Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. XI ZR 23/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5476

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Februar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. [X.] (in der Fassung vom 27. April 1993) a) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als "[X.]" be-zeichneten Kapitalanlagemodell. b) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endfälliger [X.] eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, son-dern durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt anders als bei wiederholten Prämienzahlungen auf eine ([X.] keine Tilgung in Teilbeträgen vor. Die auf das zur Finanzierung der [X.] aufgenommene Darlehen periodisch zu entrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. [X.] VerbrKrG auch nicht entsprechend ange-wendet werden. [X.], Urteil vom 19. Februar 2008 - [X.] - [X.] LG Karlsruhe - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Februar 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17. Zivil-senats des [X.] vom 5. [X.] wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger macht, auch im Namen seiner Ehefrau, die ihn dazu ermächtigt hat, Ansprüche wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe in zwei Verbraucherkreditverträgen geltend. 1 Der Kläger wurde von der S.
Gruppe für eine kreditfinanzierte so genannte "[X.]" geworben. Das Rentenmodell sieht die Aufnahme von zwei langfristigen Darlehen vor, die jeweils als Einmalzahlung in eine Versorgungsrentenversicherung und in eine [X.] fließen. Aus der Rentenversicherung erhält der [X.] eine jährliche Rentenzahlung. Die Tilgungsversiche-rung, eine Kapitallebensversicherung, dient der Tilgung der beiden [X.], wozu die Versicherungssumme zuzüglich der prognostizierten Überschussbeteiligungen vollständig ausreichen soll. Zur Abdeckung an-fallender Kapitalertragssteuer kann fakultativ eine weitere [X.] mit laufenden Prämienzahlungen als [X.] abgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdecken soll, 2 - 3 - aber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird darüber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden [X.] abgeschlossen. 3 Zur Umsetzung dieses Konzepts schloss der Kläger am 30. De-zember 1993/16. Januar 1994 mit der Rechtsvorgängerin der [X.] (nachfolgend: Beklagte) zwei endfällige Darlehensverträge über 102.329 DM (Darlehen 1 zur Finanzierung der Rentenversicherung) und 125.046 DM (Darlehen 2 zur Finanzierung der Tilgungsversicherung) zu einem Nominalzinssatz von 6,09% mit zehnjähriger Festschreibung und zwölfjähriger Laufzeit, die mit Hilfe der [X.] ab-gelöst werden sollten. Auf die Darlehen waren vierteljährlich Zinsen zu entrichten. Hinzu kamen jährliche Prämienzahlungen für die [X.] und die [X.]. Mit Ausnahme der Ansprüche aus der letztgenannten Versicherung wurden die Versicherungsansprü-che sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten.
Die Darlehensverträge enthalten keine Gesamtbetragsangabe ge-mäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (nachfolgend VerbrKrG immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Kläger meint, eine solche sei im Hinblick auf die Prämien der [X.] die Zinsen des Darlehens 2 erforderlich gewesen, so dass sich der Zinssatz für beide Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4% ermäßige. Er hat deswegen Neuberechnung der Darlehenszinsen begehrt, hilfsweise Rückzahlung von 33.001,89 • überzahlter Zinsen so-wie Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen lediglich die [X.] in Höhe von 92.096,10 DM und 112.541,40 DM jeweils nebst 4% Zinsen ab 1. Januar 2004 schulde. 4 - 4 - 5 Das [X.] hat nur dem Hilfsbegehren des [X.] stattge-geben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die streitigen Darlehen unterlägen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung ihrer Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlun-gen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG). Bei der hier zu beurteilenden unechten Abschnittsfinanzierung scheide eine Angabepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG aus. Sie ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1[X.] VerbrKrG. [X.] seien bereits deswegen nicht anzugeben, weil [X.] nicht Tilgungszwecken dienten, sondern lediglich das Todesfallrisiko der Kreditnehmer absicherten. Auch die Einzahlungen des [X.] in die [X.] hätten keine Tilgungsfunktion. Die Auslegung 8 - 5 - des Darlehensvertrages ergebe, dass die Ansparversicherung nicht der Darlehenstilgung, sondern dazu diene, die mit Fälligkeit der [X.] anfallende Kapitalertragssteuer abzudecken. Das ergebe sich vom maßgebenden Standpunkt des Verbrauchers aus nicht nur aus dem Text des Darlehensvertrages, sondern auch aus der Höhe der An-sparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondiere.
Die vom [X.] wegen der Verknüpfung der Darlehensverträ-ge mit der Tilgungsversicherung vorgenommene analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1[X.] VerbrKrG komme nicht in Betracht. Es fehle an dem die Angabepflicht auslösenden Tatbestandsmerkmal der Rückführung des Kredits in Teilzahlungen. Die Tilgungsversicherung werde durch eine Einmalzahlung angespart. Die auf das Darlehen 2 zu zahlenden Zinsen hätten auch unter Berücksichtigung der Verzinsung des Sparanteils der [X.] und der Überschussbeteiligung keine Tilgungsfunktion. 9 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 10 1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift ist der [X.] für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Be-rechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, [X.], Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe 11 - 6 - nach feststehen. Das ist bei der hier vereinbarten unechten Abschnittsfi-nanzierung nicht der Fall, weil bei dieser die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwölf Jahre - länger als der erste [X.] - hier zehn Jahre - ist und die [X.] für die [X.] nach Ablauf der ersten [X.] nicht feststehen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne [X.] fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer mit der Änderung der Konditionen nicht einverstanden ist ([X.]Z 159, 270, 273 m.w.Nachw.).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Angabe-pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1[X.] VerbrKrG verneint. Nach [X.]r Vorschrift ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kre-ditbedingungen. Die Angabepflicht nach dieser Vorschrift hat Auffang-funktion und kommt bei allen Verbraucherkreditverträgen in Betracht, die nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG fallen oder bei de-nen kein [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 3 VerbrKrG oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gegeben ist, sofern ihre tat-bestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind ([X.]Z 159, 270, 274 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall. 12 - 7 - a) Die Kreditverträge sehen keine Tilgung in Teilbeträgen vor, sondern in einem Betrag bei Endfälligkeit, wobei das Kapital der [X.] zur Tilgung verwendet werden soll. 13 14 b) [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen An-sparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeb-lichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeu-tung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst [X.] an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzah-lung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile [X.]Z 149, 302, 307 f.; 159, 270, 277; [X.]Z 167, 239, 243 f., [X.]. 13; [X.]Z 167, 252, 262, [X.]. 25; vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 337/03, [X.], 2436, 2437).
[X.]) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das [X.] rechtfehlerfrei angenommen, dass weder den Zahlungen auf die Tilgungsversicherung einschließlich des Darlehens 2 noch der Steu-eransparversicherung noch der Risikolebensversicherung die Funktion eines Tilgungsersatzes im Sinne der Senatsrechtsprechung zukommt, so dass schon mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1[X.] VerbrKrG von vornher-ein nicht in Betracht kommt. 15 - 8 - 16 (1) Hinsichtlich der Tilgungsversicherung hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Angabe des Gesamtbetrages nicht erfor-derlich war, weil sie nicht durch mehrfach zu zahlende Prämien, sondern durch eine Einmalzahlung angespart worden ist.
(a) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1[X.] VerbrKrG besteht eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur dann, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolgt (vgl. [X.] WM 2003, 2235, 2236; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 492 Rdn. 45; [X.]/[X.], BGB Bearbeitung 2004 § 492 Rdn. 40; von [X.], in: [X.]/[X.]/von [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 78, 80; [X.], in: Bruchner/ [X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 73; a.[X.], VerbrKrR 6. Aufl. § 492 BGB Rdn. 91). Demgemäß kommen als Til-gungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht, die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleis-tungen gleichstehen. Derartige Zahlungen waren nach dem [X.] hier jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung erfolgte vielmehr durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung, durch die der Grundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt wurde. 17 (b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Zinsen für das Darlehen 2, das in die Tilgungsversicherung geflossen ist, nicht als Tilgungszahlungen auf beide Darlehen angesehen werden [X.]. Diese Zinsen stellen das Entgelt für die Nutzung des Kapitals dar und dienen nicht der Tilgung des Darlehens. Der geschuldete Darlehens-vertrag bleibt vielmehr trotz der Zinszahlungen unverändert. 18 - 9 - 19 Aus der Tatsache, dass die Darlehenvaluta als Ansparbetrag in die Tilgungsversicherung eingezahlt worden ist und der Kläger dadurch Zin-sen und Überschussbeteiligungen erwirtschaftet hat, die wiederum zur Kredittilgung eingesetzt werden sollten, folgt nicht, dass die Zinsen auf das Darlehen 2 als Tilgungsleistungen angesehen werden können. Mit dieser Begründung wäre jede Zinszahlung für ein zur Finanzierung einer Geldanlage aufgenommenes Darlehen eine Tilgungsleistung, wenn die zu erwartende Rendite zur Rückführung des Darlehens verwendet wer-den soll. Das würde zu einer uferlosen, vom Wortlaut und dessen Sinn und Zweck nicht mehr gedeckten Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1[X.] VerbrKrG führen. Augenfällig zeigt sich das beim Darle-hen 2, bei dem nach der - vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnten - Ansicht des [X.]s die Zinszahlungen für das Darlehen zugleich die Tilgung desselben Darlehens darstellen würden. Einer solchen kon-turlosen Ausweitung der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe steht insbe-sondere auch das Erfordernis der Rechtsklarheit entgegen. Kreditgeber müssen verlässlich wissen, wann eine Gesamtbetragsangabe [X.] ist, da ihr Fehlen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG mit der Nichtigkeit bzw. im Falle der Heilung des Verstoßes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG mit der Reduktion der vertraglich vereinbarten Zinsen auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% empfindlich sanktioniert wird.
(2) Auch soweit das Berufungsgericht die Tilgungsfunktion der [X.] verneint hat, ist das rechtlich nicht zu [X.]. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Vertragskonstruktion der "[X.]" nicht ver-kannt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die [X.] - 10 - ansparversicherung aus der maßgeblichen Sicht des [X.] nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte, sondern zur Tilgung et-waiger [X.] des St[X.]tes, die bei Fälligkeit der [X.] möglicherweise anfielen. Das ergab sich sowohl aus der Bezeichnung der Versicherung als [X.] als auch aus der Höhe der [X.], die mit der prognostizierten [X.] korrespondierte.
Soweit das Berufungsgericht dem Hinweis im Darlehensvertrag, dass die Versicherungssummen der zur Tilgung der Kredite vorgesehe-nen Tilgungs- und [X.]en niedriger als die Kredite selbst sind und deshalb eine Deckungslücke entstehen kann, entnom-men hat, hieraus ergebe sich lediglich, dass der Kreditnehmer unter [X.] weitere eigene Geldmittel zur Rückführung der Kredite [X.] müsse, aber nicht, dass die [X.] planmäßig zur Tilgung eingesetzt werden solle, ist auch das rechtlich nicht zu [X.]. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird durch das dem Kläger unterbreitete Konzept der "[X.]" bestätigt, nach dem der Abschluss der [X.] nicht zwingend vorgegeben, sondern lediglich wahlweise angeboten wurde, um mögliche [X.] des St[X.]tes abzudecken. Der Kläger hätte nach dem Modell auf die [X.] verzichten können. Die Darle-hens- und übrigen Versicherungsverträge hätte er gleichwohl wie [X.] abschließen können. Gegen eine planmäßige Verbindung der Ansparversicherung mit den Krediten zum Zwecke der Tilgung spricht zudem, dass die Beklagte sich diese Versicherung im Gegensatz zur Renten-, zur Tilgungs- und zur Risikolebensversicherung nicht hat abtre-ten lassen. 21 - 11 - 22 (3) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, auch zu Recht ausgeführt, dass die Risikolebensversicherung keine [X.] im Sinne der Senatsrechtsprechung ist. Sie dient nicht der planmäßigen Tilgung des Kredits, sondern soll lediglich das Todesfallrisiko des Kreditnehmers absichern.
II[X.] Nach alledem war die Revision zurückzuweisen. 23 [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 17 U 366/05 -

Meta

XI ZR 23/07

19.02.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. XI ZR 23/07 (REWIS RS 2008, 5476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5476

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