Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.11.2018, Az. 2 BvR 80/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 1529

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durch unzureichende Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache bei Berührung einer höchst strittigen Rechtsfrage (hier: Richtigkeit <§ 58 Abs 2 S 1 VwGO> einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage "in deutscher Sprache ... abgefasst sein" müsse) - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 9. Januar 2018 - [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 9. Januar 2018 - [X.] - wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] Augsburg zurückverwiesen.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im [X.] und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ankunft in [X.] im Jahre 2016 beantragte er die Anerkennung als Flüchtling mit der Begründung, er sei als Minderjähriger in [X.] entführt worden, weil man ihn habe zwingen wollen, als "Tanzknabe" in Frauenkleidern aufzutreten und sich dabei filmen zu lassen. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 6. März 2017 abgelehnt. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach die Klage "in [X.] … abgefasst sein" müsse. Er wurde am 9. März 2017 zugestellt.

2

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Dezember 2017 Klage. Er trug vor, die Klagefrist betrage wegen Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Zugleich stellte er einen Eilantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2018 ab. Der Klage komme offensichtlich keine aufschiebende Wirkung zu, weil sie verfristet sei. Die zweiwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 1. Halbsatz [X.] sei abgelaufen. Die einjährige Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei nicht einschlägig, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig erteilt sei. Die dritte Kammer des [X.] habe durch Urteil vom 10. August 2017 ausgeführt, dass mit dem Zusatz zur Abfassung der Klage in [X.] der regelmäßig fremdsprachige Asylbewerber nur darauf hingewiesen werden solle, dass die [X.] sei. Eine am 17. Januar 2018 erhobene Anhörungsrüge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. Januar 2018 ab.

3

1. Der Beschwerdeführer hat am 17. Januar 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie das Willkürverbot seien verletzt. Indem das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ausgegangen sei, ohne sich eingehend mit der gegenteiligen und überwiegenden Auffassung und insbesondere mit dem Urteil des [X.]hofs [X.] vom 18. April 2017 (- [X.]/17 -, juris, Rn. 28 ff.) auseinanderzusetzen, habe das Gericht die Reichweite der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verkannt. Eine das Gebot effektiven Rechtsschutzes wahrende Auseinandersetzung mit dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sei nur in der Hauptsache möglich. Durch die Ablehnung des Eilrechtsschutzes werde dem Beschwerdeführer faktisch auch die Möglichkeit genommen, gegen die Rechtsauffassung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen.

4

2. Durch Beschlüsse vom 22. Januar und 19. Juli 2018 hat die Kammer dem Eilantrag stattgegeben und die Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum 22. November 2018, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, untersagt.

5

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.] hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

6

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des [X.] vom 9. Januar 2018 verletzt den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

7

1. a) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn andernfalls dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. [X.] 79, 69 <74>; 93, 1 <14>). Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. März 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>).

8

Strengere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Möchten die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. [X.]K 5, 237 <242 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, S. 1236 <1237>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, [X.]>). Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist; andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. [X.]K 5, 237 <242>). Stellen sich in einem Rechtsstreit Rechtsfragen, die schwierig und ungeklärt sind oder die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig eingestuft werden müssen, so hindert dieser Umstand für sich genommen eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht. Das Gericht hat allerdings in den Blick zu nehmen, dass sich eine solche Prüfung im Eilverfahren auf die Möglichkeiten des [X.] auswirkt, die Entscheidungsfindung im Hauptsacheverfahren und im Rahmen prozessrechtlich vorgesehener Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen; dies gilt im Asylverfahren in besonderer Weise (vgl. § 80 [X.]; zu Rechtsfragen, die im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den [X.] erfordern, vgl. Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris, Rn. 18 ff.).

9

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, ohne dass hier entschieden werden muss, welche Anforderungen im Einzelnen an ein "[X.]" bei schwierigen und ungeklärten oder hoch streitigen Rechtsfragen im Eilverfahren aus dieser Vorschrift abzuleiten sind. Denn das Verwaltungsgericht hat schon eine dem Gewährleistungsgehalt des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechende "abschließende" Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht vorgenommen.

Die Frage, ob die im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren verwendete Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO war, stellte sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Eilentscheidung als höchst umstritten dar. Mehrere Verwaltungsgerichte ([X.], Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris, Rn. 5 ff.; [X.], Beschluss vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A -, juris, Rn. 20 ff.; [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A -, juris, Rn. 21 f., und vom 16. November 2016 - 6 L 1249/16.A -, juris, Rn. 15; VG des [X.], Urteil vom 19. Dezember 2016 - 3 K 2501/16 -, juris; [X.], Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 AE 94/17 -, juris, Rn. 10) und das [X.] (Beschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 -, juris, Rn. 11 ff.) hatten entschieden, die Rechtsbehelfsbelehrung sei richtig. Andere Verwaltungsgerichte ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2014 - [X.] 14.50321 -, juris, Rn. 19 ff.; [X.], Urteil vom 24. Juni 2016 - 3a [X.]/15.A -, juris, Rn. 15 ff., und Beschluss vom 30. Januar 2017 - 15a L 3029/16.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, juris, Rn. 44 f.; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 - 3 B 4870/16 -, juris, Rn. 12; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 E 21517/16 Me -, juris) sowie der [X.]hof [X.] (Urteil vom 18. April 2017 - [X.]/17 -, juris, Rn. 28 ff.) waren dagegen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung missverständlich und damit unrichtig sei. Der Bayerische [X.]hof (Beschluss vom 22. August 2017 - 13a [X.] -, juris) und das [X.] (Beschluss vom 5. Januar 2018 - 5 A 1306/17.A -, juris) hatten die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Die große Anzahl dieser Judikate hätte im Rahmen einer im oben genannten Sinne "abschließenden" Entscheidung eine - zumindest knappe - Auseinandersetzung mit dem [X.] erfordert. Der Hinweis des [X.] allein auf das Urteil des [X.] vom 10. August 2017 wird diesen Anforderungen im vorliegenden Einzelfall nicht gerecht: Zwar war der [X.] zur Frage der Fehlerhaftigkeit der im Streit stehenden Rechtsmittelbelehrung im August 2017 schon durch eine Vielzahl erstinstanzlicher Entscheidungen sowie das Urteil des [X.]hofs [X.] vom 18. April 2017 geprägt; in diesen Entscheidungen waren die relevanten Argumente zu der - bereits damals als höchst umstritten erkennbaren - aufgeworfenen Rechtsfrage im Wesentlichen zusammengestellt. In den Folgemonaten bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung wurde die Diskussion jedoch weitergeführt (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 24. November 2017 - 7 K 3150/16.WI.A -, juris; [X.], einerseits Beschluss vom 30. Oktober 2017 - [X.] -, juris, andererseits Beschluss vom 15. September 2017 - M 18 K 17.30390 -, juris; [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 5 L 378/17.A -, juris; [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 34 L 1400.17 A -, juris), und die zuständigen Obergerichte ließen sowohl im [X.] als auch in [X.] die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen zu. Die streitgegenständliche Rechtsfrage musste deshalb weiterhin - erst recht - als klärungsbedürftig angesehen werden; die Debatte über die mögliche Missverständlichkeit und Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durfte nicht als abgeschlossen behandelt werden. In dieser Situation und insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass auch das für das Verwaltungsgericht zuständige Obergericht (Bayerischer [X.]hof) eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ausgesprochen hatte, war das Verwaltungsgericht gehindert, die Klage des Beschwerdeführers als - zudem "offensichtlich" - unzulässig anzusehen und die zugrunde liegende Rechtsfrage im asylrechtlichen Eilverfahren "durchzuentscheiden", ohne sich substanziell mit der aufgeworfenen Frage zu befassen. Denn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes soll - bezogen auf das Eilverfahren - unter anderem verhindern, dass Rechtsfragen ohne die gebotene Gründlichkeit entschieden und Rechtsschutzverfahren in einer Weise geführt werden, die den Zugang zu effektivem Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschweren und zu schwerwiegenden irreversiblen Folgen führen können.

c) Der Beschluss des [X.] ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der vorstehend konkretisierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

2. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten; einer Bescheidung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Meta

2 BvR 80/18

20.11.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Augsburg, 9. Januar 2018, Az: Au 8 S 17.35702, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 74ff AsylVfG 1992, § 74 Abs 1 Halbs 1 AsylVfG 1992, § 58 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.11.2018, Az. 2 BvR 80/18 (REWIS RS 2018, 1529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1529

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