Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2022, Az. B 10 ÜG 4/21 R

10. Senat | REWIS RS 2022, 2767

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Angemessenheitsprüfung - wertende Gesamtbetrachtung - instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten - Maßgeblichkeit der Verzögerung des Gesamtverfahrens - Berücksichtigung aller vorgehenden und nachgehenden Instanzen an Landes- sowie Bundesgerichten - Ermittlung der Inaktivitätszeiten - inaktive Zeit zwischen Ladung und Termin - Zuordnung zur Vorbereitungszeit - keine pauschale Anerkennung der Zwischenmonate als Aktivmonate - Verurteilung zu Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit - Tenorierung des konkreten Zeitpunkts


Leitsatz

1. Die einer Instanz zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann entschädigungsmindernd auf eine vorhergehende oder nachfolgende Instanz übertragen werden.

2. Monate zwischen der Ladung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sind von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfasst, wenn in ihnen keine nach außen erkennbare verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts erfolgt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2021 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem [X.] geführten Verfahrens L 8 U 14/14 eine Entschädigung von mehr als 800 Euro und Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1600 Euro zu zahlen.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 800 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung von Nachteilen infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer eines vor dem [X.] geführten Berufungsverfahrens streitig.

2

In dem Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von einer Berufsgenossenschaft. Die am 5.9.2012 erhobene Klage wies das [X.] mit Urteil vom 11.2.2014 ab, das dem Kläger am 24.2.2014 zugestellt wurde. Nach der hiergegen am 24.3.2014 eingelegten Berufung des [X.] wurden zunächst Schriftsätze gewechselt. Die letzte hierauf bezogene Wiedervorlage beim Berichterstatter des L[X.] erfolgte am 21.1.2015, ohne dass weitere Verfahrenshandlungen veranlasst wurden. Nach einer Sachstandsanfrage im April 2015 erhob der Kläger am [X.] Verzögerungsrüge. Nachdem ein erster Termin auf Bitten des [X.] aufgehoben wurde, wurde ein neuer Termin mit Verfügung der Vorsitzenden vom 15.6.2017 auf den 8.11.2017 bestimmt. Mit Urteil von diesem Tag, dem Kläger zugestellt am 12.2.2018, wurde dessen Berufung zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat am 11.9.2018 Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer (nur) des Berufungsverfahrens erhoben. Das L[X.] als Entschädigungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen unangemessener Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens eine Entschädigung iHv 1600 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Hinblick auf die darüber hinausgehende Entschädigungsforderung iHv weiteren 500 Euro hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Entschädigungsgericht ausgeführt, das Berufungsverfahren, auf welches der eingeklagte Entschädigungsanspruch in zulässiger Weise beschränkt worden sei, sei unangemessen lang gewesen. Insgesamt sei von 16 Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität auszugehen, die nicht durch eine dem L[X.] einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit abgedeckt seien. Diese [X.] sei wegen der durchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens mit zwölf Monaten anzusetzen. Eine weitere Minderung der inaktiven [X.]en des Berufungsverfahrens durch Verrechnung mit in erster Instanz nicht genutzten Monaten einer angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit sei abzulehnen. Eine Verrechnung sei mit dem Zweck dieser [X.], eine flexible Handhabung des Verfahrens in jeder Instanz zu ermöglichen, nicht vereinbar (Urteil vom 19.3.2021).

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 198 Abs 1 und Abs 6 [X.]. Das Entschädigungsgericht habe zu Unrecht die Möglichkeit einer instanzübergreifenden Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit verneint. Denn maßgeblich sei allein die [X.]. Das [X.] habe lediglich vier Monate solcher [X.]en beansprucht, weshalb von den Inaktivitätszeiten des L[X.] im Ausgangsverfahren weitere acht Monate abzuziehen seien. Zudem sei der [X.] weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe vollstreckungsfähig, weil der [X.]punkt der Rechtshängigkeit und damit der Beginn der Zinszahlungspflicht aufgrund des Urteils nicht bestimmbar sei. Insoweit sei das Urteil nichtig.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. März 2021 aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem [X.] geführten Verfahrens L 8 U 14/14 mehr als 800 Euro zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 1600 Euro zu zahlen, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angegriffene Urteil des Entschädigungsgerichts.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache insoweit an das Entschädigungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Ob ein über 800 Euro hinausgehender Entschädigungsanspruch des [X.] im vom Entschädigungsgericht zugesprochenen Umfang besteht, lässt sich durch das Revisionsgericht aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht abschließend beantworten.

9

1. Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz ist das Urteil des Entschädigungsgerichts nur soweit dem Kläger darin ein über 800 Euro hinausgehender Entschädigungsanspruch iHv insgesamt 1600 Euro nebst Zinsen hieraus wegen unangemessener [X.]auer des Ausgangsverfahrens in der Berufungsinstanz zugesprochen worden ist. Hierauf hat der Beklagte die nur von ihm eingelegte Revision in zulässiger Weise begrenzt. Auf eine Entschädigung allein wegen der [X.]auer des Berufungsverfahrens hatte bereits der Kläger die [X.] im Rahmen seiner [X.]ispositionsbefugnis (vgl § 123 [X.]G) beschränkt (vgl zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung [X.] Urteil vom 27.3.2020 - [X.] ÜG 4/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 11; [X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 1/13 R - [X.], 91 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]1; [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - juris RdNr 11 ff).

2. Ob das Entschädigungsgericht dem Kläger zu Recht einen über 800 Euro hinausgehenden Entschädigungsanspruch zugesprochen hat, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden.

[X.]as Entschädigungsgericht ist zwar zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des [X.] herausgearbeiteten Grundsätzen der Prüfung einer angemessenen Verfahrensdauer ausgegangen (dazu unter a). Jedoch hat es die Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt, im Ausgangsverfahren vom [X.] nicht ausgeschöpfte, grundsätzlich angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Prüfung der angemessenen [X.] zu berücksichtigen (dazu unter b). In welchem Umfang dies zu geschehen hat, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Insoweit fehlt es - vom Rechtsstandpunkt des Entschädigungsgerichts aus gesehen folgerichtig - an Feststellungen zum Ablauf des Ausgangsverfahrens in erster Instanz (dazu unter c).

a) [X.]as Entschädigungsgericht ist in seinem Urteil zutreffend von den folgenden Grundsätzen ausgegangen:

Nach § 202 Satz 2 [X.]G iVm § 198 Abs 1 Satz 1 und [X.] (in der seither unveränderten Fassung des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren <[X.]> vom 24.11.2011, [X.]) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener [X.]auer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die [X.]auer des Verfahrens gerügt hat.

[X.]ie Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und [X.]ritter. [X.]arüber hinaus ist auch die Verfahrensführung oder Prozessleitung durch das Ausgangsgericht in die Betrachtung mit einzubeziehen. [X.]enn eine Verletzung des Rechts auf Rechtsschutz in angemessener [X.] hängt wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Ausgangsgerichts zur unangemessenen [X.]auer des Gerichtsverfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen (vgl § 200 [X.]), also sachlich nicht gerechtfertigte [X.]en des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (stRspr; zB [X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 1/16 R - [X.]E 124, 136 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]8; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]4).

[X.]ie Angemessenheit der [X.]auer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (zB [X.] Urteil vom 12.12.2019 - [X.] ÜG 3/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]1 ff; [X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]4 f; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 9/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]5 ff) in drei Schritten zu prüfen.

[X.]en Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 [X.] definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des [X.] relevante [X.]einheit ist hierbei der Kalendermonat. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] sowie des [X.] ([X.]) auszulegen und zu vervollständigen sind. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt, um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener [X.] verletzt hat. [X.]abei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine [X.], die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (stRspr; zB [X.] Urteil vom 17.12.2020 - [X.] ÜG 1/19 R - [X.]E 131, 153 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]5; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]7, 46).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Entschädigungsgericht im ersten [X.] festgestellt, dass das Ausgangsverfahren vom Eingang der Klage beim [X.] am 5.9.2012 bis zur Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger am 12.2.2018 gedauert hat (vgl zur Maßgeblichkeit der Urteilszustellung [X.] Urteil vom 10.7.2014 - [X.] ÜG 8/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] mwN). [X.]as Ausgangsverfahren umfasste somit insgesamt 66 Kalendermonate.

Von den 48 Kalendermonaten des Verfahrens über die am 24.3.2014 beim L[X.] eingegangene Berufung des [X.], auf welches dieser sein Entschädigungsbegehren beschränkt hat (s dazu oben unter 1.), hat es im zweiten [X.] 28 Monate als [X.]en vollständiger gerichtlicher Inaktivität des L[X.] gewertet. Zudem hat es eine durchschnittliche Bedeutung und Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens angenommen und die den [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Berufungsverfahren mit zwölf Monaten angesetzt. Letzteres wird mit der Revision nicht angegriffen und auch sonst von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Zugleich ist nicht zu erkennen, dass das Entschädigungsgericht diesbezüglich seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

b) [X.]as Entschädigungsgericht hat es jedoch im dritten Schritt der Angemessenheitsprüfung zu Unrecht abgelehnt, im Ausgangsverfahren vom [X.] nicht ausgeschöpfte, grundsätzlich angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Prüfung der angemessenen [X.]auer des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. [X.]ie Notwendigkeit eines solchen Abzugs ergibt sich nicht schon aus den für die Einräumung einer solchen [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblichen Gesichtspunkten (dazu unter aa). Jedoch folgt sie aus der gesetzlich angeordneten Angemessenheitsprüfung nach Maßgabe der [X.] (dazu unter [X.]) und führt die ständige Rechtsprechung des [X.] fort, wonach [X.]en fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten [X.]n durch eine zügige Bearbeitung in anderen [X.]n ausgeglichen werden können (dazu unter [X.]). Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf den Haftungsgrund des § 198 Abs 1 Satz 1 [X.] hält der [X.] auch eine instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten für geboten (dazu unter dd).

aa) [X.]ie für die Einräumung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit in jeder Instanz nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblichen Gesichtspunkte gebieten für sich genommen noch keine Übertragung der in einer Instanz nicht ausgeschöpften [X.] in eine andere Instanz.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist den [X.] - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (zB [X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]2; [X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 11/13 R - [X.], 102 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]3 f). [X.]ies hat der [X.] aus der Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens abgeleitet (grundlegend [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5 ff). Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zur Verfügung stehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig und [X.] zugewiesen sind, ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Sie wird auch von Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht verlangt (vgl auch [X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.]/14 - juris Rd[X.]3 mwN). Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener [X.] folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Vielmehr sind [X.] je nach Bedeutung und [X.]abhängigkeit des [X.] und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie von ihrem Verhalten gewisse Wartezeiten zuzumuten. [X.]so sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren [X.]auer anderer Verfahren führt ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]4 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] nach erneuter Prüfung fest (vgl Urteil vom heutigen Tag - [X.] ÜG 2/20 R - zur Veröffentlichung in [X.]E und [X.] vorgesehen).

Ausgehend hiervon ist dem Entschädigungsgericht zuzugestehen, dass eine zügige Bearbeitung des Verfahrens in der [X.] nicht ohne weiteres eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit in der Berufungsinstanz erfordert. Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Umfang der erstinstanzlich getätigten Ermittlungen das Ausmaß der in der zweiten Instanz noch anfallenden bedinge (Roller, [X.] 2015, 65, 77; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, § 198 [X.] RdNr 81, Stand 10.12.2020), kann dies allenfalls eine unwesentliche Verlängerung der notwendigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit rechtfertigen. [X.]enn vertretbare gerichtliche Ermittlungen in den Tatsacheninstanzen sind nach den oben dargestellten Grundsätzen als [X.]en aktiver Verfahrensgestaltung anzusehen, die nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen. [X.]amit unterscheiden sich diese [X.]en von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass keine nach außen erkennbare aktive Bearbeitung des Verfahrens durch das Gericht erfolgt. Zudem hat die Bearbeitungsdauer in erster Instanz regelmäßig keinen erkennbaren Einfluss darauf, ob Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs in zweiter Instanz zusammengefasst und ggf erst nach einer gewissen [X.] gerichtlicher Inaktivität gemeinsam weiter bearbeitet werden. Eine zügige Bearbeitung in erster Instanz per se kann kein Anlass dafür sein, das Verfahren in der zweiten Instanz nur zögerlich zu bearbeiten. Lediglich ein geringeres Gesamtalter eines in der [X.] schnell abgeschlossenen Verfahrens kann ein sachlicher Gesichtspunkt dafür sein, die Bearbeitung und Entscheidung dieses Verfahrens in der zweiten Instanz zugunsten anderer, unter Berücksichtigung beider Instanzen älterer Verfahren zurückzustellen.

[X.]) [X.]ennoch ist die [X.]auer einer nicht ausgeschöpften, jedoch grundsätzlich angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Ermittlung einer unangemessenen [X.]auer eines Gerichtsverfahrens instanzübergreifend in Abzug zu bringen. [X.]ies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des Gesetzes und der in dessen Begründung zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, wonach die unangemessene [X.]auer eines Gerichtsverfahrens anhand von dessen Gesamtdauer und nicht der [X.]auer einer einzelnen Instanz zu beurteilen ist (dazu unter <1>). [X.]em steht in systematischer Hinsicht weder die nach [X.] getrennte Haftungsverantwortung und die dem folgende gerichtliche Zuständigkeit noch die von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Beschränkung des [X.] auf eine Instanz des Ausgangsverfahrens entgegen (dazu unter <2>).

(1) Maßgeblich für die Beurteilung der angemessenen [X.]auer eines Gerichtsverfahrens ist nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des [X.] und der anderen obersten Gerichtshöfe des [X.] dessen Gesamtdauer (stRspr; zB [X.] Urteil vom 17.12.2020 - [X.] ÜG 1/19 R - [X.]E 131, 153 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 27.3.2020 - [X.] ÜG 4/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 11; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]4; [X.] Beschluss vom [X.]/17 [X.] - juris RdNr 13; [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - juris RdNr 12; [X.] Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 [X.] - juris Rd[X.] f; [X.] Urteil vom 5.12.2013 - [X.]/13 - juris Rd[X.] f; [X.] Beschluss vom 13.12.2017 - 5 [X.] 84/17 - juris Rd[X.]; [X.] Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - juris Rd[X.]3).

[X.]ies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 198 [X.] und hier insbesondere aus der Legaldefinition des § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 [X.], wonach "ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss" ist. Hierdurch werden Beginn und Ende des [X.]raums festgelegt, der zur Feststellung einer unangemessenen "[X.]auer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs 1 Satz 1 [X.]) bzw des Umstands, dass "ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat" (§ 198 Abs 2 Satz 1 [X.]), zu betrachten ist. Hinweise für eine Trennung zwischen verschiedenen Instanzen oder Gerichten finden sich dort nicht. In binnensystematischer Hinsicht wird die Bezugnahme auf das [X.] zudem durch den Rückschluss aus § 198 Abs 3 Satz 5 [X.] bestätigt ([X.] Beschluss vom [X.]/17 [X.] - juris RdNr 13). [X.]anach ist die Erhebung einer erneuten Verzögerungsrüge erforderlich, wenn sich das Verfahren "bei einem anderen Gericht" weiter verzögert (vgl BT-[X.]rucks 17/3802 S 21).

Ein solches instanzübergreifendes Verständnis des Begriffs "Gerichtsverfahren" entspricht auch der Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]regierung vom 17.11.2010, wonach "Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer (…) grundsätzlich das [X.]" ist (BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]; vgl auch [X.] vom [X.]/17 [X.] - juris RdNr 13). [X.]em steht nicht entgegen, dass ausweislich der weiteren Begründung Konstellationen denkbar sind, "in denen schon vor [X.] eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar ist und in denen daher über die Kompensation für schon eingetretene Nachteile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet ist" (aaO [X.] f, 22). [X.]eshalb lässt § 198 Abs 5 Satz 1 [X.] nach Ablauf der Wartefrist die [X.] noch während des Ausgangsverfahrens zu (vgl aaO [X.]; [X.] Urteil vom 7.11.2019 - [X.] - juris Rd[X.]; [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - juris RdNr 13). Wird eine [X.] während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben, gibt § 201 [X.] die Möglichkeit, das Entschädigungsverfahren auszusetzen.

Für ein instanzübergreifendes Verständnis des Gerichtsverfahrens iS des § 198 Abs 6 [X.] spricht darüber hinaus die im Gesetzentwurf bekundete Absicht, mit der [X.] und der diese vorbereitenden Verzögerungsrüge einen vom [X.] und [X.] geforderten Rechtsbehelf zu schaffen (BT-[X.]rucks 17/3802 [X.], 15 f) und dabei an die sowohl vom [X.] als auch dem [X.] entwickelten Maßstäbe anzuknüpfen (BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]). Auch wenn die Rechtsprechung beider Gerichte in Bezug auf den für die Beurteilung der angemessenen [X.]auer eines Gerichtsverfahrens maßgeblichen Rahmen nicht einheitlich ist (vgl [X.], [X.]ie [X.]ogmatik des [X.] aus § 198 [X.], 2018, 136 f), so ist die Gesamtdauer des Verfahrens jedenfalls ein von diesen Gerichten wiederholt hervorgehobener Anknüpfungspunkt (zB [X.] Urteil vom [X.] - 23338/09 - Kautzor v [X.]eutschland - juris RdNr 83, 94 ff; [X.] Urteil vom 7.1.2010 - 40009/04 - von [X.] v [X.]eutschland - juris RdNr 120 ff; [X.] Urteil vom [X.] - 36853/05 - Metzele v [X.]eutschland - juris Rd[X.]5; [X.] Beschluss vom 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - juris Rd[X.], 9; [X.] Beschluss vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 - juris Rd[X.], 32; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 352/00 - juris RdNr 11).

(2) [X.]em stehen in systematischer Hinsicht weder die nach Land oder [X.] getrennte Haftungsverantwortung 200 Satz 1 und 2 [X.]) und die dem folgende gerichtliche Zuständigkeit (§ 201 Abs 1 [X.] iVm § 202 Satz 2 [X.]G) noch die von der Rechtsprechung anerkannte prozessuale Möglichkeit einer Beschränkung des [X.] auf einen Verfahrensabschnitt (vgl hierzu [X.] Urteil vom 27.3.2020 - [X.] ÜG 4/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] RdNr 11; [X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 1/13 R - [X.], 91 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 [X.] - juris Rd[X.], 61) entgegen (vgl ausführlich [X.], [X.]ie [X.]ogmatik des [X.] aus § 198 [X.], 2018, 137 ff mwN). [X.]enn materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten prozessualen Begehrens bleibt gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist ([X.] Beschluss vom 17.8.2017 - 5 A 2/17 [X.] - juris Rd[X.]6; [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - juris RdNr 11). [X.]amit sind stets auch die [X.] von Bedeutung, die nicht in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fallen (vgl [X.] Beschluss vom [X.]/17 [X.] - juris RdNr 13; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 [X.] RdNr 80). [X.]eshalb ist bei der Bestimmung der [X.] auch das Verfahren vor dem [X.] in den Blick zu nehmen, wenn das Ausgangsverfahren - anders als hier - bis zu ihm geführt hat (vgl auch [X.] Beschluss vom [X.]/17 [X.] - juris Rd[X.] und 13).

[X.]) Eine instanzübergreifende Berücksichtigung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit führt die ständige Rechtsprechung des [X.] fort, wonach [X.]en fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten [X.]n durch eine zügige Bearbeitung in anderen [X.]n ausgeglichen werden können. Sie korrespondiert zudem mit der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des [X.].

[X.] und [X.] haben bereits entschieden, dass ein Ausgleich von Verzögerungen in einem späteren Verfahrensabschnitt durch eine besonders zügige Bearbeitung "in davor oder danach liegenden [X.]n" möglich ist (zB [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]3; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]4; [X.] Beschluss vom [X.]/17 [X.] - juris RdNr 13; [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - juris RdNr 12; zustimmend zB [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 27. Aufl 2021, § 173 RdNr 12; [X.] in Eyermann, VwGO, 15. Aufl 2019, § 173 Rd[X.]; [X.], [X.]ie [X.]ogmatik des [X.] aus § 198 [X.], 2018, 137; [X.], [X.]ie Kompensation der verlorenen [X.] - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, 803; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 [X.] Rd[X.]1). [X.]ies umfasst nach der Rechtsprechung des [X.] ausdrücklich auch einen instanzübergreifenden Ausgleich, im Rahmen dessen - mit Blick auf die [X.] - durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige unangemessene Verfahrensdauer in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann ([X.] Beschluss vom [X.]/17 [X.] - juris RdNr 13). [X.]ementsprechend hat das [X.] [X.], um die ein Verfahren durch das Verwaltungsgericht vor Ablauf des hierfür anzunehmenden Gestaltungszeitraums zum Abschluss gebracht worden war, auf die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Berufungszulassungsverfahrens mindernd angerechnet ([X.] Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 [X.] - juris Rd[X.]1).

[X.]iese Rechtsprechung fußt auf dem allgemein anerkannten Rechtssatz, dass in einem früheren Abschnitt des Verfahrens eingetretene Verzögerungen innerhalb eines späteren Abschnitts kompensiert werden können (stRspr; zB [X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] ÜG 4/16 R - [X.] 4 - 1500 § 92 [X.] Rd[X.]1; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]4; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]3; [X.] Urteil vom 13.2.2014 - [X.]/13 - juris Rd[X.]8; [X.] Urteil vom 5.12.2013 - [X.]/13 - juris Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 14.11.2013 - [X.] - juris Rd[X.]0; [X.] Beschluss vom [X.]/17 [X.] - juris RdNr 13; L[X.] für das [X.] Beschluss vom [X.] - L 2 SF 3/21 [X.] - juris Rd[X.]2; L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris Rd[X.]4; ebenso im Schrifttum; zB [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2021, § 198 RdNr 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 202 Rd[X.]4a; [X.]/[X.] in Fichte/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2020, § 202 Rd[X.]; Roller, [X.] 2015, 65, 77; [X.], [X.] 2014, 169, 185; [X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Lichte der Vorgaben des [X.], 2017, 60 f).

Für eine solche Möglichkeit spricht bereits der Wortlaut von § 198 Abs 1 Satz 1 [X.], der an die unangemessene [X.]auer des Gerichtsverfahrens anknüpft und nicht an die einzelne Verzögerung. Zudem korrespondiert dies mit der verfassungsrechtlich fundierten Verpflichtung der Gerichte, bei der Verfahrensgestaltung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender [X.]auer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl [X.] Beschluss vom 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 352/00 - juris RdNr 11). Hinzu kommt, dass die nach § 198 Abs 3 [X.] obligatorische Verzögerungsrüge gerade bei Anerkennung einer Kompensationsmöglichkeit in besonderem Maße ihren präventiven Zweck (vgl BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]6, 20; [X.] Urteil vom 27.3.2020 - [X.] ÜG 4/19 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]1) erfüllen kann, trotz ggf bereits eingetretener Verzögerungen eine unangemessene Verfahrensdauer insgesamt zu verhindern (vgl [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 [X.] Rd[X.]1; [X.], [X.]ie [X.]ogmatik des [X.] aus § 198 [X.], 2018, 137 f). Schließt man nämlich die Möglichkeit eines Ausgleichs einer Verzögerung durch die zügige Bearbeitung in einem anderen Verfahrensabschnitt aus und wird die Verzögerungsrüge erhoben, wenn das Verfahren bereits verzögert ist, könnte sie nur einer weiteren Vertiefung des infolge der Verzögerung bereits erlittenen Nachteils entgegenwirken, womit die intendierte präventive Funktion nur sehr eingeschränkt erreicht würde ([X.], aaO). [X.]arüber hinaus wurde die Möglichkeit, einzelne Verzögerungen im [X.] wieder auszugleichen, während der Anhörungen zum Entwurf des [X.] im Rechtsausschuss ausdrücklich benannt (Stellungnahme des Generalstaatsanwalts in [X.] Lückemann im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des [X.], Protokoll der 43. Sitzung des Rechtsausschusses am 23.3.2011, Anhang [X.]12), ohne dass dies zu Änderungen am Entwurf geführt hätte. Schließlich entspricht eine solche Kompensation der Rechtsprechung des [X.] ([X.] Urteil vom [X.] - 23338/09 - Kautzor v [X.]eutschland - juris RdNr 83; [X.] Urteil vom 7.1.2010 - 40009/04 - von [X.] v [X.]eutschland - juris RdNr 151; [X.] Urteil vom [X.] - 36853/05 - Metzele v [X.]eutschland - juris Rd[X.]5; vgl hierzu auch [X.], [X.]ie Kompensation der verlorenen [X.] - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, 304 ff), an deren Maßstäbe das [X.] anknüpfen sollte (BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]).

dd) Hiervon ausgehend hält es der [X.] für geboten, dass Verzögerungen in einer nachfolgenden Instanz auch durch eine in der Vorinstanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ausgeglichen werden können (sog "instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten"; ebenso L[X.] Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 - L 38 SF 323/18 [X.] - juris Rd[X.]8; L[X.] Hamburg Urteil vom [X.] - L 1 SF 6/15 EK - juris Rd[X.]7; L[X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.7.2017 - L 37 SF 352/15 EK [X.] - juris RdNr 87; Sächsisches L[X.] Urteil vom 29.3.2017 - L 11 SF 70/16 EK - juris Rd[X.]4; L[X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK [X.] - juris Rd[X.]8).

Wie das [X.] wiederholt ausgeführt hat, kann die Vorbereitungs- und Bedenkzeit in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein ([X.] Beschluss vom 30.9.2021 - [X.] ÜG 2/21 B - juris RdNr 13; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 2/13 R - [X.]E 117, 21 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]6). [X.]ie regelmäßig anzunehmende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit für die jeweilige Instanz führt dabei "unabhängig von ihrer Lage" noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer ([X.] Urteil vom 7.9.2017 - [X.] ÜG 3/16 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]2). Zudem hat das [X.] bereits entschieden, dass eine dreijährige Untätigkeit in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens es rechtfertigen kann, mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 [X.], von der Zwölfmonatsregel abzuweichen und die dem Berufungsgericht im Regelfall zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf drei Monate zu kürzen ([X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 7/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]8).

Haftungsgrund nach § 198 Abs 1 Satz 1 [X.] ist die Verletzung des in Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG sowie Art 6 Abs 1 [X.] verankerten Rechts der Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] ([X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 1/13 R - [X.], 91 = [X.] 4-1720 § 198 [X.], Rd[X.]6; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ÜG 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]8; vgl auch BT-[X.]rucks 17/3802 [X.]). Mit Blick hierauf kann es für den Entschädigungsanspruch nicht darauf ankommen, wie sich die den Gerichten insgesamt zuzubilligenden Phasen - ggf auch nur nach außen - nicht erkennbarer gerichtlicher Verfahrensförderung, also die ihnen jeweils zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit, über die einzelnen [X.] und Instanzen verteilt. [X.]eshalb ist die von einer Instanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit auch instanzübergreifend entschädigungsmindernd zu berücksichtigen. Eine unangemessene Verfahrensdauer kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die Gesamtdauer eines instanzübergreifenden Gerichtsverfahrens die den Instanzen insgesamt zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit übersteigt und die darüber hinausgehende [X.] teilweise oder vollständig auf unzureichender Verfahrensförderung durch das Gericht beruht. Anderenfalls käme es in Abhängigkeit von der in den jeweiligen Instanzen tatsächlich genutzten Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei Verfahren gleicher Schwierigkeit und Bedeutung sowie gleicher Gesamtdauer in einigen Fällen zur Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, während in anderen Fällen die Verfahrensdauer als noch angemessen zu bewerten wäre. Auch macht es für die Beteiligten nach Abschluss von zwei Tatsacheninstanzen in der Gesamtschau keinen Unterschied, ob zB in beiden Instanzen jeweils zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit "verbraucht" werden oder aber in der ersten Instanz nur vier Monate und in der zweiten Instanz 20 Monate. Insgesamt wären es in beiden Fällen jeweils 24 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei zwei Instanzen. Maßgeblich für die Feststellung der unangemessenen [X.]auer eines Gerichtsverfahrens bleibt auch hier allein die [X.]. [X.]so wenig nachvollziehbar ist, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 28 Monaten Inaktivitätszeiten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welche [X.] er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (vgl L[X.] Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 - L 38 SF 323/18 [X.] - juris Rd[X.]8; L[X.] Hamburg Urteil vom [X.] - L 1 SF 6/15 EK - juris Rd[X.]7; L[X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.7.2017 - L 37 SF 352/15 EK [X.] - juris Rd[X.]1; L[X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK [X.] - juris Rd[X.]8).

c) [X.]er [X.] kann jedoch nicht abschließend entscheiden, in welchem Umfang das Entschädigungsgericht im Ausgangsverfahren vom [X.] nicht genutzte, grundsätzlich angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugunsten des Beklagten bei der Prüfung der angemessenen [X.] zu berücksichtigen hatte und inwieweit dies einem über 800 Euro hinausgehenden Entschädigungsanspruch des [X.] entgegensteht. Hierzu fehlen - vom Rechtsstandpunkt des Entschädigungsgerichts aus folgerichtig - notwendige Feststellungen zum Ablauf des Ausgangsverfahrens in erster Instanz und zum Umfang der hierbei vom [X.] genutzten Vorbereitungs- und Bedenkzeit.

Zum Ausgangsverfahren in erster Instanz festgestellt hat das Entschädigungsgericht lediglich den Tag des Eingangs der Klage (5.9.2012) und den [X.] (11.2.2014) sowie seiner Zustellung (24.2.2014). [X.]adurch steht fest, dass das Ausgangsverfahren in erster Instanz 18 Kalendermonate umfasst hat. Zudem hat das Entschädigungsgericht eine durchschnittliche Bedeutung und Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens angenommen. Tatsachen die geeignet wären, die weiteren nach § 198 Abs 1 Satz 2 [X.] relevanten Kriterien zur Prüfung einer angemessenen Verfahrensdauer auszufüllen, hat das Entschädigungsgericht nicht festgestellt. Insbesondere fehlen Feststellungen zu den vom [X.] im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens getroffenen Maßnahmen sowie zum Verhalten der Verfahrensbeteiligten. [X.]ie hierzu in der Revisionsbegründung detailliert mitgeteilten Einzelheiten können als Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden (vgl [X.] Urteil vom 12.9.2019 - B 9 V 2/18 R - [X.]E 129, 87 = [X.] 4-7190 § 4 Nr 1, Rd[X.]4-35 mwN). Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Feststellungen bedarf es der Aufhebung des Urteils im mit der Revision angegriffenen Umfang und der Zurückverweisung der Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Entschädigungsgericht.

Im wieder eröffneten [X.]verfahren wird das Entschädigungsgericht auch zu beachten haben, dass die Monate zwischen der Ladung zum Termin und der [X.]urchführung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zu den von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfassten [X.]en gehören (vgl [X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 7/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]7 ff, wonach lediglich der Monat der Ladung zum Termin und der Monat der mündlichen Verhandlung zu den aktiven [X.]en gehören). Etwas anderes gilt nur dann, wenn in diesen "[X.]" selbst noch eine nach außen erkennbare konkrete verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts (zB rechtliche Hinweise oder [X.] an die Beteiligten) erfolgt. Soweit wie im angegriffenen Urteil zusätzlich zur regelmäßigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit weitere Monate zwischen Ladung und [X.]urchführung der mündlichen Verhandlung als nicht entschädigungsrelevant angesehen werden (vgl zB auch Schleswig-Holsteinisches L[X.] Urteil vom 24.1.2020 - L 12 SF 48/17 EK - juris Rd[X.]0; L[X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.] - L 37 SF 101/18 [X.] WA - juris Rd[X.]0; L[X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK [X.] - juris Rd[X.]2, wonach jeweils auch ein weiterer, zwischen dem Monat der Ladung und dem [X.] liegender Kalendermonat als Monat der gerichtlichen Aktivität bewertet werden soll), vermag der [X.] dem nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso L[X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris Rd[X.]6; L[X.] Niedersachen-Bremen Urteil vom [X.]/15 SF 12/17 EK - juris Rd[X.]).

Es entspricht der vom [X.] zur Begründung einer regelmäßig zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit herangezogenen Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens, dass ein Rechtsstreit gerade in der [X.] nach der Ladung besonders intensiv bearbeitet und durchdacht wird, um die anberaumte Verhandlung vorzubereiten, ohne dass dies nach außen als Aktivität des Gerichts erkennbar wäre. In Berufungsverfahren wie dem hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren wird üblicherweise und in nicht zu beanstandender Weise erst während dieser [X.] vom Berichterstatter ein schriftlicher Entscheidungsvorschlag (Votum) erstellt und mit den weiteren Berufsrichtern des [X.]s diskutiert. [X.] diesen notwendigen internen Arbeiten des Gerichts und der gebotenen richterlichen [X.]ispositionsfreiheit im übrigen Verfahrensablauf wird durch die Anerkennung einer nicht entschädigungsrelevanten Vorbereitungs- und Bedenkzeit Rechnung getragen. [X.]abei hat der [X.] stets betont, dass der konkrete Umfang der im Einzelfall noch angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit mit Blick auf dessen besondere Umstände, insbesondere die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 [X.], zu bestimmen ist (zB [X.] Beschluss vom 30.9.2021 - [X.] ÜG 2/21 B - juris RdNr 13; [X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 7/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.]8). Zu den hierbei in den Blick zu nehmenden Besonderheiten können auch nicht im Verantwortungsbereich der Gerichte liegende sachliche Gründe gehören, die im Einzelfall eine ungewöhnlich lange Ladungsfrist erforderlich machen. Terminierungs- und Verlegungswünsche der späteren Entschädigungskläger gehen regelmäßig zu deren Lasten. [X.]ie Rechtsprechung anderer Gerichtszweige (vgl zB [X.] Beschluss vom 13.12.2017 - 5 [X.] 84/17 - juris RdNr 13; [X.] Urteil vom 14.11.2016 - 5 C 10/15 [X.] - juris Rd[X.]3; [X.] Urteil vom [X.] - 11 F 24/[X.] - juris Rd[X.]7; [X.] Urteile vom 10.2.2017 - 13 [X.] 74/15 - juris Rd[X.]0 und - 13 [X.] 75/15 - juris Rd[X.]4; [X.] Urteil vom 15.1.2013 - 11 F 1/12 - juris Rd[X.]2; [X.] Urteil vom 20.5.2021 - 16 EK 2/21 - juris Rd[X.]3; [X.] Urteil vom 20.5.2021 - 16 EK 1/21 - juris RdNr 132 f; [X.] Urteil vom 14.1.2015 - 4 EK 3/14 - juris Rd[X.]1 ff) steht dem nicht entgegen, weil diese ausgehend von den Eigenheiten der jeweiligen Verfahrensordnung und -praxis abweichenden Konzepten zur Bestimmung der noch angemessenen Verfahrensdauer folgen. [X.]ies gilt gleichermaßen für das vom Entschädigungsgericht zitierte Schrifttum ([X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 Rd[X.]1).

Im wieder eröffneten [X.]verfahren wird hinsichtlich des [X.] des [X.] schließlich noch zu berücksichtigen sein, dass die Rechtshängigkeit in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des [X.] wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens erst mit Zustellung der Klage eintritt (§ 94 Satz 2 [X.]G). [X.]ieser [X.]punkt sollte auch bei der Verurteilung eines Trägers öffentlichen Rechts zur Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit (§ 291 Satz 1 BGB) regelmäßig im Tenor angegeben werden.

[X.]as Entschädigungsgericht wird schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

3. [X.]er Streitwert für das Revisionsverfahren war nach § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 1 Abs 2 [X.], § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und [X.], § 63 Abs 2 Satz 1 GKG in Höhe des in der Revision streitigen Teils der dem Kläger zuerkannten Entschädigung festzusetzen.

                Kaltenstein                [X.]. [X.]

Meta

B 10 ÜG 4/21 R

24.03.2022

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend SG Kiel, 11. Februar 2014, Az: XX, Urteil

§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 5 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1 GVG, § 200 S 1 GVG, § 200 S 2 GVG, § 201 Abs 1 GVG, § 94 S 2 SGG, § 123 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 202 S 2 SGG, § 291 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.03.2022, Az. B 10 ÜG 4/21 R (REWIS RS 2022, 2767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2767

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