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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung unzulässig - lediglich pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2 HS 1 iVm 92 BVerfGG - zudem Begründungsmangel aufgrund fehlender Vorlage des für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren fachgerichtlichen Beschlusses
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie enthält vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des [X.] ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen ([X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Zudem hat der Beschwerdeführer den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Beschluss des [X.] vom 12. März 2019 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] weder vollständig vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
26.05.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 12. März 2019, Az: II ZB 19/18, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2020, Az. 2 BvR 847/19 (REWIS RS 2020, 3102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3102
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, II ZB 19/18, 12.03.2019.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 847/19, 26.05.2020.
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