Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. 4 StR 199/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7286

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4
StR
199/15

vom
30. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
u.a.

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-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Juli 2015,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible

als Vorsitzende,

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

-
in der Verhandlung -
Staatsanwältin

-
bei der Verkündung -

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Pflichtverteidiger,
Rechtsanwältin

-
in der Verhandlung -

als Vertreterin der Nebenklägerin Z.

H.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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-

1.
Auf die Revision der Nebenklägerin Z.

H.

wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2014 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit der An-geklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; im Übri-gen hat es ihn freigesprochen. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor [X.] von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin B.

H.

hat der Senat mit Beschlüssen vom 18. Juni 2015 verworfen. Die Nebenklägerin Z.

H.

erhebt mit ihrem Rechtsmittel Verfahrensrügen sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel, das sich nicht gegen den Teilfreispruch des Angeklagten, sondern allein dagegen richtet, dass 1
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der Angeklagte nicht auch wegen eines versuchten vorsätzlichen Tötungsde-likts verurteilt wurde, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.
Das Rechtsmittel der Nebenklägerin Z.

H.

ist wirksam darauf beschränkt, dass der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, nicht auch eines versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts zum Nachteil dieser Nebenklägerin schuldig gesprochen wurde.
Zwar hat die Nebenklägerin unbeschränkt Revision eingelegt und auch einen unbeschränkten [X.] gestellt. Aus der
Begründung des Rechtsmittels entnimmt der Senat jedoch, dass dieses
allein dagegen gerichtet ist, dass der Angeklagte nicht auch wegen eines versuchten vorsätzlichen [X.] durch das Zu-
und Überfahren der Nebenklägerin verurteilt wurde. Dies wird dadurch belegt, dass sie schon mit der [X.] mitgeteilt hat, dass (lediglich) eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags angestrebt werde, und sich die Nebenklägerin auch in der Revisionsbegründung allein mit dieser Tat befasst, nicht aber mit den dem Freispruch zugrunde liegenden Schüssen aus einer Gaspistole in Richtung der Nebenklägerin und deren [X.]nangehörigen, die nach deren Angaben in der Hauptverhandlung gar nicht vom Angeklagten abgegeben wurden.
II.
1. Soweit infolge der Beschränkung der
Revision von Bedeutung hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Zwischen den Familien H.

und [X.]

bestanden Streitigkeiten, in deren Mittelpunkt die Eheleute A.

und [X.]

[X.]

, geborene H.

,
stan-den. [X.]

[X.]

, ihre Schwester Z.

H.

und ihre Mutter B.

H.

standen neben weiteren Familienangehörigen auf Seite der Familie H.

; der Angeklagte A.

[X.]

gehörte dem Lager der Familie [X.]

an.
Am 11. November 2013 waren Angehörige der Familie H.

, unter anderem [X.]

[X.]

, die damals vom Angeklagten getrennt lebte,
sowie
B.

und
Z.

H.

, auf dem Weg zu einer Rechtsanwaltskanzlei, nachdem am Vortag im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit Angehörigen der Familie H.

der Angeklagte verletzt worden war. Als sie den Imbiss eines Angehörigen der Familie [X.]

passierten, kam es zu einer Schlägerei zwischen Mitgliedern der Familien H.

und [X.]

, die durch Passanten beendet wurde. Anschließend gingen die sechs Mitglieder der [X.] H.

weiter auf dem rechten Bürgersteig in Richtung der [X.]. Dort bemerkte sie der Angeklagte, der mit seinem Pkw in Laufrichtung der Familie H.

hinter diesen an einer Fußgängerampel stand. Er be-schleunigte sein Fahrzeug mit quietschenden Reifen, fuhr auf den Bürgersteig und hielt auf einer Strecke von ca. 50 Meter zielgerichtet "deutlich schneller als mit Schrittgeschwindigkeit

auf die Mitglieder der Familie H.

zu, um zumin-dest Z.

H.

zu verletzen. Z.

H.

, die mit ihrer Mutter in et-was Abstand zu den anderen Familienangehörigen ging, drehte sich um, als die quietschenden Reifen

zu hören waren, und sah den Angeklagten;
sie ging aber weiter, da sie nicht dachte, dass der Angeklagte tatsächlich auf sie zu-
bzw. sie anfahren würde. Sie wurde jedoch von dem vom Angeklagten gesteu-erten Pkw frontal erfasst und stürzte anschließend von der Motorhaube vor dem Fahrzeug auf den Boden, wo sie auf dem Rücken liegen blieb. Der Angeklagte, der den Pkw zunächst schräg zur Hauswand hin angehalten hatte, rangierte 5
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sein Fahrzeug vor und zurück, um vom Bürgersteig herunterzufahren. Z.

H.

versuchte währenddessen, sich wieder aufzurichten und nahm dabei Blickkontakt zum Angeklagten auf. Gleichwohl fuhr der Angeklagte auf sie zu, wobei er sie mit dem Fahrzeug derart an der Nase traf, dass sie
einen Nasen-beinbruch erlitt. Beim erneuten Zurücksetzen drückte der
Angeklagte sodann B.

H.

mit seinem Fahrzeug gegen die Hauswand, wodurch sie
verletzt wurde. Anschließend fuhr er erneut billigend in Kauf nehmend, dass Z.

H.

immer noch vor seinem Fahrzeug auf dem Boden lag und verletzt wer-den könnte

nach vorne und überrollte deren Oberschenkel.
2. Die (allgemeine) [X.] des [X.], die das Verfahren nach Vorlage durch das
Amtsgericht wegen besonderen Umfangs

übernom-men hatte, hat hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil von Z.

H.

durch das erste Anfahren direkten und im Übrigen bedingten [X.] des Angeklagten angenommen;
bedingten Tötungsvorsatz vermochte sie indes nicht festzustellen. Zwar sei der Angeklagte deutlich schneller als mit Schrittgeschwindigkeit

auf Z.

H.

zugefahren, [X.] sei diese nicht so konkret und erheblich in Gefahr gebracht worden ..., dass daraus ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Ange-klagte [X.] zu nehmendes Todesrisiko
für gegeben erachtet und in Kauf genommen hat.
Auch beim Überfahren liegt kein derart risikobehaftetes [X.] vor, aufgrund dessen die Kammer auf einen Tötungsvorsatz schließen kann. In dieser Situation kam es dem Angeklagten auf das Verlassen des [X.] an.

Sie bewertet das Verhalten des Angeklagten daher als gefährlichen Ein-griff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §
315 Abs.
3 Nr.
1a StGB in Tateinheit mit in gleichartiger Tateinheit stehenden gefährlichen 7
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Körperverletzungen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zum Nachteil von B.

und Z.

H.

. Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs.
1 Nr.
5 StGB sieht die [X.] nicht als gegeben an, weil sich die Tatumstände ... nicht als derart gefährlich

dargestellt hätten.
3. Die Nebenklägerin Z.

H.

beanstandet mit ihrem Rechtsmit-tel unter anderem die Ablehnung von zwei Beweisanträgen, die zum einen auf die Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zur Ge-schwindigkeit des [X.] (mindestens 40 km/h),
zum anderen auf die Vernehmung des [X.]ugen Ah.

[X.]

gerichtet waren. Dieser [X.]uge sollte bekunden, dass der Angeklagte am Tattag ca. eine Stunde vor dem Tat-geschehen bei dem [X.]ugen anrief und drohte,
die Mitglieder der Familie H.

umzubringen, sie mit dem Pkw zu überfahren und wenn sie nicht tot seien, dann sie zu erschießen oder mit dem Dönermesser abzustechen. [X.] sollte die Tötungsabsicht des Angeklagten belegt werden.
Das [X.] hat beide Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Hierzu hat es

ähnlich wie zum ersten

beim zweiten Beweisantrag lediglich ausgeführt: Die Beweisbehauptung ... ist für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 S. 2, 2. Var. StPO). Ein möglicher Tötungsvorsatz ist für die angeklagte gefährliche Körperverletzung und den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ohne Bedeutung. Darüber hinaus will die Kammer weitere mögliche Schlüsse aus einem solchen [X.] nicht ziehen.

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III.
Mit dieser Begründung durfte das [X.] den Beweisantrag auf Vernehmung des [X.]ugen Ah.

[X.]

nicht ablehnen; sie ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
1. Bereits die Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzu-sammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres [X.] die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Bei Behauptung einer relevanten belastenden Tatsache durch die Staatsan-waltschaft oder einen Nebenkläger muss deshalb eine bislang für den Ange-klagten positive Beweislage durch die begehrte Beweiserhebung umschlagen können. Legt
der
Tatrichter rechtsfehlerfrei dar, dass die in dem Beweisantrag behauptete Tatsache auch dann, wenn sie durch die beantragte Beweisauf-nahme bewiesen würde, ihn nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen könnte, ist er nicht verpflichtet, den beantragten Beweis zu erheben (zum Gan-zen
hinsichtlich einer Revision der Staatsanwaltschaft: [X.], Urteil vom 26.
Februar 2015

4 StR 293/14, [X.], 355, 356
mwN).
b) Daran gemessen ist die Annahme von Bedeutungslosigkeit aus tat-sächlichen Gründen hinsichtlich der in dem zweiten Beweisantrag aufgestellten Beweisbehauptung rechtsfehlerhaft. Denn die Ankündigung einer von einem entsprechenden Vorsatz getragenen Tötungshandlung ist für die Beweiswürdi-gung hinsichtlich der subjektiven Seite der tatsächlich vorgenommenen, der 11
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Ankündigung entsprechenden Handlung regelmäßig von erheblicher Bedeutung
(vgl. zur Bewertung des Zufahrens
auf einen Fußgänger als versuchtes [X.]: Senat, Urteile vom 29. Januar 2015

4 [X.], [X.], 392 ff.; vom 25. Oktober 2012

4 [X.], [X.], 156 ff).
Zudem lassen die Ausführungen der [X.] in dem Ablehnungs-beschluss besorgen, dass das [X.] in unzulässiger Weise die Ableh-nungsgründe der Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen miteinander vermengt hat. Zwar trifft es zu, dass Tötungsvorsatz für die Bewertung einer Handlung als gefährliche Körperverletzung oder als gefähr-licher
Eingriff in den Straßenverkehr

aus Rechtsgründen

ohne Bedeutung ist, weil er sich auf keines der dortigen Tatbestandsmerkmale bezieht. [X.] sind insofern jedoch nicht (nur) die in der Anklageschrift und dem [X.] bejahten Straftatbestände, sondern die Tatbestandsmerkmale sämtlicher
der tatrichterlichen Kognition unterliegenden
Straftatbestände, [X.] sie dem
Angeklagten
auch erst durch einen Hinweis im Sinne des §
265 Abs. 1 StPO angelastet worden sein oder angelastet werden können (vgl. auch
[X.], Urteil vom 29. April 2010

3 [X.], juris Rn. 10; Beschluss vom 13.
Februar 2014

1 StR 336/13, juris Rn. 41).
2. Ferner ist der Beschluss, mit dem das [X.] den Beweisantrag abgelehnt hat, unzureichend begründet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der [X.] Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben wer-15
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den, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Die erforderliche Begründung
entspricht dabei grundsätzlich den Be-gründungserfordernissen bei der Würdigung von durch
die
Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen; sie ist auf konkrete Erwä-gungen zu stützen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 2013

3 [X.], NStZ-RR 2014, 54, 55; vom 18. März 2015

2 [X.], juris Rn. 5). Geht es um den Angeklagten belastende [X.], muss die Ablehnung das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung er-fassen und darlegen, warum dem Tatrichter die im Beweisantrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen (zum Ganzen: [X.], Urteil vom 26. Februar 2015

4 StR 293/14, [X.], 355, 356; vgl. insbesondere zu einem Beweisantrag des [X.] ferner [X.], Urteil vom 7. April 2011

3
StR 497/10, [X.], 713, 714
jeweils mwN).
b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügt der Beschluss des [X.] offensichtlich nicht
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2013

3 [X.], NStZ-RR 2014, 54, 55).
3. Im Hinblick auf die mehrfachen Rechtsfehler des [X.]
bedarf keiner Entscheidung, ob hinsichtlich des dem Nebenkläger zustehenden [X.] eine weniger restriktive Anwendung der gesetzlichen Ableh-nungsgründe als beim Angeklagten vertretbar ist (so [X.], Beschluss vom 28.
April 2010

5 [X.], [X.], 714; hiergegen mit überzeugender Begründung
[X.], Urteil vom 7. April 2011

3 StR 497/10, [X.], 713, 714).
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Ferner kommt es nicht darauf an, dass die Verfahrensrüge, die den auf die Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zum Gegenstand hat, unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sie insbesondere den Inhalt degemachten [X.] nicht mitteilt (vgl. allgemein [X.], Beschlüsse vom 17.
Juli 2014

4 [X.], [X.], 604, 606
mwN; zu
einer
entsprechen-den
Bezugnahme in einem Urteil auch [X.], Urteil vom 2. November 2011

2
StR 332/11, [X.]St 57, 53; Beschlüsse vom 14. September 2011

5 StR 355/11, [X.]R StPO §
267 Abs.
1 Satz
3 Verweisung 3; vom 14. März 2012

2
StR 547/11, [X.], 73).
Sost-Scheible Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer Bender

20

Meta

4 StR 199/15

30.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. 4 StR 199/15 (REWIS RS 2015, 7286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7286

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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