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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
[X.]
(alt: 5 StR 239/13)
vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2015
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013 nach §
349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer [X.] von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] sachlichen Rechts gerügt hat, hat der [X.] mit Beschluss vom 15. Ju-li
2014 (NStZ-RR
2014, 315) mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das [X.] (2 BvR 2055/14, NStZ
2015, 172) die genannte [X.]sentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. April 2015 Folgendes ausgeführt:
a-nuar 2015
2 BvR 2055/14
auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten G.
den Beschluss des [X.]s vom 15. Ju-li
2014
5 [X.] , mit dem die Revision des Angeklag-ten verworfen wurde, aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. Das [X.] erkennt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Revisionsentscheidung dem vorliegenden Verstoß des [X.] gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO über den Inhalt eines mit dem Ziel einer [X.] des Tatge-richts mit dem Staatsanwalt und den Verteidigern nicht Rech-nung trage. Die Möglichkeit des Beruhens des landgerichtlichen Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dürfe nicht auf den Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussagever-halten des Angeklagten verengt werden. Die Transparenzvor-schriften des [X.] dienten insbesondere auch dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziSchulterschluss
zwischen Gericht, [X.] und Verteidigung.
Die Kammerentscheidung des [X.]s stellt damit klar, dass die Rechtsprechung des [X.] auf das Ineinandergreifen der wesentlichen Kautelen des [X.] für außerhalb der Hauptverhandlung geführte [X.], nämlich die [X.], die Öffentlichkeit und die [X.], abstellt. Somit ist im Falle eines Verstoßes gegen die [X.] nach § 243 Abs. 4 StPO und damit gegen den [X.] der schmale Grat einer Beruhensprü-fung unter dem Gesichtspunkt der Aussagefreiheit des Ange-klagten nur dann eröffnet, wenn im Revisionsverfahren Klarheit geschaffen ist, welchen Inhalt die Hinterzimmergespräche [X.] und diese zweifelsfrei nicht auf die Herbeiführung einer ge-setzeswidrigen Absprache gerichtet waren (wie in dem parallel entschiedenen Verfahren
2 BvR 878/14 , in dem die [X.]
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sungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wur-de).
Im konkreten Fall ist dies, wie die Erwiderung der Revision vom 10. Juni 2014 auf meinen Verwerfungsantrag vom 6. Mai 2014 zeigt, angesichts der gemäß § 243 Abs. 4 StPO völlig unzu-reichenden Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhand-lung und der widersprüchlichen und lückenhaften dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, des [X.] der Staatsanwaltschaft und der wiederholten Stellungnahmen der Verteidiger völlig aussichtslos. Das Urteil des [X.] Braunschweig muss deshalb aufgehoben werden.
Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.
[X.]
Dölp
König Feilcke
3
Meta
30.04.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 5 StR 169/14 (REWIS RS 2015, 11797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11797
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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3 StR 310/15 (Bundesgerichtshof)
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