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PDF anzeigen[X.]/02vom6. Februar 2002in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] [X.]:Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des2. [X.] des [X.]-HolsteinischenOberlandesgerichts in [X.] vom 11. Oktober 2001 und12. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.[X.] n d e :Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nichtvorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). [X.] greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Das gilt auch im Falle einerRichterablehnung ([X.] 1986, 1197).Gemäß Art. 3 Nr. 3 § 26 Nr. 10 EGZPO ist altes Verfahrensrechtanzuwenden, da die angefochtenen Entscheidungen aus der [X.] vor dem [X.] stammen. Eine Entscheidung über die [X.] der außerordentlichenBeschwerde, wie der Beklagte meint, kommt nicht in Betracht.Wert des [X.]: 16.910 • (= 33.073,83 DM)Hahne[X.][X.]FuchsAhlt
Meta
06.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. XII ZB 1/02 (REWIS RS 2002, 4656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4656
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