Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 202/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6966

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030817U4STR202.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

Urteil
4 StR 202/17
vom
3. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. -
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. August
2017, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Vertreter der Nebenklägerin B.

[X.]

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1. Die Revision der Nebenklägerin B.

[X.]

gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verwor-fen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer
Rechtsmittel
und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung (in gleichartiger Idealkonkurrenz zum Nachteil der Nebenklägerinnen Z.

[X.]

und B.

[X.]

) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Maßnahmen
nach §§ 69, 69a StGB angeordnet; von einem weiteren Tatvorwurf war der Angeklagte freige-sprochen worden. Auf die Revision der Nebenklägerin Z.

[X.]

hatte der Senat dieses Urteil auf eine Verfahrensrüge hin durch Urteil vom 30. Juli 2015
aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin Z.

[X.]

) unter Einbeziehung der Strafe aus 1
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-
dem Urteil des [X.] vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und wiederum Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichteten Re-visionen des Angeklagten und der Nebenklägerin Z.

[X.]

hat der Se-nat mit Beschluss vom 14. Juli 2017 verworfen. Die Nebenklägerin B.

[X.]

erhebt mit ihrer
Revision
eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Das vom [X.] hinsichtlich der Verfahrens-rüge vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s begaben sich mehrere [X.] der Familie [X.]

am Nachmittag des 11. November 2013 zu Fuß auf den Weg zu einer Rechtsanwaltskanzlei, nachdem es bereits am 9. und am 10.
November 2013 zu teilweise gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Familien [X.]

und K.

gekommen war, deren Ausgangs-punkt ein Ehestreit des Angeklagten mit seiner damals getrennt von ihm leben-den Frau [X.].

, geborene [X.]

,
war. Beim Vorbeigehen an einem von [X.]n der Familie K.

geführten [X.] kam es erneut zu einer ver-balen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den anwe-senden Mitgliedern
der Familien [X.]

und K.

. Nachdem die Kontrahenten von Passanten getrennt worden waren, setzten [X.].

K.

, geborene [X.]

, ihre Mutter B.

[X.]

und ihre Schwester Z.

[X.]

den Weg fort. Der Angeklagte, der von seiner Schwester telefonisch herbeigerufen worden war, erschien mit seinem Fahrzeug und entdeckte die Frauen auf dem Bürgersteig. Er bremste sein Fahrzeug ab, manövrierte es auf den Bürgersteig, beschleunigte wieder und fuhr mit Verletzungsabsicht auf
die Nebenklägerin
Z.

[X.]

zu, über deren Verhalten bei den früheren [X.] er sich geärgert hatte. Er erfasste Z.

[X.]

im Bereich
der Hüfte 2
-
5
-
mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, woraufhin sie zu Boden stürzte. Die [X.] konnte weder feststellen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte,
noch dass die Nebenklägerin B.

[X.]

, die sich in der Hauptverhandlung auf ihr [X.]ugnisverweigerungsrecht berufen hat, ebenfalls von dem Pkw des Angeklagten erfasst wurde.
II.
Die Revision der Nebenklägerin B.

[X.]

ist unbegründet.
1. Die Auffassung der Revision, die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B.

[X.]

sei rechtskräftig festgestellt, trifft aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s vom 23. Mai 2017 nicht zu.
2. Die Verfahrensrüge,
mit der
die Nebenklägerin die Verletzung der Auf-klärungspflicht beanstandet, weil das Gericht nicht die Mitglieder der [X.]. [X.] und die übrigen Beteiligten

zu der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang zeugenschaftlich vernommen hat, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]
und ist damit unzulässig. Die Nebenklägerin hatte in der jetzigen Hauptverhandlung von ih-rem Schweigerecht gemäß § 52 [X.]
Gebrauch gemacht, sich jedoch mit der Verwertung ihrer früheren Aussagen einverstanden erklärt.
a) Es wird zum einen nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmt-heit behauptet, welche
Angaben die genannten [X.]ugen in Bezug auf die Aus-sage der Nebenklägerin in der ersten Hauptverhandlung gemacht
hätten
(vgl. [X.], Urteile vom 23. August 1988

5 [X.], [X.]R [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und vom 3. Dezember 2015

4 [X.], [X.], 721, 723).
Die Revision hat zur Begründung der Rüge lediglich das ge-3
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6
-
samte Urteil des ersten Rechtsdurchgangs wörtlich wiedergegeben und diejeni-gen Urteilspassagen, die die Nebenklägerin betreffen, in Fettdruck gesetzt. Was genau die [X.]ugen zur Aussage der B.

[X.]

bekunden sollten, bleibt da-nach unklar. Die Revision trägt dazu im Übrigen nur voam Urteil und der Hauptverhandlung Beteiligten hätte es dem [X.] er-möglicht, zu der Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B.

[X.]

Es fehlt überdies an der Behauptung eines bestimmten
Beweisergebnisses,
weil
lediglich vorge-tragen wird, dass

nicht von vornherein auszuschließ

sei, dass das Gericht nach der Beweiserhebung
den Angeklagten auch wegen einer Körperverlet-zung zum Nachteil der Nebenklägerin B.

[X.]

verurteilt hätte
(Revisions-begründung S.
24).
b) Die Rüge ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil

werden nicht namentlich be-nannt.

an Hauptverhandlung und Urteil beanstandet wird, ist der Antrag vollends unbe-stimmt.
c) Die Revision legt schließlich auch nicht dar, weshalb sich die [X.] dem neuen Tatrichter aufdrängte. Angesichts des Umstandes, dass die den verschiedenen Familien angehörigen [X.]ugen jeweils deutliche Be-
bzw. Entlastungstendenzen zeigten

wobei der Ehemann der Nebenklägerin sich nicht an irgendwelche Verletzungen erinnern konnte

und neutrale [X.]ugen, die den Vorfall gesehen hatten, ein Anfahren der Nebenklägerin B.

[X.]

nicht bestätigt haben ([X.]), wären Ausführungen hierzu erforderlich gewe-sen.
Hinzu kommt, dass
die Berichterstatterin
des ersten Rechtsgangs

RiLG M.

,
in der Hauptverhandlung als [X.]ugin gehört wurde. Ob diese [X.]u-
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7
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gin auch zu den Angaben der Nebenklägerin in der früheren Hauptverhandlung befragt wurde,
teilt
die Revision nicht
mit.
3. Soweit die Revision mit [X.] die Beweiswürdigung an-greift (Revisionsbegründung S. 24 ff.), ist eine weitere Verfahrensrüge nicht zu-lässig erhoben. Ob die Hauptverhandlung zu den von der Revision behaupteten [X.] geführt hat, kann ohne eine

unzulässige (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 261 Rn. 38a mwN)

Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Die auf die Sachrüge veranlasste revisionsrechtliche Prüfung der Nichtverurteilung des Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung oder gar eines versuchten Tötungsdelikts zu Lasten der Nebenklägerin B.

[X.]

zeigt keinen Rechtsfehler auf.
4. Soweit in der Revisionsbegründung ausdrücklich auch die Kostenent-scheidung angefochten wird, hat der Senat das Rechtsmittel als -
insoweit aus-schließlich statthafte -
sofortige Beschwerde zu behandeln (§
464 Abs. 3 [X.]). Diese ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 [X.] unzuläs-sig.
[X.]Roggenbuck

Cierniak

[X.] Feilcke
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10

Meta

4 StR 202/17

03.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 202/17 (REWIS RS 2017, 6966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6966

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