Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 82/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 14136

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 8. November 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mitglied der [X.]. Er wendet sich gegen drei [X.]eschlüsse, die durch die Versammlung der Kammer am 21. November 2012 gefasst worden sind.

2

1. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 hat die Mitgliederversammlung den Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 entlastet. Der Kläger vertritt die Auffassung, dieser [X.]eschluss sei aufzuheben, weil die [X.]eklagte im [X.]ereich der Aus-und Fortbildung ohne tragfähige Grundlage Ausgaben an verschiedene Einrichtungen und Personen geleistet habe (Klageantrag 1). [X.]etroffen seien Zahlungen an die Anwaltvereine [X.]  , [X.]und [X.]     für die Verrichtung von Aufgaben im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten (vgl. da- zu [X.], Urteil vom 10. März 2014 - [X.] ([X.]) 67/12, NJW-RR 2014, 943), Zahlungen an einen Verein "[X.]", ein Zuschuss von 13 € pro Unterrichtsstunde für die im [X.]erufsschulunterricht aktiven Rechtsanwälte und Aufwendungen für einen durch die [X.]eklagte angebotenen und organisierten Fortbildungskurs für Rechtsanwaltsfachangestellte (Ausbildung zum Rechtsfachwirt). Ferner hätte die Kammerversammlung den Haushalt 2011 vor Fassung des Entlastungsbeschlusses durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft inhaltlich und nicht - wie geschehen - rein rechnerisch prüfen lassen müssen.

3

2. Wegen der vorgenannten, seiner Meinung nach unberechtigten Ausgaben, die die Kammerversammlung ganz oder zum Teil auch für das [X.] bewilligt hat, greift der Kläger weiter den unter dem Tagesordnungspunkt 7 gefassten [X.]eschluss an, mit dem der Kammerbeitrag für das [X.] auf 240 € festgesetzt worden ist (Klageantrag 2). Ohne die [X.]ewilligung dieser Ausgaben hätte der [X.]eitrag nach seinem Vortrag auf 200 € ermäßigt werden können.

4

3. Schließlich beantragt der Kläger, die Neuwahl eines Teils des Vorstands der [X.] für ungültig zu erklären (Klageantrag 3). Er sieht einen [X.] darin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung nicht näher bestimmten Anwaltvereinen und damit Nichtmitgliedern der Kammer ein [X.] zugebilligt habe. Darüber hinaus sei die Wahl aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

5

4. Der [X.] hat die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen und die [X.]erufung nicht zugelassen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung bleibt ohne Erfolg.

II.

6

Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor.

7

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

8

a) Mit Recht hat der [X.] den Klageantrag 1 (Entlastung des Vorstandes) mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Wie schon unter der Geltung des § 90 Abs. 2 [X.] a.F. kann ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer einen [X.]eschluss von Organen der Rechtsanwaltskammer auch nach neuem Recht nur dann mit dem Ziel der [X.] oder Nichtigerklärung anfechten (§ 112f Abs. 1 [X.]), wenn es geltend macht, hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 112f Abs. 2 Satz 2 [X.]). Daran fehlt es hier.

9

Der Klagebefugnis ermangelt es schon deshalb, weil sich der [X.]eschluss über die Entlastung des Vorstandes auf die Rechtsstellung des [X.] nicht unmittelbar auswirken kann, namentlich keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand beinhaltet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 1988 - [X.] 29/88, [X.]Z 106, 199, 201 ff.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 89 [X.] Rn. 41 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 176 Rn. 9 f.). Darüber hinaus obliegt die Wahrnehmung der [X.] nach § 89 Abs. 2 Nr. 6 [X.] nicht einem einzelnen Mitglied, sondern der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit; ihrer autonomen Entscheidung bleibt es auch überlassen, die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung näher zu bestimmen ([X.], [X.]eschluss vom 16. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 71/99, NJW-RR 2001, 996, 997; [X.]-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 112f Rn. 19). Die Rechtsstellung des [X.] als Mitglied der Kammerversammlung wird demgegenüber durch das ihm zukommende Stimmrecht und das Recht konkretisiert, vor [X.]eschlussfassung selbst Anträge zu stellen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 71/99, aaO). Dass diese mitgliedschaftlichen Rechte des [X.] verletzt worden sein könnten, behauptet er selbst nicht.

b) Auch mit seinem Klageantrag 2 (Festsetzung des Kammerbeitrags für das [X.] "in Verbindung mit Mittelbewilligung") kann der Kläger nicht durchdringen.

aa) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kammerversammlung bei der eigentlichen [X.]eitragsbemessung insbesondere gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Januar 1999 - [X.] ([X.]) 48/98, [X.]Z 140, 302, 305; [X.]VerwGE 92, 24, 26; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 89 Rn. 7 ff.; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 89 Rn. 15 ff.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 89 [X.] Rn. 27 ff.), sind dem Vortrag des [X.] nicht zu entnehmen. Den durch den Kläger nicht angegriffenen Darlegungen des [X.]s zufolge bewegt sich die absolute Höhe des Kammerbeitrags mit 240 € im Rahmen des auch bei anderen Rechtsanwaltskammern Üblichen.

bb) Der Kläger greift die Höhe des Kammerbeitrags nicht aus den genannten Gründen an, sondern bringt insbesondere vor, es seien - wie schon in den Jahren zuvor - für das Geschäftsjahr 2013 rechtlich unzulässige Ausgaben im [X.]ereich der Aus- und Fortbildung bewilligt worden, die sich beitragserhöhend ausgewirkt hätten. Der [X.] hat sich eingehend mit den Angriffen des [X.] gegen einzelne Haushaltspositionen auseinandergesetzt. Ergänzend ist zu bemerken:

(1) Zutreffend stützt sich das angefochtene Urteil auf die ständige Rechtsprechung des [X.]s, wonach der in §§ 73, 89 [X.] in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner [X.]edeutung für die Rechtsanwaltschaft erstreckt (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 10. Juli 1961 - [X.] ([X.]) 18/61, [X.]Z 35, 292, 295; vom 17. Mai 1976 - [X.] ([X.]) 39/75, [X.]Z 66, 297, 300 f.; vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.). Daran gemessen liegt eine gesetzeswidrige Aufgabenüberschreitung in den nachgenannten [X.]ereichen nicht vor.

(a) Die bis zum Auslaufen des Vertrages mit den Anwaltvereinen [X.]  , [X.]und [X.]     geleisteten Zahlungen erfolgten für tatsächlich erbrachte Verwaltungsleistungen im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten und damit im [X.]ereich der der [X.] durch § 71 Abs. 4 [X.][X.]iG originär zugewiesenen Aufgaben. Der [X.] hat insoweit entschieden, dass die vormals von der [X.] gewählte Konstruktion der [X.]estellung von "Ausbildungsbeauftragten" mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen mit den Wertentscheidungen des [X.]erufsbildungsgesetzes nicht vereinbar war, vielmehr hierfür eine ausdrückliche Delegationsbefugnis im [X.]erufsbildungsgesetz erforderlich gewesen wäre ([X.], Urteil vom 10. März 2014 - [X.] ([X.]) 67/12, NJW-RR 2014, 943, 944 f.). Auf der Hand liegt jedoch, dass eine ordnungsgemäße Übergabe der Verwaltungsaufgaben gewährleistet sein musste und dass bei [X.] durch die [X.]eklagte sogleich bei ihr Kosten angefallen wären. Die [X.]eklagte hat in dieser nicht einfachen, demgemäß auch unterschiedlicher [X.]eurteilung unterliegenden Problemlage bereits im Vorgriff auf die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs den Weg der ordentlichen Kündigung des Vertrages gewählt, mit der Folge befristeter Weiterzahlung der Vergütung im [X.]. Die Kammerversammlung hat die dafür erforderlichen Mittel bewilligt. Diese in einer singulären Situation getroffene Entscheidung ist in Einklang mit der Auffassung des [X.]s als vertretbar anzusehen.

(b) Der [X.]undesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss an Rechtsanwälte, die nebenberuflich [X.] für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, von der Aufgabenstellung der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gedeckt ist ([X.], [X.]eschluss vom 17. Mai 1976 - [X.] ([X.]) 39/75, aaO, S. 301 f.; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 89 [X.] Rn. 14). Der Kläger trägt selbst vor, dass die seinen Angaben zufolge durch das [X.]         pro Unterrichtsstunde bezahlte Vergütung von etwas unter 30 € den gewöhnlichen Stundensatz eines Rechtsanwalts nicht erreicht. Wenn die [X.]eklagte und ihr folgend die Kammerversammlung entsprechend langjähriger Übung die Auffassung vertritt, bei einer solchen Vergütung seien hinreichend qualifizierte Lehrkräfte in der Rechtsanwaltschaft nach wie vor nicht zu finden, so hält sich dies im Rahmen der ihr zustehenden [X.]. Es muss nicht etwa durch temporäre Nichtzahlung des Zuschusses der [X.]eweis eines "Notstandes" beim sich zur Verfügung stellenden Lehrpersonal erbracht werden. Die in der [X.]egründung des Zulassungsantrags erhobene [X.]ehauptung des [X.], zum Zeitpunkt der genannten [X.]sentscheidung sei den nebenamtlichen Lehrkräften durch den Staat überhaupt keine Vergütung gezahlt worden, ist dabei ausweislich der Entscheidungsgründe falsch. Ferner ist der durch ihn erhobene Vorwurf haltlos, mit Zahlung und Annahme des für die Abwesenheit von der Kanzlei gewährten Zuschusses seien die Straftatbestände der Vorteilsannahme und -gewährung (§§ 331, 333 StG[X.]) verwirklicht. Es ist - die Amtsträgerschaft der Rechtsanwälte unterstellt - schon keine "[X.]" ersichtlich (vgl. etwa MünchKommStG[X.]/[X.], 2. Aufl., § 331 Rn. 94 m.w.N.).

(2) Hinsichtlich der durch die [X.]eklagte betriebenen und für die Teilnehmer kostenpflichtigen Fortbildungskurse zur Ausbildung zum Rechtsfachwirt kann der [X.] eine Verletzung von Rechtsinteressen des unmittelbar die Festsetzung des Kammerbeitrags anfechtenden [X.] schon im Ergebnis letztlich ausschließen. Denn die Fortbildungskurse sind nach dem in der Kammerversammlung gegebenen [X.]ericht des Schatzmeisters der [X.], für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind, "im Ergebnis kostendeckend". Folglich können sie sich auch nicht beitragserhöhend auswirken. Entsprechendes gilt für den Zuschuss an den Verein "[X.]". [X.]ei einem Zuschuss von 12.000 € im [X.] gemäß dem Vortrag der [X.] würde die hierdurch verursachte [X.]elastung des einzelnen Kammermitglieds weniger als einen Euro betragen, bei einem Zuschuss von 18.000 € wie im Jahr 2011 etwas mehr als einen Euro. Es handelt sich mithin um eine Position, die für die [X.]emessung des Kammerbeitrags ersichtlich vernachlässigt werden kann. Auf die zu beiden Positionen in der Sache angestellten Erwägungen des [X.]s kommt es daher nicht mehr an.

c) Der [X.] hat schließlich mit Recht von einer Ungültigerklärung der Vorstandswahlen abgesehen.

aa) Soweit der Kläger seine [X.]edenken gegen die Gültigkeit der Wahl darauf stützt, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung neben Kammermitgliedern auch "Anwaltvereinen" ein [X.] einräumt, geht dies in Übereinstimmung mit der eingehend begründeten Rechtsauffassung des [X.]s fehl. Das [X.] jedes einzelnen Kammermitglieds und damit auch die formale Chancengleichheit aller [X.] (vgl. [X.]VerfGE 41, 399, 417; [X.]VerfGE 71, 81, 96 f., jeweils m.w.N.) bleibt von dieser Regelung unberührt. Dass neben einzelnen Kammermitgliedern auch Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern oder eben berufsständische Organisationen Wahlvorschläge machen dürfen, überschreitet die Grenzen der der [X.] überantworteten Satzungsautonomie nicht (hierzu allgemein [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 64 [X.] Rn. 3 ff.; vgl. auch den [X.], [X.]eschluss vom 15. September 1969 - [X.] ([X.]) 6/69, [X.]Z 52, 297, 299 zugrunde liegenden Fall). Das gilt auch dann, wenn sich - was nach dem Vortrag der [X.] gar nicht der Fall ist - in ihnen nicht ausschließlich Kammermitglieder vereinigen sollten. Wie es zu beurteilen wäre, wenn im konkreten Fall Wahlvorschläge innerhalb der Gremien der örtlichen Anwaltvereine auf [X.] zurückgingen oder - worauf sich der Kläger beispielhaft beruft - von [X.] oder [X.] "Anwaltvereinen" unterbreitet worden wären, muss der [X.] nicht entscheiden. Denn für beides existieren keine Anhaltspunkte. Eine unter Umständen zu weite [X.]estimmung der Geschäftsordnung muss sich aber konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 80/09, [X.] ([X.]) 112/09, [X.]RAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 m.w.N.).

bb) Auch die Chancen von nicht durch die Anwaltvereine vorgeschlagenen [X.]n werden durch die Regelung nicht in zu beanstandender Weise beeinträchtigt. Es liegt in der Natur der Sache und ist bei [X.] Wahlen hinzunehmen, wenn sich Kandidaten in der Wahlversammlung der Unterstützung durch Kammermitglieder gewiss sein können, die in berufsständischen Vereinigungen organisiert sind. Genauso klar ist andererseits, dass [X.], die sich - wie vorliegend der Kläger - erst in der Mitgliederversammlung zu einer Kandidatur bereitfinden, ohne zuvor für sich geworben zu haben, zunächst eine schlechtere Ausgangsposition haben. Dies hat aber nichts mit der durch den Kläger beanstandeten Satzungsbestimmung zu tun. Dass der Kläger nicht von vornherein chancenlos war, erweist im Übrigen der Umstand, dass er trotz der eher ungünstigen Ausgangsbedingungen 68 Stimmen auf sich vereinigen konnte.

cc) Alle weiteren durch den Kläger vorgetragenen [X.] zur Ausgestaltung des Stimmzettels und der dadurch beeinflussten [X.] sind gleichfalls nicht durch die Ausgestaltung der Satzung oder durch diesen benachteiligende "Schikanen" der Versammlungsleitung bedingt. Vielmehr sind sie maßgebend auf die späte Kandidatur des [X.] zurückzuführen, auf die die Versammlungsleitung nicht vorbereitet sein konnte. Wegen der Einzelheiten nimmt der [X.] [X.]ezug auf die Ausführungen des [X.]s.

dd) Entsprechendes gilt für die erst in späteren Schriftsätzen vorgebrachten [X.]ehauptungen von [X.]n, die sich - wie der Kläger ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt hat - im Wesentlichen in Mutmaßungen erschöpfen. [X.] konkrete Anhaltspunkte für [X.] sind nicht vorhanden.

2. Die Sache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch besteht keine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe oder des [X.]undesgerichtshofs (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

a) Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt ([X.], [X.]eschlüsse vom 14. Oktober 2014 - [X.] ([X.]) 22/14, Rn. 9; vom 23. März 2011 - [X.] ([X.]) 9/10, Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Verfahrensakte des [X.]s über 1.300 Seiten umfasst und dass sich das angefochtene Urteil eingehend mit dem Vortrag des [X.] auseinandersetzt, ergibt den Zulassungsgrund nicht. Dies erhellt schon daraus, dass es andernfalls die Partei in der Hand hätte, durch möglichst umfangreichen Vortrag und durch Vorlage möglichst umfänglicher [X.] zu oftmals nicht entscheidungserheblichen Fragen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu schaffen.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschlüsse vom 6. Februar 2012 - [X.] ([X.]) 42/11, Rn. 25; vom 24. März 2011 - [X.] ([X.]) 4/11, Rn. 12; vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 291; [X.]VerfG, [X.], 515, 518; [X.]VerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]erufungsgerichts erforderlich ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 2014 - [X.] ([X.]) 75/13, [X.]RAK-Mitt. 2014, 279 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen sind teilweise durch die Rechtsprechung bereits geklärt, teilweise nicht entscheidungserheblich, teilweise haben sie singulären Charakter. Durchgehend ist nicht schlüssig dargelegt, aus welchem Grund der [X.] korrigierend eingreifen sollte.

c) Der Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs in Strafsachen ist offensichtlich nicht gegeben.

3. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er erblickt die Voraussetzungen des [X.] in dem Umstand, dass der [X.] den Prozessbevollmächtigten der [X.] nicht nach § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO zurückgewiesen hat. Hierzu sei der [X.] aber verpflichtet gewesen, weil die [X.]eklagte die Partnerschaftsgesellschaft des Prozessbevollmächtigten der [X.] mandatiert habe. Dieser gehöre aber ein Mitglied des (für das gegenständliche Verfahren nicht zuständigen) 1. [X.]s des [X.]s an.

a) Der Vortrag des [X.] geht schon deswegen ins Leere, weil der Prozessbevollmächtigte der [X.] mehrfach versichert hat, die [X.]eklagte in eigener Person zu vertreten. Der [X.] hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Solchen Anlass geben ihm auch nicht die durch den Kläger mehrfach vorgetragenen "Indizien" (unter anderem die teils durch den Prozessbevollmächtigten verwendete und von ihm schlüssig mit Gewohnheit begründete Verwendung der "[X.]") für eine gleichwohl gegebene Vertretung durch die Partnerschaftsgesellschaft. Selbst wenn aber ein Verstoß gegen § 67 Abs. 5 VwGO vorläge, könnte das Urteil des [X.]s hierauf nicht beruhen. Denn die Prozesshandlungen des einem Vertretungsverbot unterliegenden [X.]evollmächtigten blieben nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam (vgl. auch [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 15).

b) Schon im [X.]lick darauf, dass von einer "Alleinvertretung" der [X.] durch den [X.]evollmächtigten auszugehen ist, vermag der Kläger mit einer [X.]erufung auf ein im Rechtsstaatsprinzip verankertes Gebot der "Waffengleichheit" nicht durchzudringen. Die [X.]eklagte ist im Übrigen in der Wahl ihres [X.]evollmächtigten grundsätzlich frei.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO. Der [X.] setzt den Streitwert letztlich in Übereinstimmung mit dem [X.] und aus den von ihm genannten Gründen auf insgesamt 25.000 € fest (§ 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 1, 2 GKG). Die [X.]emühungen des [X.], zu einer noch niedrigeren [X.]emessung des [X.] zu gelangen, können keinen Erfolg haben.

[X.]                           Remmert

                 Quaas                          Schäfer

Meta

AnwZ (Brfg) 82/13

12.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 8. November 2013, Az: 2 AGH 26/12, Urteil

§ 73 BRAO, § 89 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 82/13 (REWIS RS 2015, 14136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14136

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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