Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 5 StR 169/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11797

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
[X.]
(alt: 5 StR 239/13)

vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2015
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013 nach §
349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer [X.] von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] sachlichen Rechts gerügt hat, hat der [X.] mit Beschluss vom 15. Ju-li
2014 (NStZ-RR
2014, 315) mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das [X.] (2 BvR 2055/14, NStZ
2015, 172) die genannte [X.]sentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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3
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. April 2015 Folgendes ausgeführt:

a-nuar 2015

2 BvR 2055/14

auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten G.

den Beschluss des [X.]s vom 15. Ju-li
2014

5 [X.] , mit dem die Revision des Angeklag-ten verworfen wurde, aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. Das [X.] erkennt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Revisionsentscheidung dem vorliegenden Verstoß des [X.] gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO über den Inhalt eines mit dem Ziel einer [X.] des Tatge-richts mit dem Staatsanwalt und den Verteidigern nicht Rech-nung trage. Die Möglichkeit des Beruhens des landgerichtlichen Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dürfe nicht auf den Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussagever-halten des Angeklagten verengt werden. Die Transparenzvor-schriften des [X.] dienten insbesondere auch dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziSchulterschluss

zwischen Gericht, [X.] und Verteidigung.
Die Kammerentscheidung des [X.]s stellt damit klar, dass die Rechtsprechung des [X.] auf das Ineinandergreifen der wesentlichen Kautelen des [X.] für außerhalb der Hauptverhandlung geführte [X.], nämlich die [X.], die Öffentlichkeit und die [X.], abstellt. Somit ist im Falle eines Verstoßes gegen die [X.] nach § 243 Abs. 4 StPO und damit gegen den [X.] der schmale Grat einer Beruhensprü-fung unter dem Gesichtspunkt der Aussagefreiheit des Ange-klagten nur dann eröffnet, wenn im Revisionsverfahren Klarheit geschaffen ist, welchen Inhalt die Hinterzimmergespräche [X.] und diese zweifelsfrei nicht auf die Herbeiführung einer ge-setzeswidrigen Absprache gerichtet waren (wie in dem parallel entschiedenen Verfahren

2 BvR 878/14 , in dem die [X.]
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4
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sungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wur-de).
Im konkreten Fall ist dies, wie die Erwiderung der Revision vom 10. Juni 2014 auf meinen Verwerfungsantrag vom 6. Mai 2014 zeigt, angesichts der gemäß § 243 Abs. 4 StPO völlig unzu-reichenden Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhand-lung und der widersprüchlichen und lückenhaften dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, des [X.] der Staatsanwaltschaft und der wiederholten Stellungnahmen der Verteidiger völlig aussichtslos. Das Urteil des [X.] Braunschweig muss deshalb aufgehoben werden.

Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.

[X.]

Dölp

König Feilcke

3

Meta

5 StR 169/14

30.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 5 StR 169/14 (REWIS RS 2015, 11797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11797

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