weiteren Begutachtung von Amts wegen reicht insoweit nicht aus, um der Warnfunktion des [X.] gegenüber dem [X.] gerecht zu werden (vgl Senatsbeschluss vom 7.2.2017 - [X.] R 389/16 B - juris Rd[X.] 5).

9

Die weitere Rüge des [X.], das [X.] hätte seinen Antrag nach § 109 [X.] auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht ablehnen dürfen, ist von vornherein nicht geeignet, einen für das [X.] beachtlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Denn nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 160 Abs 2 [X.] Teilsatz 2 [X.] kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 [X.] gestützt werden (vgl Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - [X.] R 463/11 B - juris Rd[X.] 12).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 40/18 B

05.11.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 9. Oktober 2015, Az: S 10 R 973/12, Urteil

§ 103 SGG, § 109 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 373 ZPO, § 403 ZPO, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2019, Az. B 13 R 40/18 B (REWIS RS 2019, 11923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11923

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