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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:210217BVIIIZB99.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 99/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
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2 -
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richter Prof. Dr.
Achilles und
Dr.
[X.],
die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
1.
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. Januar 2017 gegen
den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger begründet die von ihm persönlich eingelegte [X.] und den Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) allein damit, die von ihm erhobene Rechtsbeschwerde sei entgegen der Auffassung des Senats statthaft, weil das [X.] "eine Nichtigkeitsklage beschieden haben will".
Die Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2005 -
VIII ZB 3/05, [X.], 2017; vom 16. Juli 2009 -
I [X.], [X.] 2009, 216; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 25. April 2012 -
IX [X.], juris; vom 16. Oktober 2012 -
II ZB 6/09, [X.], 421 1
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Rn. 5 mwN). Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet, denn der Senat hat für die [X.] der Rechtsbeschwerde relevante Tatsachen nicht übergangen. Davon abgesehen, dass bereits nicht ersichtlich ist, weshalb eine Rechtsbeschwerde im Falle einer Nichtigkeitsklage ohne weiteres statthaft sein sollte (die vom Kläger angeführte Entscheidung des [X.] gibt solches nicht her), richtete sich seine Rechtsbeschwerde schon gar nicht gegen eine Nichtigkeitsklage, sondern gegen einen Beschluss des [X.]s, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines gegen die erstinstanzliche Richterin vorgebrachten [X.] zurückgewiesen wurde.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass eine unrichtige Sachbehandlung, die zu einer Nichterhebung von Gerichtskosten führen könnte, nicht vorliegt.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2016 -
8 C 41/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 27.10.2016 -
20 T 80/16 -
3
Meta
21.02.2017
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. VIII ZB 99/16 (REWIS RS 2017, 15309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15309
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