Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2020, Az. 2 BvR 847/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3102

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung unzulässig - lediglich pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2 HS 1 iVm 92 BVerfGG - zudem Begründungsmangel aufgrund fehlender Vorlage des für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren fachgerichtlichen Beschlusses 


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie enthält vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des [X.] ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen ([X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Zudem hat der Beschwerdeführer den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Beschluss des [X.] vom 12. März 2019 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] weder vollständig vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 847/19

26.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 12. März 2019, Az: II ZB 19/18, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2020, Az. 2 BvR 847/19 (REWIS RS 2020, 3102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3102


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 19/18

Bundesgerichtshof, II ZB 19/18, 12.03.2019.


Az. 2 BvR 847/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 847/19, 26.05.2020.


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