Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.03.2019, Az. 28 W (pat) 15/16

28. Senat | REWIS RS 2019, 9719

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "INJEKT/INJEX" – der Schutz einer eingetragenen Marke, die sich an einen waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Begriff eng anlehnt, ist nach Maßgabe ihrer Schutz begründenden Eigenart zu bemessen


Leitsatz

INJEKT/INJEX

Es wird trotz neuerer abweichender Aussagen des EuGH (u. a. in MarkenR 2016, 592 – KOMPRESSOR) daran festgehalten, dass der Schutz einer eingetragenen Marke, die sich an einen waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Begriff eng anlehnt, nach Maßgabe ihrer Schutz begründenden Eigenart zu bemessen ist.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die eingetragene Marke [X.] 2012 023 007

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

1. [X.] wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die am 30. März 2012 angemeldete Wort-/Bildmarke [[[[[X.].].].].] 2012 023 007

Abbildung

2

ist am 12. Juni 2012 für die Ware der [[X.].]lasse 10

3

„[[[[[X.].].].].] ohne Nadel“

4

in das beim [[[[[X.].].].].] geführte Markenregister eingetragen worden.

5

Gegen die Eintragung der angegriffenen Marke, die am 13. Juli 2012 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Marken Widerspruch erhoben:

6

1. Wortmarke [[[[[X.].].].].] 27 581

7

[[X.].]

8

Sie ist am 16. Mai 1998 angemeldet und am 5. Mai 2000 in das Markenregister des [[[[[X.].].].].]s für die Waren der [[X.].]lasse 10

9

„[[[[[X.].].].].]hirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte“

eingetragen worden.

2. Wortmarke IR 772 712

[[[[X.].].].]

Der Widerspruch stützt sich auf den am 10. August 2011 nachbenannten [[[[[X.].].].].], der für folgende Waren der [[X.].]lasse 10 eingetragen ist:

“Surgical, medical, [[[[[X.].].].].], apparatus and utensils”.

Die Rechtsvorgängerin der Inhaberin der angegriffenen Marke, die [[[[[X.].].].].], hat die Benutzung der [[[[[X.].].].].] mit Schriftsatz vom 4. November 2013 undifferenziert bestritten.

Mit Beschluss des [[[[[X.].].].].] vom 12. Februar 2015 wurde Rechtsanwalt [[[[[X.].].].].] zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 [[[[[X.].].].].] angeordnet. Mit Beschluss des [[[[[X.].].].].] ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Inhaberin der angegriffenen Marke am 1. Mai 2015 eröffnet worden und Herr Rechtsanwalt [[[[[X.].].].].] zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Das [[[[[X.].].].].], Markenstelle für [[X.].]lasse 10, hat die Widersprüche aus den Marken [[[[[X.].].].].] 27 581 und IR 772 712 mit Beschluss vom 13. Januar 2016 zurückgewiesen. Sie führt aus, das Widerspruchsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen worden. Die Regelung des § 240 ZPO komme in patentamtlichen Schutzrechtsverfahren weder direkt noch analog zur Anwendung. Zwischen der angegriffenen Marke und den [[[[[X.].].].].] bestehe keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].]. Zu Gunsten der Widersprechenden könne von der [[[[[X.].].].].] und damit von identischen Waren ausgegangen werden. Die [[X.].]ennzeichnungskraft der [[[[[X.].].].].] sei von Hause aus sehr gering. Die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen zur Verkehrsbekanntheit ihrer Marken ließen allenfalls eine Anhebung auf einen durchschnittlichen [[X.].]ennzeichnungsgrad zu. Zwar würden die Streitmarken eine nicht unerhebliche klangliche, bildliche und begriffliche Ähnlichkeit aufweisen. Der Schutzumfang der [[[[[X.].].].].] beschränke sich jedoch aus Rechtsgründen auf ihre kennzeichnende Eigenprägung. Auf die glatt beschreibende englischsprachige Angabe „inject“ mit den Bedeutungen „spritzen“ bzw. „injizieren“ könne sich der Schutz der [[[[[X.].].].].] nicht beziehen. Die Schutz begründenden Merkmale der Streitmarken unterschieden sich deutlich voneinander. Bei den [[[[[X.].].].].] sei der Buchstabe „[[[[[X.].].].].]“ der Sachangabe „INJE[[[[[X.].].].].][X.]“ durch den Buchstaben „[[X.].]“ ersetzt. In der angegriffenen Marke finde sich hingegen der Buchstabe „[[[[X.].].].]“ anstelle der Endung „[[[[[X.].].].].][X.]“. Diese Unterschiede in den Abwandlungen fielen sowohl klanglich als auch visuell hinreichend deutlich auf. Aus diesem Grunde scheide eine Löschung der Eintragung der jüngeren Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [[X.].] aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Das [[[[[X.].].].].] habe eine Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint. Die [[[[[X.].].].].] seien über Jahrzehnte umfangreich für Einmalspritzen benutzt worden. Die Waren beider [[[[[X.].].].].] und die Waren der angegriffenen Marke seien identisch. Ferner bestehe hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Streitmarken „INJE[[[[X.].].].]“ und „[[[[X.].].].]“. Die [[[[[X.].].].].] „[[[[X.].].].]“ bildeten eine ungewöhnliche [[X.].]urzform des Substantivs „Injektion“. Die Schlusssilbe „[[[[X.].].].]“ sei von anderen [[[[X.].].].] Begriffen wie u. a. „Objekt“ entliehen. Eine Anlehnung an den [[[[X.].].].] Begriff „inject“ liege für inländische Verkehrskreise fern. Die Schlusskonsonanten „[[[[X.].].].]“ bzw. „[[[X.].].]“ seien klanglich nahezu identisch. Den [[[[[X.].].].].] gebühre angesichts ihrer durch umfangreiche Benutzung gesteigerten [[X.].]ennzeichnungskraft in Bezug auf ihre Eigenprägung ein erweiterter Schutz. Jedenfalls nach der für die Auslegung des [[X.].]es maßgeblichen Rechtsprechung des [[[X.].].] könne eine Verwechslungsgefahr auch auf einer Zeichenübereinstimmung im Bereich beschreibender [[X.].]omponenten beruhen.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [[X.].]lasse 10 des [[[[[X.].].].].]s vom 13. Januar 2016 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke [[[[[X.].].].].] 2012 023 007 auf Grund der Widersprüche aus den Marken [[[[[X.].].].].] 27 581 und IR 772 712 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 erklärt, das Beschwerdeverfahren als Beteiligte zu übernehmen, nachdem die angegriffene Marke am 3. Mai 2017 auf sie umgeschrieben wurde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juni 2018 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke erneut die Benutzung der beiden [[[[[X.].].].].] bestritten. Selbst bei Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung der [[[[[X.].].].].] für „zweiteilige Einmalspritzen“ bestünden erhebliche Unterschiede zu den für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „nadellose [[[X.].].]“. Bei den relevanten Warengruppen sei von einer erhöhten Aufmerksamkeit der in erster Linie angesprochenen Ärzte und sonstigen Fachkreise auszugehen. Die [[X.].]ennzeichnungskraft der [[[[[X.].].].].] sei angesichts der erkennbaren Anlehnung an die beschreibende Angabe „inject“ von Hause aus gering. Eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der [[[[[X.].].].].] sei nicht nachgewiesen worden. Des Weiteren bestehe keine relevante Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken. Die abweichenden Buchstaben „[[[[X.].].].]“ und „[[[X.].].]“ unterschieden sich insbesondere klanglich und schriftbildlich ausreichend. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [[X.].] seien ebenfalls nicht erfüllt, da die [[[[[X.].].].].] nicht die dafür erforderliche Verkehrsbekanntheit und Ähnlichkeit zu der jüngeren Marke aufweisen würden.

Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwischen den Streitmarken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].]. Das [[[[[X.].].].].] hat die Widersprüche aus den Marken [[[[[X.].].].].] 27 581 und IR 772 712 daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Beschwerdegegnerin, auf die die angegriffene Marke mit Wirkung zum 3. Mai 2017 umgeschrieben wurde, ist durch die Übernahmeerklärung vom 16. Mai 2017 gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] wirksam als Beteiligte in das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren eingetreten. In der Erklärung wird zwar nur das Beschwerdeverfahren angesprochen. Allerdings liegt ihm das Widerspruchsverfahren zugrunde, so dass von einer umfassenden Übernahme auszugehen ist.

2. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren kommen weder § 240 Satz 1 ZPO noch § 240 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 [[X.].] zur Anwendung, so dass keine Unterbrechung eingetreten ist.

Zwar waren die Anordnung der Verfügungsbeschränkung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 17. Februar 2016 (noch) wirksam. Auch hat der Insolvenzverwalter ausweislich seines Schreibens vom 5. April 2017 die Aufnahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch durch ihr Rechtsmittel zumindest konkludent das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 [[[[[X.].].].].] aufgenommen. Wird über das Vermögen des Inhabers einer jüngeren Marke das Insolvenzverfahren eröffnet, handelt es sich bei dem Widerspruchsverfahren um einen Passivprozess gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 [[[[[X.].].].].], da es die Aussonderung der jüngeren Marke aus der Insolvenzmasse gemäß § 47 [[[[[X.].].].].] betrifft. Das Widerspruchsverfahren kann in diesem Fall auch vom Widersprechenden aufgenommen werden (vgl. [[X.].]/Hacker/[X.]hiering, [[X.].], 12. Auflage, § 42, [[X.].]. 75).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Anordnung der Verfügungsbeschränkung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich auf das Vermögen der [[[[[X.].].].].] als ehemalige Inhaberin der angegriffenen Marke bezogen.

Die [[X.].] als ihre jetzige Inhaberin und Beteiligte des Beschwerdeverfahrens ist von diesen Maßnahmen hingegen nicht betroffen.

3. Der angefochtene Beschluss ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht erheblichen Bedenken ausgesetzt. Es sprechen nämlich gewichtige Gesichtspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 240 ZPO im amtlichen Widerspruchsverfahren (vgl. [[X.].], Beschluss vom 3. Mai 2018, 30 W (pat) 28/15 – [[X.].]; zur ergänzenden Anwendung der ZPO in kontradiktorischen Markenverfahren vor dem [[[[[X.].].].].] vgl. auch [[X.].], 500, [[X.].]. 21 – [[X.].]). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. Januar 2016 war die [[[[[X.].].].].] noch als Inhaberin der angegriffenen Marke im Register eingetragen, deren Vermögen ab dem 12. Februar 2015 einer Verfügungsbeschränkung unterlag und über deren Vermögen am 1. Mai 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dessen ungeachtet hat die Markenstelle die Anwendung des § 240 ZPO verneint und eine Sachentscheidung getroffen. Der Senat sieht jedoch von einer Zurückverweisung der Sache an das [[[[[X.].].].].] wegen dieses [[X.].] gemäß 70 Abs. 3 Nr. 2 [[X.].] ab. Bei Abwägung aller Umstände überwiegt das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer raschen Beschwerdeentscheidung, zumal die Widersprüche entscheidungsreif sind und folglich eine Zurückverweisung mit zeitlichen Verzögerungen verbunden sein würde (vgl. hierzu auch [[X.].]/Hacker/[X.]hiering, a. a. [[X.].], § 70, [[X.].]. 8).

4. Beide Widersprüche sind zulässig.

Der zweite Widerspruch wurde auf die [[X.].] 772 712 gestützt, die u. a. Schutz in der [[X.].] nach dem [[X.].] Protokoll beansprucht. Damit steht sie gemäß Art. 189 Abs. 2 [[X.].] einer [[X.].]smarke gleich (vgl. auch [[X.].]/ Hacker/[X.]hiering, a. a. [[X.].], § 125 b, [[X.].]. 41). Aus einer solchen ist gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].] a. [[X.].] m. § 158 Abs. 3 und § 125b Nr. 1 [[X.].] ein Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren inländischen Marke statthaft.

5. Zwischen der angegriffenen Marke [[[[[X.].].].].] 2012 023 007

Abbildung

einerseits und den [[[[[X.].].].].] [[[[[X.].].].].] 27 581

[[X.].]

sowie IR 772 712

[[[[X.].].].]

andererseits besteht für das angesprochene Publikum keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 a. [[X.].] m. § 158 Abs. 3 [[X.].].

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [[X.].] als auch des [[X.].] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. [[X.].] GRUR Int. 2000, 899, [[X.].]. 40 – [[[[[X.].].].].] Mode; GRUR 2010, 933, [[X.].]. 32 – [[[[[X.].].].].]; [[X.].] 2013, 833, [[X.].]. 30 – [[[[[X.].].].].]ulinaria/Villa [[[[[X.].].].].]ulinaria; [[X.].], 382, [[X.].]. 22 – [[X.].]). Von maßgeblicher Bedeutung sind hierbei insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die [[X.].]ennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr.

a) Zugunsten der Widersprechenden kann unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherungen, von einer rechtserhaltenden Benutzung ihrer beiden [[[[[X.].].].].] für die Waren „zweiteilige Einmalspritzen“ ausgegangen werden. Die von der Widersprechenden vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel sind auf diese Waren beschränkt.

Spätestens mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung beider [[[[[X.].].].].] undifferenziert bestritten.

(1) Für folgende Zeiträume ist die Benutzung der [[[[[X.].].].].] demzufolge glaubhaft zu machen:

(a) Bei der Widerspruchsmarke [[[[[X.].].].].] 27 581 ist zunächst gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 a. [[X.].] m. § 158 Abs. 5 [[X.].] der Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2012 zu berücksichtigen, da sie am 5. Mai 2000 eingetragen und die angegriffene Marke am 13. Juli 2012 veröffentlicht worden ist. Darüber hinaus bedarf es gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 a. [[X.].] m. § 158 Abs. 5 [[X.].] der Glaubhaftmachung der Benutzung für den Zeitraum von Oktober 2013 bis zur Entscheidung über den Widerspruch. Dies ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also Oktober 2018.

(b) Die Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke IR 772 712 mit Benennung der [[X.].] bestimmt sich nach § 125b Nr. 4 [[X.].], der auf § 43 Abs. 1 a. F. (§ 158 Abs. 5 [[X.].]) und Art. 18 [[X.].] verweist. Die Frage, ab wann eine international registrierte Marke mit Benennung der [[X.].] in der [[X.].] gemäß Art. 18 [[X.].] benutzt werden muss, ist in Art. 203 [[X.].] i. V. m. Art. 190 Abs. 2 [[X.].] geregelt. Gemäß Art. 203 [[X.].] wird zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der [[X.].] ist, ernsthaft in der [[X.].] benutzt werden muss, das Datum der Eintragung gemäß Art. 18 Abs. 1 [[X.].] durch das Datum der [[X.].] gemäß Art. 190 Abs. 2 [[X.].] ersetzt. Damit ist für den Beginn der Benutzungsschonfrist nicht auf den in § 43 Abs. 1 [[X.].] a. F. genannten Zeitpunkt der Eintragung, sondern auf den der zweiten Nachveröffentlichung gemäß Art. 190 Abs. 2 [[X.].] abzustellen. Diese erfolgt, wenn das [[X.].] entweder eine Mitteilung der Schutzgewährung ausgesprochen oder eine vorläufige Schutzverweigerung zurückgenommen hat (vgl. [[X.].] Markenrecht, [[X.].]ur/v. [[X.].]/[[[[[X.].].].].], 11. Edition, Stand: 01.10.2017, Art. 203 [[X.].], [[X.].]. 1).

Die Gewährung des Schutzes der Widerspruchsmarke IR 772 712 wurde nach Ablauf der Widerspruchsfrist in der „Gazette [[X.].] des marques internationales“ Nr. 48/2012 am 20. Dezember 2012 veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der [[X.].] der angegriffenen Marke am 13. Juli 2012 war die Schutzgewährung der Widerspruchsmarke folglich noch nicht fünf Jahre veröffentlicht, so dass die Benutzungsschonfrist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] a. F. nicht abgelaufen war. Damit ist die Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] a. F. unzulässig.

Demgegenüber greift die Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 [[X.].] a. F. durch, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (4. Oktober 2018) die [[X.].] der Schutzgewährung (20. Dezember 2012) über fünf Jahre zurücklag. Der entsprechende Benutzungszeitraum erstreckt sich somit von Oktober 2013 bis Oktober 2018.

(2) „Zweiteilige Einmalspritzen“ lassen sich unter die für die [[[[[X.].].].].] eingetragenen Waren „ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Geräte“ (Widerspruchsmarke [[[[[X.].].].].] 27 581) bzw. „medical, [[[[[X.].].].].] and utensils” (Widerspruchsmarke IR 772 712) subsumieren. Um die geschäftliche Bewegungsfreiheit der Inhaberin der [[[[[X.].].].].] nicht ungebührlich einzuengen, kann im Rahmen der Integration von der erweiterten Warenkategorie „medizinische Spritzen“ ausgegangen werden (vgl. [[X.].] 2013, 833, [[X.].]. 61 – [[[[[X.].].].].]ulinaria/Villa [[[[[X.].].].].]ulinaria).

b) Die Waren „medizinische Spritzen“ auf Seiten der [[[[[X.].].].].] umfassen ein „[[[[[X.].].].].] ohne Nadel“ auf Seiten der jüngeren Marke. Demzufolge besteht zwischen den Streitmarken Warenidentität.

c) Nadelfreie [[[[[X.].].].].]e und medizinische Spritzen, insbesondere die von der Widersprechenden vertriebenen Einmalspritzen, werden in erster Linie in [[X.].]rankenhäusern und Arztpraxen zur medizinischen Behandlung von Patienten verwendet (siehe auch die zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Rechnungen als Anlage [[X.].] zur im Parallelverfahren 28 W (pat) 29/16 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 16. Mai 2013). Diese Verkehrskreise pflegen [[X.].]ennzeichnungen auf solchen Waren regelmäßig zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit entgegenzubringen. Ihnen ist nämlich bewusst, dass Spritzen erhebliche Unterschiede bei der Indikation und/oder Verträglichkeit aufweisen und ein entsprechender Fehlgriff das Behandlungsziel gefährden und/oder schmerzhafte Nebenwirkungen nach sich ziehen kann.

d) Es besteht von Hause aus eine unterdurchschnittliche [[X.].]ennzeichnungskraft der [[[[[X.].].].].] „I N E J [[X.].] [X.]“ bzw. „[[[[X.].].].]“ (zur Stufung der [[X.].]ennzeichnungsgrade vgl. [[X.].] 2013, 833, [[X.].]. 55 – [[[[[X.].].].].]ulinaria/Villa [[[[[X.].].].].]ulinaria).

Die originäre [[X.].]ennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [[X.].] GRUR 2010, 1096, [[X.].]. 31 – BOR[[[[[X.].].].].]O/HABM [Buchstabe α]; [[X.].], 382, [[X.].]. 31 – [[X.].]).

Die Markenstelle war von einer sehr geringen (weit unterdurchschnittlichen) originären [[X.].]ennzeichnungskraft der [[[[[X.].].].].] ausgegangen. Dabei handelt es sich um den niedrigsten [[X.].]ennzeichnungsgrad (vgl. [[X.].], a. a. [[X.].] – [[[[[X.].].].].]ulinaria/Villa [[[[[X.].].].].]ulinaria). Eine derartige Beschränkung auf einen minimalen Schutzbereich wird vorrangig bei eingetragenen Marken in Betracht kommen, die im maßgeblichen [[X.].]ollisionszeitpunkt als schutzunfähig einzustufen sind, denen aber aufgrund der Bindungswirkung der Eintragung nicht jeder Schutz abgesprochen werden kann (vgl. [[X.].], Beschluss vom 31. März 2009, 24 W (pat) 79/07 – [[X.].]). Ob die [[[[[X.].].].].] zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (vgl. [[X.].]/Hacker/[X.]hiering, a. a. [[X.].], § 9, [[X.].]. 224), also im März 2012 unter Umständen schutzunfähig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [[X.].] waren (bejahend [[X.].] betreffend die Anmeldung [[X.].] 009644113; zur nationalen Rechtsprechung vgl. [[X.].]/Hacker/[X.]hiering, a. a. [[X.].], § 8, [[X.].]n. 196 und 542), ist hier nicht entscheidungserheblich. In jedem Fall verfügen die [[[[[X.].].].].] jedoch über einen medizinische Spritzen erkennbar beschreibenden Anklang.

Die Bezeichnungen „[[X.].]“ bzw. „[[[[X.].].].]“ weichen von dem englischsprachigen Verb „inject“ oder „INJE[[[[[X.].].].].][X.]“ mit den Bedeutungen „spritzen, injizieren“ lediglich durch den Buchstaben „k“ anstelle des Buchstabens „c“ ab (vgl. [[[[[X.].].].].], Großwörterbuch [[X.].] - [[X.].], 1. Auflage, Seite 455). Das Verb „inject“ bzw. „injizieren“ stellt eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [[X.].] schutzunfähige Angabe über den [[X.].] von Spritzen dar, der regelmäßig im Einbringen (Injizieren) einer Substanz in einen Organismus besteht. Die englischsprachige Herkunft der [[[[[X.].].].].] ändert hieran nichts, zumal die Bedeutung des Wortes „inject“ für inländisches professionelles Pflegepersonal auf Grund der sprachlichen Nähe zu den [[[[X.].].].] Begriffen „injizieren“ oder „Injektion“ auf der Hand liegt. Zugunsten der Widersprechenden kann unterstellt werden, dass der Austausch der Buchstaben „c“ und „k“ den [[[[[X.].].].].] eine geringe und damit Schutz begründende Eigenprägung verleiht. Dies lässt jedoch den erkennbar beschreibenden Anklang an das Wort „inject“ nicht entfallen. Die beiden [[X.].]onsonanten „k“ und „c“ sind klanglich identisch. Zudem werden nach dem im Inland herrschenden Sprachempfinden die Buchstaben „c“ und „k“ häufig als gleichwertig wahrgenommen (vgl. „[[[[[X.].].].].]ousine/[[X.].]“, „[[[[[X.].].].].]ord/[[X.].]ord“ oder „[[[[[X.].].].].]alcium/[[X.].]alzium“). Jedenfalls beeinflusst der Austausch dieser Buchstaben regelmäßig nicht das Wortverständnis (vgl. „[[[[[X.].].].].]reme/[[X.].]reme“ oder „[[[[[X.].].].].]lown/[[X.].]lown“), umso weniger als [[X.].] Begriffe aus derselben Wortfamilie, insbesondere das Wort „Injektion“, auch mit „k“ geschrieben werden. Es liegt aus Sicht des Senats deshalb nicht fern, dass das inländische Publikum die Abwandlung entweder nicht wahrnimmt oder zwar als orthografisch unzutreffende, jedoch den Begriffsgehalt nicht verändernde Variation des Wortes „inject“ ansieht.

Dass die [[[[[X.].].].].] gegebenenfalls auch als Abwandlung des [[[[X.].].].] Wortes „Injektion“ aufgefasst werden können, mag ihnen eine geringe Eigenart verleihen, lässt jedoch das Verständnis einer erkennbaren Anlehnung an das Wort „inject“ nicht entfallen.

Damit kommt den älteren Marken auch bei Annahme einer Schutz begründenden Abwandlung keine durchschnittliche, sondern nur eine geringe originäre [[X.].]ennzeichnungskraft zu (vgl. [[X.].] 2012, 1040, [[X.].]n. 29 und 39 – [[X.].]/ pure; GRUR 2011, 826, [[X.].]. 13 – [[X.].]/[[X.].]; GRUR 2010, 729, [[X.].]. 27 – MI[[[[X.].].].]I).

e) Zugunsten der Widersprechenden kann unter Berücksichtigung der eingereichten Benutzungsunterlagen eine Steigerung der originär geringen Hinweisfunktion und damit im Ergebnis eine durchschnittliche [[X.].]ennzeichnungskraft der älteren Marken für medizinische Spritzen in [[X.].]land zugrunde gelegt werden. Die vorgelegten Unterlagen lassen in ihrer Gesamtheit auf eine nicht unerhebliche Bekanntheit der [[[[[X.].].].].] bei den beteiligten Verkehrskreisen schließen.

Für das Vorliegen einer größeren und damit überdurchschnittlichen [[X.].]ennzeichnungskraft bietet der Vortrag der Widersprechenden allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf der Grundlage der im Parallelverfahren 28 W (pat) 29/16 eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Senior Vice President G… der Widersprechenden vom 31. Januar 2014 kann zwar von jährlichen Umsätzen in Höhe von durchschnittlich … DM (ab dem Geschäftsjahr 1973/74) bzw. in Höhe von durchschnittlich … € (ab dem [[X.].]) ausgegangen werden, die in der Bundesrepublik [[X.].]land mit Spritzen, die mit dem Wort „[[[[X.].].].]“ gekennzeichnet sind, erzielt wurden. Diese Angaben alleine lassen jedoch noch keine Rückschlüsse auf eine größere Bekanntheit der [[[[[X.].].].].] im Inland zu (vgl. [[X.].]/Hacker/[X.]hiering, a. a. [[X.].], § 9, [[X.].]. 166). Insbesondere fehlen aussagekräftige Hinweise auf den Marktanteil von „[[[[X.].].].]“-Spritzen. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Anlage 4 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 14. August 2013, die sich ausschließlich auf das [[X.].] bezieht, ist aus sich heraus kaum verständlich. Jedenfalls lässt sie nicht erkennen, von wem und auf welcher Grundlage der von der Widersprechenden vorgetragene Marktanteil für zweiteilige Einmalspritzen in [[X.].]land in Höhe von 64 % ermittelt worden ist.

Die im Parallelverfahren 28 W (pat) 29/16 vorgelegte Verkehrsbefragung in den Monaten Januar/Februar 2014 (Anlage [[X.].]0 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 27. Februar 2014), nach der der [[X.].]ennzeichnungsgrad der [[[[[X.].].].].] bei 37,8 % liegt, ist auf Grund methodischer Schwächen ebenfalls nicht verwertbar. Abgesehen davon, dass lediglich 212 Personen befragt wurden, ist sie im Wesentlichen auf spezialisierte Einkäufer und Apotheker beschränkt. Insbesondere Ärzte und Praxispersonal, die einen wesentlichen [X.]eil des tatsächlich angesprochenen Publikums bilden, sind hingegen nicht befragt worden.

Die mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14. August 2013 weiterhin als Anlage [[X.].] vorgelegte Bestätigung des [[X.].], nach der diesem die Marke „[[[[X.].].].]“ der Widersprechenden in Verbindung mit Einmalspritzen seit Jahren gut bekannt sei, reicht als solche ebenfalls nicht aus, die erhöhte Verkehrsbekanntheit der [[[[[X.].].].].] zu belegen. Es handelt sich um einen Wirtschaftsverband zur Förderung und Vertretung der Interessen von Unternehmen der Medizintechnologie. Als Abnehmer von Einmalspritzen kommt er damit kaum in Betracht. Zudem ist die Aussage nicht repräsentativ für alle angesprochenen Fachkreise. Vielmehr gibt sie allenfalls die Sichtweise eines einzigen Verkehrsteilnehmers wieder.

f) Zwischen den Vergleichsmarken besteht allenfalls eine weit unterdurchschnittliche klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit, so dass eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [[X.].] im Ergebnis zu verneinen ist.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im [[X.].]lang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. [[X.].] 2009, 1055, [[X.].]. 26 – airdsl).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [[X.].] ist der Schutzumfang von eingetragenen Marken, die - wie die [[[[[X.].].].].] - an einen Begriff, der die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben kann, angelehnt sind, nach Maßgabe der Eigenprägung und der Unterscheidungskraft, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleiht, zu bemessen. Darüber hinausgehende Rechte können nicht beansprucht werden, weil dies einem markenrechtlichen Schutz für eine beschreibende Angabe, deren freie Nutzung durch die Allgemeinheit möglich bleiben soll, gleichkäme (vgl. [[X.].] 1989, 349, 350 – RO[X.]H-HÄNDLE-[[X.].]EN[X.]U[[[[[X.].].].].][[X.].]Y/[[[[[X.].].].].]enduggy;GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze; GRUR 2003, 963, 965 – [[X.].]/[[X.].]us; GRUR 2007, 1071, [[X.].]. 36 – [[X.].]; GRUR 2011, 826, [[X.].]. 29 – [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], 1040, [[X.].]. 39 – [[X.].]/pure; [[X.].], 382, [[X.].]. 37 – [[X.].]; [[X.].], Beschluss vom 8. August 2007, 32 W (pat) 63/06 - Vitaminis/ [[X.].]; Beschluss vom 25. März 2010, 25 W (pat) 46/09 – [[X.].]/[[X.].]; Beschluss vom 26. August 2011, 25 W (pat) 83/08 – [[X.].]/Fructa).

Es bleibt damit anderen Wettbewerbern grundsätzlich unbenommen, sich mit ihren [[X.].]ennzeichnungen an dieselbe beschreibende Angabe anzunähern. Eine markenrechtlich relevante Zeichenähnlichkeit ist folglich nur gegeben, soweit sich die Übereinstimmungen nicht auf die beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe selbst beschränken, sondern eine Identität oder Ähnlichkeit gerade im Bereich der konkreten Abwandlungen besteht (vgl. [[X.].] [[X.].], 67, [[X.].]. 39 – Panprazol/PAN[X.]OZOL; [[X.].]/Hacker/[X.]hiering, a. a. [[X.].], § 9, [[X.].]. 194 f.). Dies ist hier auch unter Berücksichtigung der Steigerung der [[X.].]ennzeichnungskraft der [[[[[X.].].].].] auf Grund ihrer Benutzung nur sehr eingeschränkt der Fall. Die Stärkung der [[[[[X.].].].].] führt nämlich nur zu einem erweiterten Schutzumfang der ihre Eigenprägung bestimmenden Merkmale (vgl. [[X.].]/ Hacker/[X.]hiering, a. a. [[X.].], § 9, [[X.].]. 203).

(1) Wie bereits unter d) ausgeführt, beruht die Schutzfähigkeit der Wortmarken „[[[[X.].].].]“ und „[[X.].]“ im Zusammenhang mit medizinischen Spritzen allenfalls auf dem Austausch des [[X.].]onsonanten „[[[[[X.].].].].]“ der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe „INJE[[[[[X.].].].].][X.]“ durch den [[X.].]onsonanten „[[X.].]“. Sofern die [[[[[X.].].].].] folglich wie diese, also „ɪndʒekt“ ausgesprochen werden, kann ihnen in klanglicher Hinsicht kein Schutz zukommen. Wenn sie wie ein [[X.].] Wort entsprechend beispielsweise den Begriffen „Januar“ oder „[[X.].]“ wiedergegeben werden, so beschränkt sich ihr Schutzumfang auf diese Aussprachevariante, da davon auszugehen ist, dass allenfalls ein [X.]eil des angesprochenen Verkehrs die an [[X.].] Sprachregeln angelehnte Artikulation des Buchstabens „J“ als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden ansehen wird. Bei einer derartigen Wiedergabe stimmen die [[[[[X.].].].].] und die angegriffene Marke in der [[X.].] „INJE[[X.].]-“ klanglich zwar überein, da der Buchstabe „[[[[X.].].].]“ im Gesamtgefüge der jüngeren Marke wie „ks“ bzw. „[X.]“ klingt. Diesem Umstand kommt vorliegend jedoch nur eingeschränkte Bedeutung zu, da die [[X.].] „INJE[[X.].]-“ in Verbindung mit medizinischen Spritzen auch bei der jüngeren Marke nur als Anlehnung an das beschreibende Wort „Injektion“ verstanden wird. Sie begründet somit nicht die kennzeichnende Eigenart der angegriffenen Marke. Diese liegt erkennbar vielmehr in der Wortendung „-[[[[X.].].].]“. Der klangstarke Zischlaut „[[[[X.].].].]“ tritt bei der jüngeren Marke deutlich hervor. [X.]rotz des mitklingenden [[X.].]onsonanten „k“ setzt sie sich damit - im Unterschied zu den [[[[[X.].].].].] - klar von den beschreibenden Angaben „INJE[[[[[X.].].].].][X.]“ oder „[[[[X.].].].]ION“ ab. Der kennzeichnende Schwerpunkt der jüngeren Marke am Zeichenende findet keine akustische Entsprechung in den älteren Marken, so dass zusammenfassend allenfalls eine weit unterdurchschnittliche klangliche Ähnlichkeit bejaht werden kann.

 (2) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen sind die Streitzeichen

Abbildung

und „[[X.].]“ bzw. „[[[[X.].].].]“ auch in schriftbildlicher Hinsicht höchstens in sehr geringem Umfang ähnlich. Es ist nicht zu verkennen, dass sie in der Buchstabenfolge „INJE-“ übereinstimmen und - auch bei [[X.].]leinschreibung - die rechte Seite des Buchstabens „[[X.].]“ der [[[[[X.].].].].] durch die schräg aufeinander zulaufenden Striche Gemeinsamkeiten mit der rechten Seite des Buchstabens „[[[[X.].].].]“ der angegriffenen Marke aufweist. Allerdings fällt der in ihr nicht enthaltene Buchstabe „[X.]“ am Ende der älteren Marken auf. Auch findet in ihnen die charakteristische Formung des Buchstabens „[[[[X.].].].]“ keine Entsprechung, die trotz ihrer Positionierung am Wortende der jüngeren Marke hervortritt. Als weiteres Unterscheidungsmerkmal findet sich in ihr die unübliche Unterlänge des Buchstabens „J“, die zu einer Zentrierung ihres Erscheinungsbildes führt. Da auch im Rahmen der schriftbildlichen Ähnlichkeit von der den Schutzumfang beschränkenden Eigenprägung der [[[[[X.].].].].] auszugehen ist, reichen die angesprochenen Abweichungen in ihrer Gesamtheit aus, um Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang ausschließen zu können.

(3) Eine begriffliche Ähnlichkeit ist vorliegend zu verneinen, da sich die Vergleichsmarken nur durch ihren auf den Angaben „inject“ oder „Injektion“ beruhenden Sinngehalt annähern können. Da diese jedoch - wie ausgeführt - die gegenständlichen medizinischen Spritzen unmittelbar beschreiben, kommt aus Rechtsgründen eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.

6. Die Widersprechende kann ihr Löschungsbegehren auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 [[X.].] stützen.

Der Vortrag der Widersprechenden lässt nicht die Feststellung zu, dass es sich bei den [[[[[X.].].].].] zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der jüngeren Marke und der Entscheidung über die Widersprüche um bekannte Marken handelt. Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. [[X.].] 2017, 75, [[X.].]. 37 – [X.]). Wie bereits oben unter 5 d) und e) ausgeführt, lassen die vorgelegten Unterlagen trotz der über einen langen Zeitraum erfolgten beträchtlichen Benutzung ohne konkrete Angaben zum Marktumfeld und -anteil keine ausreichend belastbaren Aussagen zur Bekanntheit der [[[[[X.].].].].] zu.

7. Zur Auferlegung der [[X.].]osten des Beschwerdeverfahrens auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] besteht kein Grund.

8. Die Widersprechende weist zu Recht darauf hin, dass die oben im Rahmen der Verwechslungsgefahr erörterten Grundsätze zur Bemessung des Markenschutzes nach Maßgabe der Schutz begründenden Eigenart der älteren Marke nicht mehr umfassend im Einklang mit der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der [[X.].] stehen (anders noch [[X.].] 2012, 1040, [[X.].]. 40 – [[X.].]/pure unter Bezugnahme auf [[X.].] GRUR 2010, 1098, [[X.].]. [[[[[X.].].].].] [[[[[X.].].].].]REA[[[[[X.].].].].]IONES [[X.].]ENNYA und auf [[X.].], Beschluss vom 8. Februar 2012, [[[[[X.].].].].] 191/11, [[X.].]. 43 – YORMA’S/[[[[[X.].].].].]). Der [[X.].] hat in neueren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke nur einen der im Rahmen der umfassenden Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren bilde und nicht zur Neutralisierung des [[X.].]riteriums „Markenähnlichkeit“ führen dürfe. Eine Monopolisierung beschreibender Angaben solle durch die Regelungen zu absoluten Schutzhindernissen, nicht auf der Grundlage relativer Schutzhindernisse verhindert werden. Die Gültigkeit eingetragener [[[[[X.].].].].] dürfe in [[X.].]ollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden (vgl. [[X.].] MarkenR 2016, 592, [[X.].]. 61 ff. – [[X.].]OMPRESSOR; [[X.].], Beschluss vom 19. November 2015, [[[[[X.].].].].]-190/15 – Solidfloor/SOLID Floor; [[X.].], Beschluss vom 30. Mai 2013, [[[[[X.].].].].]-14/12 – AYUURI NA[X.]URAL/AYUR).

Der Senat vermag sich dieser Auffassung, die auch in der Verwaltungspraxis und Literatur auf breite Ablehnung stößt (vgl. [[X.].]onvergenzprogramm [[X.].]P 05 des [X.] vom 20. Mai 2014, Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr, Auswirkungen nicht unterscheidungskräftiger/schwacher Markenbestandteile; [[X.].]/Hacker/ [X.]hiering, a. a. [[X.].], § 9, [[X.].]. 205; Hacker, [X.], Seiten 575 ff.; [X.]/ [X.]/ [X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Auflage, § 14, [[X.].]. 350; [X.], Das Recht der [[X.].]smarke, 2. Auflage, Seiten 129 f.), nicht anzuschließen. Der in der Rechtsprechung des [[X.].] zum Ausdruck kommende rein faktische [X.] führt ohne normatives [[X.].]orrektiv zu einer mit dem Zweck der absoluten Schutzhindernisse nicht vereinbaren Begünstigung schwacher Marken. Er kommt in der Sache einem Markenschutz der zugrunde liegenden schutzunfähigen Angabe selbst gleich (vgl. [[X.].] 2012, 1040, [[X.].]. 39 – [[X.].]/pure). Die Bemessung des Schutzes nach Maßgabe der Eigenart steht entgegen der Meinung des [[X.].] nicht im Widerspruch zur Entscheidung über die Eintragung der Marke, sondern formt den Zuschnitt des Markenrechts in Abhängigkeit von der Schutz begründenden Eigenprägung aus. Insbesondere ist anerkannt, dass einer eingetragenen Marke im Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren nicht jeglicher Schutz versagt werden kann (vgl. [[X.].], 382, [[X.].]. 38 – [[X.].]). Entgegen der Auffassung der [[X.].] lassen sich die Folgen seines [[X.].]onzeptes auch nicht sachgerecht durch [X.], die auf absolute Schutzhindernisse gestützt werden, bewältigen. Dieser Ansatz wird auch der markenrechtlichen Beurteilung von Anlehnungen an beschreibende Angaben nicht gerecht. Diese unterfallen nämlich in der Regel nicht den geltenden Eintragungshindernissen und sind damit schutzfähig (vgl. [[X.].]/Hacker/[X.]hiering, a.a. [[X.].], § 8, [[X.].]n. 196, 542). Darüber hinaus können [[[[[X.].].].].], die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke schutzunfähig sind, nicht uneingeschränkt für nichtig erklärt werden. Zum einen ist die Antragsfrist von 10 Jahren seit dem [X.]ag der Eintragung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [[X.].] a. F.) zu beachten. Zum anderen setzt die Nichtigkeit die Schutzunfähigkeit auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Eintragung dieser Marke voraus (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [[X.].]).

Der Senat kann der Auffassung des [[X.].] damit nicht beitreten. Allerdings erfordert diese abweichende Sichtweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].].

Meta

28 W (pat) 15/16

01.03.2019

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.03.2019, Az. 28 W (pat) 15/16 (REWIS RS 2019, 9719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9719

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

28 W (pat) 29/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "INJEX/INJEKT/INJEKT" – keine Verwechslungsgefahr - keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken


I ZB 21/19 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtliches Löschungsklageverfahren: Berechtigtes Interesse des Zeicheninhabers; Einschränkung ovn Oberbegriffen im Markenverletzungsverfahren; Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei …


28 W (pat) 66/20 (Bundespatentgericht)


28 W (pat) 526/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "YooShake/YO (IR-Marke)/YO" – zur rechtserhaltenden Benutzung einer IR-Marke mit Benennung der EU – …


30 W (pat) 511/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "EM blond (Wort-Bildmarke)/EM (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" – keine Glaubhaftmachung der rechterhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken - …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.