Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. VIII ZR 199/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2383

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:10. Juli 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 (in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung)Die "[X.]" 1999 war wie schon zuvor keine [X.]eizeitveranstaltung [X.] des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (im Anschluß an [X.], U[X.]eil vom 26. März 1992- [X.], [X.], 1294 = NJW 1992, 1889).[X.], U[X.]eil vom 10. Juli 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das U[X.]eil des [X.] [X.]ischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2001 inder Fassung des [X.] vom 18. Juli 2001wird zurckgewiesen.Die [X.] tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] besuchten am 31. Januar 1999 die Messe "Internationale[X.] [X.] Heim - Tier und Pflanze". Am Messestand der [X.] sie nach einem Verkaufsgesprch mit den Zeugen [X.]und[X.]im Hinblick auf die beabsichtigte Renovierung ihres Hauses eine kom-plette Heizungsanlage als "Bausatz zur Selbstmontage" nebst Projektierung,Abnahme, [X.]acht und einer ö[X.]lichen Systemberatung. In dem von den [X.] und den Zeugen unterzeichneten Bestellformular ist ein "[X.]" von 51.500 DM angegeben. Darunter sind in der Zeile "abzglich [X.] Planungsvorleistungen" 17.600 DM und in der Zeile "Restzahlung [X.]" 33.900 DM eingetragen. In der daneben befindlichen Spalte "[X.] [X.] Planungsvorleistungen" ist [X.]: "Bei Projektierung [X.] Rest bei [X.] Schreiben vom 2. und 3. Februar 1999 teilten die [X.] der [X.] mit, [X.] sie den Auftrag stornieren bzw. widerrufen. Die [X.] antwor-tete unter dem 15. Februar 1999, [X.] sie den Widerruf ablehne, da ein Wider-rufsrecht nicht bestehe; auch ein Rcktrittsrecht sei nicht vereinba[X.] worden.Zugleich bat sie die [X.] unter Hinweis auf mögliche [X.]rsatzan-sprche, bis zum 24. Februar 1999 rechtsverbindlich ihre Erfllungsbereitschaftanzuzeigen. Diese Aufforderung wiederholte die [X.] mit Schreiben vom26. Mrz 1999 unter [X.]istsetzung und Ablehnungsandrohung. Dem [X.] die [X.] eine Schadensberechnung ber 21.452,13 DM bei. Als [X.] mit Schreiben vom 13. April 1999 auf ihrem Widerruf bestanden,lehnte die [X.] mit Schreiben vom 26. April 1999 die [X.] die [X.] ab und verlangte von ihnen [X.]rsatz in der ange-kigten Höhe. Dem kamen die [X.] nicht nach. Mit [X.] vom 9. August 1999 lieûen sie die Anfechtung ihrer Bestellung we-- 4 -gen arglistiger Tschung erklren, weil ihnen die [X.] durch die Zeugen[X.] und [X.]einen "[X.]" vorge-tscht habe, der von der [X.] jedoch auch auûerhalb der Messe angebo-ten werde.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die [X.] die [X.] [X.] von [X.]rsatz wegen Nichterfllung in Hhe von 21.452,13 DMnebst Zinsen und 8 DM vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch genommen.Die [X.] machen demr geltend, sei seien wirksam vom Ve[X.]ragzurckgetreten und htten ihre auf [X.] des Ve[X.]rages gerichtete Willens-erklrung zu Recht widerrufen und angefochten. Mit den Zeugen [X.]und [X.]sei mlich ein Rcktrittsrecht vereinba[X.] worden. Daneben steheihnen ein Widerrufsrecht nach § 1 [X.] zu, da es sich bei der "Gren Woche"um eine [X.]eizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handele. Ein weiteresWiderrufsrecht ergebe sich aus § 7 VerbrKrG, weil der [X.] ein Teillieferungsve[X.]rag im Sinne des § 2 VerbrKrG sei. Wegen arglistigerTschuner ein "Super-Sonder-Aktions-Messeangebot" seien sie zur [X.] nach § 123 [X.] berechtigt gewesen. Insoweit stehe ihnen auch [X.] unwahrer und irrefhrender [X.] ein Rcktrittsrecht nach § 13aUWG zu. [X.] sei ihre Anfechtung auch wegen [X.] nach § 119[X.] berechtigt, da sie jedenfalls an ein Rcktrittsrecht geglaubt tten. [X.] hinaus bestreiten die [X.] die [X.].Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Mahn-kosten und eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgendie [X.] ihren [X.] 5 [X.]:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausge[X.]t:Die [X.] habe nach den [X.] der positiven [X.] einen [X.]rsatzanspruch in [X.] 21.452,13 DM gegen die [X.] als Gesamtschuldner, weil diese die Erfllung des am 31. Januar 1999zwischen den Pa[X.]eien zustande gekommenen Ve[X.]rages mit Schreiben vom13. April 1999 ernsthaft und endgltig verweige[X.] tten. Die Wirksamkeit [X.] sei durch die verschiedenen Rcktritts-, Widerrufs- und Anfechtungs-erklrungen der [X.] nicht beseitigt worden.Die [X.] seien nicht wirksam gemû §§ 346, 349 [X.] vom Ve[X.]ragzurckgetreten. Durch die erstinstanzliche Vernehmung der Zeugen M. ,[X.] und [X.] htten sie nicht den ihnen obliegenden Beweis er-bracht, [X.] ihnen bei den Ve[X.]ragsverhandlungen ein Rcktrittsrecht einge-rmt worden sei.Die [X.] ihre auf [X.] des Ve[X.]rages gerichtete [X.] auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach §§ 2Nr. 1, 7 Abs. 1 VerbrKrG stehe ihnen mangels Vorliegens eines Teillieferungs-ve[X.]rages nicht zu. Der [X.] sei ein gemischter Ver-trag, der berwiegend kaufve[X.]ragliche, hinsichtlich der Projektierung und [X.] der Heizung jedoch werkve[X.]ragliche Elemente aufweise. [X.] nicht unter § 2 Nr. 1 VerbrKrG. Der verbleibende Kaufve[X.]ragsteil sei nichtin Teilleistungen zu erfllen.Auch ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe nicht. Beider "[X.]" handele es sich in Übereinstimmung mit der Rechtspre-- 6 -chung des [X.] nicht um eine [X.]eizeitveranstaltung. Wie [X.] bekannt sei und sich im rigen aus dem von den [X.] vorgelegtenAusstellungskatalog des Jahres 1999 ergebe, stehe den vielfltigen unterhalt-samen Veranstaltungen ein breites Angebot von Waren und Informationen einergroûen Zahl von Ausstellern geger, das nicht nur von Fachbesuchern,sondern auch vom allgemeinen Publikum gezielt genutzt werde. [X.] seien dabei [X.] voneinander getrennt. Die [X.] die "[X.]" sei vor allem auf die zur Schau gestellten Gterbezogen; das Unterhaltungsprogramm stehe nicht im Vordergrund. Auch [X.] We[X.] des Ve[X.]ragsgegenstandes sowie die [X.] rechtfe[X.]igten keine andere Beu[X.]eilung. Die [X.] seien durch die An-wesenheit eines Heizungsbauers auf der Messe nicht berrascht worden. [X.] ihnen erworbene Heizungsanlage sei im weiteren Sinne noch dem [X.] der "[X.]" zuzurechnen, da Heizungsanlagen auchvon Landwi[X.]en betigt wrden. Nach den eigenen Angaben der [X.] indem an die [X.] gerichteten Schreiben vom 13. April 1999 sei es unter an-derem Sinn ihres Messebesuchs gewesen, Informationen zur Renovierung ih-res Hauses zu erhalten. Den [X.] sei es im rigen wegen der offenenGestaltung des Messestandes der [X.] und seiner Lage in einer groûenHalle mit zahlreichem Messepublikum eher leichter als in einem Ladengescftgewesen, sich dem Angebot der [X.] zu entziehen. [X.] ein Gefl derDankbarkeit der [X.] geber der [X.] habe kein Grund bestanden,da die Unterhaltungsangebote der Messe durch den Eintrittspreis erkauft seienund Speisen und Getrke gesonde[X.] bezahlt werden [X.].Ein Rcktrittsrecht nach § 13a in Verbindung mit § 4 UWG stehe den [X.] ebenfalls nicht zu. Durch das von den [X.] [X.] [X.] an einen Dritten sei eine irre[X.]ende Werbung mit einem beson-ders stigen [X.] nicht belegt, da die [X.] die Heizungsanlage in- 7 -dem betreffenden Fall [X.] teurer und offensichtlich erst nach Verhandlun-stiger angeboten habe. Deswegen liege auch keine arglistige Tu-schung vor, die die [X.] zur Anfechtung nach § 123 [X.] berechtige.[X.] sei auch die Anfechtung der [X.] wegen [X.] nach§ 119 Abs. 1 [X.] nicht begrndet.Der [X.]rsatzanspruch der [X.] bestehe in der geltend ge-machten [X.] 21.452,13 DM. Die [X.] habe ihren Schaden in der [X.] vom 26. Mrz 1999 beigeften Berechnung, ausgehend von [X.] unter Abzug der erspa[X.]en Herstellungs- und Anschaffungs-kosten, im einzelnen dargelegt. Das Bestreiten der [X.] mit [X.] daher nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulssig. Auch der Umstand, [X.] die [X.] Aufwendungen in einer Position nach den von der [X.] selbst vor-gelegten Einkaufsbelegen zu niedrig angesetzt seien, lasse die Schadensbe-rechnung der [X.] nicht unschlssig erscheinen. Nach dem Vo[X.]rag der[X.] seien die angesetzten Einzelpreise nur als Rahmen zu verstehen; inder Gesamtschau ergebe sich keine Differenz zu Lasten der [X.]. [X.] seien mit 2.738,56 DM nicht zu niedrig ange-setzt. In der Ve[X.]ragsurkunde seien [X.] angegeben. Nach der handschriftlichen Zusatzeintragung, die ge-er dem [X.] Vorrang habe, solle die Zahlung der 17.600 [X.] nicht "[X.]", sondern "bei" Projektierung erfolgen. Überdies sei kaum [X.], [X.] die Projektierung etwa ein Drittel des Gesamtpreises ausma-chen solle.[X.] halten der revisionsrechtlichen Nachprfung stand.- 8 -1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der [X.] gegen [X.] als Gesamtschuldner geltend gemachten [X.]rsatzanspruchwegen Nichterfllung dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der positivenVe[X.]ragsverletzung bejaht.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist derjenige, der [X.] einer ihm aufgrund eines Ve[X.]rages zu liefernden Sache vor Flligkeiternsthaft und endgltig verweige[X.], dem Ve[X.]ragspa[X.]ner nach den [X.]der positiven Ve[X.]ragsverletzung zum [X.]rsatz verpflichtet (Senatsur-teile vom 16. Juni 1982 - [X.], [X.], 907 unter [X.] und vom14. Oktober 1992 - [X.], [X.], 2155 unter [X.] a, [X.].m.w.Nachw.). Die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] die [X.] mit ihremSchreiben vom 13. April 1999 die Erfllung des Ve[X.]rages der Pa[X.]eien vom31. Januar 1999 ernsthaft und endgltig verweige[X.] haben, ist nicht zu bean-standen, zumal die [X.] die [X.] zuvor mit Schreiben vom 26. Mrz1999 unter [X.]istsetzung und Ablehnungsandrohung [X.], ihre Erfllungsbereitschaft rechtsverbindlich anzuzeigen. Auch die Revi-sion erhebt insoweit keine Einwendungen.Die Revision wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Berufungsge-richts, die [X.] seien weder wirksam vom [X.] sie ihre auf [X.] des Ve[X.]rages gerichtete Willenserklrung wirksamwiderrufen oder angefochten. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.a) Soweit das Berufungsgericht ein ve[X.]ragliches Rcktrittsrecht der [X.] nach § 346 [X.] (gemû A[X.]. 229 § 5 EG[X.] in der am 31. [X.] geltenden Fassung) verneint hat, beruht das auf einer tatrichterlichen Be-weiswrdigung, die nach stdiger Rechtsprechung des [X.]nur beschrkt darauf erprfbar ist, ob sich der Tatrichter entsprechend dem- 9 -Gebot des § 286 ZPO mit dem [X.] und den Beweisergebnissen umfas-send und widerspruchs[X.]ei auseinandergesetzt hat, die Beweiswrdigung alsovollstndig und rechtlich mlich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfah-rungsstze verstût (zuletzt z.B. U[X.]eile vom 1. Oktober 1996 - [X.] 1997, 796 unter [X.] und vom 9. Juli 1999 - [X.], [X.], 1889unter [X.], [X.].m.w.Nachw.). Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzei-gen.Zu Unrecht rgt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinrei-chend bercksichtigt, [X.] die Zeugen [X.] und [X.]als- mutmaûlich provisionsberechtigte - Verkfer der [X.] ein eigenes [X.] am Ausgang des Rechtsstreits tten, wrend ein solches bei dem [X.] [X.] , der die [X.] auf der Messe lediglich begleitet habe, nichtzu erkennen sei. Auf die damit angesprochene [X.]age der Glaubwrdigkeit [X.] es nur dann ankommen, wenn deren Aussagen [X.] die von [X.] behauptete mliche Vereinbarung eines Rcktrittsrechts ergiebigwren. Das hat das Berufungsgericht indessen gerade [X.] die von der Revisionin den Vordergrund gestellte Aussage des Zeugen [X.]rechtsfehler[X.]ei ver-neint. Danach hat sich dieser Zeuge nicht mehr genau an die [X.] erin-nern knnen, sondern bekundet, [X.] ihm - ob von dem [X.] zu 1 oderdem Verkfer, wisse er nicht mehr - gesagt worden sei, [X.] der [X.] sei und [X.] man noch keine richtige Verpflichtung ber-nommen habe, sondern nach dem [X.] Seiner Erinnerungnach habe ihm der Beklagte zu 1 gesagt, es handele sich um so etwas wie eineOption auf einen bestimmten Preis. Angesichts dessen ist die tatrichterlicheWrdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, durch diese Aussagesei nicht einmal bewiesen, [X.] die Vorlufigkeit des Ve[X.]rages erhaupt [X.] der Verhandlungen gewesen sei, vielmehr kne eine Einigung aufein Optionsrecht auch nur die einseitige Vorstellung des [X.] zu 1 gewe-- 10 -sen sein. Die Angaben des Zeugen m, wie von der Revision geltend ge-macht, den [X.] zulassen, [X.] Entsprechendes von den Verkfern der [X.] den [X.] [X.] ist. Zwingend ist das [X.]. ût sich mithin bereits der Aussage des Zeugen [X.] nicht die vonden [X.] behauptete mliche Vereinbarung eines [X.], kommt es auch auf die weitere [X.] Revision nicht mehr an, dasBerufungsgericht habe nicht bercksichtigt, [X.] die - seines Erachtens ehergegen die Behauptung der [X.] sprechende - Aussage des Zeugen[X.] eine Vielzahl von [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht der [X.] § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 VerbrKrG (gemû § 19 VerbrKrG inder vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) abgelehnt, weil es sich beidem [X.] nicht um einen Teillieferungsve[X.]rag im Sin-ne der letztgenannten Bestimmung handelt.Nach § 2 Nr. 1 VerbrKrG gilt unter anderem § 7 Abs. 1 VerbrKrG mit demdarin geregelten Widerrufsrecht entsprechend, wenn die Willenserklrung [X.] auf den [X.] eines Ve[X.]rages gerichtet ist, der die [X.] als zusammrend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum [X.] hat und bei dem das Entgelt [X.] die Gesamtheit der Sachen in [X.] zu entrichten ist. Schon die erste Voraussetzung ist hier nicht erfllt.Der [X.] sieht zwar in Bezug auf die aus zahlreichen Kompo-nenten bestehende Heizungsanlage die Lieferung mehrerer als zusammenge-rend verkaufter Sachen vor. Die Lieferung der Heizungsanlage erfolgt nachdem Ve[X.]rag jedoch nicht in Teilleistungen, sondern in einem Zug. Der Um-stand, [X.] vor der Lieferung der Heizungsanlage [X.] deren Projektierungdurch die [X.] vorgesehen ist, macht den Ve[X.]rag entgegen der Ansicht [X.] nicht zu einem Teillieferungsve[X.]rag im Sinne des § 2 Nr. 1 VerbrKrG.- 11 -Die Projektierung ist eine werkve[X.]ragliche Leistung. § 2 Nr. 1 VerbrKrG setztjedoch Teilleistungen in Form der Lieferung von Sachen voraus. Aus dem vonder Revision angefh[X.]en Senatsu[X.]eil in [X.]Z 78, 375, 377ff. ergibt sich [X.]. Danach [X.] [X.] den Eigenbau von [X.] auch dann, wenn sie wegen bestimmter werk- oder dienstve[X.]raglicherElemente keine reinen Kaufve[X.]re, sondern gemischte [X.] sind, unterden - durch die fast wo[X.]gleiche Vorschrift des § 2 Nr. 1 VerbrKrG abgelsten -§ 1c Nr. 1 [X.] fallen. Nach der genannten Entscheidung nde[X.] das [X.] daran, [X.] § 1c Nr. 1 [X.] sowohl die Lieferung der Bauteile als auchdie Bezahlung des Entgelts in Teilleistungen voraussetzt. Das ist hier in Bezugauf die Lieferung der einzelnen Bestandteile der Heizungsanlage gerade nichtder Fall.Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob § 2Nr. 1 VerbrKrG beziehungsweise § 2 VerbrKrG insgesamt auf [X.] ent-sprechend anzuwenden ist, die nicht die Lieferung von Sachen, sondern dieErbringung sonstiger (Dienst- oder Werk-)Leistungen zum Gegenstand haben(da[X.] unter anderen [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdnr. 4;dagegen unter anderen [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 VerbrKrGRdnr. 4; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2001, § 2 VerbrKrGRdnr. 8, ferner [X.]Z 87, 112 zum [X.]). [X.] davon kommt jedenfallsauf den [X.] eine entsprechende Anwendung des § 2 Nr. 1VerbrKrG nicht in Betracht. Wie der hierdurch abgelste § 1c [X.] soll § 2VerbrKrG den Verbraucher davor sctzen, sich [X.] und unter [X.] der von der Gegenseite aktiv gefh[X.]en Ve[X.]ragsverhandlungen mit einerVerpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und [X.] in der Zukunftrealisie[X.] (vgl. [X.]Z 67, 389, 392 f.; 78, 248, 251; 78, 375, 381 zu § 1c [X.]und im [X.] daran zu § 2 VerbrKrG Blow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 2;[X.]/[X.], aaO, § 2 VerbrKrG Rdnr. 1 f., [X.].m.w.Nachw.). [X.] 12 -kann bei der hier gegebenen Ve[X.]ragsgestaltung keine Rede sein. Der [X.] sieht keine lang[X.]istige Bezugsverpflichtung der [X.] vor,sondern eine Abwicklung in lediglich zwei Teila[X.]n, die zudem insoweit engmiteinander verkft sind, als der eine, die Projektierung, unmittelbare Vor-aussetzung des anderen, der Lieferung der Heizungsanlage, ist. [X.] die in dem Ve[X.]rag durch den "Pauschalpreis Brutto" von 51.500 DM ein-deutig angegebene Gesamtbelastung ohne weiteres berschaubar. [X.] hier die [X.] nicht des durch § 2 VerbrKrG bezwec[X.]n [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Widerrufsrecht der [X.] nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (gemû § 9 Abs. 3 [X.] in der vor [X.] Oktober 2000 geltenden Fassung) verneint, weil es sich bei der "[X.]" nicht um eine [X.]eizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handelt.aa) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtspre-chung des [X.] zutreffend davon ausgegangen, [X.] der- gesetzlich nicht definie[X.]e - Begriff der [X.]eizeitveranstaltung durch Sinn [X.] der Regelung im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes bestimmt wird.Das [X.] den Widerruf von [X.] und nlichen Gescf-ten soll den Verbraucher vor der Gefahr schtzen, in bestimmten, da[X.] typi-schen Situationen bei der Anbahnung und dem [X.] von Gescften unterBeeintrchtigung seiner rechtsgeschftlichen Entscheidungs[X.]eiheit rrumpeltoder sonst auf unzulssige Weise zu unberlegten [X.]abschlssen ge-d[X.] zu werden. Soweit es um Bestellerklrungen anlûlich der Durch[X.]ungvon [X.]eizeitveranstaltungen geht, ist Sinn und Zweck der Regelung des § 1Abs. 1 Nr. 2 [X.], eine Bindung des [X.] an rechtsgescftliche Er-klrungen in einer Situation zu vermeiden, in der [X.] ihn der [X.]zweckhinter die vom [X.] [X.]eizeitliche Stimmung und [X.] 13 -tungshaltung zurcktritt, Preis- und Qualittsvergleiche praktisch nicht mlichsind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, [X.],nur [X.] gegeben ist. Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, [X.]mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im [X.] stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefah[X.]en [X.] den [X.] den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen [X.] und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl vonZeit und O[X.] der Veranstaltung dem Kunden es erschwe[X.], sich den [X.] entziehen ([X.], U[X.]eile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW1990, 3265 unter [X.] und vom 26. Mrz 1992 - [X.], NJW 1992, 1889= [X.], 1294 unter [X.], [X.].m.w. Nachw.; ferner Senatsu[X.]eil vom 12. [X.] - [X.], [X.], 1634 unter [X.] b). Von einem [X.]ab-schluû anlûlich einer [X.]eizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2[X.] kann sonach nur gesprochen werden, wenn [X.]eizeitangebot und [X.] dera[X.] organisatorisch miteinander verwoben sind, [X.] [X.] mit Blick auf Ankndigung und Durchfhrung der Veranstaltung in eine[X.]eizeitlich unbeschwe[X.]e Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen [X.] gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, [X.]di[X.]lichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es [X.] nicht ohne weiteres ermlichen, sich ungehinde[X.] zu entfernen,sei es, [X.] Gruppenzwang oder Dankbarkeit [X.] das Unterhaltungsangebot beiihm das Gefhl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein. Nur insolchen Fllen [X.] sich von einer Gefahr der Überrumpelung des [X.]sprechen, welcher das Gesetz er den Widerruf von [X.] undlichen Gescften begegnen will. Fehlt es an einer dahingehenden [X.] von [X.]eizeitchara[X.]r und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestanddes § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu verneinen. Der Begriff der [X.]eizeitveranstaltungist also von zwei zusammenwirkenden, in einer Wechselwirkung zueinander- 14 -stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den [X.]eizeitchara[X.]r der [X.], die den Verbraucher in eine seine rechtsgescftliche Entschlie-ûungs[X.]eiheit beeinflussende [X.]eizeitstimmung versetzt, und zum anderendurch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwerentziehen kann. Whrend der [X.]eizeitchara[X.]r der Veranstaltung, in deren Zu-sammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durchdie Vorstellung des Verkehrs gep[X.] wird, ob nach A[X.] der Ankndigung [X.] der Veranstaltung der [X.]eizeitchara[X.]r im Vordergrund steht, [X.] Beu[X.]eilung der Organisationsform von [X.]eizeitangebot und gewerblicherLeistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ([X.], U[X.]eil vom26. Mrz 1992 aaO).bb) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist entgegen den An-griffen der Revision nicht zu beanstanden, [X.] das Berufungsgericht die "[X.]" des Jahres 1999 nicht als [X.]eizeitveranstaltung im Sinne des § 1Abs. 1 Nr. 2 [X.] angesehen hat. Vielmehr entspricht das der Rechtsprechungdes [X.] zur "[X.] Woche" des Jahres 1988.Der [X.] hat seinerzeit die Annahme des Kammergerichts(NJW-RR 1990, 1338) gebilligt, [X.] der Besucher der "[X.]" derenmesse- und marktlichen Chara[X.]r erkenne und [X.] die A[X.] der Verkp-fung von [X.]eizeitangebot und gewerblichem Angebot auf der "[X.] Woche"die Gefahr der berrumpelung des [X.] nicht nach sich ziehe. Die"[X.]" ist danach eine vom Zweck der Leistungsschau gep[X.]e Ver-anstaltung. [X.] Attraktionen wie Blumenarrangements, Prsentationder Tierhaltung oder Demonstration von [X.] dienen der [X.] der gewerblichen Leistung. Sie haben keinen eigenstndigen [X.] Unterhaltungswe[X.], der in der Vorstellung des Besuchers der "[X.]" deren eigentlichen Zweck als gewerbliche Leistungsschau in den Hin-- 15 -tergrund treten lassen [X.]. Hinzu kommt, [X.] in Anbetracht der Vielzahl [X.] in [X.] und in Anbetracht der Masse der Besucher esdem einzelnen nicht besonders schwer gemacht wird, sich den [X.] der auf der "[X.]" ttigen Hndler zu entziehen. Dem [X.] ist es ohne weiteres mlich, in der Anonymitt der [X.] unter-zutauchen. Ein Gefhl, dem gewerblichen Unternehmer aus Dankbarkeit [X.]das [X.]eizeitangebot, [X.] welches der Besucher der Messe mit seiner Eintritts-ka[X.]e bereits bezahlt hat, in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, kann sichnicht einstellen (U[X.]eil vom 26. Mrz 1992 aaO, unter [X.]).(1) Hieran anknfend hat das Berufungsgericht rechtsfehler[X.]ei ange-nommen, [X.] es der "[X.]" des Jahres 1999 nach der maûgeblichenVerkehrsanschauung unvere[X.] an dem [X.]eizeitchara[X.]r fehlt, der den [X.] in eine seine rechtsgescftliche Entschlieûungs[X.]eiheit beeinflussen-de [X.]eizeitstimmung versetzt. Es hat festgestellt, [X.] die "[X.]" zwarals Anziehungspunkt [X.] das breite Publikum zugenommen hat und neben ko-stenlosen Warenproben eine Vielzahl von unterhaltsamen Veranstaltungenbietet. Aus den allgemein zugnglichen Informationen und dem von den [X.] vorgelegten Ausstellungskatalog hat das Gericht jedoch ersehen, [X.]dem Unterhaltungsangebot ein breites Waren- und Informationsangebot vonr 1500 Ausstellern gegersteht, das nicht nur von den knapp 25 %Fachbesuchern, sondern auch von dem mit gut 75 % berwiegenden allgemei-nen Publikum erwa[X.]et und gezielt genutzt wird. Dem Ausstellungskatalog hatdas Berufungsgericht weiter entnommen, [X.] Unterhaltung und Verkauf bezie-hungsweise Information groûenteils rumlich voneinander getrennt sind und inunterschiedlichen Hallen stattfinden. Ferner hat das Berufungsgericht als ge-richtsbekannt bezeichnet, [X.] die Werbung [X.] die "[X.]", die auf [X.] des Katalogs auch "Ausstellung [X.] Ernhrungswi[X.]schaft, Landwi[X.]-schaft und Ga[X.]enbau" genannt wird, vor allem auf die zur Schau gestellten- 16 [X.] und nicht auf das Unterhaltungsprogramm bezogen ist. Diese [X.] rechtfe[X.]igen die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] der "[X.]Woche" wie zuvor kein berwiegender Unterhaltungswe[X.] zukommt.Dem hat die Revision nichts Erhebliches entgegenzusetzen. [X.] sind A[X.] und We[X.] des von den [X.] erworbenen Gegenstandes nichtgeeignet, der "[X.] Woche" insoweit den Chara[X.]r einer [X.]eizeitveranstal-tung zu geben. Das gilt [X.] davon, ob die betreffende [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts im weiteren Sinne noch dem [X.] der "[X.]" zuzurechnen ist. Andernfalls wre die"[X.]" je nach dem konkreten Angebot einmal als [X.]eizeitveranstal-tung und einmal als gewerbliche Veranstaltung einzustufen. Es kommt [X.] eine einheitliche Bewe[X.]ung in Betracht. Das [X.] es entgegen der [X.] der Revision auch aus, die "[X.]" in Bezug auf das [X.] und die Fachbesucher unterschiedlich einzuordnen. Die von der [X.] noch einmal aus[X.]lich aus dem Ausstellungskatalog aufgezhlten [X.] rechtfe[X.]igen es [X.] sich allein nicht, die "Gre Woche" [X.] einzustufen. Die Revision verkennt insoweit, [X.] das [X.] von Unterhaltungsangeboten und Verkaufsveranstaltung nach deroben ( unter [X.] c aa) zitie[X.]en Rechtsprechung des [X.] [X.] dieAnnahme einer [X.]eizeitveranstaltung nicht ausreicht. Vielmehr mssen Unter-haltungsangebot und Verkaufsveranstaltung so miteinander verwoben sein, [X.]der die Gefahr der berrumpelung des Besuchers begrndende [X.]eizeitcha-ra[X.]r der Veranstaltung im Vordergrund steht. Das ist nach den rechtsfehler-[X.]eien Feststellungen des Berufungsgerichts bei der "Grn Woche" nicht derFall. In diesem Zusammenhang ist die vom Berufungsgericht festgestellte weit-gehende rmliche Trennung von Unterhaltung und Verkauf entgegen der [X.] der Revision keineswegs [X.] -(2) [X.] hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen,der von den [X.] besuchten "[X.] Woche" fehle unvernde[X.] die vom[X.] (U[X.]eil vom 26. Mrz 1992 aaO) [X.] die "Gre Woche" [X.] 1988 verneinte Voraussetzung einer [X.]eizeitveranstaltung, [X.] sich [X.] nach den objektiven [X.] nur schwerentziehen knnen. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umst- Trennung von Unterhaltung und Verkauf, offene Gestaltung des Messestan-des der [X.] in einer groûen Messehalle mit zahlreichen Messebesuchern,kein Anlaû zur Dankbarkeit - besteht insoweit kein Unterschied zu der "[X.]Woche" 1988.Zu Unrecht macht die Revision demr unter Berufung auf [X.] (NJW-RR 1997, 1346, 1347) geltend, bei [X.] genge es [X.] eine Erschwerung des [X.], [X.] derdurch das Unterhaltungsangebot angeloc[X.] Besucher den Verkaufsbemn-gen an den Ausstellungssten ausgesetzt sei (so auch schon [X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]. 153 ff.). Dem ist nicht zu folgen.Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begrndet [X.] sich allein keineSituation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemr schwer ent-ziehen kann.cc) Nicht durchgreifend ist die in diesem Zusammenhang erhobene [X.] Revision aus § 156 ZPO (in der [X.] das Berufungsverfahren geltenden altenFassung). Die Revision meint, das Berufungsgericht tte die [X.], weil es in seinem U[X.]eil in der "[X.]" keine [X.]eizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gesehenhabe, obwohl es in der mlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 zu [X.] gegeben habe, [X.] es der gegenteiligen Auffassung zuneige. Ein [X.] § 156 ZPO ist jedoch nicht gegeben. Von einer Begrdung wird nach- 18 -§ 565a ZPO (gemû § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 gelten-den Fassung) abgesehen.d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Rcktrittsrecht der [X.] aus § 13a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 UWG ver-neint.aa) Nach den vorgenannten Bestimmungen kann der Abnehmer einerWare, der durch wissentlich unwahre oder zur Irrefhrung geeignete Werbean-gaben zur Abnahme bestimmt worden ist, vom Ve[X.]rag zurcktreten. [X.] die [X.] iffentlichen Bekanntmachungen oder in [X.], die [X.] einen grûeren Kreis von Personen bestimmt sind, erfolgt sein.[X.] gegenber Einzelpersonen (Individualangaben) begren da-gegen kein Rcktrittsrecht (Hefermehl/[X.], Wettbewerbsrecht, 22. Aufl.,§ 13a UWG Rdnr. 3 m.w.Nachw.). [X.] die danach erforderlichen Werbeanga-ben ist weder etwas festgestellt, noch zeigt die Revision hierzrgangenenVo[X.]rag der [X.] auf. Diese haben vielmehr lediglich behauptet, die Ver-kfer am Messestand der [X.] gegber allen Interessenten mitbesonderen [X.]en geworben, ihnen selbst sei von den Zeugen[X.]und [X.] ein "[X.]" versprochenworden. Zu Recht hat bereits das [X.] ausweislich des Protokolls dermlichen Verhandlung vom 2. November 1999 die [X.] darauf [X.], [X.] dieser Vo[X.]rag nicht ausreicht, um [X.] im Sinne des§ 4 UWG darzulegen. Weiteren Sachvo[X.]rag haben die [X.] insoweit we-der in er[X.] noch in zweiter Instanz gehalten.bb) [X.] sind die [X.] Berufungsgerichts,die [X.] htten durch das von ihnen vorgelegte Vergleichsangebot der[X.] an einen Dritten eine irre[X.]ende Werbung mit einem besonders [X.] -stigen [X.] nicht dargetan. Das Vergleichsangebot lag [X.] mitbrutto 55.587,20 DM um 4.087,20 DM oder rund 7,9 % deutlicer dem An-gebot der [X.] an die [X.]. [X.] es spter offensichtlich im Zuge [X.] zu einer Reduzierung des Vergleichsangebots auf [X.] und damit auf einen unter den den [X.] angebotenen Preisgekommen ist, hat das Berufungsgericht demr entgegen der [X.] Revision zu Recht [X.] unerheblich angesehen, weil die [X.] [X.] weitere Verhandlungen sofo[X.] das erste Angebot der [X.] akzeptie[X.]haben.e) Aus [X.] nicht zu beanstanden sind die Ausfhrungen [X.], die [X.] seien mangels arglistiger Tschung durchdie [X.] nicht nach § 123 Abs. 1 [X.] zur Anfechtung ihrer auf [X.]des Ve[X.]rages vom 31. Januar 1999 gerichteten Willenserklrung berechtigtgewesen.Aus den vorstehend (unter [X.] d bb) ange[X.]ten Grn hat das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen, [X.] die [X.] eine arglistige Tu-scer ein besonders gnstiges Messeangebot nicht dargetan haben. [X.] den [X.] weiter behauptete arglistige Tuscr ein ve[X.]ragli-ches Rcktrittsrecht hat das Berufungsgericht aus den oben (unter [X.] a) [X.] Grden rechtsfehler[X.]ei als nicht bewiesen angesehen.f) Weiter hat das Berufungsgericht auch im Ergebnis zu Recht mangels[X.] der [X.] eine wirksame Anfechtung nach § 119 Abs. 1 [X.]verneint.Der von den [X.] [X.] geltend gemachte Ir[X.]um r das Be-stehen eines gesetzlichen Rcktrittsrechts ist als Rechtsfolgenir[X.]um unbeacht-lich, da er nicht die sich aus dem Inhalt des [X.] ergebenden, sondern die- 20 -kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen betrifft (vgl. [X.], U[X.]eil vom15. Dezember 1994 - [X.], [X.], 353 unter [X.]; ferner [X.]Z134, 152, 156, [X.]. m.w.[X.] sich die [X.] [X.] auf einen Ir[X.]um r das Bestehen ei-nes ve[X.]raglichen Rcktrittsrechts berufen haben, weil ihnen ein solches vonden Mitarbeitern der [X.] mlich eingerumt worden sei, entbeh[X.] dasnach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht rechtsfehler[X.]ei gewrdigten Be-weisaufnahme (dazu oben unter [X.] a) bereits der tatschlichen Grundlage.2. Rechtsfehler[X.]ei hat das Berufungsgericht schlieûlich den von der [X.] geltend gemachten [X.]rsatzanspruch in voller [X.]21.452,13 DM anerkannt.a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] die [X.] nach der stdigen Rechtsprechung des [X.] als Scha-densersatz wegen Nichterfllung die Differenz zwischen ihrem Interesse an [X.] und der von ihr erspa[X.]en Gegenleistung verlangen kann (vgl.zuletzt z.B. Senatsu[X.]eile [X.]Z 107, 67, 69 und vom 27. Mai 1998 - [X.], [X.], 1784 unter [X.], [X.].m.w.Nachw.). Weiter hat das Berufungs-gericht zutreffend angenommen, [X.] die [X.] ihren Schaden in zulssigerWeise (vgl. Senatsu[X.]eil vom 27. Mai 1998 aaO) konkret berechnet hat, [X.] von dem [X.] ihre erspa[X.]en Herstellungs- und Anschaffungs-kosten abgezogen hat.b) Zu Unrecht beanstandet die Revision insoweit, [X.] das Berufungsge-richt das mit einer Ausnahme pauschale Bestreiten der [X.] als nicht aus-reichend angesehen hat, um den substantiie[X.]en Vo[X.]rag der [X.] zu [X.]. Angesichts der detaillie[X.]en Schadensberechnung der [X.] 21 -die [X.] auf die von ihnen [X.] falsch erachteten Positionen im einzelneneingehen k mssen.Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, [X.] die [X.] in einer Po-sition den von der [X.] angesetzten Einzelpreis nach der von dieser selbstvorgelegten Preisliste als zu niedrig beanstandet haben. Die [X.] habenrsehen, [X.] in der betreffenden Preisliste Bruttopreise, in der Schadensbe-rechnung dagegen Nettopreise angegeben sind. Danach ist der [X.] minimal. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, [X.] sich [X.] unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zumindest in der [X.] keine Differenz zum Nachteil der [X.] ergibt.Vergeblich macht die Revision weiter geltend, die [X.] dar-auf hingewiesen, [X.] die [X.] in der [X.] bzw. 15.172,41 DM netto angegeben seien, wrend die [X.] lediglich 2.738,56 DM netto in Abzug gebracht hatte. Insoweit kann dahin-stehen, ob der Auslegung des Berufungsgerichts gefolgt werden knnte, [X.] von 17.600 DM "[X.]" [X.] sei durch die handschriftli-che Zusatzeintragung, wonach die Zahlung der 17.600 DM "bei" [X.], abgende[X.] worden. [X.] davon besagt die ve[X.]raglich verein-ba[X.]e Hhe der [X.] nichts dazu, welche Aufwendungen sichdie [X.] dadurch erspa[X.] hat, [X.] sie die Projektierung der [X.] des Ve[X.]rages seitens der [X.] nicht ausfhren [X.].Soweit die [X.] hier[X.] pauschal 15 % der erspa[X.]en Materialkosten ange-setzt hat, sind dem die [X.] nicht entgegengetreten.In diesem Zusammenhang [X.] die Revision auch zu Unrecht eine [X.] des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht die [X.] nicht auf diefehlende Substantiierung ihres Bestreitens hingewiesen habe. Dessen bedurfte- 22 -es nicht, weil dies sowohl das [X.] in dem erstinstanzlichen U[X.]eil alsauch die [X.] bereits getan hatten.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]ellesen

Meta

VIII ZR 199/01

10.07.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. VIII ZR 199/01 (REWIS RS 2002, 2383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2383

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