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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 108/12
vom
25. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2013 durch den [X.] [X.] und [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des [X.] -
21. [X.] -
vom 4.
April 2012
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21 U 2874/11 -
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Gründe:
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht, nachdem durch die Senatsurteile vom 11. April 2013 ([X.], [X.], 1016 und [X.]/12, juris) die wesentlichen Rechtsfragen geklärt sind. [X.] greift hinsichtlich (vor-)vertraglicher Ansprüche zwar zugunsten der [X.] § 51a WPO a.F. ein. Jedoch tragen die tatrichterlichen Feststellungen
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des Berufungsgerichts, hinsichtlich derer die Beschwerde keine durchgreifen-den Zulassungsgründe aufgezeigt hat, eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a, 27 StGB und §§ 31, 826, 830, 831 BGB auf Ersatz des [X.]. Sie hat danach durch die Mittel-freigaben unter systematischer, über die im Anlageprospekt erweckte [X.] Anlagebetrug des vormaligen Beklagten zu 2 begangen (siehe hierzu Se-nat [X.] aaO Rn. 32, 37 f, 52 f; [X.]/12 aaO Rn. 30, 35
f, 52 f). Die vom Berufungsgericht unter dem Blickwinkel der Verletzung des Mittelverwen-dungskontrollvertrags getroffenen Feststellungen zur Pflicht zur Offenbarung eines Prospektmangels rechtfertigen auch eine Haftung nach den vorgenannten deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Dem entspricht, dass das Berufungs-gericht auf der Grundlage seiner Feststellungen die Haftung des vormaligen Beklagten zu 2 auch auf § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB gestützt hat. Die [X.] laufende dreijährige Verjährung ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts rechtzeitig gehemmt worden.
Dass die Beklagte im Unterschied zu ähnlichen Fällen, in denen Senate des Oberlandesgerichts M.
die Klagen von Anlegern abgewiesen haben, in dieser Sache zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde, resultiert aus
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einer abweichenden tatrichterlichen Würdigung der im Übrigen in Details unter-schiedlich gelagerten Sachverhalte, die von Rechts wegen hinzunehmen ist.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2011 -
28 O 17338/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
21 U 2874/11 -
Meta
25.07.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. III ZR 108/12 (REWIS RS 2013, 3854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3854
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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