Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.02.2022, Az. 30 W (pat) 511/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 1537

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "EM blond (Wort-Bildmarke)/EM (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" –  keine Glaubhaftmachung der rechterhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr bei unterstellter Warenidentität


Leitsatz

EM blond/EM

Wird eine Individualmarke mit einem Zusatz (hier: „QUALITY CERTIFIED“) verwendet, der unter Berücksichtigung der gesamten Produktaufmachung den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Zweitkennzeichnung mit der Gewährleistungsmarke eines Zertifizierers des betreffenden Produkts, so stellt dies eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke dar.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2008 080 014

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 3. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die am 19. Dezember 2008 angemeldete und seit dem 7. Mai 2009 für die Waren

2

„Klasse 01: Kulturen von Mikroorganismen außer für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Düngemittel; biochemische Zusätze für die Bodenverbesserung, biochemische Zusätze für die Kompostierung, biochemische Zusätze für die Gärfutterbereitung, biochemische Zusätze für die Gülleaufbereitung, Mittel zur Regulierung des Pflanzenwachstums, Mittel zur Teich- und Abwasserbehandlung, Mittel zur Behandlung von Fischgewässer, biochemische Zusatzmittel für die Kunststoffherstellung; Kulturerde

3

Klasse 03: Reinigungsmittel; mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher

4

Klasse 05: Kulturen von Mikroorganismen für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Pestizide; Herbizide; Insektenvertilgungsmittel; [X.]; Insektizide“

5

eingetragene Wortmarke 30 2008 080 014

6

[X.] blond

7

ist aus vier Marken Widerspruch erhoben worden. Dabei handelt es sich neben Widersprüchen aus den eingetragenen [X.] Abbildung

8

der am 11. April 1997 angemeldeten und seit dem 26. Januar 1999 für die Waren

9

„Klasse 01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Substanzen zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Bodenverbesserungsmittel und Wirkstoffe für die Pflanzenzucht

Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; Fischmehl, synthetisches Tierfutter, Reiskleie, gemischter Sojasoßenkuchen, gemahlener Ölkuchen aus Sojabohnen, Stärkebrei, [X.] und Fertigfuttermittel“

registrierten Wort-/Bildmarke [X.] 000 514 174

Abbildung

sowie der am 5. Februar 2004 angemeldeten und seit dem 16. Juni 2006 für die Waren

„Klasse 03: Seifen; Kosmetika; Zahnputzmittel

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, [X.]; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“

registrierten Wort-/Bildmarke [X.] 003 649 993

Abbildung

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit [X.] vom 16. April 2010 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke [X.] 000 514 174 und mit [X.] vom 17. Juni 2011 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 003 649 993 bestritten.

Die Widersprechende hat vor der Markenstelle zur Glaubhaftmachung der Benutzung der [X.] zahlreiche Unterlagen eingereicht, u.a.

- zum [X.] vom 21. Februar 2011:

o die (die eidesstattliche Versicherung vom 28. Juli 2010 ergänzende) eidesstattliche Versicherung des [X.] vom 18. Februar 2011

o die Anlage [X.] bis 70 mit Abbildungen der [X.] auf Produktverpackungen und in der Werbung;

- zum [X.] vom 7. März 2018:

o die eidesstattliche Versicherung des [X.] vom 27. Februar 2018

o die Anlage [X.] für Produkte, die mit dem Zeichen Abbildung

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01 des [X.] hat die Widersprüche mit Beschluss vom 17. September 2019 zurückgewiesen.

Auch wenn man die Benutzungslage unbeachtet lasse und von der [X.] ausgehe, wonach sich die Marken auf identischen [X.] begegnen könnten, scheide eine [X.] bei Annahme einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mangels hinreichender Ähnlichkeit der [X.] aus.

In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Vergleichsmarken durch den zusätzlichen Wortbestandteil „blond“ der angegriffenen Marke in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich voneinander. Auch eine Prägung der angegriffenen Marke durch den übereinstimmenden Wortbestandteil „[X.]“ komme nicht in Betracht, weil es sich bei „[X.] blond“ um eine gesamtbegriffliche Einheit handele. Der Markenbestandteil „blond“ habe bezüglich der geschützten Waren keinen beschreibenden Bezug. „Blond“ bezeichne lediglich eine Haarfarbe und werde umgangssprachlich für Bier benutzt. Es sei nicht feststellbar, dass „blond“ im einschlägigen Warenbereich als Synonym für „hell“, und damit als Farbangabe, benutzt werde.

Insofern scheide auch eine mittelbare [X.] aus, weil der gemeinsame Bestandteil „[X.]“ innerhalb des angegriffenen Zeichens nicht selbständig in Erscheinung trete, sondern sich mit dem weiteren Wortbestandteil „blond“ zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbinde. Aus diesem Grund fehle „[X.]“ innerhalb der jüngeren Marke auch jegliche selbständig kennzeichnende Stellung, so dass auch eine [X.] unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation ausscheide.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde betreffend die [X.] [X.] 000 514 174 und [X.] 003 649 993.

Die [X.], insbesondere deren Wortbestandteile „[X.]“, verfügten für die beanspruchten Waren über originär überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Dies habe die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss festgestellt und das ergebe sich auch aus der mit [X.] vom 10. Mai 2017 vorgelegten Verkehrsbefragung, wonach lediglich 3 % (betreffend Düngemittel für Pflanzen) bzw. 1 % (betreffend [X.]) der Befragten „[X.]“ als Hinweis auf „Effektive Mikroorganismen“ und damit als beschreibende Angabe auffassten.

Die rechtserhaltende Benutzung der [X.] für die registrierten Waren sei nachgewiesen. Bei der benutzten Form handele es sich insbesondere nicht um eine [X.], die der Verkehr nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Produkte verstehe. Dem stehe bereits entgegen, dass die [X.] in der benutzten Form vollständig enthalten seien, und ihnen der eindeutig auf eine Marke hinweisende Bestandteil „®“ hinzugefügt worden sei.

Im Hinblick auf die [X.] seien die von der angegriffenen Marke und die von der Widerspruchsmarke [X.] 000 514 174 im Bereich der Klasse 01 beanspruchten Waren identisch. Die Waren der Klasse 01 der Widerspruchsmarke [X.] 000 514 174 seien hochgradig ähnlich zu den von der angegriffenen Marke in Klasse 05 und in mittlerem Grad ähnlich zu den in der Klasse 03 beanspruchten Waren. Die „Seifen“ der Widerspruchsmarke [X.] 003 649 993 seien identisch zu den „Reinigungsmitteln“ und zumindest hochgradig ähnlich zu „imprägnierte Reinigungstücher“ in der Klasse 03 der angegriffenen Marke.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle seien die Zeichen auch ähnlich. Die Beschwerdekammer des [X.] habe dies in mehreren Entscheidungen in identischen oder gleichgelagerten Konstellationen festgestellt. Danach werde „blond“ als eine Farbangabe verstanden, die auf eine helle, eher gelbliche Farbe einer chemischen Zusammensetzung anspiele. Dem Bestandteil „blond“ der angegriffenen Marke komme insofern eine beschreibende Bedeutung zu. Auch auf der Website der Inhaberin der angegriffenen Marke werde die „helle Farbe“ der Flüssigkeit [X.]-blond beschrieben. Der Begriff „blond“ könne bei allen Produkten der angegriffenen Marke die Farbgebung im Sinne von „hell“ bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle bilde „[X.]“ mit dem Bestandteil „blond“ deshalb keine gesamtbegriffliche Einheit. Aufgrund der Silbentrennung und der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „blond“ trete „[X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke vielmehr selbständig in Erscheinung. Die Vergleichsmarken seien deshalb klanglich, schriftbildlich und begrifflich ähnlich. [X.] sei daher gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des [X.] vom 17. September 2019 aufzuheben und die angegriffene Marke aufgrund der Widersprüche aus den [X.] 000 514 174 und 003 649 993 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin führt aus, die Entscheidung der Markenstelle sei zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ergangen, da es für eine [X.] jedenfalls an der hierfür erforderlichen Markenähnlichkeit fehle.

In diesem Zusammenhang verweist sie auf die am 25. September 2019 ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] …. Danach sei die [X.] „[X.]“ … der Beschwerdeführerin für die Waren der Klassen 01 und 31 wegen Schutzunfähigkeit zu Recht vom [X.] gelöscht worden. Aus der Entscheidung, die auch auf [X.] Verbraucher abstelle, ergebe sich, dass der Begriff „[X.]“ als Abkürzung für „Effektive Mikroorganismen“ für Waren, die diese Mikroorganismen enthielten oder die mit Hilfe dieser Mikroorganismen hergestellt würden, als beschreibende Angabe, d.h. als schutzunfähig zu beurteilen sei. Alle Waren der [X.] 000 514 174 und 003 649 993 könnten unter die vorgenannten Kriterien fallen, weshalb der Wortbestandteil „[X.]“ der [X.] für die geltend gemachten Waren beschreibend und nicht schutzfähig sei. Daraus folge, dass aus dem Wortbestandteil „[X.]“ keine Rechte geltend gemacht werden könnten. Vielmehr seien die [X.] in ihrer Gesamtheit, nämlich mit dem schutzbegründenden Bildbestandteil, dem [X.] zugrunde zu legen. Sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare [X.] scheide deshalb aus, weil der angegriffenen Marke der Bildbestandteil fehle und sie zudem den Begriff „blond“ enthalte, der den Gesamteindruck zumindest mitpräge.

Zudem bestehe ein gewisser Warenabstand zwischen den Vergleichsmarken, so müssten beispielsweise die von der jüngeren Marke beanspruchten „Reinigungsmittel; mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher“ nicht notwendigerweise unter die Waren der Klasse 03 „Seifen; Kosmetika; Zahnputzmittel“ fallen, weil Reinigungsmittel nicht für die Anwendung bei Menschen bestimmt seien.

Die [X.] seien unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Hieran ändere auch die von der Widersprechenden als Anlage [X.] vorgelegte Verkehrsbefragung nichts, weil diese selbst zum Ergebnis habe, dass ein Teil der angesprochenen Verbraucher den Begriff „[X.]“ als beschreibende Angabe auffasse. Überdies sei die Markenstelle – entgegen der Behauptung der Widersprechenden – nicht von einer überdurchschnittlichen, sondern von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen.

Zudem werde die [X.] gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und [X.] (a.F.) aufrechterhalten. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente und vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen für den Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung. Die Umsatzzahlen können nicht den einzelnen durch die Marken geschützten Waren zugeordnet werden. Auch sei nicht deutlich, welches Unternehmen jeweils welche Marke in welchem Umfang für welche Waren in welchem Gebiet genutzt habe. Überdies seien die [X.] in einer Art verwendet worden, die nicht der Benutzung in ihrer eingetragenen Form entspreche. Vielmehr wirke das benutzte Zeichen auf die Verbraucher wie eine Zertifizierungsmarke, was jedoch die rechtserhaltende Benutzung der vorliegenden Individualmarken nicht rechtfertigen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 66 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen (§§ 125b Nr. 1, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F.), so dass die Markenstelle den Widerspruch aus den [X.] 000 514 174 und 003 649 993 zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 [X.]).

A. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht ([X.], 1058 Rn. 11 – [X.]). Da die Anmeldung der angegriffenen Marke vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 2 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung ([X.]) anzuwenden.

B. Die Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – [X.] [Roslagspunsch/[X.]]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.], 1058 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.], 1104 ff. – [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; [X.], 283 Rn. 7 – [X.]/[X.] DEUTSCHE SPORTMANAG[X.]ENTAKAD[X.]IE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der [X.] ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 48 – [X.] [Roslagspunsch/ [X.]]; [X.] a. a. [X.] Rn. 25 – [X.]/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen ist keine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen.

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Widerspruchsverfahren vor dem [X.] mit [X.] vom 16. April 2010 die Benutzung der [X.] 000 514 174 und mit [X.] vom 17. Juni 2011 die Benutzung der [X.] 003 649 993 bestritten. Auf die Einrede mangelnder Benutzung findet gemäß § 125b Nr. 4 [X.] die Bestimmung des § 43 Abs. 1 [X.] Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 [X.] die Benutzung der Unionsmarke gemäß Art. 18 [X.]V tritt.

Maßgebend ist dabei vorliegend § 43 Abs. 1 [X.] in seiner bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung mit den beiden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] (a.F.) maßgeblichen Benutzungszeiträumen, weil der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben wurde (§ 158 Abs. 5 [X.]).

Die Nichtbenutzungseinreden sind wirksam erhoben worden, da die am 26. Januar 1999 ([X.] 000 514 174) bzw. am 16. Juni 2006 ([X.] 003 649 993) eingetragenen [X.] jeweils zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede bereits länger als fünf Jahre eingetragen waren. Auf Seiten der [X.] sind daher gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] nur die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung der [X.] glaubhaft gemacht worden ist.

a) [X.] 000 514 174Die undifferenziert und sich daher auf beide nach §§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, 125 b Nr. 4 [X.] i. V. m. Art. 18 [X.] relevanten Benutzungszeiträume beziehende Einrede ist hinsichtlich beider Benutzungszeiträume statthaft, da die am 26. Januar 1999 eingetragene [X.] 000 514 174 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 12. Juni 2009 bereits seit mehr als fünf Jahren eingetragen war.

Maßgeblich für die Frage der Benutzung in zeitlicher Hinsicht sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] der [X.] vor Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 12. Juni 2009 (Juni 2004 bis Juni 2009) und nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] der weitere [X.] vor der Entscheidung über den Widerspruch (3. Februar 2022) also dem Zeitraum von Februar 2017 bis Februar 2022.b) [X.] 003 649 993

Da die am 16. Juni 2006 eingetragene Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 12. Juni 2009 noch nicht fünf Jahre im Markenregister eingetragen war, erstreckt sich die Einrede der Nichtbenutzung nur auf den nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 125b Nr. 4 [X.] maßgeblichen Zeitraum. Maßgeblich für die Frage der Benutzung in zeitlicher Hinsicht waren somit die letzten fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch, also der Zeitraum von Februar 2017 bis Februar 2022.

c) Deshalb oblag es der Widersprechenden, die Benutzung der [X.] gemäß § 125 b Nr. 4 [X.] i.V.m. Art. 18 [X.]V hinsichtlich aller maßgeblichen Umstände für die vorgenannten Zeiträume darzulegen und glaubhaft zu machen. Dem ist die Widersprechende jedoch nicht nachgekommen.aa) Zwar sprechen die in der eidesstattlichen Versicherung des [X.] vom 18. Februar 2011 genannten Umsatzzahlen dafür, dass die Widerspruchsmarke [X.] 000 514 174 in dem sie betreffenden ersten Benutzungszeitraum von Juni 2004 bis Juni 2009 in ausreichendem Umfang benutzt wurde. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung.

bb) Die Widersprechende hat die rechterhaltende Benutzung nämlich in dem für beide [X.] maßgeblichen zweiten Benutzungszeitraum (Februar 2017 bis Februar 2022) nicht glaubhaft gemacht.Nach der eidesstattlichen Versicherung des [X.] vom 27. Februar 2018 und ausweislich der dazu vorgelegten Anlage 1 sind die [X.]

 Abbildung

in folgender Form verwendet worden:

Abbildung

Gemäß der Anlage [X.] zur eidesstattlichen Versicherung vom 27. Februar 2018 wurden die [X.] in den Jahren 2016 und 2017 ausschließlich in der vorgenannten Form verwendet, z.B. auf Produktpackungen wie folgt:

 Abbildung

Dafür, dass die [X.] darüber hinaus in anderen Formen funktionsgerecht zur Kennzeichnung der relevanten Waren benutzt wurden, bestehen keine Anhaltspunkte.

(1) Die auf den Verpackungen verwendeten, von der eingetragenen Form i.S.v. § 125b Abs. 4 [X.], Art. 18 Abs. 1 UA a [X.]V abweichenden Benutzungsformen stellen nur dann eine Benutzung der [X.] dar, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der [X.] nicht verändern (§ 26 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Dabei ist maßgeblich, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d. h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (st. Rspr., vgl. [X.] 2013, 840, Rn. 20 – [X.]; [X.], 68, Rn. 14 – Castell/VIN [X.]; [X.], 729, Rn. 17 – [X.]; [X.], 766, Rn. 50 – [X.]; [X.], 515 – FERROSIL).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist der kennzeichnende Charakter der [X.]  AbbildungAbbildung

Die benutzte Form zeigt die eingetragene Marke ausnahmslos mit grün gestalteten Punkten mit einer grünen Umrandung. Zusätzlich sind ein ® und die Worte „[X.]“ enthalten. Durch letztere entsteht der Eindruck, es handele sich um eine [X.], bei der ein unabhängiges Zertifizierungsunternehmen die Qualität der Produkte Dritter zertifiziert. Entgegen dem Vortrag der Widersprechenden führt auch das ® nicht von diesem Eindruck weg. Anders als die Widersprechende meint, ist das ® in dem benutzten Zeichen Abbildung

Der Eindruck einer [X.] wird dadurch verstärkt, dass bei den eingereichten Verwendungsbeispielen, wie die zuvor eingeblendeten Produktverpackungen zeigen, regelmäßig die Bezeichnung Abbildung

Eine Benutzung, des Zeichens AbbildungAbbildung

Bei [X.]n steht hingegen die Garantiefunktion im Vordergrund. Sie unterscheiden gemäß § 106a Abs. 1 Satz 2 [X.] Produkte einer bestimmten vom Markeninhaber gewährleisteten Qualität von anderen Produkten ohne solche Gewährleistung. Zwar ist die Herkunftsfunktion nicht bedeutungslos. Allerdings weist die [X.] nicht auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hin, auf denen die Marke angebracht ist. Sie verweist lediglich mittelbar auf das (Zertifizierungs-)Unternehmen, das die betreffende Gewähr bietet ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 106a Rn. 5).

Nach alldem weicht die benutzte Form AbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

Die Widersprechende hat die rechtserhaltende Benutzung der [X.] daher nicht glaubhaft gemacht und der Widerspruch war bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

2. Der Widerspruch war überdies wegen fehlender [X.] zurückzuweisen, selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von teilweiser Warenidentität ausginge.

a) Wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat, verfügen die [X.] jedenfalls in ihrer Gesamtheit über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang.

Allerdings handelt es sich bei dem Wortbestandteil „[X.]“ um eine gängige Abkürzung für „Effektive Mikroorganismen“ (vgl. [X.] (pat) 10/08 – [X.]-Technologie), so dass er für alle Waren der [X.] eine eigenschaftsbeschreibende Angabe (Bestandteile, Inhaltsstoffe bzw. Zusammensetzung der Waren) darstellt. Dieser beschreibende Charakter lag, wie sich aus der vorgenannten Entscheidung des [X.] und aus der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Entscheidung des [X.] vom 25. September 2019 … zur Schutzunfähigkeit der Wortmarke „[X.]“ … der Beschwerdeführerin ergibt, bereits zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke (19. Dezember 2008) vor und besteht weiterhin fort (zu den maßgeblichen Zeitpunkten vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 9 Rn. 225).

Keine Kennzeichnungsschwäche kann für den Bildbestandteil, bestehend aus einem schwarzen Punkt, in dem sich die weißen Buchstaben [X.] befinden und sechs bogenförmig angeordneten, von rechts nach links kleiner werdenden schwarzen Punkten, angenommen werden. Die Grafik verleiht dem bildlichen Gesamteindruck eine dreidimensionale Wirkung, bei dem der größte und mittlere Punkt mit den Buchstaben „[X.]“ in den Vordergrund zu rücken scheint. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass dieser Punkt den rechts folgenden Punkt etwas überlappt. Die Grafik besitzt durch ihre besondere Bildwirkung eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Dies führt zu einer normalen Kennzeichnungskraft des [X.]. Denn die Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen bestimmt sich nach deren Gesamteindruck. Dabei ist es in der Regel so, dass das kennzeichnungsstärkste Element zugleich die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bestimmt ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 9 Rn. 137).

b) Die [X.]  Abbildung

aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z.B. [X.] 2013, 833, [X.] – Culinaria/[X.]; [X.], 1040, [X.] – [X.]/pure; [X.], 930, Nr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.] – Maalox/[X.]; [X.], 729, Nr. 23 – [X.]). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] GRUR 2006, 413, Nr. 19 – [X.]/SIR; [X.], 1042, Nr. 28 – [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 – [X.]; [X.] 2015, 1009 Nr. 24 – [X.]; [X.], 235, [X.] – [X.]/ [X.] ; [X.], 484, Nr. 32 – [X.]; GRUR 2006, 60, Nr. 17 – [X.]; [X.], 779, 781 – Zwilling/[X.]). Dabei genügt für die Annahme einer [X.] regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] 2015, 1009, Nr. 24 – [X.]; [X.], 1114, Nr. 23 – [X.]; [X.], 235, Nr. 18 – [X.]/  [X.]  m. w. N.; vgl. [X.]/[X.]/Thiering, aaO, § 9 Rdn. 270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. [X.] in [X.], 283 Rn. 37 –  [X.]  m. w. N.).

bb) Ausgehend davon weisen die Vergleichsmarken sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher Hinsicht nur eine sehr geringe Ähnlichkeit auf.

In der Gesamtheit besteht zwischen den [X.]

 Abbildungund [X.] blond

ein ausreichender Abstand, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Beide Zeichen unterscheiden sich durch den zusätzlichen Wortbestandteil „blond" der jüngeren Marke sowie die grafische Ausgestaltung der [X.] in klanglicher und bildlicher Hinsicht. Diese Unterschiede werden weder überhört noch überlesen.Eine [X.] kann auch nicht aufgrund der Übereinstimmung der Vergleichsmarken in dem Wortbestandteil "[X.]" bejaht werden. Diesem kommt entgegen der Auffassung der Widersprechenden keine kollisionsbegründende Bedeutung zu. Es handelt sich – wie dargelegt – um eine Abkürzung für „Effektive Mikroorganismen“. Das Vorbringen der Widersprechenden, nach der Verkehrsbefragung von August 2016 (Anlage [X.]) fassten in Zusammenhang mit Düngemitteln lediglich 3 % und in Zusammenhang mit [X.] lediglich 1 % der Befragten die Buchstaben „[X.]“ als Abkürzung für „Effektive Mikroorganismen“ auf, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Auf ein entsprechendes allgemeines Verkehrsverständnis kommt es nämlich vorliegend nicht an. Maßgeblich ist allein, dass „[X.]“ als entsprechende Abkürzung zur Beschreibung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Das ist vorliegend zumindest im Hinblick auf den (auch) angesprochenen Fachverkehr der Fall. Alle ähnlichkeitsrelevanten Waren der beiden [X.] können „Effektive Mikroorganismen“ enthalten oder die Mikroorganismen können bei der Herstellung zur Anwendung kommen. Das Wortelement „[X.]“ ist deshalb zur Beschreibung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren geeignet und somit schutzunfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Entsprechend hat der [X.] in der von der Inhaberin der angegriffenen Marke zitierten Entscheidung die Abkürzung „[X.]“ als „beschreibend im Sinne des Art. 7 (1) (c) der Verordnung 207/2009“ und damit als schutzunfähig erachtet ([X.] [X.]/18 P, Rn. 25).

Der Wortbestandteil „[X.]“ der [X.] ist deshalb nicht geeignet, den Gesamteindruck dieser Marken zu prägen. Es gilt im Übrigen der Grundsatz, dass ein Bestandteil der älteren Marke, dessen Schutzunfähigkeit bei der nachträglichen Prüfung im [X.] festgestellt wird, eine [X.] im Rechtssinne nicht begründen kann ([X.] 2004, 778, 779 – [X.] ; [X.], 1040, 1043 – Kinder; BPatG 30 W (pat) 551/10 – [X.]/ INTER[X.] ).

Darüber hinaus hat die Markenstelle zu Recht ausgeführt, dass der in der angegriffenen Marke enthaltene weitere Wortbestandteil „blond“ nicht vernachlässigt wird. Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden besitzt „blond“ keine Eignung zur [X.] der beanspruchten Waren. Der Begriff stellt in Bezug auf diese Waren kein Synonym für das Wort „hell“ dar. Zwar besitzt das Wort „blond“ neben der Beschreibung einer Haarfarbe umgangssprachlich auch die Bedeutung „helle, goldgelbe Farbe“ und kann insoweit auch außerhalb des Bereichs der Haare eine Farbangabe darstellen. Allerdings handelt es sich, wie Markenabteilung 3.4 in dem Beschluss vom 8. August 2012 zur Marke [X.] blond zu Recht festgestellt und belegt hat, nur um eine umgangssprachliche Bezeichnung, die lediglich für Biere und nicht für die hier relevanten Waren als Farbangabe gebräuchlich ist.Soweit die Widersprechende vorträgt, die Inhaberin der angegriffenen Marke beschreibe auf ihrer Website … selbst die helle Farbe der Flüssigkeit „[X.]-blond“, und zwar wie folgt:

cc) Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet aus, weil die Vergleichsmarken lediglich in der beschreibenden Angabe "[X.]" übereinstimmen (vgl. [X.] 2012, 1040 Rn. 43 – [X.]/pure; BPatG 25 W (pat) 501/16 – moringa/[X.] EUROPA).

3. Es besteht auch keine [X.] im weiteren Sinn unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des [X.] "[X.]" der Widerspruchsmarke in dem angegriffenen Zeichen.Bei der [X.] im weiteren Sinn erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er geht aber von organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Markeninhabern aus (vgl. [X.] 2004, 779, 783 - Zwilling/[X.]; [X.], 903 Rn. 31 - [X.]  ANTIGUO ; [X.], 1239 Rn. 45 - [X.]/Volks.Inspektion). [X.] im weiteren Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn eine ältere Marke oder das prägende Bestandteil einer älteren Marke identisch oder ähnlich als Bestandteil in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Es reicht aber nicht aus, dass allein aufgrund der Übernahme eines [X.] die angegriffene Marke geeignet sein könnte, Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. [X.] 2009, 772, 777 – [X.]). Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen ([X.] 2018, 79 Rn. 43 – [X.]/[X.] CLUB). Daran fehlt es vorliegend.Da die Abkürzung „[X.]“ - wie ausgeführt – für die relevanten Waren schutzunfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist, kann sie weder den Gesamteindruck der [X.] prägen noch in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 511/20

03.02.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 26 MarkenG vom 25.10.1994, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 43 Abs a S 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 43 Abs 2 MarkenG vom 25.10.1994, § 158 Abs 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.02.2022, Az. 30 W (pat) 511/20 (REWIS RS 2022, 1537)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 721 REWIS RS 2022, 1537

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