Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2011, Az. 33 W (pat) 502/10

33. Senat | REWIS RS 2011, 577

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SX5E (IR-Marke)" – Bezeichnungen von Wertpapierindizes sind grundsätzlich als Marke eintragbar – keine Merkmalsbeschreibung – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 935 945

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 13. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Kätker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 [X.] des [X.] vom 5. Oktober 2009 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Mit Datum vom 18. Mai 2007 ist die Wortmarke

2

[X.]

3

(u. a. für die [X.]) für folgende Dienstleistungen international registriert worden:

4

Klasse 35: [X.], [X.], [X.], recueil et [X.] et indices concernant les transactions commerciales, [X.], [X.], [X.], [X.], les cours des changes et autres données économiques; systématisation et recueil d'informations et de données dans une base de données informatique; services de traitement de données informatiques en rapport avec des informations boursières et commerciales par ordinateur; recherche et information en matière d'affaires commerciales et d'affaires; [X.] d'informations commerciales; estimation en affaires commerciales; [X.]; consultation et information en rapport avec tous les services précités; [X.] et [X.] d'informations et de données; recueil, [X.], en particulier pour l'évaluation d'entreprise et l'analyse financière; recueil et systématisation d'informations et de données financières en rapport avec des entreprises et l'économie; recueil et systématisation de données dans des banques de données; services d'une banque de données, à savoir recueil, compilation et actualisation de données; fourniture d'informations concernant le traitement d'informations assisté par ordinateurs; recueil et systématisation d'informations et de données boursières et commerciales.

5

Klasse 36: [X.]; affaires financières; services d'une bourse, services d'une bourse électronique; service d'une banque, d'une chambre de compensation et d'un agent en bourse et/ou agent financier; [X.]; services financiers, à savoir création, développement et émission [X.] (notamment valeurs, options, futures, [X.]); services concernant les affaires bancaires et financières; gestion de portefeuilles; services concernant les transactions monétaires et financières; consultations professionnelles pour l'organisation et l'administration d'affaires bancaires et financières; détermination et [X.] des indices en rapport avec des transactions commerciales, des valeurs de bourse et des [X.], des [X.], des intérêts et des facteurs économiques; consultations financières en relation avec les services précités; fourniture d'informations concernant [X.] boursiers et des autres marchés commerciaux, [X.] monétaires et les taux de change, [X.], [X.] et d'autres informations financières; fourniture d'informations concernant les assurances-vie, les estimations financières de placement de fortunes, [X.]; services d'informations sur les crédits; services financiers dans le domaine de la recherche, du développement, de la consultation et du contrôle en rapport avec des indices boursiers; définition, maintenance et [X.] d'indices d'actions; analyses [X.]; mise à disposition (fourniture) d'informations et de données en rapport avec les bourses; mise à disposition (fourniture) d'information et de données financières en rapport avec les entreprises et l'économie.

6

Klasse 41: Education; enseignement; publications d'informations commerciales et économiques, de valeurs vendus en bourse, des [X.] et des facteurs économiques; publication des chiffres indices, des textes ([X.]) et données, notamment des [X.] et des indices en rapport avec les affaires boursières, des [X.], des valeurs, des [X.], des [X.], des [X.], des entreprises, des marchés et réalités de l'économie.

7

Nach einem [X.] vom 20. März 2008 hat die Markenstelle für Klasse 36 IR der Marke mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 den Schutz für die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 [X.] i. V. m. §§ 107, 113 [X.], Art. 6 quinquies B Nr. 2 [X.] verweigert. Bei der schutzsuchenden Marke "[X.]" handele es sich um die allgemein verwendete Kurzbezeichnung für den "[X.] 50", einen Index, der die 50 landesgrößten Unternehmen im [X.] abbilde. Der angesprochene Verkehr, jedenfalls der Fachverkehr, werde die Marke lediglich als allgemeine Kurzform für diesen Index ansehen und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Die mangelnde lexikalische Belegbarkeit könne ebenso wenig zur [X.] führen, wie der Umstand, dass der Langform "[X.]" vor längerer [X.] Schutz gewährt worden sei.

8

Die beanspruchten Dienstleistungen bezögen sich teilweise explizit auf Börsen, Wertpapiere, Zinssätze und Wechselkurse bzw. könnten sich jedenfalls jeweils konkret darauf beziehen. Sie könnten somit für und im Zusammenhang mit dem [X.] angeboten und erbracht werden. Gleiches gelte für die weiter beanspruchten Finanz-, Versicherungs-, Ausbildungsdienstleistungen und Publikationen.

9

Der Markeninhaberin könne nicht darin gefolgt werden, dass die Angabe "[X.]" als Bezeichnung für einen Index, nicht aber beschreibend für Finanz- und Börsendienstleistungen benutzt werde. Vielmehr könnten ein Index und die daraus ersichtlichen Daten Gegenstand der beanspruchten Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sein. Aus dem Ergebnis ihrer Internetrecherche lasse sich eine markenmäßige herkunftshinweisende Verwendung der Bezeichnung "[X.]" jedenfalls nicht ableiten. Vielmehr müsse es dem Verkehr unbenommen bleiben, die Angabe uneingeschränkt von [X.] Dritter frei verwenden zu können.

Darüber hinaus fehle der Marke auch die Unterscheidungskraft. Sie werde vom Verkehr, auch den Fachkreisen, in ihrem beschreibenden Sinn verstanden, ohne dass er darin einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehe.

Die [X.] für die Basismarke in der [X.] sowie in [X.] könnten zu keiner anderen Beurteilung führen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Nach ihrer Auffassung ist die Marke unterscheidungskräftig und an ihr bestehe kein Freihaltungsbedürfnis. Die Bezeichnung "[X.]" werde in der Finanz- und Börsenwelt als Symbol bzw. Synonym für den bekannten Börsenindex "[X.]" bzw. "[X.] JONES [X.]" verwendet, der 50 große börsennotierte Unternehmen der [X.] umfasse. Insoweit sei "[X.]" keine Beschreibung von Finanz- und Börsendienstleistungen, sondern vielmehr der Herkunftshinweis auf den von der Markeninhaberin seit 1998 geführten Börsenindex.

Auch der [X.] und das [X.] stuften derartige Kurzformen für [X.], wie "[X.]" für "[X.] Aktienindex" oder "Tec[X.]" für "[X.] Aktienindex für Technologiewerte", als schutzfähig ein, wie die Entscheidungen [X.], 1162 - [X.] und [X.], 338 - [X.]-Trail/[X.] zeigten.

Wolle man hingegen die Namen von [X.] als beschreibende Sachangaben verstehen, so könnte jedermann (missbräuchlich) unter Bezeichnungen wie zum Beispiel "[X.]" oder "[X.]" nach selbstgestrickten eigenen Formeln Indizes berechnen und publizieren. Weder Fachleute noch Durchschnittsverbraucher könnten sich dann mehr auf die zu solchen Indizes veröffentlichten Daten verlassen.

Die Marke verfüge auch über die notwendige Unterscheidungskraft. Für Buchstabenzeichen oder Buchstaben-/Zahlenkombinationen gelte derselbe großzügige Maßstab wie für Wortmarken. Der Name eines Börsenindex beschreibe aber gerade nicht die zur Erstellung des Index erforderlichen und mit ihm in Verbindung stehenden Auswahl-, Rechen- und Finanzdienstleistungen, sondern sei eine abstrakte Bezeichnung. Dementsprechend sei die Marke "[X.]" auch beim Harmonisierungsamt eingetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der [X.] die schutzsuchende Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] i. V. m. §§ 107, 113 [X.], Art. 6 quinquies B Nr. 2 [X.] stehen der Schutzgewährung somit nicht entgegen.

1. Zunächst sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], Art. 6 quinquies B Nr. 2 [X.] rechtfertigen können. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der [X.] der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können.

Die schutzsuchende Marke "[X.]" ist, wovon auch die Markenstelle insoweit richtig ausgegangen ist, eine Kurzbezeichnung bzw. ein Kürzel für einen bestimmten Wertpapierindex. Sowohl die in der [X.] befindliche Recherche der Markenstelle als auch die [X.] haben ergeben, dass die schutzsuchende [X.] "[X.]" vielfach als Kürzel oder Symbol für den "[X.]" bzw. "[X.] [X.]" verwendet wird. Dabei handelt sich um den identischen Wertpapierindex, der in unterschiedlich ausführlichen Bezeichnungen und Schreibweisen wiedergegeben wird. Daneben existieren verschiedene Nebenindizes des [X.], für die aber andere Bezeichnungen, Abkürzungen und Symbole verwendet werden ([X.] "[X.]" = "SX5P"; "[X.] JONES [X.]O STOXX CHEMICALS [X.]" = "SX4E").

Der [X.] ist ein bekannter Wertpapierindex, der die Aktien von 50 großen Unternehmen der [X.] enthält (vgl. [X.]). Er wurde 1998 von einem Joint Venture verschiedener Börsenunternehmen geschaffen und wird seitdem (mit veränderter Gesellschafterzusammensetzung und in veränderter Rechtsform) von diesem Unternehmen berechnet, gepflegt und herausgegeben (vgl. [X.] www.focus.de/finanzen/boerse/aktien …: "…Die Mütter des neu geschaffenen Index, die [X.], die [X.]er SWX, die [X.] (heute [X.]) und die [X.] [X.] mussten Händler u. Anleger erst von der Notwendigkeit einer pan-europäischen Messlatte überzeugen. …"; www.finanzen.net/index/Euro_Stoxx_50: … "Verantwortlich für die Aufnahme neuer Werte und die Aktualisierung des Index ist [X.]., ein Joint Venture der [X.] AG, [X.] & Company und der [X.]er Börse [X.]."). Beim [X.] handelt es sich also um einen bestimmten Index, der von einem bestimmten Unternehmen erstellt und herausgegeben wird.

Sein Kürzel "[X.]" findet sich häufig in der Berichterstattung über die jeweils aktuellen Stände der wichtigsten [X.]. Insbesondere Wirtschafts- und Finanzinformationsdienste, wie etwa [X.], verwenden es zur Abkürzung bzw. als Symbol der ausgeschriebenen Bezeichnung(en) dieses Wertpapierindex. Auch wird "[X.]" vielfach in die Gesamtbezeichnung von Indexoptionsscheinen, Zertifikaten oder anderen auf den [X.] 50 bezogenen Wertpapieren aufgenommen. Dort findet sich das Kürzel zusammen mit der Bezeichnung des Emittenten und neben weiteren Kenndaten des Wertpapiers, um den als Basis bzw. Underlying zugrunde liegenden Aktienindex zu benennen ([X.] "[X.] Index Floater 2003/2008 auf EUSTOXX50"; "[X.] [X.] [X.] Index v. 05 (2010); "WGZ [X.]NK REL. EXP.Z16 [X.]"). In ähnlicher Weise wird auch bei Optionsscheinen auf andere Indizes das Underlying angegeben ([X.]: "Deut. Bank Call 12 [X.]"; "[X.] ([X.])"). Eine andere mögliche Bedeutung der schutzsuchenden [X.] als die der Abkürzung des [X.]-Index hat der [X.] trotz intensiver Recherche ebenso wenig auffinden können wie die Markenstelle. Daher ist davon auszugehen, dass auch der von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Verkehr, zumeist Fachverkehrsteilnehmer im Bereich des Finanz- und Börsenwesens und versierte Privatanleger, der schutzsuchenden Marke - wenn überhaupt - allein diese Bedeutung zumessen.

Die Markenstelle hat daraufhin der Marke "[X.]" den Schutz verweigert, gerade weil es sich um die Kurzform für den Wertpapierindex "[X.]" handele und sich die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanz- und Börsenwesens konkret hierauf beziehen könnten, sie etwa für und im Zusammenhang mit dem [X.] angeboten und erbracht werden könnten. Dabei hat sich die Markenstelle allerdings nicht mit dem von ihr offenbar durchaus erkannten Umstand auseinander gesetzt, dass es sich beim [X.] bzw. [X.] um einen ganz bestimmten Wertpapierindex handelt, der auch nur von einem bestimmten Indexanbieter bzw. -herausgeber erstellt, berechnet und veröffentlicht wird. Insbesondere bezeichnen weder die schutzsuchende Marke noch ihre ausgeschriebene Fassung ein typisches Merkmal von [X.], wie dies [X.] bei folgenden Bezeichnungen der Fall wäre: "repräsentativ", "aussagekräftig", "aktuell", "Leitindex", "[X.]", "Branchenindex", "Marktbarometer" usw.

a) Soweit die Markenstelle dennoch von einer beschreibenden und im Übrigen nicht unterscheidungskräftigen Marke ausgegangen ist, ist zu beachten, dass die Bezeichnungen von [X.] nicht per se beschreibende Angaben, sondern vielmehr grundsätzlich als Marke eintragbar sind. Zwar mag es auch für Praktiker auf dem Gebiet des Markenrechts auf den ersten Blick eine befremdliche Vorstellung sein, dass ein Wertpapierindex wie der [X.], [X.], [X.] usw. eine Unternehmensleistung bzw. ein Produkt, m. a. W. eine Ware oder Dienstleistung im Sinne des Markenrechts darstellen kann, für die eine Marke eintragbar ist. Dies dürfte darauf beruhen, dass die jeweiligen Indexstände auf der Basis des täglichen [X.] elektronisch errechnet und sodann (ähnlich wie Wetterdaten) über die [X.] bzw. Börseninformationsdienste jedermann frei zugänglich gemacht werden, ohne dass breite Endverbraucherkreise dabei die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung für Dritte zu erkennen vermögen.

Der [X.] ist dieser Vorstellung in der einen Widerspruchsfall betreffenden Entscheidung [X.], 338 - [X.]-Trail/[X.] in Zusammenhang mit der Erörterung der Kennzeichnungskraft der Marke "[X.]" jedoch ausdrücklich entgegengetreten (a. a. [X.], [X.], li. [X.], 3. Abs. bis re. [X.], 3. Abs.).

Danach werden [X.], wie im dortigen Fall der [X.], mit durchaus erheblichem Aufwand unter Erstellung eines Regelwerks, das eine möglichst repräsentative Zusammensetzung der Werte gewährleisten soll, erstellt, berechnet und veröffentlicht, wobei insbesondere die Zusammensetzung des Index unter gelegentlichem Austausch einzelner Werte überwacht wird. Diese und weitere Leistungen erbringen Indexanbieter insoweit entgeltlich, als sie den Index an [X.] und Fondsgesellschaften lizenzieren (vgl. insbes. [X.]: Das kleine [X.], 22. Aufl., [X.], unter "Index (1)": "[X.] haben sich weiterentwickelt zu einem Produkt mit dem Geld verdient wird").

Indexkennzeichnungen sind damit (auch) Produktkennzeichnungen, für die markenrechtlicher Schutz möglich ist. Für sie gelten die gleichen Grundsätze wie für andere Marken auch. Daher kann eine angemeldete Indexkennzeichnung vergleichsweise unproblematisch eintragbar sein, insbesondere wenn sie [X.] erkennbar aus den bürgerlichen Namen ihrer (ursprünglichen) Index-Betreiber, Gesellschafter o. ä. gebildet sind (vgl. [X.] "[X.]", "Standard & Poor´s"), ihnen kann jedoch auch ein Eintragungshindernis [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 [X.] entgegenstehen ([X.] der isolierten Wortfolge "[X.]", vgl. derzeit anhängiges Vorabentscheidungsersuchen [X.], 524 - "[X.] - Der Natur-Akten-Index").

Nachdem vorliegend weder der [X.] noch die Markenstelle tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufgefunden haben, dass die schutzsuchende [X.] "[X.]" eine beschreibende Bezeichnung von Merkmalen eines Wertpapierindex darstellt, muss das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], Art. 6 quinquies B Nr. 2 [X.] zunächst jedenfalls für solche Dienstleistungen verneint werden, die der unmittelbaren Erstellung und Verwertung eines Wertpapierindex selbst dienen, die also als Dienstleistungsbezeichnungen das Produkt "Wertpapierindex" repräsentieren (etwa: "Erstellung, Berechnung, Pflege, Veröffentlichung, Lizenzierung eines Wertpapierindex", hier beansprucht als: Klasse 35: [X.], [X.], [X.], recueil [X.], [X.], [X.];  …; Klasse 36: "[X.]; …; détermination et [X.] des indices en rapport avec des transactions commerciales, des valeurs de bourse et des [X.], des [X.], des interets et …").

b) Die schutzsuchende Marke stellt aber auch für die weiteren beanspruchten Dienstleistungen keine Merkmalsbezeichnung dar, die als Börsen- und sonstige Finanzdienstleistungen der Klasse 36 sowie als Daten-, Datenbank-, Statistik-, Berechnungs-, Informations-, Verwaltungs-, Bildungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen der Klassen 35 u. 41 auf einen Wertpapierindex, wie den [X.] bzw. [X.], bezogen sein können. Die Markenstelle hat der Marke auch für diese Dienstleistungen den Schutz sinngemäß gerade deshalb verweigert, weil sie sich auf den [X.] bzw. [X.] beziehen könnten. Dem liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass die schutzsuchende Marke für diese Dienstleistungen dahingehend eine beschreibende Angabe darstellen könne, dass die Börsen- und Finanzdienstleistungen unter Verwendung oder Verwertung des [X.] erbracht werden ([X.] die Emission von [X.] wird mit "[X.]" dahingehend "beschrieben", dass der [X.] das Underlying bzw. den Basiswert der Optionsscheine darstellt) oder dass etwa die [X.] der Klasse 35 der Berechnung des [X.] dienen, usw.

Diese Erwägung ist zwar insoweit zutreffend, als solche sich auf einen bestimmten Wertpapierindex beziehenden Finanz-, Börsen-, Daten- ([X.], Datenbank-) u. Veröffentlichungsdienstleistungen mit der Indexbezeichnung näher bezeichnet bzw. charakterisiert werden. Dabei wird das Kürzel "[X.]" jedoch nicht als Hinweis auf eine Indexart verwendet, also nicht als Merkmalsbezeichnung [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], sondern als Hinweis auf einen ganz speziellen, von einem bestimmten Unternehmen geschaffenen Index, der diesen Dienstleistungen als Vor- oder Nebenprodukt zugrunde liegt. Ähnlich wie Gesamtkennzeichnungen wie etwa "[X.]", "Meier [X.]", "[X.]" die Marken von Vor- oder Drittprodukten als Erläuterung mit enthalten, so wird die [X.] "[X.]" [X.] innerhalb von [X.] (s. Beispiele oben) ebenfalls nur zur Bezeichnung des Vorprodukts verwendet, also des Index, der das Underlying des Optionsscheins darstellt. Solchen [X.] (Hauptprodukt), die von bestimmten [X.]n, zumeist Banken, emittiert werden, liegt dann das [X.] eines anderen Produzenten (des [X.]) zugrunde, der dafür andere Dienstleistungen erbracht hat bzw. sie bis zum Ablaufdatum des Optionscheins erbringen soll und der hierfür vorbehaltlich etwaiger rechtlicher Schranken (vgl. dazu [X.], 1162 - [X.]) Lizenzgebühren erhält.

Auch soweit kein Vor- oder Nebenproduktverhältnis besteht, sondern bei bestimmten der beanspruchten Dienstleistungen vor allem eine "sachliche" Bezugnahme auf den konkreten Index bestehen kann ([X.] Börsenberichterstattung, bei der der "[X.]" und sein jeweiliger Stand genannt wird), liegt allein deswegen nicht schon eine Merkmalsangabe [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor. Denn auch über bzw. mit Produktkennzeichnungen kann berichtet werden, was bei Berichten über Unternehmen und/oder deren Produkte auch kaum anders möglich ist ([X.] Berichterstattung über Tests eines [X.] mit einem bestimmten Produktnamen). Allein hierdurch werden Produktkennzeichnungen nicht zu beschreibenden Angaben, auch nicht für Berichterstattungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen. Dies gilt jedenfalls solange, als sich die fragliche Bezeichnung nicht in ein Freizeichen oder eine Gattungsangabe umwandelt ([X.] "Diesel" für Treibstoff, "Röntgen" für medizinische Apparate), wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen.

2. Nach Auffassung des [X.]s weist die angemeldete Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], Art. 6 quinquies B Nr. 2 [X.]).

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.]. 2005, 135 (Nr. 29) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; [X.], 710 (Nr. 12) - [X.]). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

Einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen kommt zunächst die (abstrakte) Eignung zu, auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen zu können, zumal dies selbst für einzelne Buchstaben oder Zahlen gelten würde (§ 3 Abs. 1 [X.], vgl. zu Einzelbuchstaben und -zahlen: [X.] GRUR 2010, 378, Rn. 28 - Buchstabe alpha; [X.], 1035, Rn. 29 f. - Zahl 1000).

Vorliegend verfügt die schutzsuchenden Marke aber auch über die konkrete Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], Art. 6 quinquies B Nr. 2 [X.]. Wie bereits unter Ziff. 1. ausgeführt, hat der [X.] die schutzsuchende Marke ausschließlich als Kennzeichnung bzw. als Kurzform der Kennzeichnung eines bestimmten Indexprodukts eines bestimmten Unternehmens feststellen können. Zudem handelt es sich um einen der bekanntesten und wichtigsten Indizes, dessen Stand auch in der überregionalen Tagespresse ([X.] FAZ u. Süddeutsche [X.]ung) börsentäglich veröffentlicht wird. Irgendeine andere Bedeutung, die im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen ein Verständnis als nicht auf dieses Indexprodukt hinweisende Sach- oder sonstige Angabe nahelegen könnte, haben weder der [X.] noch die Markenstelle belegen können.

Damit kommt der angemeldeten Kurzform auch selbst eine betriebsherkunftshinweisende Bedeutung zu, ähnlich wie dies bei Abkürzungen anderer Produktnamen oder sonstiger betrieblicher Herkunftshinweise der Fall ist (vgl. etwa "LH", "AB", "[X.]" im Bereich der Fluggastbeförderung, "[X.]" im Bereich der Software, "[X.]" bei Automobilen, "[X.]" bei Motorrädern, "[X.]" bei Mobiltelefonen usw.). Dies gilt besonders im Bereich der [X.], da die mitunter umständlich wirkenden ausgeschriebenen Börsen- und Indexbezeichnungen in der Regel abgekürzt werden ([X.]: "[X.] Industrial Average" = "[X.]"; "[X.]"

Meta

33 W (pat) 502/10

13.12.2011

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.12.2011, Az. 33 W (pat) 502/10 (REWIS RS 2011, 577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 577

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