Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 26 W (pat) 65/04

26. Senat | REWIS RS 2011, 7764

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Geo Post (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/POST (Widerspruchsmarke zu 1])/Deutsche Post (Widerspruchsmarke zu 2], Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)/Deutsche Post (Widerspruchsmarke zu 3], Gemeinschaftswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft - zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung erforderliche Nachweise sind zur Begründung der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht geeignet - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung – keine Zulassung der Rechtsbeschwerde


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] 771 831

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit einem am 11. Juli 2003 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz ist Widerspruch erhoben worden gegen die für die Markeninhaberin seit dem 6. November 2001 mit Priorität vom 7. Mai 2001 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen

2

„Klasse 9: [X.], [X.] ([X.]), disquettes [X.], logiciels ([X.]), progiciels, supports de données magnétiques, appareils pour l'enregistrement ou la reproduction du son ou des images; instruments de saisie, [X.], de traitement des informations ou des données; ordinateurs pour le traitement de données et de texte/

3

4

Klasse 16: Papier et carton (brut, [X.]); enveloppes et paquets en papier et carton (brut, [X.]); papier d'emballage; sacs, sachets, feuilles et enveloppes d'emballage en papier ou matières plastiques; imprimés/

5

6

Klasse 35: [X.] [X.]; [X.]; transcription de communications; abonnements télématiques; abonnements à une base de données; abonnements à un centre serveur de bases de données; abonnements à un centre fournisseur d'accès à un réseau informatique ou de transmission de données, notamment de type Internet; abonnements à des journaux électroniques; abonnements à un service de télécommunication; services de mise à jour de bases de données; reproduction de documents; location de photocopieurs; travaux de bureau; traitement de texte; promotion des ventes; compilation de renseignements; comptabilité; établissement de relevés de comptes; préparation de feuilles de paie; tenue de livres; surveillance et traitement de données, de signaux et d'informations traités par ordinateurs ou par appareils et instruments de télécommunications/

7

Klasse 36: [X.], informations financières, [X.], [X.], analyses financières, constitution de [X.], cautions (garanties), consultations en matière financière, [X.], [X.], investissement de [X.], [X.]; [X.]/

8

Klasse 37: Assistance technique (installation, réparation) pour l'amélioration des conditions de mise en oeuvre des appareils pour l'enregistrement, [X.], [X.], de sons et [X.], des [X.], des serveurs de bases de données, des [X.], le suivi et l'efficacité de ces appareils et instruments/

9

Klasse 38: [X.], transmission électronique de données, [X.], de documents, [X.] qu'ondes, [X.], satellites, [X.]; [X.], de signaux et d'informations traités par ordinateurs ou par appareils et instruments de télécommunications, services de transmission d'information par voie télématique, [X.], service de courrier électronique, service de messagerie électronique, transmission d'informations contenues dans des banques de données et des banques [X.], information en matière de télécommunications; services de transmission d'informations accessibles permettant aux abonnés de connaître le solde de leurs comptes et les opérations effectuées; exploitation de réseaux [X.] mondiaux de télécommunications/

Klasse 39: [X.], [X.], d'entreposage, de distribution et de livraison de colis, de marchandises et de courier/

Klasse 42: [X.] des télécommunications et des réseaux [X.] ou de transmission de données, [X.] (travaux d'ingénieurs) pour l'amélioration des conditions de mise en oeuvre des appareils pour l'enregistrement, [X.], [X.], de sons et [X.], des [X.], des serveurs de bases de données, des [X.], le suivi et l'efficacité de ces appareils et instruments; programmation pour ordinateurs, services [X.] (conception) de logiciels, services de maintenance de logiciels, services de mise à jour de logiciels, services de consultation en matière d'ordinateurs; services de correspondance; services de certification et d'authentification de signatures et de cryptographie/

registrierten, in den Farben blau und gelb gehaltenen [X.] 771 831

Abbildung

1. aus der mit Priorität vom 22. Februar 2000 wegen Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 39

„Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienstleistungen;

Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, [X.], Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften“

seit 3. November 2003 eingetragenen Marke 300 12 966

[X.]

(Widerspruchsmarke zu 1)),

2. aus der mit Priorität vom 6. April 1998 wegen Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] für die Dienstleistungen

„Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); [X.], Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16: Briefmarken; Papier, Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; [X.]; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren;

Klasse 28: [X.], Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Beratungsdienstleistungen im Bereich des Direktmarketing; Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftsberatung; Marktkommunikation (Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung, Imagekampagnen) für andere;

Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Finanzberatung; Immobilienwesen; Zollabfertigung für andere;

Klasse 38: [X.]munikation.

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren- und Informationsströmen (soweit in Klasse 39 enthalten); Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen;

Klasse 42: Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung“

seit 10. März 2000 eingetragenen Wort-/Bildmarke [X.] 797 241

Abbildung

(Widerspruchsmarke zu 2)),

und

3. aus der mit Priorität vom 8. August 2000 für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software- und Datenverarbeitungsprogramme;

Klasse 12: Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren; [X.], Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien; Druckereierzeugnisse; Software- und Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form, [X.]; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke, philatelistische Produkte (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Briefmarken, Lupen, Pinzetten, Alben und andere zur Aufbewahrung von Briefmarken und [X.] geeignete Behältnisse aus Metall oder Kunststoff;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren;

Klasse 28: [X.], Spielzeug;

Klasse 35: Werbung; Sponsoring; Geschäftsführung; Marktkommunikation, insbesondere Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung, Imagekampagnen für andere; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftsberatung; Beratungsdienstleistungen im Bereich des Direktmarketing;

Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Zollabfertigung für andere; Beratungsdienste in Versicherungs- und Bankangelegenheiten;

Klasse 38: [X.]munikation; Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen und Daten oder sonstige Internet- und Onlinedienstleistungen;

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren- und Informationsströmen; Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Beförderung von Gütern, Paketen, [X.]gut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Briefen, [X.]karten, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, [X.], Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften, mit Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen

Klasse 42: Philatelie; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung“

seit dem 29. Juli 2002 eingetragenen Wortmarke [X.] 1 798 701

[X.] [X.]

(Widerspruchsmarke zu 3)).

In zwei [X.]üssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des [X.]s alle drei Widersprüche mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen den [X.] zu 1) – 3) und der angegriffenen Marke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe, weil sie sich in ihrer Gesamtheit deutlich voneinander unterschieden. Dem in ihnen jeweils enthaltenen Wort „[X.]“ komme in der angegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Ihre beiden Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ verbänden sich zu einem einheitlichen, auch graphisch als solchen erkennbaren Gesamtbegriff. Für eine Vernachlässigung des [X.] „[X.]“ bestehe insbesondere deshalb keine Veranlassung, weil dem Sachbegriff „[X.]“ auf dem einschlägigen Dienstleistungssektor eine beschreibende Bedeutung zukomme. Aus der hieraus resultierenden Kennzeichnungsschwäche des Wortes „[X.]“ als Markenbestandteil ergebe sich ein entsprechend eng zu bemessender Schutzumfang der [X.]. Auch die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen lägen nicht vor. Die von der Widersprechenden zur Begründung einer Markenserie angeführten Zeichen unterschieden sich in ihrem Aufbau als Einwortmarken oder Wortkombinationen, in denen der Bestandteil [X.] vorangestellt erscheine, vom Aufbau des jüngeren Zeichens.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des [X.] ([X.], 267 – [X.]; [X.], 609; GRUR 2003, 880 - City Plus; GRUR 2003, 1040 – Kinder; [X.], 542 - BIG) die Ansicht, dass die Übernahme einer älteren, verkehrsdurchgesetzten Marke in eine jüngere Kombinationsmarke durchaus eine Verwechslungsgefahr, insbesondere im Wege der gedanklichen Verbindung, begründen könne. Sofern die Übernahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke bei Kombination mit einem gleichwertigen Phantasiebestandteil regelmäßig eine Verwechslungsgefahr begründe, müsse dies erst recht dann der Fall sein, wenn eine beschreibende Angabe wie „[X.]“ mit einem verkehrsdurchgesetzten Zeichen mit erhöhter Kennzeichnungskraft wie „[X.]“ kombiniert werde. „[X.]“ komme in der prioritätsjüngeren Marke - ebenso wie in den [X.] zu 2) und zu 3) - eine allein prägende und selbstständig kennzeichnende Stellung zu, hinter welcher ihr weiterer, rein beschreibender Bestandteil „[X.]“ zurücktrete. „[X.]“ sei in seiner Bedeutung „die [X.] betreffend“ [X.] und weise auf georeferenzierte Datenbanken zur [X.]codierung, sowie mit deren Hilfe durchgeführte oder unterstützte Transport- und Zustelldienstleistungen hin. Die angegriffene Marke verwende zur Darstellung ihres [X.] „[X.]“ die Hausfarbe „Gelb“ der Widersprechenden. Zeichenähnlichkeit bestehe in klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht. Zur Stützung ihrer Argumentation hat die Widersprechende im Laufe des Verfahrens zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die ihrer Auffassung nach die Bekanntheit von „[X.]“ belegen. Die Widersprechende weist darauf hin, dass dem Ergebnis einer Meinungsumfrage ein wesentlicher Hinweis auf die Kennzeichnungskraft einer Marke zu entnehmen sein könne. Sei durch ein Verkehrsgutachten nachgewiesen worden, dass eine Marke als solche [X.] erlangt habe, die ganz erheblich über 50 % lägen, indiziere dies auch, dass diese Marke innerhalb einer mit weiteren Bestandteilen versehenen Gesamtbezeichnung maßgebliche Bedeutung habe und für den Verkehr als herkunftshinweisend erscheine. Als Stammbestandteil einer Reihe von Marken der Widersprechenden sei „[X.]“, wie in der angegriffenen Marke, jeweils einem weiteren Bestandteil nachgestellt. Der Verkehr werde die angegriffene Marke mit den [X.] zu 1) – 3) aus diesem Grunde und zusätzlich deshalb gedanklich in Verbindung bringen, weil dem Markenwort „[X.]“ in seiner Eigenschaft als bekannte Dienstleistungsmarke und zugleich bekanntes Unternehmenskennzeichen ein besonderer Doppelcharakter zukomme. In ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2007 hat die Widersprechende die Ansicht geäußert, dass dem Bestandteil „[X.]“ in der angegriffenen Marke beschreibender Charakter zukomme. Zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2) hat die Widersprechende sieben eidesstattliche Erklärungen zur Akte gereicht und diese durch zahlreiche [X.] sowie Angaben zu den mit dieser Marke in den Jahren 1998-2005 erzielten Umsätzen ergänzt. Die Widersprechende regt an, ein Verkehrsumfragegutachten zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses zur Frage einzuholen, in welchem Umfang die angesprochenen Verkehrskreise „[X.] [X.]“ irrtümlich dem Unternehmen der Widersprechenden zuordnen, und die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Widersprechende beantragt,

die [X.]üsse der Markenstelle für Klasse 39 des [X.]es vom 4. April 2003 und 16. Dezember 2003 aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, dass der Bestandteil „[X.]“ auf dem relevanten Dienstleistungssektor mit einer originären Kennzeichnungsschwäche und einem daraus resultierenden minimalen Schutzumfang ausgestattet sei, der sich nur auf eine identische Verwendung erstrecke. Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen scheide aus. Aufgrund seines originär beschreibenden Charakters werde der Verkehr „[X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke nicht als Stammbestandteil eines [X.] der Widersprechenden verstehen. Die inzwischen aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für die Widersprechende eingetragene Farbmarke Gelb sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die sich hier gegenüberstehenden Marken seien weder aufgrund ihrer Farbgebung, noch durch andere Gestaltungsmerkmale verwechselbar. Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2) ([X.] 797 241) bestritten.

Ergänzend wird auf den Inhalt der [X.] 771 831 / 39 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Die angegriffene Marke ist nicht zu löschen. Zwischen ihr und den [X.] zu 1) – 3) besteht keine Verwechslungsgefahr, §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.], weil das angegriffene Zeichen den erforderlichen Markenabstand gegenüber den [X.] jeweils einhält. Der Verkehr versteht die angegriffene Marke als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd; seinen Wortbestandteil „[X.]“ sieht er in der konkreten Zusammensetzung nur als beschreibende Sachangabe an. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach §§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Diese Komponenten stehen zueinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.] GRUR 1998, 922, 923 - [X.]; [X.] 1999, 236, 239 - [X.]/[X.]; [X.], 241, 243 – [X.]; [X.], 513 – [X.]/[X.]). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verwechselungsgefahr zwischen den sich hier gegenüberstehenden [X.]n aus:

1. Widerspruch aus der Marke 300 12 966 „[X.]“

a) In ihrer gemeinsamen Leitklasse 39 sind die Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, mit denjenigen identisch, für die die angegriffene Marke geschützt ist (vgl. [X.], 672, 678 – OSTSEE-[X.]; [X.] BeckRS 2009, 12968 - [X.] AG/[X.]). Den angesichts dessen zu fordernden deutlichen Markenabstand hält die angegriffene Marke ein.

b) Die Widerspruchsmarke „[X.]” verfügt über normale Kennzeichnungskraft (vgl. [X.], 672, 678 – OSTSEE-[X.]). Sie war in dem für die Berücksichtigung eines erhöhten Schutzumfangs maßgeblichen Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke am 8. Juni 2001 noch nicht als verkehrsdurchgesetzt eingetragen. Zugleich führt ein – bereits zur Begründung der Verkehrsdurchsetzung [X.] (vgl. [X.]. [X.], 669 – [X.] II) - [X.] von über 80% nicht zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft, wenn es sich, wie bei der Widerspruchsmarke, um einen von Haus aus glatt beschreibenden Begriff handelt (vgl. [X.], 672 - OSTSEE-[X.]; [X.] I ZR 79/06, [X.]. v. 2.04.2009 - EP [X.], veröffentl. in juris; [X.], [X.], 149, 152 - TNT [X.] [X.]; [X.]/Thiering, GRUR 2011, 8; vgl. auch [X.] GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder (48,5 % nicht ausreichend); [X.] [X.], 514, 516 - [X.] (60 % nicht ausreichend); [X.] [X.],1071 - Kinder II (61,3 % nicht ausreichend); [X.] [X.],1066, - Kinderzeit (62 % nicht ausreichend); Büscher, [X.] (2006), [X.], 137 ff).

Weder durch ihre Verkehrsdurchsetzung, noch zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Verfahren hat die Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt. Um den erhöhten Schutzumfang einer Marke im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen, müssen dessen Voraussetzungen bereits im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. [X.] (pat) 255/95 - Lindora/Linola; [X.] GRUR 1963, 626 – Sunsweet; [X.] GRUR 1960, 130 - [X.]) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (vgl. Hacker, a. a. [X.], Rn. 147 zu § 9). Vom Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke am 7. Mai 2001 sollten schon bis zur Eintragung der Widerspruchsmarke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung am 3. November 2003 noch mehr als zwei Jahre vergehen.

Um bei wie hier glatt beschreibenden, im Verkehr durchgesetzten Zeichen von erhöhter Kennzeichnungskraft ausgehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände, wie des Nachweises eines nahezu einhelligen Zuordnungsgrades (vgl. [X.], 672 - 678 – OSTSEE-[X.]), die eine solche Feststellung ausnahmsweise zu tragen geeignet sind . Solche zusätzlichen Umstände sind von der Widersprechenden, insbesondere für den hier u. a. maßgeblichen Zeitpunkt des 7. Mai 2001 weder vorgetragen noch nachgewiesen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Da aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken regelmäßig über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen (vgl. [X.], [X.], - [X.]; [X.], 1066 - Kinderzeit; [X.] GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; [X.], 514, 516 – [X.]; [X.] [X.], 888 - 890 – Euro [X.]; [X.] GRUR 1991, 609 - [X.] SL), sind Tatsachen, deren Nachweis bereits zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung erforderlich war, nicht geeignet, zugleich einen erhöhten Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu begründen. Dies käme einer „doppelten Belohnung“ gleich, die mit dem Wesen der Verkehrsdurchsetzung nicht vereinbar ist (vgl. [X.], 174, 176 - EURO[X.]COM; [X.], 179 - dCP [X.] City [X.]; [X.]/[X.], a. a. [X.], Rn. 631 zu § 14).

Die von der Widersprechenden zur Akte gereichten Verkehrsbefragungen von Mai 2000 ([X.], Befragungszeitraum April/Mai 2000, Anlage [X.]) und von Februar 2003 ([X.], Befragungszeitraum November/Dezember 2002, Anlage [X.]) kommen dem Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke am nächsten. Sie weisen jeweils [X.]e auf, die unter jenen 84,6 % liegen, die die [X.] als Ergebnis ihres Gutachtens von Januar 2006 (Befragungszeitraum September/Oktober 2005, Anlage [X.]) festgestellt hat. Wie der [X.], dem diese Verkehrsbefragungen bereits vorlagen, in seiner Entscheidung „OSTSEE-[X.]“ ([X.], 672 – 678, Rn. 30) ausgeführt hat, folgt aus diesen [X.]en jedoch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft der nur auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke „[X.]“.

Das „[X.]“ von November 2010 ([X.], Befragungszeitraum April/Mai 2010, Anlage [X.]) führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand dieser Verkehrsbefragungen war eine andere Marke, nämlich die Wort-/Bildmarke 39 758 809 bzw. die Widerspruchsmarke zu 2) „[X.] [X.] mit [X.]horn“. Die Befragungen beruhen auf zu geringen Stichproben von 300, 301 und 680 befragten Personen. Sie sind auch wegen des großen zeitlichen Abstands zwischen ihrem Befragungszeitraum und dem Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke nicht geeignet, der Widerspruchsmarke für diesen Zeitpunkt zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft zu verhelfen.

Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „[X.]“ über das bereits für die Verkehrsdurchsetzung erforderliche Maß hinaus ergibt sich schließlich weder aus den von der Widersprechenden vorgelegten [X.]n für die Widerspruchsmarke, noch aus den zur Akte gereichten Angaben zu [X.] zur Einführung des so genannten E-[X.]briefes im Jahre 2010 und den Umsatzzahlen aus dem Geschäftsberichts des [X.]- und Logistikkonzerns [X.]. Die betroffenen Zeiträume sind vom Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke so weit entfernt, dass sie keine Aussagen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Jahre 2001 ermöglichen.

c) Von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „[X.]“ ausgehend besteht zwischen dieser und der angegriffenen Wort-/Bildmarke „[X.] [X.]” auch dann keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, wenn die Marken für identische Dienstleistungen benutzt werden, weil die Marken einander unähnlich sind.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen, denn der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr. Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 28 f. = [X.], 1042 = [X.], 1505 [X.] LIFE; [X.], [X.], 60 [X.]. 17 = [X.], 92 - [X.]). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.], [X.], 1042 [X.]. 30 [X.] LIFE; [X.], [X.], 171 [174] [X.]; [X.], 865 [866] = NJW-RR 2004, 1491 = [X.], 1281 [X.]). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs weisen die beiderseitigen Marken jedoch weder in schriftbildlicher noch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit auf, die die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken begründen könnte.

In ihrer Gesamtheit sind sie durch den im angegriffenen Zeichen zusätzlich enthaltenen Wortbestandteil „[X.]“, die farbliche Ausgestaltung in gelb und blau mit Pinselstrich sowie die über „[X.]“ und unter „[X.]“ verlaufenen geschwungenen Bögen für den inländischen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen ohne weiteres zu unterscheiden.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden hat der Begriff „[X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke auch keine den Gesamteindruck prägende oder selbständig kennzeichnende Stellung inne. Vielmehr verbindet er sich mit dem ihm vorangehenden Wort „[X.]“ - bereits aufgrund unmittelbarer Aneinanderfügung - zwanglos zu einem für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres erkennbaren Gesamtbegriff.

Das angegriffene Zeichen wird nicht durch den Bestandteil „[X.]” geprägt, weil seine weiteren Bestandteile nicht in den Hintergrund treten. Der Verkehr hat keinen Anlass, das angegriffene Zeichen zergliedernd zu betrachten und sich bei der Frage des [X.] allein an „[X.]” zu orientieren. In der hier betroffenen Transport- und Logistikbranche fasst der Verkehr diesen Begriff in dem zusammengesetzten Zeichen beschreibend auf (vgl. [X.], 672 - 678 - OSTSEE-[X.]) und löst ihn daher nicht aus dem Gesamtbegriff „[X.] [X.]“ heraus. Der angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher ist auf Grund der seit Jahren andauernden und umfangreichen Berichterstattung in [X.]n Medien über den schrittweisen Abbau des [X.]monopols gut darüber informiert, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von [X.]diensten im Inland gibt. Auch die im Dezember 2007 von einem Konkurrenzunternehmen der hiesigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit [X.]dienstleistungen angestoßene [X.] ist den Verbrauchern noch gut in Erinnerung.

Die farblichen Unterschiede zwischen „[X.]“ und „[X.]“ sowie deren graphische Gestaltung vermögen an einer Wahrnehmung des angegriffenen Zeichens als Gesamtbegriff nichts zu ändern. Bei der unterschiedlichen Farbgebung der beiden Wortbestandteile und den geschwungenen Bögen unterhalb von „[X.]“ und oberhalb von „[X.]“ handelt es sich um werbeübliche graphische Gestaltungselemente, an die der Verkehr gewöhnt ist. Sie lassen keine Aufspaltung der Gesamtbezeichnung erwarten.

Die Widerspruchsmarke „[X.]” hat in der angegriffenen Marke auch keine selbstständig kennzeichnende Stellung inne. Wie ausgeführt, fasst das Publikum den Begriff „[X.]” in dem zusammengesetzten Zeichen beschreibend auf. Erkennt der Verkehr in dem [X.] aber nicht die Widerspruchsmarke oder das Firmenschlagwort „[X.]” der Widersprechenden, besteht im Streitfall kein Anhalt für eine selbstständig kennzeichnende Stellung des [X.] „[X.]” in der zusammengesetzten [X.] (vgl. [X.], 672 – 678 - OSTSEE-[X.]).

d) Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.].

Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr, der die Unterschiede der Marken wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar verwechselt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass hat, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. Ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, [X.] oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, werden von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] nicht erfasst ([X.] GRUR 1998, 387, 389, Nr. 18 - Sabèl/[X.]; [X.] GRUR 2000, 886, 887 - [X.]/[X.]; [X.], 544, 547 – BANK 24).

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] scheidet aus, weil das Publikum die angegriffene Marke als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und seinen Bestandteil „[X.]“ nur als Sachangabe ansieht (vgl. [X.], 672 – 678 – OSTSEE-[X.]). Dass für die Widersprechende zahlreiche Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ eingetragen sind, die wie die angegriffene Marke gebildet sind, ist in der Transport- und Logistikbranche nicht geeignet, das Verständnis des Verkehrs zu beeinflussen. Marken sind dem Verkehr in der Regel nicht allein wegen ihrer Eintragung, sondern wegen ihrer Verwendung auf dem Markt bekannt, wofür keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen sind. Im Zuge der Berichterstattung zum schrittweisen Abbau des [X.]monopols hat zudem in [X.] eine breite Öffentlichkeit Kenntnis davon erlangt, dass Marken und Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil „[X.]“ eine Vielzahl von Unternehmen nutzen.

Zwar kann im Einzelfall auch ohne vorherige Benutzung einer Markenserie die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn eine im Verkehr bekannte Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung innerhalb einer mehrteiligen jüngeren Marke, ohne diese zu dominieren, eine derart selbständig kennzeichnende Stellung innehat, dass der durch das zusammengesetzte Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] a. a. [X.] Rdn. 30 ff. - [X.] LIFE; [X.], 267, 269 - [X.]). Eine solche selbständig kennzeichnende Stellung weist die Widerspruchsmarke, bei der von durch Verkehrsdurchsetzung erworbener durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist, innerhalb der angegriffenen Marke jedoch, wie bereits zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausgeführt, nicht auf.

Entgegen der von der Widersprechenden geäußerten Rechtsauffassung ist zur Frage einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kein Verkehrsumfragegutachten einzuholen. Als Rechtsfrage, - die der vollständigen Überprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt – ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich keiner Beweisaufnahme zugänglich (vgl. [X.] GRUR 1992, 48, 51 f. - frei öl

2. Widerspruch aus der Marke [X.] 797 241 „[X.] [X.]“ mit [X.]horn

Für die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke wird auf die zum Widerspruch zu 1. vorstehend getroffenen Feststellungen Bezug genommen, die hier in gleicher Weise zutreffen. Hinzu kommt, dass der rein beschreibende Begriff „[X.]“ und das [X.]horn in der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke weder identisch noch sinngemäß eine Entsprechung finden. Beide Marken unterscheiden sich in Farbe und graphischer Gestaltung deutlich voneinander. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung dieser Marke durch die Widersprechende.

3. Widerspruch aus der Marke [X.] 1 798 701 „[X.] [X.]“

Auch der Widerspruch aus dieser Marke hat keinen Erfolg. Zwischen dieser Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke besteht aus den zu den Widersprüchen zu 1. und zu 2. getroffenen Feststellungen ebenfalls keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der [X.] hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer [X.]e des [X.] oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen worden ist, die mit den Sachverhalten anderer, von der Widersprechenden zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen ganz oder teilweise nicht vergleichbar sind.

5. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] gibt der entschiedene Fall keine Veranlassung, so dass gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.

Meta

26 W (pat) 65/04

08.04.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 26 W (pat) 65/04 (REWIS RS 2011, 7764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7764

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

24 W (pat) 514/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WORLDLINE" – keine Unterscheidungskraft


27 W (pat) 33/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "F1 Top Quality alliance (Wort-Bild-Marke)/F1/F1-Shop/F1 POLE POSITION (Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION/F1 CAFE/F1 PIT STOP …


30 W (pat) 63/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "e media (Wort-Bild-Marke - IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 562/17 (Bundespatentgericht)


24 W (pat) 73/07 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "HAUSHALT & TECHNIK (Wort-Bild-Marke)/Haus (Bildmarke/IR-Marke)" – unterstellte rechtserhaltende Benutzung – Waren- und Dienstleistungsidentität …


Referenzen
Wird zitiert von

29 W (pat) 7/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.