Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. XI ZR 150/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2886

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 8. Juni 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja _____________________

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)
a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des [X.] aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.
b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringen-den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von [X.], 302).
c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmä-ßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.

[X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.]/03 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. Juni 2004 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten [X.] Rückzahlung von Kreditzinsen.

Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsanteil an ei-nem geschlossenen [X.] zu erwerben. Im [X.] war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der [X.] für den [X.] über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des [X.]s nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der [X.] ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Ver-zinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von - 3 - 443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu [X.] Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der [X.], daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebens-versicherung, deren Bedingungen mit der [X.] abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall ab-getretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zu-rückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu [X.] sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht [X.]. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Klä-ger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Le-bensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die [X.] vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des [X.] aus.

Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der [X.] keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.[X.]) enthält, von der [X.] die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zins-zahlungen einschließlich den von der [X.] berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbei-tungsgebühr" in Höhe von 4%.

Das [X.] hat der auf Zahlung von 12.345,28 • nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Er-- 4 - folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] [X.]/ [X.] 2003, 320 [X.]uckt ist, hat zur Begründung seiner Entschei-dung im wesentlichen ausgeführt:

Das [X.] habe angesichts des zu Tilgungszwecken vorge-sehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom [X.] zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] Die [X.]keit der Konditionen beste-he darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte - 5 - Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Wi[X.]pruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

I[X.]

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 [X.]) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden [X.] enthält.

1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.[X.] auch in Fällen, in denen - wie hier - eine soge-nannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte [X.] getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen wi[X.]pricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - [X.] ZR 233/96, [X.], 2353, 2354; [X.] in: Schimansky/Bunte/[X.], - 6 - [X.]. § 81 [X.]. 81; [X.]., [X.], 1405, 1407).

Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auch von der [X.] nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ver-einbart: Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der [X.] mit Einverständnis des [X.] geändert werden. Diesem war ein Recht zum Wi[X.]pruch gegen die von der [X.] vorge-schlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübung der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung [X.] es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom [X.] zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-stigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.

aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b [X.] VerbrKrG a.[X.] folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Ab-schnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsab-schnitt - hier zehn Jahre - ist und die [X.] für die Folge-abschnitte nach Ablauf der ersten [X.] nicht feststehen (vgl. - 7 - OLG [X.] ZIP 2003, 1975, 1976; [X.]/[X.], [X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 35 a).

[X.]) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen un-echter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.], wo-nach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in [X.] getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbe-dingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: [X.], [X.] 5. Aufl. § 492 [X.] [X.]. 97; [X.], [X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 11 a und [X.]/ [X.] Saenger, [X.] 11. Aufl. § 492 [X.] [X.]. 19; v. [X.] in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 70; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG [X.]. 43; [X.]/[X.] aaO; [X.] in: Bruchner/[X.]/ [X.], Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 [X.]. 31, 53; [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. [X.] 5.157).

(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der [X.], die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.[X.] zukommt ([X.]/[X.] aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat ([X.], 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.[X.] ein geschlos-senes System von [X.]: Bei allen Verbraucherkreditverträ-gen, die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruch-nahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des - 8 - § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte [X.], sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.

(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ([X.] in: Schimansky/Bunte/[X.], [X.] aaO § 81 [X.]. 81; [X.]., [X.], 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten [X.]. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".

Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablauf des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht ent-scheidend, da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. [X.] aaO [X.]. 70). [X.] diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. [X.] sind mit Rücksicht auf die [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - an[X.] als in den von [X.] erfaßten Fällen - bei Abschluß des [X.] noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei un-echten [X.] der Fall, weil bezogen auf die vorgese-hene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zins-konditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Wi[X.]pruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwik-keln ([X.]/[X.] aaO [X.]. 43).
- 9 - Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne des Satzes 2 steht an[X.] als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die [X.] über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinspe-riode Einvernehmen erzielen müssen ([X.]/[X.] aaO [X.]. 43; [X.]/[X.] aaO [X.]. 35 a; [X.] aaO [X.]. 5.158; a.A. [X.] in: Schimansky/Bunte/[X.], [X.] aaO § 81 [X.]. 81 und [X.] aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht kommen. Ob die [X.] einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird ([X.]/Haber-sack aaO).

Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewißheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen ange-geben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und [X.] ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz ge-worden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige [X.] auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-- 10 - zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Se-nat [X.], 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, [X.] nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei [X.] für den [X.] angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzei-ten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügeri-sches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, [X.]. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. [X.] in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] aaO § 81 [X.]. 81; [X.]., [X.] aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzie-rungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] geregel-ten Angabepflicht bleibt ([X.]/[X.] aaO [X.]. 35 a).

2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungs-aussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu [X.] dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 ent-schieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-- 11 - samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit ange-sparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen ([X.], 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbun-den wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kredit-nehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.[X.] dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kredit-geber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkas-se erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden ([X.], 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus [X.] nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

An[X.] als die Revision meint, fehlt es nicht an der erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der [X.] und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG [X.] - 12 - ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Til-gungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem An-sparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet ([X.], 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen bei-den Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. [X.], 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßi-gen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen ([X.] aaO § 4 [X.]. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Se-nats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Til-gung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, [X.], 302, 308).

So war es nach den Feststellungen des [X.]s, von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entge-gen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kre-ditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen [X.] 13 - hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteili-gung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleich-zeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleich-zeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der [X.] abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im [X.]. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die [X.] möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig aus-reichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die [X.] zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei plan-mäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden mo-natlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden. - 14 -

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 [X.] Alt. 1 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat [X.], 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - [X.] ZR 63/01, [X.] 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Revision, das [X.] habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungs-gebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwide-rung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das [X.] hatte die Bearbeitungsgebühr als lauf-zeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine [X.] er-hoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

- 15 - II[X.]

Die Revision war somit zurückzuweisen.

[X.] [X.] Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 150/03

08.06.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. XI ZR 150/03 (REWIS RS 2004, 2886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2886

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