Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 37/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 1497

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Aufgaben der Rechtsanwaltskammern: Kontrolle der Justiz durch Prozessbeobachter


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 3. Mai 2013 zugestellte Urteil des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofes [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger beantragte durch Schriftsatz vom 9. Februar 2012, auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung am 29. März 2012 Beschlussanträge zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, "in rechtlich zweifelhaften, untypisch, oder grotesk verlaufenden Verfahren vor allen Gerichtsbarkeiten, auf Anregung eines, an einem solchen Verfahren beteiligten [X.], einen offiziellen Prozessbeobachter zu bestellen, …" und "nach Auswertung des entsprechenden Berichtes auf allen gebotenen Wegen auf eine verfassungskonforme [X.] hinzuwirken …". Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 beantragte er weiterhin einen Beschlussantrag auf die Tagesordnung zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, eine Presseabteilung einzurichten und eine Gerichtsreporter-Abteilung aus Anwälten einzurichten. Die Beklagte wies die Anträge durch Schreiben vom 6. März 2012 zurück. Der [X.] hat die Klage auf Aufnahme der leicht modifizierten Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

4

Der [X.] hat den Kreis der den Rechtsanwaltskammern zugewiesenen Aufgaben nicht verkannt. Auch wenn in dem Urteil ausdrücklich nur § 89 Abs. 2 [X.] erwähnt wird, zeigt die Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei den angestrebten Tagesordnungspunkten um eine Angelegenheit "von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft" (§ 89 Abs. 1 Satz 2 [X.]) handelt, dass er den durch die §§ 73, 89 [X.] umrissenen Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern insgesamt im Auge gehabt hat.

5

Der [X.] hat auch zu Recht entschieden, dass die vom Kläger begehrten Maßnahmen nicht vom Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasst werden. Zwar ist Öffentlichkeitsarbeit im Grundsatz eine legitime Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, soweit sie die Stellung der Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege und des Selbstverständnisses anwaltlicher Tätigkeit betrifft (vgl. [X.], [X.]. 2008, 29; [X.], [X.]. 1996, 86). Die vom Kläger angestrebten Maßnahmen sollen jedoch nicht den Belangen der Rechtsanwaltschaft insgesamt dienen, sondern zu einer Kontrolle der Justiz in Einzelfällen führen. Eine solche Kontrolle der Justiz gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern.

6

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser                          Roggenbuck                              [X.]

                 [X.]                                    Braeuer

Meta

AnwZ (Brfg) 37/13

05.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 3. Mai 2013, Az: AGH 7/12

§ 73 BRAO, § 89 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 37/13 (REWIS RS 2013, 1497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1497

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 37/13 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 82/13 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt


AnwZ (Brfg) 82/13 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 11/22 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 33/15 (Bundesgerichtshof)

Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Umlage einer Rechtsanwaltskammer für die …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.