Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 76/13
vom
28. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 28. Januar 2014 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 28.
Januar 2013 -
21 U 3919/12 -
wird zurückge-wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
-
3
-
Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler verneint. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung eines den Vor-gaben nach § 1 Absatz 2 des [X.].
Im Übrigen sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte
-
jedenfalls -
verjährt sind (§ 51a Satz 1 [X.] a.F. i.V.m. § 56 Abs. 1, § 139b Abs.
1 und 2 [X.]). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Se-nats, wonach ein Wirtschaftsprüfer, der sich zur [X.] verpflichtet, in den inhaltlichen Anwendungsbereich von § 51a [X.] a.F. (=
i.d.F. bis
zum 31. Dezember 2003) fällt, da diese Tätigkeit seinem Berufsbild zuzuordnen ist; dieser Einordnung steht es nicht entgegen, wenn der [X.] vor der Freigabe der Mittel lediglich das Vorliegen ver-schiedener vertraglich definierter Voraussetzungen zu überprüfen hatte ([X.] vom 11. April 2013 -
III ZR 79/12, [X.] 2013, 899, 900 Rn. 23 ff [Rn.
25, 26]; s. auch Senat, Urteil vom 31. Oktober 2013 -
III ZR 294/11, BeckRS 2013, 19775 Rn. 13 und Beschluss vom 19. September 2013 -
III ZR 283/12, BeckRS 2013, 17470 Rn. 12). Entgegen der Meinung der Beschwerde unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht erheblich von den vom Senat be-reits entschiedenen Fällen.
2
3
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2012 -
35 O 29145/11 -
OLG München, Entscheidung vom 28.01.2013 -
21 U 3919/12 -
4
Meta
28.01.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. III ZR 76/13 (REWIS RS 2014, 8344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8344
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.