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PDF anzeigen [X.] vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Angeklagten am 11. Juli 2006 gemäß § 30 StPO beschlos-sen: Die Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.] und der [X.] am [X.] [X.]fuß sind von der Mitwirkung an der Entscheidung des Senats über die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2005 nicht ausgeschlossen. Gründe: Durch Urteil des [X.] vom 18. April 2005 sind der Angeklagte [X.]wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und der Angeklagte [X.]wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt worden. 1 1. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, der Angeklagte [X.]habe im Zeitraum ab 1995 bis zu seinem Ausscheiden aus diesen Funktionen als Vorsitzender des [X.] und [X.] der [X.] ([X.]) [X.] im Jahre 1998 aus unbekannten Quellen stammendes [X.]vermögen, das auf verschleierten Konten zunächst in [X.] und ab 1994 in [X.] verborgen worden war, vor den Organen der [X.] verheimlicht und an inhalt-lich falschen jährlichen Rechenschaftsberichten des [X.] - 3 - über der Bundespartei mitgewirkt, die in deren Rechenschaftsberichte gegen-über dem Präsidenten des [X.] eingingen. Dieser habe [X.] mit Bescheid vom 14. Februar 2000 einen Betrag von ca. 41,3 Mio. DM zuviel ausgezahlter staatlicher Zuwendungen von der [X.] zurück gefordert. Der Landesverband habe hierfür gegenüber dem [X.] erbracht; der Schaden sei später teilweise mittels einer Sonderumlage der Mitglieder ausgeglichen worden. Der Angeklagte [X.]habe in seiner Funktion als Bevollmächtigter dem Angeklagten [X.]Beihilfe geleistet. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Der An-geklagte [X.]erhebt unter anderem eine auf die Verletzung von § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge, wonach der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer von der Mitwirkung an der Entscheidung zwin-gend ausgeschlossen gewesen sei, weil er Mitglied des [X.] der [X.] und daher Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO gewesen sei. Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Angeklagten ist auf den 6. September 2006 bestimmt. 3 Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 hat der nach der senatsinternen Ge-schäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene [X.] am [X.] [X.]fuß mitgeteilt, er sei seit ca. 20 Jahren Mitglied der [X.] [X.], habe auf [X.] Ämter ausgeübt und tue dies weiterhin. 4 Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 hat die Vorsitzende des Senats, Vorsit-zende [X.]in am [X.] Dr. [X.], mitgeteilt, sie sei im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglied des [X.] der [X.] [X.] gewesen und sei dies auch gegenwärtig. 5 - 4 - Der [X.] sowie die Verteidigung des Angeklagten [X.] haben zu den Selbstanzeigen der beiden [X.] eine Stellungnahme nicht abgegeben. 6 Die Verteidigung des Angeklagten [X.]hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, eine Verletzteneigenschaft der beiden [X.] scheide von [X.] aus, weil sie nicht Mitglieder des [X.] der [X.] [X.] seien und eine individuelle Mitgliedschaft auf [X.] nicht bestehe. 7 Im Hinblick auf die Selbstanzeigen der beiden [X.] hat der Senat ge-mäß § 30 StPO darüber zu entscheiden, ob die Vorsitzende [X.]in am Bun-desgerichtshof Dr. [X.] und der [X.] am [X.] [X.]fuß kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung über die [X.] ausgeschlossen sind. 8 2. Ein Ausschlussgrund gemäß § 22 Nr. 1 StPO liegt nicht vor. 9 a) Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein [X.], wenn er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO § 22 Verletzter 1; BayObLG NStZ 1993, 347; [X.] 49. Aufl. § 22 Rdn. 6; [X.] in [X.]. § 22 Rdn. 4; [X.] in [X.] § 338 Rdn. 55). § 22 Nr. 1 StPO schließt nur solche Personen regelmäßig und ohne Rücksicht auf die Frage in-dividueller Befangenheit (§ 24 StPO) als [X.] aus, die schon auf Grund ihrer formalen Stellung als Betroffene des verfahrensgegenständlichen Geschehens die Gewähr persönlicher Unbefangenheit nicht bieten. Eine nur entfernte oder mittelbare Betroffenheit reicht hierfür nicht aus. 10 - 5 - Bei einem Vermögensdelikt kommt es daher darauf an, ob durch das tat-sächliche Geschehen, welches Gegenstand des Strafverfahrens ist, bei dem zur Entscheidung berufenen [X.] unmittelbar ein Vermögensnachteil bewirkt worden ist (vgl. [X.] in [X.] 25. Aufl. § 22 Rdn. 7). Das ist bei den beiden [X.]n weder hinsichtlich der von der Anklage umfassten und im angefochte-nen Urteil festgestellten Handlungen zu Lasten des [X.] noch hinsichtlich derjenigen zu Lasten des [X.]s der [X.] Deutsch-lands der Fall. 11 b) Die [X.] [X.] ist, wie auch andere [X.]en in [X.], als nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 [X.]) organisiert. Dabei ist nach den [X.] und der Landesverbände davon auszugehen, dass die Aufnahme, über die regelmäßig der für den Wohnsitz zuständige Kreisver-band entscheidet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Statuts der [X.] Deutsch-lands - im Folgenden: Statut -; § 4 Abs. 8 Satz 1 Satzung der [X.] [X.] - im Folgenden: Satzung [X.]), zur (unmittelbaren) Mitgliedschaft sowohl in dem jeweiligen Landesverband als auch in dem [X.] führt; letzterer ist nicht nur als Dachverband der Landesverbände organisiert. Das ergibt sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung des Angeklagten [X.] , aus §§ 16 ff., § 35 Abs. 1, aber auch aus §§ 10, 11 Abs. 3 des Statuts. 12 Ist somit jedes Mitglied eines Kreis- und [X.] zugleich [X.] nicht rechtsfähigen Vereins auf [X.], so käme grundsätzlich eine unmittelbare Betroffenheit sämtlicher Mitglieder der Bundespartei in [X.], wenn ihnen das Vermögen der Gesamtpartei - und damit auch dasjenige des jeweiligen [X.] - in gesamthänderischer Verbundenheit gemäß § 54 Satz 1 i.V.m. § 718 Abs. 1 [X.] zustände (vgl. dazu [X.], 1181), und eine Zuordnung des [X.]vermögens zur Bundespartei als solcher oder zu ihren Untergliederungen daher nicht möglich wäre. 13 - 6 - c) Das [X.] hat für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des [X.] zu Lasten des Vereinsvermögens eines kleinen, aus den [X.]n eines Gerichts bestehenden nicht eingetragenen Idealvereins begangen wurden, ent-schieden, Verletzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO seien sämtliche [X.] ([X.], 314, 316). Auch wenn das Vereinsvermögen wegen fehlender Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins grundsätzlich den Mitgliedern als Gesamthandsgemeinschaft zugeordnet wurde (vgl. auch Palandt-Heinrichs [X.] 65. Aufl. § 54 Rdn. 7), ist in der Entwicklung der Rechtsprechung die ver-mögensrechtliche Anbindung an die einzelnen Mitglieder nicht rechtsfähiger Vereine, namentlich bei [X.], fast ganz aufgegeben worden (vgl. [X.] BGHZ 42, 210, 216; 50, 325, 329). Im Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 ([X.], 341 = NJW 2001, 1056) hat der [X.] ent-schieden, dass die [X.] als [X.], soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, Rechtsfähigkeit besitzt; das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten der Gesell-schaft und der Haftung persönlich haftender Gesellschafter entspricht danach demjenigen bei der [X.]. Auch diese inzwischen wohl unstreitige Anerkennung der Rechts- und [X.]fähigkeit der [X.] spricht dafür, die Regelung des § 54 Satz 1 [X.] jedenfalls eng auszulegen. In der Literatur wird aus der ge-nannten Rechtsentwicklung gefolgert, dass auch der nicht rechtsfähige Verein selbst Träger seines Aktiv- und Passivvermögens sei (vgl. [X.] in Staudinger [X.], Stand Mai 2005, § 54 Rdn. 74; Schwarz in [X.]/[X.] [X.] § 54 Rdn. 13; Hadding in Soergel [X.] 13. Aufl., Stand 2000, § 54 Rdn. 16, 20). 14 d) Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von § 54 Satz 1 [X.] auf politi-sche [X.]en ist zudem zu berücksichtigen, dass die zivilrechtlichen Regelun-gen zum Teil durch Regelungen des [X.]enrechts überlagert und modifiziert werden (vgl. auch [X.] NJW-RR 2000, 749, 750). So gehen etwa §§ 24, 26, 26 a PartG jedenfalls dem Wortlaut nach von einer [X.] - 7 - schaft der [X.] aus. § 37 PartG schließt die Anwendung von § 54 Satz 2 [X.] und damit eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten aus, welche die [X.] im eigenen Namen begründet hat. Dem entsprechen die Re-gelungen des § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts. Hieraus ergibt sich, dass die [X.] ihre Mitglieder im Innenverhältnis vermögensrechtlich gerade nicht wie Gesell-schafter einer [X.]-Gesellschaft behandeln, sondern wie Mitglieder eines [X.] stellen will. Insoweit ist auch die grundsätzliche vermögens-rechtliche Selbständigkeit der ihrerseits als nicht rechtsfähige Vereine organi-sierten Landesverbände zu berücksichtigen. e) Im Ergebnis sind die beiden [X.], die den Landesverbänden [X.] und [X.] angehören, von einem durch die [X.] Taten möglicherweise verursachten [X.] in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der [X.] allenfalls mittelbar betroffen. Das gilt sowohl für einen auf [X.] des [X.] als auch für einen möglicherweise auf [X.] des [X.]s oder anderer Landesverbände entstandenen Schaden. An dem durch die angeklagten Taten betroffenen Vereinsvermögen haben sie keinen Anteil, so dass sie nicht Ver-letzte im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO sind. [X.]
Meta
11.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 2 StR 499/05 (REWIS RS 2006, 2683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2683
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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