(1) 1Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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