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PDF anzeigen [X.] vom 5. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 5. Mai 2009 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Höherfestsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Streitwert für die Revisionsinstanz - entsprechend den ursprünglichen, einvernehmlichen Anga-ben der Parteien in den Vorinstanzen - auf 75.000,00 • festgesetzt. Zu einer nachträglichen Änderung und Höherfestsetzung dieses Wertes für die [X.] besteht nicht deshalb Veranlassung, weil das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Rahmen des neuen Berufungsverfahrens den [X.] - 3 - für die Tatsacheninstanzen durch Beschluss vom 16. Mai 2007 abweichend auf 355.860,00 • festgesetzt hat. [X.][X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 [X.]/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 24.02.2005 - 14 U 399/04 -
Meta
05.05.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. II ZR 101/05 (REWIS RS 2009, 3710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3710
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