Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. XI ZR 259/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 786

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[X.] BESCHLUSS [X.]/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB § 364 Abs. 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002), § 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar 1964)
Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die [X.] regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich aus-gezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unter-deckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Detmold - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2007 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2006 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zum Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2003 ([X.], 2412, 2413) liegt nicht vor. Die dort zu beurteilende Klausel ist wegen individueller Um-stände in einer Einzelfallwürdigung vom Oberlandesge-richt in einem Sinne ausgelegt worden, der nach den in-sofern zutreffenden Ausführungen des [X.] nicht der üblichen Bankenpraxis entspricht. Von dieser Entscheidung haben sich inzwischen auch der 9. Zivilsenat ([X.], 1247, 1248) und der 17. Zivilsenat ([X.], 1810, 1811 f.) des [X.] deutlich abgegrenzt. Die geltend ge-machten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und nicht für durchgrei-- 3 - fend erachtet. Die Auslegung der Darlehensverträge durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu [X.]. [X.] hat das Berufungsgericht der Tilgungsbestimmung entnommen, dass die [X.] lediglich ein Mittel zur Rückführung des [X.] ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versi-cherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. Der Kreditnehmer schuldet gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die Rückerstat-tung der vollen Darlehenssumme. Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungs-halber und nicht an [X.] statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten [X.]. Das Risiko, dass die [X.] zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der [X.]nehmer zu tragen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. - 4 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der [X.] zu 1) zu 49% und der Beklagte zu 2) zu 51%. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 39.287,96 •.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2005 - 12 O 132/05 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2006 - 31 U 6/06 -

Meta

XI ZR 259/06

20.11.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. XI ZR 259/06 (REWIS RS 2007, 786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 786

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31 U 6/06

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