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PDF anzeigen[X.] ZB 184/01vom19. September 2001in der Familiensachebetreffend den Umgang [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des [X.] des [X.]-HolsteinischenOberlandesgerichts in [X.] vom 17. August 2001 wird [X.] verworfen, weil gegen [X.],insbesondere gegen eigene Entscheidungen des [X.] einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in derBeschwerdeinstanz, kein Rechtsmittel stattfindet ([X.], 169, 170f.)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner;Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 [X.] 131 Abs. 3 KostO).[X.]Hahne[X.][X.]Ahlt
Meta
19.09.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. XII ZB 184/01 (REWIS RS 2001, 1273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1273
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