Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 17/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 10409

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:200418[X.]ANWZ.[X.]RFG.17.18.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 17/18

vom

20.
April 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Senat für Anwaltssachen des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser am 20. April 2018

beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

t-gesetzt.
Der Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wird abgelehnt.
Der Antrag auf Abänderung des Streitwertes für die erste Instanz wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte die Zulassung der [X.]erufung gegen den Gerichts-bescheid des 1. Senats des [X.] [X.]erlin vom 14.
Dezember 2017. Zugleich beantragte er eine Verlängerung der Frist zur [X.]egründung des Rechtsmittels und die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für beide [X.]
-
3
-
ge. Dabei kündigte er die Übersendung der Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Eine Übersendung dieser Erklärung und eine [X.]egründung des Rechtsmittels erfolgten nicht. Nach Ablauf der [X.] nahm der Kläger seinen Zulassungsantrag zurück, beantragte eine Niederschlagung der Gerichtskosten und legte [X.]eschwerde gegen die Festsetzung des [X.] von 50.000

ein.

II.

Nachdem der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist das Zu-lassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.

III.

Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, da innerhalb der

gemäß §
112e Satz 2 [X.], §§
124a Abs. 4 Satz 4, 57 Abs. 2 VwGO, §
224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerba-ren

Rechtsmittelbegründungsfrist kein ordnungsgemäß gestellter Antrag vor-lag. Dies hätte vorausgesetzt, dass innerhalb dieser Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §
117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt worden wäre (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 8.
Mai 2007

VIII
Z[X.] 113/06, juris Rn. 8; vom 13.
Dezember 2016
VIII Z[X.] 15/16, juris Rn. 12; und vom 14.
März 2017

VI
Z[X.] 36/16, juris Rn. 7). Damit fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Rechtsmittel.

2
3
-
4
-

Für die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ist das Rechtsmittelgericht nicht zuständig (§
112c Abs. 1 Satz
1 [X.], §
166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §
119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
119 Rn. 1 mwN).

I[X.]

Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO.

[X.]

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Streitwert entspricht dem vom Gesetz angeordneten Regelstreitwert. Hin-reichende Gründe für eine abweichende Festsetzung sind nicht dargetan. Das Alter des [X.] ist, für sich genommen, kein ausreichender Grund für eine niedrigere Streitwertbemessung ([X.], Senatsbeschluss vom 9.
November 2009

[X.] ([X.]) 13/09, juris Rn. 22). Dies gilt auch unter [X.]erücksichtigung des

pauschal gehaltenen

Hinweises auf die angegriffene Gesundheit des [X.].

VI.

Soweit der Kläger die "Niederschlagung"
etwaiger Gerichtskosten [X.], versteht der Senat den Antrag dahingehend, dass von einer Erhebung der 4
5
6
7
-
5
-
Gerichtskosten nach §
21 GKG abgesehen werden soll. Der Antrag ist abzu-lehnen, da es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nichterhebung

insbesondere an einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das Gericht

fehlt.

VII.

Gegen die Streitwertfestsetzung des [X.] findet eine [X.]e-schwerde nicht statt (§
194 Abs. 3 [X.]). Die unzulässige [X.]eschwerde kann aber in einen Antrag, die Streitwertfestsetzung durch die erste Instanz gemäß §
63 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern, umgedeutet werden. Der Antrag bleibt allerdings aus denselben Gründen, wie unter Ziff. [X.] ausgeführt, ohne Erfolg.

8
-
6
-

VIII.

Die vorstehenden Entscheidungen trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.[X.]m. §
87a Abs.
1 VwGO der Vorsitzende.

Kayser
Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 14.12.2017 -
I [X.] 13/15 -

9

Meta

AnwZ (Brfg) 17/18

20.04.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 17/18 (REWIS RS 2018, 10409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10409

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZB 15/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.