Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. XII ZB 110/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1295

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[X.][X.]/06 vom 22. Oktober 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1408 Abs. 2; [X.] § 53 d Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so hindert § 53 d [X.] das [X.] nicht, durch eine feststellende Ent-scheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 - [X.]/88 - FamRZ 1991, 679, 680 und vom 6. März 1991 - [X.] - FamRZ 1991, 681 f.). [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2008 - [X.] 110/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-schluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.]-Holstei-nischen [X.]s in [X.] vom 12. Mai 2006 auf-gehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 13. Dezember 2005 wie folgt abgeändert: Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich. 1 - 3 - Die Parteien schlossen am 24. August 1985 die Ehe. Am 17. August 1996 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dem sie für den Schei-dungsfall den [X.] und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Für den Fall des Getrenntlebens und der Scheidung verzichtete der Ehemann auf [X.]; der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wurde auf die Dauer von fünf Jah-ren ab Trennung sowie auf einen Betrag von höchstens 3.000 DM monatlich (mit [X.]) begrenzt. Nach einer notariellen "Ergänzung" die-ses Ehevertrags vom 15. April 1999 vereinbarten die Parteien, dass die Abrede über den Unterhaltsanspruch der Ehefrau fortfalle und der Ehemann sich [X.] verpflichte, sämtliche gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute im Falle der Trennung zu bedienen. 2 Die Ehe, die kinderlos blieb, wurde auf den am 5. April 2000 zugestellten Antrag durch Urteil des Amtsgerichts - [X.] - vom 22. September 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Mai 2001). Im Tenor heißt es weiter: "Der Versorgungsausgleich findet nicht statt". In den [X.] wird hierzu ausgeführt: "Es ist kein Versorgungssausgleich durchzu-führen. Die Parteien haben gemäß § 1408 BGB wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet". Die gegen den Ausspruch zum [X.] gerichtete Beschwerde der Ehefrau wurde vom Oberlandesge-richt mit Beschluss vom 26. Februar 2002 als unzulässig verworfen, da dieser Ausspruch nicht in Rechtskraft erwachse und deshalb einem Antrag der Ehe-frau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegenstehe. 3 Auf den im März 2004 von der Ehefrau gestellten Antrag, den [X.] durchzuführen, hat das Amtsgericht festgestellt, dass der [X.] dem Grunde nach durchzuführen sei. Zugleich hat es das Verfahren über den Versorgungsausgleich wegen einzubeziehender anglei-chungsdynamischer Anrechte ausgesetzt. Die gegen die Feststellung des 4 - 4 - Amtsgerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete Be-schwerde des Ehemannes hat das [X.] zurückgewiesen. Hierge-gen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] 5 Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Das [X.] hat die Beschwerde für zulässig erachtet, da die Entscheidung des Amtsgerichts einem Grundurteil vergleichbar und deshalb wie eine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich anfechtbar sei. Die Beschwerde sei aber unbegründet, da der Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei der gebotenen Wirksamkeitskon-trolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB die rechtliche Anerkennung zu versa-gen sei. 6 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 a) Das [X.] ist allerdings zu Recht von der Zulässigkeit der befristeten Beschwerde ausgegangen. Zwar handelt es sich bei dem angefoch-tenen Beschluss des Amtsgerichts nur um eine Zwischenentscheidung. Sie ent-spricht jedoch einem Grundurteil im Streitverfahren und ist wie dieses mit den Rechtsmitteln angreifbar, die auch gegen die Endentscheidung gegeben sind (vgl. etwa [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 621 e Rdn. 11). Das ist hier die befris-tete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO. 8 b) Zu Unrecht hat das [X.] die Beschwerde indes für un-begründet erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob sich, wie das Oberlandesge-richt meint, der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer 9 - 5 - materiell-rechtlichen Überprüfung - unter Zugrundelegung der erst nach dem Scheidungsverfahren geänderten Rechtsprechung des Senats - als sittenwidrig erweist. Denn eine solche materiell-rechtliche Überprüfung ist durch das voran-gegangene Scheidungsverbundverfahren ausgeschlossen. Das Amtsgericht hat im Verbundurteil festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Dieser Ausspruch ist - entgegen der Auffassung des [X.]s, das die Beschwerde gegen diese Feststellung im vorangegangenen Versorgungs-ausgleichsverfahren als unzulässig verworfen hat - in Rechtskraft erwachsen. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das Amtsgericht im [X.] - ausweislich der Entscheidungsgründe - das Vorliegen einer Vereinba-rung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs geprüft und seine Fest-stellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hierauf gestützt hat. Dass weder das Amtsgericht noch die Parteien - auch vor dem Hintergrund der damals bestehenden höchstrichterlichen Rechtssprechung - ernste Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vergleichs hatten, ändert nichts daran, dass das [X.] diese Feststellung aufgrund einer - naturgemäß auch die Wirksamkeit der Abrede einschließenden - materiell-rechtlichen Prüfung getroffen hat, seine Feststellung begründet hat und dieser Feststellung schon deshalb nicht nur [X.] Bedeutung zukommt. Der vom [X.] im vorausge-henden [X.] betonte Umstand, dass die Ehefrau im Verbundverfahren keinen Antrag auf Durchführung des [X.] gestellt habe, hindert - angesichts des den öffentlich-rechtlichen [X.] beherrschenden Amtsprinzips - das Vorliegen einer Entschei-dung über den Versorgungsausgleich ebenso wenig wie die Erwägung des [X.]s, die "Tatsache eines wirksamen Ausschlusses" sei vor dem [X.] "nicht streitig" gewesen, so dass es einer feststellenden Ent-scheidung hierzu nicht bedurft habe. Auch die vom [X.] ange-führte Regelung in § 53 d [X.] steht dem Feststellungscharakter des [X.] - 6 - richtlichen Ausspruchs nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Ent-scheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht statt, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen haben. Das [X.] ist allerdings nicht gehindert, dies durch eine feststellende Entscheidung auszusprechen, die dann - weil auf einer Rechtsprüfung beru-hend - mit der befristeten Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 53 d [X.] Rdn. 7). Aus den [X.] vom 20. Februar 1991 (- [X.]/88 - FamRZ 1991, 679, 680) und vom 6. März 1991 (- [X.] - FamRZ 1991, 681 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Beide Entscheidungen betreffen Fälle, in denen die Parteien im Verbundverfahren durch eine zu Protokoll genommene Vereinbarung bzw. durch einen gerichtlichen Vergleich den Versorgungsaus-gleich ausgeschlossen hatten, das [X.] diese Vereinbarung geneh-migt hatte und sich die genehmigte Vereinbarung später als unwirksam erwies. In solchen Fällen mag die Annahme naheliegen, dass das [X.]verfahren mit dem Wirksamwerden der Genehmigung abgeschlossen ist, die gerichtlich protokollierte Vereinbarung das Verfahren also unmittelbar been-det (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 53 d Rdn. 5), so dass für eine weitere Sachentscheidung kein Raum ist und eine gleichwohl erfolgte Feststellung im Verbundurteil, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, deshalb nur deklaratorische Bedeutung haben könnte. 11 So liegen die Dinge hier aber nicht. Mit der Feststellung, dass infolge [X.] früher getroffenen Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB ein Versorgungs-ausgleich nicht stattfinde, geht - anders als in den vorgenannten Fällen, in de-nen die [X.] bereits Gegenstand eines Genehmigungsverfah-rens ist - notwendig die Prüfung einher, ob diese Vereinbarung wirksam ist und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise ausschließt. 12 - 7 - Mündet diese Prüfung in einen feststellenden Beschluss, so ist dieser nach § 621 e ZPO anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft. Auf die im Verfahren geäußerten Auffassungen der Parteien über die Wirksamkeit ihrer Abrede oder die Intensität der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle kommt es dabei nicht an. 13 Der angefochtene Beschluss des [X.]s war deshalb auf-zuheben und der Beschluss des Amtsgerichts dahin abzuändern, dass der [X.] der Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen wird. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 F 28/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 UF 243/05 -

Meta

XII ZB 110/06

22.10.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2008, Az. XII ZB 110/06 (REWIS RS 2008, 1295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1295

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