Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2022, Az. 9 A 12/21

9. Senat | REWIS RS 2022, 3924

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen [X.] am [X.] vom 7. September 2021 wird verworfen.

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Vorsitzende Richterin am [X.], [X.] am [X.] und [X.] sowie [X.]innen am [X.] D und [X.] vom 2. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

1. [X.]er 9. [X.] des [X.] wies mit Urteil vom 2. Juli 2020 (9 [X.] 8.19) durch den damaligen Vorsitzenden [X.] am [X.], die [X.]innen am [X.] und [X.] sowie die [X.] am [X.] und [X.] die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Mai 2012 in Gestalt der [X.] vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und 17. Januar 2019 als unzulässig ab.

2

[X.]inen [X.]ntrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2020 lehnte der [X.] durch Beschluss vom 8. Juli 2020 ab. Mit weiterem Beschluss vom 10. Mai 2021 lehnte der [X.] durch die Vorsitzende [X.]in am [X.], die [X.] am [X.] und [X.] und die [X.]in am [X.] [X.] einen [X.]ntrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 2. Juli 2020 ab. [X.]ie gegen das vorgenannte Urteil erhobene [X.]nhörungsrüge wies der [X.] mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 [X.]) durch die Vorsitzende [X.]in am [X.] und die [X.]innen am [X.] [X.] und [X.] zurück, nachdem zuvor ein [X.]blehnungsgesuch gegen die an dem vorgenannten Urteil beteiligten [X.]innen und [X.] keinen [X.]rfolg hatte ([X.], Beschluss vom 14. [X.]pril 2021 - 9 [X.] 8.19, 9 [X.]).

3

2. Mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger, gemäß § 153 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 579 [X.]bs. 1 Nr. 1 ZPO das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2020 (9 [X.] 8.19), hilfsweise dessen Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 [X.]), aufzuheben und das zugrunde liegende Klage- bzw. [X.]nhörungsrügeverfahren wiederaufzunehmen.

4

Mit der Klage lehnen sie die Vorsitzende [X.]in am [X.], die [X.] am [X.] und [X.] sowie die [X.]in am [X.] [X.] aufgrund deren Vorbefassung mit der Sache in dem Urteil vom 2. Juli 2020 sowie die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.]innen [X.] und [X.] aufgrund ihrer Mitwirkung an dem angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2021 wegen der Besorgnis einer Befangenheit ab. Letzterem entnehmen sie zudem ebenso eine Vorfestlegung hinsichtlich der Nichtigkeitsklage betreffend das Urteil vom 2. Juli 2020 wie dem Schreiben [X.] vom 21. Juni 2021, worin sie ausführte, dass sich die gerügte fehlende Mitwirkung des [X.]s F in den Verfahren der Kläger aus der senatsinternen Geschäftsverteilung ergebe, und die Frage der Kläger nach einer Verhinderung des [X.]s als nicht nachvollziehbar bezeichnete. [X.]arüber hinaus lehnen sie die Vorsitzende [X.]in [X.] sowie die [X.]innen [X.] und [X.] mit der Begründung ab, Mitarbeiter der [X.] hätten schon vor der Zustellung der Beschlüsse vom 10. und 17. Mai 2021 Kenntnis von deren Inhalt gehabt, woraus zu schließen sei, dass eine der an den [X.]ntscheidungen mitwirkenden [X.]innen die Betroffenen vorab informiert habe, ohne die Kläger zu unterrichten.

5

Mit Schriftsatz vom 7. September 2021 haben die Kläger als weiteren [X.]blehnungsgrund bzgl. der Vorsitzenden [X.]in [X.], der [X.] und [X.] sowie der [X.]in [X.] geltend gemacht, das Urteil vom 2. Juli 2020 beruhe auf Willkür. In ihrer dienstlichen Stellungnahme zu dem [X.]blehnungsgesuch habe die Vorsitzende [X.]in [X.] erneut ihre Vorfestlegung bzgl. der Ordnungsgemäßheit der Spruchkörperbesetzung bekundet, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage sei, und damit zugleich gegen die Wartepflicht nach § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 47 [X.]bs. 1 ZPO verstoßen. [X.]ie dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden [X.]in [X.] sowie der [X.]innen [X.] und [X.] seien zudem unvollständig, weil sie lediglich Gespräche bzw. Telefonate mit Vertretern der [X.], nicht aber andere Kontakte verneinten; hierin liege ein weiterer [X.]blehnungsgrund. Zudem lehnen die Kläger den [X.] am [X.] F ebenso wie die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] und [X.] sowie die [X.]innen [X.] und [X.] wegen deren Mitwirkung an den Beschlüssen zur senatsinternen Geschäftsverteilung für die Geschäftsjahre 2020 bzw. 2021 ab; die Nichtigkeitsklage sei auf die Fehlerhaftigkeit der Geschäftsverteilung des 9. [X.]s gestützt, weshalb die abgelehnten [X.]innen und [X.] - wie auch das Schreiben der Vorsitzenden [X.]in [X.] vom 21. Juni 2021 zeige - nicht unvoreingenommen hierüber entscheiden könnten. [X.]ass der [X.] dies nicht selbst angezeigt habe, begründe zusätzlich die Besorgnis der Befangenheit. [X.]uch sei er gehindert, an der [X.]ntscheidung über das [X.]blehnungsgesuch mitzuwirken, da er andernfalls über einen [X.]blehnungsgrund entscheiden müsse, der auch gegen ihn selbst geltend gemacht werde. Schließlich ergebe sich ein weiterer [X.]blehnungsgrund gegen [X.] daraus, dass das [X.]uskunftsbegehren der Kläger vom 16. Juni 2021 noch nicht erledigt worden sei.

II

6

[X.]ie [X.], über die unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s am [X.] F (1.) ohne [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung (2.) entschieden werden kann, haben keinen [X.]rfolg (3.).

7

1. Über die [X.] entscheidet der [X.] gemäß § 10 [X.]bs. 3 Halbs. 2 VwGO in seiner im Präsidiumsbeschluss nach § 21e [X.]bs. 1 [X.] vom 13. [X.]ezember 2021 (3101 [X.]-23-2021/16) in [X.]bschnitt [X.] und [X.]bschnitt [X.]. III. vorgesehenen Zusammensetzung unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s am [X.] F. [X.]as grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 45 [X.]bs. 1 ZPO) steht dem nicht entgegen. [X.]enn die [X.]blehnung des [X.]s ist unzulässig.

8

a) [X.]in [X.]blehnungsgesuch nach § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 42 [X.]bs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter [X.] verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des [X.]blehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. [X.]avon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, d.h. ohne [X.]ingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 Bv[X.] 41/20 u.a. - juris Rn. 35; [X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 [X.] 13.13 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5, vom 16. [X.]pril 2020 - 5 [X.] [X.] - juris Rn. 3 und vom 3. [X.]ugust 2021 - 9 [X.] - juris Rn. 26).

9

[X.]ine völlige Ungeeignetheit liegt regelmäßig bei Gesuchen vor, die Handlungen des [X.]s beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des [X.]s ergeben (vgl. [X.], [X.] vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - [X.]K 7, 325 Rn. 49 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Hierzu zählt die Mitwirkung an der senatsinternen Geschäftsverteilung, die gemäß § 21g [X.] allen Berufsrichtern obliegt, die dem Spruchkörper angehören. [X.]ass die Kläger mit ihrer Nichtigkeitsklage Fehler bei der [X.]bfassung der [X.]sgeschäftsverteilungspläne für die Jahre 2020 und 2021 geltend machen, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. [X.]ie [X.]nwendung und ggf. [X.]uslegung des [X.] liegt der [X.]ntscheidung jedes Verfahrens zugrunde (vgl. [X.], [X.] vom 8. [X.]pril 1997 - 1 [X.] 1/95 - [X.][X.] 95, 322 <330>; [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 [X.] - juris Rn. 6); dies schließt die Möglichkeit der [X.]rkenntnis einer etwaigen Fehlerhaftigkeit ein. [X.]s handelt sich daher auch insoweit um prozessual vorgegebene Handlungen des [X.]s, die ersichtlich ungeeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

[X.]twas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des [X.] vom 28. Februar 1994 (5 [X.]R 2/94 - NJW-RR 1994, 763). [X.]ieser betraf einen anders gelagerten Fall. [X.]arin stand der Vorwurf einer nicht lediglich (unbewusst) unvollständigen und deshalb fehlerhaften, sondern einer gänzlich fehlenden festen Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers, d.h. einer Besetzung nach freiem [X.]rmessen des Vorsitzenden, und damit letztlich ein bewusster Verstoß gegen den gesetzlichen [X.] gemäß [X.]rt. 101 [X.]bs. 1 Satz 2 GG inmitten. [X.]ufgrund dessen erschienen nach [X.]nsicht des [X.] aus dem Horizont des [X.] betrachtet Motive der Selbstrechtfertigung als naheliegend. Hier steht indes im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht infrage, ob die Organisation des [X.]sbetriebs insgesamt infolge einer schlechthin unvertretbaren Mitwirkungsregelung fehlerhaft ist, sondern ob die senatsinterne Geschäftsverteilung hinreichend regelte, dass der [X.] am [X.] F neben seiner Berichterstattung in den Klageverfahren gegen die Feste Fehmarnbeltquerung an keinen straßenrechtlichen Verfahren des [X.]s mitwirkte. Für den Fall, dass ein Mitwirkungsplan unzweifelhaft vorgelegen hätte, hat das [X.] die Gefahr einer Selbstrechtfertigung dem entsprechend ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 1994 - 5 [X.]R 2/94 - NJW-RR 1994, 763 <764>). Soweit die Kläger im Schreiben der Vorsitzenden [X.]in [X.] vom 21. Juni 2021 einen Beleg für ein Motiv der Selbstrechtfertigung erblicken, lässt dies ungeachtet der Frage der Berechtigung einer dahingehenden Befürchtung keine Rückschlüsse auf eine Befangenheit des [X.]s F zu.

Hieraus folgt zugleich, dass auch der Umstand, dass die Kläger hinsichtlich der weiteren Mitglieder des [X.]s ebenfalls eine Besorgnis der Befangenheit aus deren Mitwirkung an den [X.] herleiten, von vornherein in jeglicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Mitwirkung des [X.]s F an der [X.]ntscheidung über das [X.]blehnungsgesuch gegen die übrigen [X.]innen und [X.] des [X.]s mit der Begründung auszuschließen, er müsse andernfalls mittelbar über die Rechtmäßigkeit auch seiner Mitwirkung entscheiden. [X.]ntsprechendes gilt für den Vorwurf einer vermeintlich pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung nach § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO.

[X.]as [X.]uskunftsersuchen der Kläger vom 16. Juni 2021, ob der [X.] an der Mitwirkung im Verfahren 9 [X.] 8.19 verhindert war, hat die Vorsitzende [X.]in [X.] am 21. Juni 2021 dahingehend beantwortet, dass sich aus der [X.]sgeschäftsverteilung vom 5. [X.]ezember 2019 die Nichtmitwirkung des [X.]s ergebe. Zwar rügen die Kläger diese [X.]uskunft als inhaltlich unzutreffend; gleichwohl ist weder ersichtlich, warum das [X.]uskunftsbegehren nicht erledigt worden wäre, noch wieso hieraus - wie mit Schriftsatz der Kläger vom 7. September 2021 ([X.]) geltend gemacht - eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s F folgen könnte.

b) Ist das Vorbringen somit von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s F zu rechtfertigen, so konnte des Weiteren über das [X.]blehnungsgesuch ohne vorherige [X.]inholung einer dienstlichen Äußerung nach § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 44 [X.]bs. 3 ZPO entschieden werden. [X.]iese dient allein der Tatsachenfeststellung ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.] - NJW-RR 2012, 61 Rn. 11). Bei eindeutig unzulässigen [X.]n sowie dann, wenn sich - wie hier - die geltend gemachten [X.]blehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen, kann eine dienstliche [X.]rklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 [X.] 13.13 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 15; [X.], Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 Bv[X.] 3/18 - juris Rn. 2; [X.], Beschlüsse vom 2. November 2016 - [X.]nwZ ([X.]) 61/15 - NJW-RR 2017, 187 Rn. 17 und vom 8. Juli 2019 - [X.] - juris Rn. 4).

2. [X.]er [X.] entscheidet über das [X.]blehnungsgesuch ohne die von den Klägern beantragte mündliche Verhandlung.

Gemäß § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 46 [X.]bs. 1 ZPO ist über [X.] durch Beschluss und damit grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 [X.]bs. 3 VwGO). Umstände, die ihre [X.]urchführung gleichwohl als sinnvoll erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. [X.]s bestehen keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass die [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung eine bessere Klärung und [X.]rledigung der Sache fördern könnte oder zur Wahrung rechtlichen Gehörs geboten wäre (vgl. [X.], in: [X.], 6. [X.]ufl. 2020, § 128 Rn. 21; [X.]olderer, in: [X.]/[X.], VwGO, 5. [X.]ufl. 2018, § 101 Rn. 50).

[X.]ie Beteiligten hatten - auch hinsichtlich der eingeholten dienstlichen Äußerungen - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, von der sie umfassend Gebrauch gemacht haben. [X.]us dem Hinweis der Kläger auf die öffentliche Bedeutung des [X.]blehnungsverfahrens ([X.], in: [X.]nders/[X.], ZPO, 80. [X.]ufl. 2022, § 46 Rn. 4) lassen sich keine Schlüsse auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ziehen. In dem Beschluss des [X.] vom 21. Mai 1992 - [X.]/91 - (BFH[X.] 168, 22 <24>), auf den die Kläger verweisen, wird lediglich ausgeführt, dass das Finanzgericht über ein [X.]blehnungsgesuch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden durfte; zur [X.]rforderlichkeit einer solchen Verhandlung äußert sich der [X.] nicht. [X.]in [X.]nspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG ableiten (stRspr des [X.], vgl. etwa [X.] vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 Rn. 9).

Soweit die Kläger zum Beweis für ihren Vortrag, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnis des [X.]rgebnisses der [X.]sbeschlüsse vom 10. und 17. Mai 2021 Vertreter der [X.] durch eine Kommunikation einer der [X.]innen unmittelbar oder mittelbar erreicht habe, und dass im Hinblick auf die Vollständigkeit Zweifel an den dienstlichen [X.]rklärungen bestünden, das Zeugnis der Vorsitzenden [X.]in am [X.] sowie der [X.]innen am [X.] [X.] und [X.] anbieten, begründet dies schon deshalb keine Notwendigkeit für die [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung, weil damit keine einem Beweis zugänglichen Tatsachen dargelegt werden, sondern es sich um bloße Spekulationen und einen [X.]usforschungsbeweis ins Blaue hinein handelt.

Schließlich ist die [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung nicht deshalb angezeigt, weil die Kläger ihre [X.] teilweise auf denselben Vortrag wie ihre Nichtigkeitsklage stützen, über welche in [X.]sbesetzung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Wie die Kläger selbst an anderer Stelle zutreffend ausführen, hat das [X.]blehnungsverfahren nicht den Sinn, die [X.]ntscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen oder vorzuprägen. [X.]ementsprechend wird dort nicht rechtskräftig über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage, sondern allein darüber entschieden, ob die Kläger das Vorliegen eines [X.]blehnungsgrunds substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht haben. [X.]ementsprechend schreibt § 101 [X.]bs. 1 Satz 1 VwGO nur für das Hauptsacheverfahren grundsätzlich die [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung vor, während § 101 [X.]bs. 3 VwGO diese für das [X.]blehnungsverfahren in das [X.]rmessen des Gerichts stellt.

3. [X.]as [X.]blehnungsgesuch der Kläger gegen die Vorsitzende [X.]in am [X.], die [X.] am [X.] und [X.] sowie die [X.]innen am [X.] [X.] und [X.] hat keinen [X.]rfolg. Soweit die Kläger eine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung an den senatsinternen [X.] für die Jahre 2020 und 2021 herleiten, gilt das vorstehend [X.]usgeführte und ist das [X.]blehnungsgesuch unzulässig. Im Übrigen ist es unbegründet.

Nach § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 42 [X.]bs. 2 ZPO setzt die [X.]blehnung eines [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der [X.] tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. [X.]s genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände [X.]nlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. [X.]ie rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - [X.]K 15, 111 Rn. 13; [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 [X.] 16.16 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 2). Gemäß § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 44 [X.]bs. 2 ZPO muss der [X.]blehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden [X.]ntscheidung beteiligten [X.] - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des [X.]blehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 1975 - 6 [X.] 129.74 - [X.][X.] 50, 36 <37>; Beschluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 9).

[X.]erartige Gründe haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Weder die Mitwirkung an den mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen [X.]ntscheidungen (a) noch der Vorwurf einer Vorfestlegung (b), die Behauptung nicht aktenkundiger Gespräche mit Vertretern der [X.] (c) oder eine Gesamtschau der erhobenen [X.] (d) begründen eine Besorgnis der Befangenheit.

a) [X.]ie Mitwirkung der Vorsitzenden [X.]in [X.], der [X.] und [X.] sowie der [X.]in [X.] an dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Urteil vom 2. Juli 2020 sowie der Vorsitzenden [X.]in [X.] und der [X.]innen [X.] und [X.] an dem Beschluss vom 17. Mai 2021 rechtfertigt kein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit im vorliegenden Verfahren.

Insoweit entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die zur [X.]ntscheidung über eine Nichtigkeitsklage berufenen [X.] nicht schon deshalb kraft Gesetzes gemäß § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO von der [X.]usübung des [X.]amts ausgeschlossen sind, weil sie an der angefochtenen [X.]ntscheidung beteiligt waren. [X.]enn § 41 Nr. 6 ZPO erfasst nur den Fall der Mitwirkung an einer [X.]ntscheidung in einer unteren Instanz, nicht aber denjenigen, dass der [X.] in der gleichen Instanz an einer vorangegangenen [X.]ntscheidung mitgewirkt hat. [X.]as Fehlen einer § 23 [X.]bs. 2 Satz 1 StPO entsprechenden Regelung schließt zudem eine dahingehende erweiternde [X.]uslegung von § 41 Nr. 6 ZPO aus (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 1974 - 5 [X.]R 263.73 - [X.] 1974, 13674, S. 4; [X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 1980 - [X.] - NJ[X.]1, 1273; BFH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - [X.]/12 - juris Rn. 14 und vom 22. Mai 2019 - [X.]/18 - juris Rn. 11).

[X.]ie bloße Mitwirkung an den angefochtenen [X.]ntscheidungen allein rechtfertigt darüber hinaus keine Besorgnis der Befangenheit i.[X.]. § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 42 [X.]bs. 2 ZPO. [X.]ie vorstehend beschriebene gesetzgeberische Wertung, dass die Beteiligung an der [X.]usgangs- und an der [X.]ntscheidung im Wiederaufnahmeverfahren einander grundsätzlich nicht ausschließen, findet auch darin ihren [X.]usdruck, dass - anders als in Strafsachen (vgl. § 140a [X.]) – gemäß § 153 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 584 [X.]bs. 1 ZPO für Nichtigkeitsklagen ausschließlich das Gericht und damit regelmäßig derjenige Spruchkörper zuständig ist, welches bzw. welcher die angefochtene [X.]ntscheidung erlassen hat. Sie ist bei der [X.]uslegung der vorgenannten Bestimmungen zu berücksichtigen und kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Sachverhalt, der bewusst keinen gesetzlichen [X.]usschlussgrund darstellt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein [X.]blehnungsrecht begründet (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - [X.] 303 § 42 ZPO Nr. 2; B[X.]G, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 [X.]ZR 377/92 - B[X.]G[X.] 71, 293 <296>; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. [X.]ufl. 2018, § 54 Rn. 57). [X.]in allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag knüpft daher lediglich an einer sich aus der Stellung als [X.] ergebenden Handlung an und ist unzulässig (vgl. [X.], [X.] vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30; [X.], Beschluss vom 7. [X.]ezember 2015 - 6 PKH 10.15 - [X.] 310 § 153 VwGO Nr. 37 Rn. 4). [X.]ie in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts [X.]üsseldorf vom 16. September 1970 (3 [X.]/70 - NJW 1971, 1221) und des [X.] vom 9. Juni 1967 (4 [X.] - NJW 1967, 2213) vertretene gegenteilige [X.]nsicht, auf die sich die Kläger stützen, überzeugt daher nicht und hat sich zu Recht nicht durchgesetzt (vgl. OLG [X.]üsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 11 W 45/98 - NJW-RR 1998, 1763).

b) [X.] [X.]nlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer [X.] gegen die Unparteilichkeit des [X.]s besteht vielmehr erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der [X.]indruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden [X.]instellung des [X.]s gegenüber der [X.] oder der streitbefangenen Sache aufdrängt ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - [X.] 303 § 42 ZPO Nr. 2; [X.], Beschluss vom 13. [X.]pril 2021 - [X.] - juris Rn. 5; [X.], in: [X.], 6. [X.]ufl. 2020, § 42 Rn. 20). [X.]erartige Umstände können die Kläger nicht mit [X.]rfolg geltend machen.

aa) [X.]ine fehlende Offenheit der Vorsitzenden [X.]in [X.] sowie der [X.]innen [X.] und [X.] folgt nicht aus dem Beschluss über die [X.]nhörungsrüge vom 17. Mai 2021 (9 [X.]). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Kläger, sowohl das fehlende als auch das erfolgte [X.]ingehen auf materiell-rechtliche Fragen begründe eine Besorgnis der Befangenheit, bereits derart widersprüchlich ist, dass es den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit rechtfertigt. [X.]s ist jedenfalls unbegründet.

Gegenstand der [X.]nhörungsrüge ist gemäß § 152a VwGO, ob das Gericht den [X.]nspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Gerichtsentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 [X.] - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 10). [X.]er Hinweis darauf, dass das Verfahren nicht einer Überprüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit der zugrunde liegenden [X.]ntscheidung dient, entspricht daher dem geltenden Recht und lässt keine Rückschlüsse auf eine Vorfestlegung hinsichtlich eines Wiederaufnahmeverfahrens zu. [X.]er Hinweis der Kläger auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge eine [X.]nhörungsrüge dem Gericht zugleich die Gelegenheit bietet, auch andere verfassungsrechtliche Mängel als die Verletzung rechtlichen Gehörs zu beseitigen (vgl. [X.], Kammerbeschuss vom 8. März 1994 - 2 BvR 477/94 - NStZ 1994, 498, Beschlüsse vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 658/05 - juris Rn. 8 und vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 - juris Rn. 21), geht fehl. [X.]bgesehen davon, dass auch danach das [X.]nhörungsrügeverfahren keinen Raum für eine umfassende materiell-rechtliche Überprüfung der [X.]usgangsentscheidung, sondern lediglich für die Beseitigung etwaiger Verfassungsverstöße bietet, liegt darin keine [X.]rweiterung der [X.]nhörungsrüge, sondern die Begründung dafür, warum der verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht nur wegen der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch hinsichtlich weiterer behaupteter Verfassungsverletzungen führt (vgl. [X.], [X.] vom 25. [X.]pril 2005 - 1 BvR 644/05 - NJW 2005, 3059). [X.]enn im Falle eines Gehörsverstoßes wird das Verfahren gemäß § 152a [X.]bs. 5 VwGO fortgeführt und in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

[X.]ass das Übersenden einer mehr als 400 Seiten umfassenden Verfassungsbeschwerdeschrift in der [X.]rwartung, das Gericht möge sich das im [X.]nhörungsrügeverfahren Passende heraussuchen, nicht den [X.]arlegungsanforderungen des § 152a [X.]bs. 2 Satz 6 VwGO genügt, bedarf keiner weiteren Begründung. [X.]er Hinweis hierauf lässt daher ebenfalls keine Vorfestlegung befürchten. [X.]ntsprechendes gilt für die [X.]usführungen in den Rn. 9 und 18 des Beschlusses vom 17. Mai 2021, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den von den Klägern in ihrer [X.]nhörungsrüge erhobenen [X.]inwänden stehen.

bb) [X.]ine Vorfestlegung der Vorsitzenden [X.]in [X.] folgt des Weiteren nicht aus deren Schreiben vom 21. Juni 2021.

[X.]arin hat sie vor [X.]rhebung der Nichtigkeitsklage auf die Frage der Kläger, ob [X.] an der Mitwirkung im Verfahren 9 [X.] 8.19 verhindert war, darauf hingewiesen, dass sich der Übergang des Verfahrens auf die [X.]in [X.] und die Nichtmitwirkung des [X.]s F aus Nr. II. 8. der den Klägern vorliegenden [X.]sgeschäftsverteilung für das [X.] ergebe. [X.]er [X.]sgeschäftsverteilungsplan vom 5. [X.]ezember 2019 bestimmt in Nr. II. 1. b), dass von den vor dem 1. Januar 2020 eingegangenen und noch anhängigen Verfahren aus dem [X.]ezernat von [X.] die zwischen dem 1. Januar und 30. November 2019 eingegangenen [X.]-Sachen - darunter das Verfahren 9 [X.] 8.19 - auf die [X.]in [X.] als Berichterstatterin übergehen. Nr. II. 8. a) sieht des Weiteren vor, dass in allen Verfahren "zu Nr. 2" einschließlich derjenigen, in denen die [X.]in [X.] Berichterstatterin ist, der [X.] nicht mitwirkt. Unter Nr. II. 2. a) regelt der Geschäftsverteilungsplan "[d]ie Berichterstattung in den neu eingehenden Sachen aus dem Straßen- und Wegerecht".

Bei ihrer [X.]ntwort ist die Vorsitzende [X.]in [X.] ersichtlich davon ausgegangen, dass sich der Verweis in Nr. II. 8. a) auf das Straßen- und Wegerecht insgesamt bezieht. [X.] dies zu, hätte es weder einer Verhinderung des [X.]s F bedurft noch wäre diese nachzuweisen gewesen, um seine fehlende Mitwirkung im Verfahren der Kläger zu erklären. Hierauf bezieht sich die weitere [X.]usführung der Vorsitzenden [X.]in, die [X.]nfrage der Kläger nach einer Verhinderung des [X.]s F sei nicht nachvollziehbar. [X.]ine anderweitige [X.]uslegung des [X.] und damit die Frage, ob der Verweis in Nr. II. 8. a) nur neu eingehende Verfahren aus dem Straßen- und Wegerecht erfasst mit der weiteren Folge, dass der Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich der am 1. Januar 2020 bereits anhängigen Verfahren keine Regelung der Zusammensetzung des Spruchkörpers träfe, haben die Kläger erstmals mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Nichtigkeitsklage geltend gemacht. Gleichlautende Bezugnahmen enthielten indes bereits die senatsinternen [X.] vom 1. November und vom 18. [X.]ezember 2018, sodass das Verständnis der Verweisung als solche auf anhängige und neu eingehende Verfahren des Straßen- und Wegerechts der bisherigen Übung im [X.] entsprach und im Übrigen auch dem Verweis auf Nr. II. 2. a) in Nr. II. 5. zugrunde liegt. [X.]ies schließt eine andere [X.]uslegung möglicherweise nicht von vornherein aus, verdeutlicht indes, dass eine solche der Vorsitzenden [X.]in [X.] im Zeitpunkt ihres [X.]ntwortschreibens nicht vor [X.]ugen stehen musste und Letzteres damit keine Vorfestlegung hinsichtlich einer erst nachfolgend aufgeworfenen Frage darstellt, sondern [X.]usdruck des bisherigen Verständnisses ist. [X.]a sich danach die fehlende Mitwirkung aus dem Geschäftsverteilungsplan ergab, kam es auf eine etwaige Verhinderung des [X.]s F nicht an und wurde den Klägern in keiner die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigenden Weise eine [X.]uskunft verweigert.

Liegt damit schon aus den vorgenannten Gründen keine Vorfestlegung vor, so kann dahingestellt bleiben, ob eine Befangenheit auch deshalb nicht zu befürchten ist, weil der Geschäftsverteilungsplan die [X.]sbesetzung hinreichend eindeutig regelte und daher von vornherein keine andere Beantwortung der klägerischen [X.]nfrage zuließ.

cc) [X.]ie dienstliche Äußerung der Vorsitzenden [X.]in [X.] vom 29. Juli 2021 begründet gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit. [X.]arin erläutert sie lediglich die Umstände ihres Schreibens vom 21. Juni 2021 im Zeitpunkt von dessen [X.]bfassung, die - wie vorstehend dargelegt - keine [X.]blehnung tragen. Hierin liegt weder eine Vorfestlegung noch ein Verstoß gegen § 54 [X.]bs. 1 VwGO i.V.m. § 47 [X.]bs. 1 ZPO. Im Übrigen haben die Kläger in ihrem [X.]blehnungsgesuch vom 2. Juli 2021 ([X.]) [X.] selbst gebeten, in ihrer dienstlichen Äußerung darzulegen, ob sie den Klägern die begehrte [X.]uskunft erteilt oder verweigert habe.

dd) Zu Unrecht leiten die Kläger eine Besorgnis der Befangenheit aus einer vermeintlichen Willkür des Urteils vom 2. Juli 2020 her.

Inhaltliche [X.]inwände gegen vorhergehende [X.]ntscheidungen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine [X.]blehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. [X.]enn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der [X.], der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer [X.] unsachlich, parteilich eingestellt ist. [X.]as [X.]blehnungsverfahren darf nicht dazu dienen, richterliche [X.]ntscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. [X.]rscheint die Rechtsanwendung des [X.]s vertretbar, so scheidet eine [X.]blehnung aus. Gerechtfertigt ist eine [X.]blehnung daher erst dann, wenn die [X.]ntscheidung so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint, sie mithin bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2013 - [X.]nwZ ([X.]) 51/12 - juris Rn. 9; B[X.]G, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 [X.]ZR 377/92 - B[X.]G[X.] 71, 293 <296>).

[X.]ine derartige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils legen die Kläger nicht dar. Ihre Kritik beschränkt sich letztlich - neben der wiederkehrenden Bezeichnung einer von ihrer Rechtsauffassung abweichenden Sicht als willkürlich - darauf, die Übertragbarkeit der baunachbarrechtlichen Rechtsprechung auf das Planungsrecht zu bestreiten sowie eine fehlende Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses und eine unzureichende Beachtung von [X.]rt. 14 GG geltend zu machen. [X.]abei verkennen sie, dass der [X.] die Rechtsprechung zum [X.] nicht unbesehen auf das Planfeststellungsrecht übertragen, sondern sich mit ausführlicher Begründung lediglich von den dort angestellten Überlegungen hat leiten lassen. [X.]uf den dahinterstehenden und für diese [X.]rwägungen maßgeblichen Konflikt zwischen einerseits dem [X.]igentumsschutz und andererseits dem besonderen Interesse an einer rechtssicheren Planung und den erhöhten Bestandskraftwirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses gehen die Kläger ebenso wenig ein wie auf den Umstand, dass es hierauf überhaupt nur ankommt, wenn nicht - was der [X.] alternativ als möglich erachtet hat - der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 74 [X.]bs. 5 VwVfG auch den Klägern zugestellt wurde. [X.]ie [X.]nnahme, dass es - sofern ihnen gegenüber nicht ohnehin Bestandskraft eingetreten ist - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wenn sie nach der Kenntnis von sowohl dem Planfeststellungsbeschluss als auch ihrer Betroffenheit durch das Flurbereinigungsverfahren mehr als zwei Jahre mit der Klageerhebung zuwarten, ist selbst dann, wenn eine andere [X.]uslegung vertretbar wäre, auf keinen Fall schlechterdings nicht mehr verständlich.

[X.]uch der [X.]inwand, die [X.]nwendung eines aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleiteten Verlustes der [X.]nfechtungsbefugnis auf das Verhältnis von Vorhabenträger und Planungsbetroffenen setze tatbestandlich ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis voraus, führt daher auf keine Willkür. Insoweit ist zudem nicht ausgeschlossen, dass sich angesichts der Bedeutung wie auch des ungleich größeren [X.]inwirkungsbereichs des Vorhabens die von den Klägern angeführte räumliche [X.] nicht auf die daran unmittelbar angrenzenden Grundstücke beschränkt.

[X.]ine von den Klägern behauptete [X.] ist dabei nicht ersichtlich, weshalb ihr Vorbringen auch insoweit auf keine Willkür des Urteils vom 2. Juli 2020 führt. [X.]bgesehen davon, dass eine Verletzung von [X.]rt. 14 GG nicht automatisch einen Verstoß gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG darstellte, schließt das angefochtene Urteil für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht infolge der öffentlichen Bekanntmachung auch den Klägern gegenüber gemäß § 74 [X.]bs. 5 Satz 3 VwVfG als zugestellt gilt, eine [X.]nfechtung nicht aus, sondern beschränkt sie lediglich in [X.]nlehnung an § 58 [X.]bs. 2 VwGO zeitlich auf ein Jahr nach Kenntniserlangung von dem Planfeststellungsbeschluss und dessen Relevanz für das Grundeigentum eines [X.].

c) [X.]er Vorwurf nicht aktenkundiger Gespräche mit der [X.] rechtfertigt ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden [X.]in [X.] oder der [X.]innen [X.] und [X.]. [X.]ie [X.]innen sowie der Syndikusanwalt der [X.] [X.]r. L., auf dessen [X.]usführungen in seinen Schriftsätzen an das [X.] vom 21. Mai 2021 sich die Kläger berufen, haben solche Gespräche übereinstimmend verneint. [X.]r. L. hat vielmehr detailliert klargestellt, dass seine in den vorgenannten Schreiben enthaltene [X.]ngabe, neben dem Befangenheitsgesuch der Kläger seien auch der [X.]ntrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 2. Juli 2020 und die gegen dieses Urteil erhobene [X.]nhörungsrüge abgelehnt bzw. zurückgewiesen worden, auf einem Missverständnis beruht habe.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die dienstlichen [X.]rklärungen der Vorsitzenden [X.]in [X.] sowie der [X.]innen [X.] und [X.] als unvollständig rügen, weil darin nur Telefonate bzw. Gespräche mit zwei Mitarbeitern der [X.], nicht aber anderweitige Kontakte mit dieser oder mit [X.]ritten verneint würden, begründet dies gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Wenn in den [X.]rklärungen Gespräche bzw. Telefonate verneint werden, knüpft dies ersichtlich daran an, dass die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2021 wiederholt auf (vermeintliche) Gespräche abstellen und nur einmal die Umschreibung einer "Weitergabe von Informationen" verwenden. [X.]ie [X.]rklärungen sind im Übrigen ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass sie generell eine vorzeitige Mitteilung der Beschlüsse vom 10. und 17. Mai 2021 ausschließen. Sie decken sich insoweit mit den vorstehend wiedergegebenen [X.]usführungen von Herrn [X.]r. L.

[X.]a somit der vorliegende wie auch bereits der zuvor erhobene Vorwurf von Gesprächen zwischen [X.]innen und [X.]n des [X.]s sowie Vertretern der Beklagten- oder [X.] unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. [X.]pril 2021 - 9 [X.] 8.19, 9 [X.] - juris Rn. 8 ff.), handelt es sich entgegen der klägerischen Behauptung auch um keinen "Wiederholungsfall".

d) Rechtfertigen somit die von den Klägern erhobenen [X.] keine Besorgnis der Befangenheit, besteht auch in deren Gesamtschau kein vernünftiger Grund, an einer Unparteilichkeit der abgelehnten [X.]innen und [X.] zu zweifeln.

4. [X.]ieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 [X.]bs. 2 VwGO).

Meta

9 A 12/21

28.02.2022

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2022, Az. 9 A 12/21 (REWIS RS 2022, 3924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3924

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