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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200418[X.]ANWZ.[X.]RFG.17.18.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 17/18
vom
20.
April 2018
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Senat für Anwaltssachen des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser am 20. April 2018
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
t-gesetzt.
Der Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wird abgelehnt.
Der Antrag auf Abänderung des Streitwertes für die erste Instanz wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger beantragte die Zulassung der [X.]erufung gegen den Gerichts-bescheid des 1. Senats des [X.] [X.]erlin vom 14.
Dezember 2017. Zugleich beantragte er eine Verlängerung der Frist zur [X.]egründung des Rechtsmittels und die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für beide [X.]
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ge. Dabei kündigte er die Übersendung der Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Eine Übersendung dieser Erklärung und eine [X.]egründung des Rechtsmittels erfolgten nicht. Nach Ablauf der [X.] nahm der Kläger seinen Zulassungsantrag zurück, beantragte eine Niederschlagung der Gerichtskosten und legte [X.]eschwerde gegen die Festsetzung des [X.] von 50.000
ein.
II.
Nachdem der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist das Zu-lassungsverfahren entsprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
III.
Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, da innerhalb der
gemäß §
112e Satz 2 [X.], §§
124a Abs. 4 Satz 4, 57 Abs. 2 VwGO, §
224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerba-ren
Rechtsmittelbegründungsfrist kein ordnungsgemäß gestellter Antrag vor-lag. Dies hätte vorausgesetzt, dass innerhalb dieser Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §
117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt worden wäre (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 8.
Mai 2007
VIII
Z[X.] 113/06, juris Rn. 8; vom 13.
Dezember 2016
VIII Z[X.] 15/16, juris Rn. 12; und vom 14.
März 2017
VI
Z[X.] 36/16, juris Rn. 7). Damit fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Rechtsmittel.
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Für die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ist das Rechtsmittelgericht nicht zuständig (§
112c Abs. 1 Satz
1 [X.], §
166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §
119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
119 Rn. 1 mwN).
I[X.]
Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
155 Abs.
2 VwGO.
[X.]
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Streitwert entspricht dem vom Gesetz angeordneten Regelstreitwert. Hin-reichende Gründe für eine abweichende Festsetzung sind nicht dargetan. Das Alter des [X.] ist, für sich genommen, kein ausreichender Grund für eine niedrigere Streitwertbemessung ([X.], Senatsbeschluss vom 9.
November 2009
[X.] ([X.]) 13/09, juris Rn. 22). Dies gilt auch unter [X.]erücksichtigung des
pauschal gehaltenen
Hinweises auf die angegriffene Gesundheit des [X.].
VI.
Soweit der Kläger die "Niederschlagung"
etwaiger Gerichtskosten [X.], versteht der Senat den Antrag dahingehend, dass von einer Erhebung der 4
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Gerichtskosten nach §
21 GKG abgesehen werden soll. Der Antrag ist abzu-lehnen, da es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nichterhebung
insbesondere an einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das Gericht
fehlt.
VII.
Gegen die Streitwertfestsetzung des [X.] findet eine [X.]e-schwerde nicht statt (§
194 Abs. 3 [X.]). Die unzulässige [X.]eschwerde kann aber in einen Antrag, die Streitwertfestsetzung durch die erste Instanz gemäß §
63 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern, umgedeutet werden. Der Antrag bleibt allerdings aus denselben Gründen, wie unter Ziff. [X.] ausgeführt, ohne Erfolg.
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VIII.
Die vorstehenden Entscheidungen trifft gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1 i.[X.]m. §
87a Abs.
1 VwGO der Vorsitzende.
Kayser
Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 14.12.2017 -
I [X.] 13/15 -
9
Meta
20.04.2018
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 17/18 (REWIS RS 2018, 10409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10409
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