Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 33/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 18012

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Gegenstand

Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Umlage einer Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs


Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] für das [X.] vom 8. Mai 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 9. April 2014 beschloss die Kammerversammlung eine "Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs" (fortan: Umlageordnung). Nach § 2 der Umlageordnung setzt die Kammerversammlung die Höhe der Umlage für das auf den Versammlungszeitpunkt folgende Kalenderjahr fest. Auf dieser Grundlage beschloss die Kammerversammlung die Erhebung einer Umlage zur Finanzierung des Elektronischen Rechtsverkehrs für das [X.] in Höhe von 63 €.

2

Die Beklagte unterrichtete den Kläger von den genannten Beschlüssen. Mit einem weiteren, nicht datierten, mit "[X.] [X.]) 2015" überschriebenem und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben bat sie den Kläger um Überweisung der 63 €. Der Kläger widersprach. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2015, welches mit "[X.] [X.]) 2015 (ersetzt den Bescheid aus Dezember 2014)" überschrieben war, mit der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin abschloss und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Umlage von 63 € bis zum 2. Januar 2015 auf.

3

Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage des [X.], welcher den Bescheid für formell und materiell rechtswidrig hält. Der Kläger hat beantragt,

den [X.] [X.]) 2015 zu [X.].      der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Der [X.] hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr,

das am 8. Mai 2015 ergangene Urteil des [X.]s des Landes [X.] - [X.]. 1 [X.] 5/15 - abzuändern und den [X.] [X.]) 2015 zu [X.].      der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der [X.] vom 22. Januar 2015 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

9

1. Entgegen der Ansicht des [X.] ist der [X.] vom 22. Januar 2015 nicht von der Schatzmeisterin der Beklagten erlassen worden. Der Briefkopf des Bescheides weist die Beklagte als erlassende Behörde aus. Für die Beklagte handelte der Vorstand, welchem gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] die der Rechtsanwaltskammer in der [X.]rechtsanwaltsordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse obliegen. Dass der Bescheid mit der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin endet, steht der Wirksamkeit des Bescheides ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 32 [X.] gelten für die Verwaltungsverfahren nach der [X.]rechtsanwaltsordnung ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des [X.]; vgl. [X.]Prütting, [X.], 4. Aufl., § 32 Rn. 9). Die Form des Verwaltungsaktes ist in § 37 VwVfG geregelt. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG reicht die Namenswiedergabe des [X.], seines Vertreters oder seines Beauftragten aus. Einer Unterschrift des [X.] bedarf es nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Der Bescheid ist schließlich hinreichend bestimmt. Der zuvor ergangene, undatierte und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom Dezember 2014 hinderte die Beklagte nicht, nach Überprüfung einen neuen, auch formell ordnungsmäßigen Bescheid gleichen Inhaltes zu erlassen (Zweitbescheid). Unklarheiten darüber, welcher Bescheid gelten sollte, konnten nicht entstehen, weil der hier streitgegenständliche Bescheid vom 22. Januar 2015 den ersten Bescheid ausdrücklich ersetzte. Der Bescheid enthielt allerdings die Bitte, den festgesetzten Betrag von 63 € bis zum 2. Januar 2015 zu überweisen. Dieser Bitte konnte der Kläger nicht nachkommen, weil dieser Zeitpunkt bei Erlass und Zugang des Bescheides bereits in der Vergangenheit lag. Der Bescheid wird dadurch jedoch nicht insgesamt unwirksam.

2. Grundlage des [X.]es vom 22. Januar 2015 ist die von der Kammerversammlung am 9. April 2014 beschlossene Umlageordnung. Diese Umlageordnung ist formell und materiell wirksam.

a) Die Umlageordnung ist von der insoweit zuständigen Kammerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden. Dazu war die Kammerversammlung befugt. Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 [X.] die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 [X.] obliegt es der Versammlung insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] stellt die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist.

(1) Zu den Aufgaben der [X.]rechtsanwaltskammer gehört gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 7 [X.], die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Insbesondere hat die [X.]rechtsanwaltskammer bis zum 1. Januar 2016 das besondere elektronische Anwaltspostfach einzurichten (vgl. dazu Brosch/[X.], [X.] - Nutzungsobliegenheiten, Funktionen und Sicherheit, NJW 2015, 2760). Nach § 31a [X.], der am 1. Januar 2016 in [X.] getreten ist (vgl. Art. 26 Abs. 5 des [X.] mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, [X.] I S. 3786), richtet sie nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 [X.] für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen. Die Vorschrift des § 178 [X.] gestattet der [X.]rechtsanwaltskammer, von den Rechtsanwaltskammern - mithin auch der Beklagten - Beiträge zu erheben, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Von dieser Befugnis hat die [X.]rechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht. Die 140. Hauptversammlung der [X.]rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 für das [X.] einen Beitrag von 63 € pro [X.] für den Elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und der Beklagten einen Betrag von 871.164 € in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte durch die Umlageordnung und den Beschluss über die Höhe der Umlage für das [X.] auf ihre Mitglieder umgelegt.

(2) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des [X.] gegen die genannten Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 [X.] teilt der [X.] nicht. Insbesondere ist Art. 12 GG nicht verletzt.

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 greift, soweit die Rechtsanwälte betroffen sind, zwar in deren Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. Es handelt sich jedoch um Berufsausübungsregelungen, welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - hier: die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege - gerechtfertigt sind. Dem Gesetzesentwurf der [X.]regierung vom 6. März 2013 (BT-Drucks. 17/12634) ist eine umfangreiche Begründung beigegeben worden, welcher sich die mit dem Gesetz verfolgten Ziele entnehmen lassen. Insbesondere soll das Potential der jüngeren technischen Entwicklungen mit gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs auf [X.] genutzt, sollen die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend gesenkt und soll das Nutzervertrauen im Umgang mit dem neuen Kommunikationsweg gestärkt werden. Die vermehrte Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs soll letztlich zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen führen, etwa durch den weitgehenden Verzicht auf Ausfertigungen und die Erleichterung der elektronischen Zustellungen. Die Kommunikation zwischen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten sowie innerhalb der Gerichte soll verbessert und beschleunigt werden (BT-Drucks. 17/12634, S. 22 unter VI.). Durch die von der [X.]rechtsanwaltskammer einzurichtenden besonderen elektronischen [X.] soll die Übertragung elektronischer Dokumente vom Anwalt zum Gericht sicherer, schneller und kostengünstiger werden, weil eine gesonderte qualifiziert elektronische Signatur des Rechtsanwalts nicht mehr zwingend erforderlich wird. Jeder einzelne Rechtsanwalt soll sicher erreichbar sein und ohne Portokosten am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können (BT-Drucks. 17/12634, S. 38 zu § 31a [X.]-E). Hierbei handelt es sich um vernünftige Erwägungen, die eine Beschränkung der Berufsausübung rechtfertigen können. Die Ansicht des [X.], alles dies sei nicht erforderlich, ändert hieran nichts.

(3) Entgegen der Ansicht des [X.] verstoßen die genannten Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nicht deshalb gegen die Verfassung, weil die Kosten der Einrichtung des besonderen elektronischen Gerichtsfachs der Anwaltschaft auferlegt werden. Die Begründung des Gesetzesentwurfs geht davon aus, dass nennenswerte Aufwände für die Einrichtung eines elektronischen Postfachs für gerichtliche Zustellungen und für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht nicht zu erwarten seien. Fast alle Rechtsanwaltskanzleien verfügten bereits über eine [X.]. Zudem könnten sie auf das vom [X.] und den Ländern entwickelte elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit dem von der [X.]rechtsanwaltskammer einzurichtenden elektronischen Anwaltspostfach zurückgreifen. Die möglicherweise erforderliche Anpassung der kanzleiinternen oder organisationsinternen Abläufe an den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten führe für alle Rechtsanwaltskanzleien im Laufe der [X.] zu einem im Einzelnen noch nicht abschließend bezifferbaren technischen und organisatorischen [X.] (BT-Drucks. 17/12634, S. 22 f.). Der Versand einer EGVP-Nachricht sei für die Verfahrensbeteiligten jedoch kostenlos möglich. Wenn in etwa 3,5 Millionen gerichtlichen Verfahren pro Jahr jeweils 10 Postsendungen ersetzt werden könnten, ergäben sich Einsparungen zwischen 19.250.000 € und 50.750.000 € (BT-Drucks. 17/12634, [X.]). Die Umlage, welche die [X.]rechtsanwaltskammer und dementsprechend die Rechtsanwaltskammern zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erheben, fügt sich in diesen Rahmen ein. Die Anwaltschaft trägt die auf ihrer Seite entstehenden Kosten, während die öffentliche Hand die Kosten der für die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlichen Infrastruktur (Aus- oder Aufbau von Signatur-, Leitungs- und Netzinfrastruktur) sowie die laufenden Betriebskosten aufzubringen hat. Die Darstellung des [X.], der Gesetzgeber habe die Errichtung und Realisierung des elektronischen Rechtsverkehrs komplett der Anwaltschaft übertragen, ist unrichtig.

(4) Soweit der Kläger unter Beifügung zweier Zeitungsausschnitte aus der [X.] auf die Gefahren der Digitalisierung und die fehlende Sicherheit im Netz verweist, handelt es sich um ein Phänomen, welches dem Gesetzgeber des [X.] mit den Gerichten ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf der [X.]regierung nicht unbekannt war. Nach § 31a Abs. 2 Satz 1 [X.] hat die [X.]rechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen [X.] möglich ist. Unter dieser Voraussetzung stelle der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a [X.] und der elektronischen Poststelle des Gerichts einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO n.F. dar. Ob diese Einschätzung des Gesetzgebers zutrifft, vermag der [X.] nicht zu beurteilen. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Dem Gesetzgeber stehen mit Blick auf Tatsachenfeststellungen und Prognosen, die Grundlage eines Gesetzes sind, eine [X.] und ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist insoweit nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar.

c) Der Einwand des [X.], die Höhe des Beitrags sei nicht hinreichend substantiiert begründet worden, ist unberechtigt.

(1) Nach § 178 Abs. 2 [X.] wird die Höhe der Beträge, welche die [X.]rechtsanwaltskammer zur Deckung ihres persönlichen und sachlichen Bedarfs von den Rechtsanwaltskammern erhebt, von der Hauptversammlung festgesetzt. Grundlage des Beschlusses der 140. Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 ist die von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2015 vorgelegte "vorläufige Kostenschätzung". Diese weist Beträge für Entwicklung, Betrieb, Öffentlichkeitsarbeit, Sonstiges sowie wegen der Unwägbarkeiten des Projektes einen Betrag "Varianz brutto" aus. Der Kläger beanstandet die Schätzung als völlig unsubstantiiert und unseriös.

(2) Anlass, sich mit diesem Einwand näher zu befassen, sieht der [X.] nicht. Mit Beschluss vom 12. März 2015 ([X.] ([X.]) 82/13, [X.]. 2015, 203 Rn. 11 mwN) hat der [X.] dem klagenden Anwalt die Darlegungslast dafür auferlegt, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte. Entsprechendes gilt für die hier zu beurteilende Umlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, deren Kosten vorab nur geschätzt werden konnten (vgl. das von der Beklagten vorgelegte Protokoll der Kammerversammlung der Beklagten vom 9. April 2014). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung unvertretbar unrichtig sei, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits vielmehr einerseits ohne Darlegung von Einzelheiten gemeint, die Schätzung sei zu hoch, andererseits aber behauptet, die veranschlagten Kosten reichten nicht aus.

3. Die Höhe der Umlage ist durch gesonderten Beschluss der Kammerversammlung vom 9. April 2014 bestimmt worden. Auch dieser Beschluss, der nur den bereits im April 2014 prognostizierten, etwa einen Monat später von der 140. Hauptversammlung der [X.]rechtsanwaltskammer beschlossenen Betrag von 63 € pro Anwalt an das einzelne Mitglied weitergibt, ist wirksam. Der angefochtene Bescheid setzt diesen Betrag gegen den Kläger als Mitglied der Beklagten fest.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser                      Roggenbuck                      Lohmann

              Braeuer                                Kau

Meta

AnwZ (Brfg) 33/15

11.01.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 8. Mai 2015, Az: 1 AGH 5/15, Urteil

§ 177 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 178 BRAO, ERVGerFöG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 33/15 (REWIS RS 2016, 18012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18012

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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