Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. XII ZB 130/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1746

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[X.] ZB 130/98vom4. September 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluß des 5. [X.]s für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 24. September 1998aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 511 Gründe:[X.] am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf dendem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag derEhefrau (Antragstellerin) durch [X.] vom 29. August 1997 geschieden(insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Ver-sorgungsausgleich nicht [X.] -Während der Ehezeit (1. Oktober 1974 bis 30. September 1995; § 1587Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des [X.]s beideParteien [X.]en der gesetzlichen Rentenversicherung bei [X.] für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, [X.]), undzwar die Ehefrau in Höhe von 120,02 [X.] und der Ehemann in Höhe von414,60 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. [X.] für die Ehefrau ehezeitliche Anwartschaften auf eine [X.] Landesbesoldungsamt [X.]-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1,LBesA) in Höhe von 1.321,04 [X.] monatlich festgestellt.Das Amtsgericht hat entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nach§ 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB nicht stattfindet. Mit seiner hiergegen gerichtetenBeschwerde hat der Antragsgegner gerügt, das Amtsgericht habe die [X.] des Versorgungsausgleiches zu Unrecht ausgeschlossen. Das Oberlan-desgericht hat bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 aktuelle Auskünfte überdie Anwartschaften der Parteien eingeholt und den Versorgungsausgleich unterAbänderung der Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend geregelt, daß esim Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu [X.] beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau bei dem [X.] [X.]-Holstein auf dem [X.] des Ehemannes bei der[X.] [X.]en von monatlich 513,23 [X.], bezogen auf den30. September 1995, begründet hat. Dabei ist es der Berechnung des weiterenBeteiligten zu 1 gefolgt, wonach sich die Anwartschaften der Ehefrau [X.] aus einem volldynamischen [X.] in Höhe vonmonatlich 1.304,12 [X.] und einem als statisch beurteilten [X.](Sonderzuwendung) in Höhe von 1.238,92 [X.] jährlich zusammensetzen; derstatische Versorgungsanteil wurde mittels der [X.] und der amt-lichen Rechengrößen in eine dynamische Leistung von 16,92 [X.] monatlichumgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des- 4 -Ehemannes, mit der geltend gemacht wird, die Sonderzuwendung sei ohne jeg-liche Umrechnung als dynamisch zu behandeln.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-weisung der Sache an das [X.].1. Zutreffend geht das [X.] allerdings davon aus, daß [X.] nach § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB hinsichtlich des [X.] nicht gegeben [X.] 1587 c BGB gibt keine Möglichkeit, einen nach den [X.] durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korri-gieren, in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schul-den "sitzen bleibt". Ein Ausschluß bzw. eine Herabsetzung des [X.] kommt nur in Betracht, soweit einer der Regelungstatbestände nachNrn. 1 - 3 des § 1587 c BGB erfüllt ist. Ob und inwieweit die Durchführung [X.] grob unbillig nach § 1587 [X.] BGB erscheint, unter-liegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. [X.] vom 5. September2001 - [X.] - FPR 2002, 86 im Anschluß an den [X.] 1987 - [X.] - BGHR BGB § 1587 [X.] [X.] 3 = NJW-RR 1987, 578, 579), die im Verfahren der weiteren Beschwerdenur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigtworden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck ent-sprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. [X.] vom 5. September2001, aaO, im Anschluß an den [X.] vom 12. November 1986- 5 -- [X.] - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).Die vom [X.] insoweit getroffenen Wertungen lassen wederRechtsfehler noch eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. [X.] gilt, soweit das [X.] davon ausgeht, daß das Vorbringender Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 [X.] hergibt, die nach der Rechtsprechung des [X.]es jedenfalls nur dannvorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten [X.] hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigenVerhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberech-tigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines [X.] geraten ist (vgl. [X.] vom 18. Februar 1987 - [X.]/85 - aaO 578 m.w.N.; [X.] vom 9. Juli 1986 - [X.] -FamRZ 1987, 49, 50; [X.] vom 26. März 1986 - [X.]/83 -FamRZ 1986, 658, 660 m.w.[X.] Die Entscheidung kann aber dennoch nicht bestehen bleiben. Das[X.] hat den Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwen-dung beruht, als nicht dynamisch bewertet und ist dabei der [X.] weiteren Beteiligten zu 1 gefolgt, der die ermittelte Sonderzuwendung inHöhe von 1.238,92 [X.] jährlich mittels der [X.] und der Sozial-versicherungsrechengrößen in eine dynamische [X.] von16,92 [X.] monatlich umgerechnet hat.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ru-hegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil [X.] keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des§ 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999- 6 -- [X.] - FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Son-derzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezügefür Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagenauf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines [X.] ermittelt wird - ist jeweils der zur [X.] der Entscheidung gel-tende Bemessungsfaktor heranzuziehen ([X.]sbeschlüsse vom 9. [X.] - [X.] - [X.], 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000- [X.]/97 - [X.], 749, 750).3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestandhaben. Der [X.] ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. DieAuskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 vom 15. November 1996 und vom9. September 1998 können hinsichtlich der Sonderzuwendung naturgemäßnoch nicht den zum [X.]punkt der jetzigen Entscheidung geltenden Bemes-sungsfaktor heranziehen. Darüber hinaus berücksichtigen die genannten [X.] über die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte der Ehefrau, die [X.] ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, aber auch nicht diebereits zum 1. Juli 1997 in [X.] getretenen Änderungen der Rechtslage durchdas Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997(Dienstrechtsreformgesetz 1997 - BGBl. I 322 ff.).Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist auch für die [X.] Versorgungsausgleichs das zur [X.] der Entscheidung geltende Recht an-zuwenden, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen aufden zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur [X.] vom9. Februar 2000 aaO m.w.N.; [X.] vom 23. Februar 2000 aaO). Ge-setzesänderungen sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn das [X.] zeitlich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig da-von, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs- 7 -führen (vgl. [X.] vom 28. September 1994 - [X.] 178/93 - [X.], 27 m.w.N.). Denn Berechnungen des Ausgleichs auf der Grundlage vonfiktiven Werten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um verfassungsrechtlichbedenkliche Abweichungen vom [X.] auszuschließen (vgl. etwa[X.] vom 9. Mai 1990 - [X.] 58/89 - NJW-RR 1990, 1155). [X.] hat die Bewertung der beamtenrechtlichen Anwartschaften der [X.] den Maßgaben des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zu erfolgen, dasnach §§ 27, 28 [X.] n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt (vgl.dazu auch ausführlich [X.] vom heutigen Tag - [X.] 46/98 -).Die Sache muß daher an das [X.] zurückverwiesen wer-den, damit das [X.] die Versorgungsanrechte der Parteien [X.] aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den [X.] durchführen kann.[X.][X.][X.][X.]Bundesrichterin Dr. Vézina isturlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben.[X.]

Meta

XII ZB 130/98

04.09.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. XII ZB 130/98 (REWIS RS 2002, 1746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1746

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