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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 512/13
vom
29. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2015 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2013 -
1 U 4/13 -
wird [X.].
Die Beklagte zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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Entgegen der Auffassung der
Beschwerde besteht keine Divergenz zwi-schen der angefochtenen
Entscheidung und der Rechtsprechung des [X.] des H.
Oberlandesgerichts. Das Berufungsgericht ist zutref-fend davon ausgegangen, dass ein Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteres-senten grundsätzlich (typischerweise) nicht in Bezug auf den Inhalt der [X.] besteht, wenn und soweit ein durchschnittlicher Anla-geinteressent die (zukünftige) [X.] anhand der ihm mit dem Anlage-prospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich erfassen kann (Se-natsurteil vom 22. März 2007 -
III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041 Rn. 16). [X.] Rechtsauffassung liegt auch dem von der Beschwerde angeführten Urteil des 11. Zivilsenats des H.
Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2013 (11 U 150/12) zugrunde.
Das Berufungsgericht hat -
was keinen Anlass zur Zulassung der [X.] bietet -
die Aufklärungspflicht der Beklagten demgegenüber auf den [X.] gestützt, dass die [X.] auf Grund eines vom kla-ren Vertragswortlaut abweichenden Vertragsverständnisses der Beklagten und einer darauf beruhenden tatsächlichen Handhabung in wesentlichen Bereichen wirkungslos war (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 -
III ZR 79/12 und [X.], [X.], 1016 Rn. 38 und juris Rn. 36). Dieser Gesichtspunkt hat in dem Urteil des 11. Zivilsenats des H.
Oberlandesgerichts keine Rolle gespielt.
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Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
307 [X.]/11 -
O[X.], Entscheidung vom 05.11.2013 -
1 U 4/13 -
4
Meta
29.01.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. III ZR 512/13 (REWIS RS 2015, 16343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16343
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