Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. 4 StR 282/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4604

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280917U4STR282.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

4
StR
282/17

vom
28. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28.
Septem-ber
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8.
November 2016
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)
im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständi-ge [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätz-licher Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. [X.]
-
4
-
dem hat es ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der [X.] entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten das Recht zu erteilen, von seiner nieder-ländischen Fahrerlaubnis im [X.] Gebrauch zu machen und eine in-ländische Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Angeklag-te im Fall
II.
1 der Urteilsgründe zu Unrecht nur wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden i[X.] Die Nebenklägerin strebt insoweit ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten [X.] an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Die unbeschränkt eingelegte und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten ist unbegründet.
I.
Das [X.] hat zu der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin (Fall
II.
1 der Urteilsgründe) die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Die Nebenklägerin und der Angeklagte heirateten im Mai 2009. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Ende 2014 verschlechterte sich ihr [X.]. Am 7.
September 2015 verließ die Nebenklägerin mit den gemeinsamen Kindern das eheliche Haus und betrieb die Scheidung. Der Angeklagte ver-mochte das Scheitern seiner Ehe nicht zu
akzeptieren.
Am Morgen des 5.
Februar 2016
holte der Angeklagte seinen [X.] bei der Nebenklägerin ab, um mit ihm den Tag zu verbringen. Als er bei dieser Ge-legenheit mit ihr ein Gespräch über die familiäre Situation führen wollte, weiger-te sie sich und fuhr mit dem Fahrrad zu ihrer Arbeitsstelle. Gegen 16.50
Uhr 2
3
4
-
5
-
fuhr der Angeklagte der Nebenklägerin mit einem Pkw auf deren Heimweg ent-gegen. Dabei befanden sich nun beide Kinder auf dem Rücksitz des Fahrzeugs.
Um
17.06
Uhr traf er auf die Nebenklägerin, die ihm auf dem Radweg mit ihrem Fahrrad entgegenkam. Sie bemerkte den Angeklagten, hielt die Begeg-nung aber für zufällig und setzte ihren Weg fort. Der Angeklagte, der davon ausging, bemerkt worden zu sein,
fühlte sich missachtet und wollte dies nicht hinnehmen.
Er fasste den Entschluss, auf die Nebenklägerin mit einem im Fahrzeug mitgeführten Baseballschläger einzuschlagen, um sie auf diese [X.] zu töten. Der
Angeklagte
stellte
sein Fahrzeug auf dem Radweg ab, weil seine Kinder die Tat nicht sehen sollten und er die Nebenklägerin überraschen wollte. Er verließ mit dem Baseballschläger das Fahrzeug und lief der Neben-klägerin hinterher. [X.]. 470
Meter vom Abstellort seines Fahrzeugs entfernt hol-te der Angeklagte die Nebenklägerin ein, ohne dass diese sein Herannahen bemerkte. Der Angeklagte schlug nun der Nebenklägerin mit dem beidhändig geführten Baseballschläger von hinten wuchtig auf den [X.]. Nach dem zweiten Schlag auf den Oberkopf stürzte sie vom Fahrrad und kam auf der [X.] zu liegen. Der Angeklagte versetzte ihr mindestens noch zwei weitere Schläge auf den Oberkopf. Einen der letzten Schläge versuchte die [X.], die sich auf dem Boden liegend zu ihm umwandte und ihn erkann-te, dadurch abzuwehren, dass sie ihren rechten Unterarm schützend hochhob. Der folgende,
ebenfalls gegen den Kopf geführte Schlag traf ihren rechten [X.] und brach die Elle mittig. Obwohl die gegen ihren Kopf geführten [X.] potentiell lebensgefährlich waren, bestand keine konkrete Lebensgefahr.
Noch während der Angeklagte auf die Nebenklägerin einschlug,
näherte sich der Zeuge [X.]

mit seinem Fahrzeug. Im Verlauf der Annäherung des
Zeugen, der zumindest zwei Schläge des Angeklagten und den zur Abwehr er-5
6
-
6
-
hobenen Arm der Nebenklägerin beobachtet hatte,

möglicherweise

noch vor seinem ersten Hupen

stellte der Angeklagte

der möglicherweise

das [X.] des Zeugen bemerkt hatte

die Schläge ein, entfernte sich zunächst einige Meter von der Nebenklägerin und kehrte sodann wieder zu ihr zurück. Als der Zeuge [X.]

aus seinem Fahrzeug ausstieg, befand sich der Angeklagte
wieder bei der Nebenklägerin. Er hatte sich noch vor dem Anhalten des Zeugen [X.]

entschlossen, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre, der Neben-
klägerin keine weiteren potentiell tödlichen Schläge auf den Kopf zu versetzen, sondern zu versuchen, herannahende Personen, die der Nebenklägerin zu Hilfe ,
das Tatgeschehen noch verschleiern und die Nebenklägerin dazu überreden zu können, keine rechtlichen Schritte gegen ihn zu unternehmen. Der Angeklagte erklärte [X.] dem Zeugen [X.]

, die Nebenklägerin habe einen Verkehrsunfall gehabt,
und er wolle ihr helfen. Der Zeuge [X.]

hielt dem Angeklagten vor, gesehen zu
haben, dass er auf die Nebenklägerin eingeschlagen habe. Als der Zeuge [X.]

sein Mobiltelefon zur Hand nahm, um die Polizei und den Rettungsdienst zu alarmieren, forderte ihn der Angeklagte auf, das Mobiltelefon einzustecken. Aus Angst vor möglichen Schlägen mit dem Baseballschläger folgte der Zeuge [X.]

dieser Aufforderung. Als sich ein weiteres Fahrzeug und zwei Jogger näherten,
erkannte der Angeklagte, dass er in Unterzahl zu geraten drohte. Er beschloss deshalb, sein Fahrzeug herbeizuholen und zu
versuchen, die Nebenklägerin zum Einsteigen und zum Absehen von einer Anzeige zu bewegen. Nachdem er den [X.] verlassen hatte, verständigten die hinzugekommenen [X.] und Rettungsdien[X.]
2.
Die [X.] hat dies als gefährliche Körperverletzung in Tatein-heit mit gefährlichem
Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 und 5, §
315b Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3, §
315c Abs.
3 Nr.
1a StGB gewertet. Von 7
-
7
-
dem (unbeendeten) Versuch,
die Nebenklägerin heimtückisch zu töten
(§§
211, 22, 23 Abs.
1 StGB),
sei der Angeklagte nach §
24 Abs.
1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Ein fehlgeschlagener Versuch liege nicht vor. Von einer [X.] durch weitere Schläge habe der Angeklagte aus autonomen [X.] abgesehen. Dass für diesen Entschluss die Furcht vor Entdeckung aus-schlaggebend gewesen sei, lasse sich nicht feststellen.
II.
Die Revision der Nebenklägerin und die wirksam auf die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung
(Fall
II. 1 der Urteilsgründe) sowie den Gesamtstrafen-ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1.
Die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch eines
Tötungsdelikts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Die Beurteilung der Frage, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender Handlungen freiwillig erfolgte, hängt davon ab, ob der Täter aus autonomen Motiven gehandelt hat und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1992

4
StR
532/92, [X.], 279
mwN). Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Ab-standnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines [X.] erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des [X.] nicht in Frage (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2013

2
StR
289/13, [X.], 336; Urteil vom 14.
April 1955

4
StR
16/55, [X.]St 7, 296, 299, [X.] Rspr.). Erst wenn durch von außen kommende
Ereignisse aus Sicht des [X.] ein Hindernis geschaf-fen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht 8
9
10
-
8
-
mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Februar 2014

4
StR
40/14, [X.], 171, 172; Urteil vom 14.
April 1955

4
StR
16/55, [X.]St 7, 296, 299, [X.] Rspr.). Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2013

5
StR
229/13, [X.], 9, 10; Beschluss vom 19.
Dezember 2006

4
StR
537/06, [X.], 136, 137; Urteil vom 17.
Dezember 1992

4
StR
532/92, [X.], 279; Urteil vom 1.
September 1992

1
StR 484/92,
[X.], 76, 77). Verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind grundsätzlich zu Gunsten des [X.] zu lösen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Februar 2003

4
StR
59/02,
NStZ-RR 2003, 199).
b)
Von diesen Maßstäben ist das [X.] zwar im Ansatz zutreffend ausgegangen.
Seine
hierzu getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind aber lückenhaft und unklar
(zum revisions-gerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juli 2017

2
StR
132/17, Rn.
16; Urteil vom 5.
Dezember 2013

4
StR
371/13, Rn.
13; Urteil vom 14.
Oktober 1952

2
StR
306/52, [X.]St 3, 213, 215, [X.] Rspr.).
Soweit das [X.] des Angeklagten bewertet hat, weil er bei einem Überleben der Nebenklägerin ohnehin mit seiner Identifizie-rung habe rechnen müssen, bleibt außer [X.], dass der Angeklagte nach den Feststellungen von möglichen weiteren Schlägen Abstand nahm und stattdes-das Tatgeschehen noch verschleiern und die Nebenklägerin dazu überreden zu 11
12
-
9
-
können, keine rechtlichen Schritte gegen ihn zu unternehmen (UA
19). Dem entspricht es, dass der Angeklagte
in der Folge auch tatsächlich versuchte, ge-genüber dem Zeugen [X.]

das Geschehen als Verkehrsunfall darzustellen.
Dies legt die Annahme nahe, dass er zu diesem Zeitpunkt nach den vom [X.] hierzu getroffenen Feststellungen die bisher begangene Tat für noch nicht von [X.] entdeckt hielt. Danach hätte sich die [X.] mit der sich aufdrängenden Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte das bis zur letzten Ausführungshandlung für ihn entstandene Risiko,
für seine bisher ausgeführten Schläge zur Verantwortung gezogen zu werden, noch für [X.] hielt, für den Fall einer Fortsetzung der Tatausführung aber infolge des [X.] Dritter von einer
nicht mehr vertretbaren Gefährdung seiner Inte-ressen ausging und sich allein deshalb von einer Tatvollendung gehindert sah.
Hinzu kommt, dass den Urteilsgründen auch nicht mit der für eine revisi-onsrechtliche Überprüfung erforderlichen Klarheit entnommen werden
kann, ob der Angeklagte das Herannahen des Zeugen [X.]

bereits bemerkt hatte, als er
von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. In den Feststellungen hält es die [X.]
nur

Zeuge [X.]

noch vor dem ersten Hupen sah, dass der Angeklagte die Schläge

Angeklagte das Herannahen des Zeugen (zu diesem Zeitpunkt) bereits bemerkt hatte (UA
18/19). Dem steht die mitgeteilte und für glaubwürdig erachtete Ein-lassung des Zeugen [X.]

entgegen, wonach der Angeklagte ihn bemerkt und
(dann) mit seinen Schlägen aufgehört habe (UA
51). Auch hält es die [X.] in ihren Erörterungen zur Freiwilligkeit eines Rücktritts für nicht wider-legbar

61).
Diesen Widerspruch löst die [X.] nicht auf.
13
-
10
-
2.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Da zwischen einer möglichen Verurteilung wegen versuchten Mordes und der

an sich rechtsfehlerfreien

Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [X.] bestünde, ist auch diese aufzuheben (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 1997

4
StR
642/96, [X.]R StPO §
353 Aufhebung
1). Die damit verbundene [X.] der hierfür verhängten [X.] zieht die Aufhebung der Gesamt-strafe nach sich. Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen kam mit Rücksicht auf die aufgezeigten Unklarheiten nicht in Betracht. Der [X.] wird von der Aufhebung nicht berührt.
III.
Die Revision des Angeklagten ist
unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO), weil die weitere Überprüfung des Urteils keinen ihn [X.] Rechtsfehler ergeben hat.
Sost-Scheible
Ri[X.] Cierniak ist im Urlaub und daher gehindert zu unter-schreiben.
Sost-Scheible
Franke
[X.]
Quentin

14
15

Meta

4 StR 282/17

28.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. 4 StR 282/17 (REWIS RS 2017, 4604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4604

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