Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. AnwZ (Brfg) 11/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2022, 5991

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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2022 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Mitglied der [X.]. Sie wendet sich gegen mehrere [X.]eschlüsse, mit denen die Kammerversammlung der [X.] im Zeitraum vom 18. November 2020 bis 8. Dezember 2020 Anträge betreffend die Nutzung des S.     in S.      annahm.

2

Das S.      ist ein am [X.]           gelegenes Anwesen, das auf Grund eines Erbfalls im Eigentum der [X.] steht.

3

In der Abstimmung der Kammerversammlung wurden unter anderem die folgenden, unter der Ziffer "5. Antrag: Gründung einer [X.]" zusammengefassten Anträge mit Mehrheit angenommen:

"5.1 Die [X.]     initiiert die Gründung einer Stiftung als Träger des „S.      “ in S.     .

5.2 Die [X.]       bringt das „Hausmeistergrundstück“, [X.].    S.       , als Verbrauchsvermögen in die zu gründende Stiftung ein.

5.3 Die [X.]       überlässt der zu gründenden Stiftung das „S.     [X.].   in S.       gegen ein symbolisches Entgelt in Erbpacht zum [X.]etrieb des [X.]in der Form, in der es in der Vergangenheit betrieben wurde.

5.4 Die [X.]     gewährt der zu gründenden Stiftung zu marktüblichen [X.]edingungen ausreichende Darlehen, um den [X.]etrieb der Stiftung aufnehmen zu können.

5.5 Sollten die vorstehenden Ziff. 1 bis 4 einzeln, oder in Kombination, zu steuerlichen [X.]elastungen führen, die wirtschaftlich nicht vertretbar sind, oder aus rechtlichen Gründen nicht durchführbar sind, wird der Kammervorstand beauftragt, eine rechtliche Lösung zu erarbeiten, die dem Zweck der Erhaltung des [X.]als Fortbildungs- und Versammlungszentrum für und der Nutzung durch Rechtsanwälte zu eigenen Zwecken jeweils mit Unterbringungsmöglichkeiten zu dienen, geeignet ist."

4

Auf die Klage der Klägerin hat der [X.] die [X.]eschlüsse zu den Ziffern 5.1 bis 5.4 für nichtig erklärt und die Klage hinsichtlich des [X.]eschlusses zu der Ziffer 5.5 als unzulässig abgewiesen.

5

Die [X.]eklagte beantragt, die [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s insoweit zuzulassen, als die Klage Erfolg gehabt hat.

II.

6

Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor.

7

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senat, [X.]eschluss vom 19. April 2022 - [X.] ([X.]) 51/21, juris Rn. 11). Diese Anforderung erfüllt das Vorbringen der [X.] nicht.

9

a) Die [X.]eklagte wendet sich gegen die Auffassung des [X.]s, dass die [X.]eschlüsse dem Aufgabenbereich "Verwaltung des [X.]" zuzuordnen seien und somit der Zuständigkeit des Präsidiums unterfielen. Im Gegensatz zu den [X.]eschlüssen der [X.], die dem Verfahren [X.]-6/19 (juris) des [X.]ayerischen [X.]s zugrunde gelegen hätten, handle es sich nicht um konkrete Handlungsaufträge hinsichtlich des [X.], sondern um eine grundsätzliche Organisationsentscheidung zur Gründung einer Stiftung (Ziffer 5.1) und um die Umsetzung dieser Organisationsentscheidung (Ziffern 5.2 bis 5.4). Die grundsätzliche Organisationsentscheidung sei im Ausgangspunkt vergleichbar mit der Ausgliederung eines [X.]etriebs auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft durch eine Aktiengesellschaft. Diesbezüglich habe der [X.] am 25. Februar 1982 entschieden, dass unter bestimmten Umständen eine ungeschriebene Zuständigkeit der Hauptversammlung für eine solche Ausgliederungsmaßnahme bestehen könne. [X.]ei den übrigen [X.]eschlüssen ergebe sich die Zuständigkeit der Kammerversammlung aus einer Annexkompetenz beziehungsweise einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.

Auf das Urteil des [X.]s vom 25. Februar 1982 kann die [X.]eklagte ihre Auffassung schon deshalb nicht stützen, weil sich daraus nur ergibt, dass bei bestimmten Entscheidungen der Vorstand verpflichtet sein kann, eine Vorlage an die Hauptversammlung vorzunehmen. Es gebe grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstands, seine gemäß § 82 Abs. 2 AktG begrenzte Geschäftsführungsbefugnis wie auch den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt seien, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im [X.] eingriffen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen ([X.], Urteil vom 25. Februar 1982 - [X.], [X.]Z 83, 122, 131). Dem Urteil lässt sich somit nicht entnehmen, dass in derartigen Fällen eine Kompetenzverlagerung vom Vorstand auf die Hauptversammlung stattfinden soll. Es geht ausdrücklich davon aus, dass die Zuständigkeit für Maßnahmen von der beschriebenen Tragweite beim Vorstand verbleibt, dieser jedoch verpflichtet ist, die Zustimmung der Hauptversammlung für die von ihm geplanten Maßnahmen einzuholen ([X.], Urteil vom 25. Februar 1982, aaO S. 131 f.).

Zudem kann die [X.]eklagte nicht aufzeigen, dass ein wesentlicher Unterschied darin bestehen soll, dass die Kammerversammlung eine grundsätzliche Organisationsentscheidung gefasst hat und dem Präsidium nicht - wie im Jahr 2019 - einen konkreten Handlungsauftrag erteilt hat. Weder § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch den sonstigen Normen, die die Zuständigkeiten der Organe der [X.] regeln, ist zu entnehmen, dass die Vermögensverwaltungsbefugnis des Präsidiums inhaltlich oder dem Umfang nach beschränkt ist (Senat, [X.]eschluss vom 19. April 2022 - [X.] ([X.]) 51/21, juris Rn. 28). Auch grundsätzliche Organisationsentscheidungen können den Aufgabenbereich "Verwaltung des [X.]" betreffen und einen Eingriff in die Zuständigkeit des Präsidiums darstellen. Wenn der [X.]eschluss der Kammerversammlung beinhaltet, dass ein Vermögensgegenstand nicht mehr der Verwaltung des Präsidiums unterstehen, sondern durch eine neu geschaffene Organisationseinheit verwaltet werden soll, stellt sich der Eingriff sogar weitreichender dar als die Verpflichtung, eine bestimmte Maßnahme hinsichtlich dieses Vermögensgegenstands durchzuführen.

b) Die [X.]eklagte führt aus, entgegen der Ansicht des [X.]s ergebe sich eine Zuständigkeit der Kammerversammlung aus § 89 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Rechtsprechung vertrete die Auffassung, dass sich der Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammer auf alle Angelegenheiten erstrecke, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - [X.]edeutung für die Rechtsanwaltschaft seien. Im vorliegenden Kontext müsse dies so ausgelegt werden, dass es auf die [X.]edeutung für die Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer und nicht auf die [X.]edeutung für die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern ankomme, so dass grundsätzliche Organisationsentscheidungen darunter fielen. Daher bestünden auch ernstliche Zweifel an der Auffassung des [X.]s, dass sich die Kammerversammlung rechtswidrig ein Weisungsrecht gegenüber dem ausschließlich zuständigen Organ angemaßt habe.

Damit vermag die [X.]eklagte keine Zweifel an der Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften durch den [X.] zu begründen. Die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern werden durch § 73 [X.], der die Aufgaben des [X.] regelt, und durch § 89 [X.], der die [X.]efugnisse der Kammerversammlung zum Gegenstand hat, definiert. [X.]eide [X.]estimmungen zusammen umschreiben den Aufgaben- oder "Funktionsbereich" der Rechtsanwaltskammer. Nach ständiger Senatsrechtsprechung umfasst dabei der dergestalt umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Rechtsanwaltskammern ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht nur rein wirtschaftlicher - [X.]edeutung für die Rechtsanwaltschaft sind (Senat, [X.]eschluss vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 27/04, juris Rn. 13 mwN).

Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 [X.] Angelegenheiten, die von allgemeiner [X.]edeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. Die Fragen, die erörtert werden, müssen nach der Intention des Gesetzgebers die Rechtspflege als solche, an der mitzuwirken die Rechtsanwaltschaft berufen ist, irgendwie berühren (vgl. [X.]T-Drucks. 3/120, [X.]). Dieses Normverständnis liegt im Wesentlichen auch den Kommentierungen zu dieser Vorschrift zugrunde (vgl. [X.]eckOK [X.]/Diem, Stand: 1. August 2020, § 89 Rn. 3 f.; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 89 Rn. 4 f.; [X.], [X.], 10. Aufl., § 89 Rn. 1 und 12 ff.; Kleine-Cosack, [X.], 9. Aufl., § 89 Rn. 1; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 1 ff.).

Aus dem [X.] folgt kein Recht der Kammerversammlung, in ihr nicht zur Entscheidung zustehenden Angelegenheiten den zuständigen Organen inhaltlich bindende Vorgaben zu machen (Senat, [X.]eschluss vom 19. April 2022 - [X.] ([X.]) 51/21, juris Rn. 31; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 89 Rn. 2). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der [X.] in [X.]ezug genommenen Kommentierung von [X.]. Dieser vertritt die Auffassung, dass die Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch die Möglichkeit eröffnet, aufgrund der Diskussion eine Entscheidung durch die Kammerversammlung zu fassen, die allgemeine Meinungsäußerungen und auch konkrete Vorschläge für die Gesetzgebung enthalten könne, wobei das Gebot der politischen Neutralität der Rechtsanwaltskammer zu beachten sei (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., § 89 Rn. 12a). Derartige Inhalte erheben nicht den Anspruch, den Adressaten der Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten, so dass auch die Ansicht von [X.] nicht als [X.]eleg für die von der [X.] gewünschte Auslegung der Vorschrift herangezogen werden kann.

2. Die Rechtssache weist keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (Senat, [X.]eschluss vom 30. September 2021 - [X.] ([X.]) 20/21, NJW-RR 2022, 67 Rn. 11).

Dass der Streitgegenstand des Verfahrens sich von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen unterscheidet, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. Auch dass bestimmte Fragen zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb einer Rechtsanwaltskammer von der Rechtsprechung noch nicht ausreichend beleuchtet worden sein sollen beziehungsweise dazu noch keine Rechtsprechung existieren soll, reicht nicht aus. Die [X.]eklagte kann schon nicht darlegen, dass zu den hier einschlägigen Vorschriften verschiedene Auffassungen vertreten würden und sich schwierige Auslegungsfragen stellten.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 19. April 2022 - [X.] ([X.]) 51/21, juris Rn. 36). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]s erforderlich ist (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 19. April 2022, aaO mwN).

Der Rechtsstreit wirft nach Ansicht der [X.] die Frage auf, ob nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung eine Zuständigkeit der Kammerversammlung für grundsätzliche Organisationsentscheidungen wie die Entscheidung über die Gründung einer juristischen Person, welche Aufgaben wahrnehmen solle, die zuvor durch die Rechtsanwaltskammer selbst wahrgenommen worden seien, bestehe. Die [X.]eklagte legt jedoch nicht dar, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 19. April 2022 - [X.] ([X.]) 51/21, juris Rn. 38).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Grupp     

      

Liebert     

      

Ettl   

      

Kau     

      

Merk     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 11/22

28.09.2022

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 22. März 2022, Az: BayAGH III - 4 - 1/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022, Az. AnwZ (Brfg) 11/22 (REWIS RS 2022, 5991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5991

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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