Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. IX ZR 396/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2283

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[X.] ZR 396/99vom11. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 11. Mai 2000beschlossen:Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Durchführung der [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 1999 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,wird zurückgewiesen.Gründe:Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg(§ 114 ZPO). Die vom Beklagten zu 1 erteilte Bürgschaft ist wirksam; auchsteht ihm kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB zu. Der [X.] war weder finanziell abhängig von seinem Ehepartner noch beschränktesich seine Stellung innerhalb der Hauptschuldnerin auf eine Tätigkeit, die [X.] typischen Arbeitnehmers entsprach. Dem Beklagten zu 1 war nicht nurdie Position des Betriebsleiters übertragen worden. Er hatte auch faktisch we-sentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung, wie schon die Tatsache zeigt, daßer die Kreditverträge und den [X.] hat.Darüber hinaus wurde ihm sogar eine verlustbedingte Steuerrückzahlung zurVerfügung gestellt, um damit eine von ihm neu eingegangene Beteiligung [X.] anderen GmbH zu finanzieren. Das eigene wirtschaftliche Interesse des- 3 -Beklagten zu 1 an dem gewährten Kredit sowie die Möglichkeiten der geschäft-lichen Einflußnahme auf den Betrieb der Hauptschuldnerin waren so groß, daßvon einer mitunternehmerähnlichen Stellung des Bürgen auszugehen ist unddaher die Grundsätze über Bürgschaften finanziell kraß überforderter [X.] auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Das angefochtene Urteilenthält auch im übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler.Kreft [X.]FischerZugehörGanter

Meta

IX ZR 396/99

11.05.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. IX ZR 396/99 (REWIS RS 2000, 2283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2283

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