Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 99/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1894

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 99/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.556.459,41 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Ob ein Sachvortrag hinreichend substantiiert ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die der Tatrichter zu beurteilen hat. Falsche 2 - 3 - Grundsätze oder Obersätze, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-fahr begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.
2. Bei einem [X.] darf und muss der [X.] vor einer [X.] prüfen, ob das zu beweisende Indiz oder die Gesamtheit der Indizien - ihr Vorliegen als bewiesen unterstellt - ihn von der Wahrheit der [X.] überzeugen würden ([X.], 245, 261). Das Berufungsgericht hat in [X.] Würdigung angenommen, ohne genaue Kenntnis des Inhalts des Gesprächs zwischen Notar und Beklagtem könne nicht beurteilt werden, ob die maßgeblichen Vertragsänderungen tatsächlich dem Beklagten mitgeteilt und mit ihm besprochen wurden. Über den genauen Inhalt des Gesprächs hätten der Zeuge S. und die übrigen benannten Zeugen keine Details angeben können. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich; sie verletzt nicht das Grundrecht des [X.] auf rechtliches Gehör. 3 3. Hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten weiteren durch Un-terlassung begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten wird die geltend ge-machte Grundsatzbedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt; insbe-sondere wird nicht aufgeführt, welche dieser Fragen in welchem Umfang, von wem und in welcher Weise umstritten sein sollen (vgl. [X.], 288, 291). 4 4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.], auf der das Urteil beruhen könnte, liegt auch im Übrigen nicht vor. Die entsprechenden [X.] hat der Senat im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu [X.] ([X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346; vgl. auch [X.], 288, 300). 5 - 4 - 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.04.1999 - 2 O 144/99 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 23 U 102/99 -

Meta

IX ZR 99/06

18.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 99/06 (REWIS RS 2008, 1894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1894

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