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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 37/13
vom
5. November
2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Verpflichtung zur Ergänzung der Tagesordnung
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Der [X.], [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am 5. November 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 3.
Mai 2013 zugestellte Urteil des I.
Senats des [X.]es [X.] wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger beantragte durch Schriftsatz vom 9.
Februar 2012, auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung am 29.
März 2012 [X.] zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, "in rechtlich zweifelhaften, untypisch, oder grotesk verlaufenden Verfahren vor
allen Ge-richtsbarkeiten, auf Anregung eines, an einem solchen Verfahren beteiligten Kammermitgliede"nach Auswertung des entsprechenden Berichtes auf allen gebotenen Wegen auf eine verfassungskonf1
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10.
Februar 2012 beantragte er weiterhin einen Beschlussantrag auf die Ta-gesordnung zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, eine Presseabtei-lung einzurichten und eine Gerichtsreporter-Abteilung aus Anwälten einzurich-ten. Die Beklagte wies die Anträge durch Schreiben vom 6.
März 2012 zurück. Der [X.] hat die Klage auf Aufnahme der leicht modifizierten [X.] auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.
Der [X.] hat den Kreis der den Rechtsanwaltskammern zugewiesenen Aufgaben nicht verkannt. Auch wenn in dem Urteil ausdrücklich nur §
89 Abs.
2 [X.] erwähnt wird, zeigt die Auseinandersetzung mit der [X.], ob es sich bei den angestrebten Tagesordnungspunkten um eine Angele-genheit "von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft" (§
89 Abs.
1 Satz
2 [X.]) handelt, dass er den durch die §§
73, 89 [X.] umrissenen Auf-gabenbereich der Rechtsanwaltskammern insgesamt im Auge gehabt hat.
Der [X.] hat auch zu Recht entschieden, dass die vom Kläger begehrten Maßnahmen nicht vom Funktionsbereich der Rechtsanwalts-kammern umfasst werden. Zwar ist Öffentlichkeitsarbeit im Grundsatz eine legi-2
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time Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, soweit sie die Stellung der Anwalt-schaft als Teil der Rechtspflege und des Selbstverständnisses anwaltlicher Tä-tigkeit betrifft (vgl. [X.], [X.]. 2008, 29; [X.], [X.]. 1996, 86). Die vom Kläger angestrebten Maßnahmen sollen jedoch nicht den Belangen der Rechtsanwaltschaft insgesamt dienen, sondern zu einer Kon-trolle der Justiz in Einzelfällen führen. Eine solche Kontrolle der Justiz gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
2 GKG.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Braeuer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2013 -
AGH 7/12 -
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Meta
05.11.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 37/13 (REWIS RS 2013, 1490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1490
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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