Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. B 10 EG 5/16 R

10. Senat | REWIS RS 2017, 8852

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld - Nichtberücksichtigung von sonstigen Bezügen - Abgrenzung zu laufendem Arbeitslohn - einmalige und anlassbezogene Zahlung - Teil an der Gesamtvergütung - Gleichbehandlungsgrundsatz - sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung von Verträgen - Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsacheninstanz - unvollständige Verwertung festgestellter Tatsachen


Leitsatz

Einmal jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gehört zu den sonstigen Bezügen und kann nicht zur Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden (Anschluss an BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 18).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 29. Juni 2015 zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob das der Klägerin bewilligte Elterngeld unter Berücksichtigung von Urlaubs- und [X.] höher zu bemessen ist.

2

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter am [X.] bei der [X.] (Arbeitgeberin) beschäftigt. Entsprechend dem Arbeitsvertrag zahlte die Arbeitgeberin eine monatliche Vergütung in Höhe von je 1/14 des vereinbarten [X.] an die Klägerin. Nach dem Arbeitsvertrag standen der Klägerin weitere je 1/14 des [X.] als "Urlaubsgeld" zum Ende des Monats Mai bzw "[X.]" zum Ende des Monats November zu. Bis zum Ablauf des Monats November 2013 arbeitete die Klägerin in Teilzeit und danach in Vollzeit. In entsprechend unterschiedlicher Höhe gewährte ihr die Arbeitgeberin im Mai 2013 "Urlaubsgeld" in Höhe von 3195,32 Euro brutto und im November 2013 "[X.]" in Höhe von 3243,25 Euro brutto. Vom 28.4.2014 bis 4.8.2014 zahlte die Techniker Krankenkasse an die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro kalendertäglich.

3

Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld auf Grundlage des im Zeitraum von April 2013 bis März 2014 monatlich gezahlten Bruttolohns, ohne das "Urlaubs-" und "[X.]" zu berücksichtigen. Das Mutterschaftsgeld sowie den Arbeitgeberzuschuss rechnete er auf den Anspruch an. Für den ersten Lebensmonat der Tochter ergab dies keinen Auszahlungsbetrag, für den zweiten Lebensmonat eine Bewilligung in Höhe von 132,27 Euro und für den dritten bis 12. Lebensmonat eine Bewilligung in Höhe von monatlich 1366,83 Euro (Bescheid vom 15.8.2014). Den auf die Einbeziehung des "Urlaubs-" und "[X.]es" in die Bemessung gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.11.2014).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.6.2015). Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] den Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom [X.] bis 7.6.2015 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des im Mai und November 2013 gezahlten "Urlaubs-" und "[X.]es" zu gewähren (Urteil vom [X.]). Anders als vom [X.] angenommen, handele es sich bei den [X.] um laufenden Arbeitslohn, weil entsprechend den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von sonstigen Bezügen mehrmals (zweimal) Zahlungen als Teil der Gesamtvergütung im Bemessungszeitraum erfolgt seien.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 2c [X.] Bundeselterngeld- und [X.] - [X.] - (in der ab 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung), wonach solche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, die im [X.] als sonstige Bezüge behandelt werden. Die [X.] (LStR) R 39b.2 Abs 2 zähle sowohl Urlaubs- und [X.] als auch das 13. und 14. Monatsgehalt zu den sonstigen Bezügen. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, das Elterngeld als vollständigen Lohnausgleich zu regeln. Er sei zutreffend davon ausgegangen, dass einmaliger Arbeitslohn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so nachhaltig präge wie die laufenden Einnahmen. Mit der Begründung zur Neuregelung in § 2c [X.] [X.] habe der Gesetzgeber unterstrichen, dass alle Lohnbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt werden müssen, auch für das Elterngeld als sonstige Bezüge gelten.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 29. Juni 2015 zurückzuweisen.

7

Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hält die Entscheidungen der Vorinstanz unter Hinweis auf die Teilung des vereinbarten Jahreseinkommens in 14 gleiche Teile für zutreffend. Unabhängig davon, ob das Gehalt in 12 oder in 14 Teile zerlegt werde, bleibe es wirtschaftlich insgesamt gleichwertig und präge in der Summe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.]lagten ist begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G).

9

1. [X.]treitgegenstand ist der [X.] der Klägerin, wie ihn der Elterngeldbescheid des [X.]lagten vom 15.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2014 nach ihrer Ansicht zu niedrig festgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin in zulässiger Weise mit der auf die Gewährung höheren [X.] gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4 [X.]G). Hierauf kann gemäß § 130 Abs 1 [X.]G auch ein Grundurteil ergehen (vgl B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42, 43 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]4 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 2/13 R - Rd[X.] 9 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] EG 8/15 R - zur Veröffentlichung in [X.]-7837 § 2b [X.] vorgesehen).

2. Die Klage ist hingegen nicht begründet. Das [X.] hat den [X.]lagten zu Unrecht verurteilt, höheres Elterngeld für den ersten bis 12. Lebensmonat unter Berücksichtigung der als Urlaubs- und [X.] bezeichneten Monatsgehälter des Jahres 2013 zu gewähren. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Der Klägerin steht Elterngeld für die [X.] ab dem [X.] bis zum 7.6.2015 zu. Die Grundvoraussetzungen des [X.] richten sich aufgrund der Geburt der Tochter der Klägerin vor dem 1.1.2015 gemäß § 27 [X.] [X.] (idF der [X.] vom [X.], [X.]) noch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 1 Abs 1 [X.] (vom 5.12.2006, [X.]). Wie von § 1 Abs 1 [X.] bis 4 [X.] vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den [X.]enat bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen des [X.] im Bezugszeitraum des [X.] ihren Wohnsitz in [X.], lebte in einem Haushalt mit der von ihr selbst betreuten und erzogenen Tochter und übte zumindest keine volle Erwerbstätigkeit aus i[X.] von § 1 Abs 6 [X.] (idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, [X.] 1878).

b) Zur Bemessung des [X.] sind neben den regelmäßig gezahlten laufenden Arbeitslöhnen nicht noch zusätzlich die als Urlaubs- und [X.] bezeichneten Einnahmen heranzuziehen. Letztere gehören zwar auch i[X.] des § 2 [X.] [X.] zu den im Bemessungszeitraum erzielten Einnahmen in Geld und rühren aus der Erwerbstätigkeit her, hier einer [X.]en Tätigkeit i[X.] des § 2 Abs 1 [X.] 3 [X.] [X.] (dazu unter aa). [X.]ie unterfallen außerdem dem Einkommensbegriff des § 2c [X.] [X.]. Die Regelung in § 2c [X.] [X.] schließt sie aber von der Berücksichtigung aus, weil sie im [X.]inne dieser Vorschrift [X.] als sonstige Bezüge einer [X.] erwerbstätigen Person behandelt werden (dazu unter [X.]). Anders als das [X.] und die Klägerin meinen, ist eine aufgrund der Besonderheiten des Elterngeldrechts abweichende Zuordnung zum laufenden Arbeitslohn nicht möglich (dazu unter [X.]). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (dazu unter [X.]).

aa) Wie § 2 Abs 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, aaO) bestimmt, wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Es erhöht sich gegebenenfalls um einen Geschwisterbonus und [X.] nach § 2a [X.] ([X.] und 2). Das Einkommen errechnet sich aus dem im Bemessungszeitraum (§ 2b [X.]) erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dieses ist nach den näheren Bestimmungen der §§ 2c bis 2f [X.] zu ermitteln ([X.] 3).

Als Bemessungszeitraum hat der [X.]lagte zutreffend den [X.]raum von April 2013 bis März 2014 herangezogen. Wurde - wie vom [X.] festgestellt - vor der Geburt des Kindes nur Einkommen aus [X.]er Erwerbstätigkeit i[X.] von § 2c [X.] erzielt, erstreckt sich der Bemessungszeitraum gemäß § 2b [X.] [X.] (idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, aaO) auf die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Für die Klägerin verschiebt sich das Ende des zwölfmonatigen [X.] auf den März 2014, weil Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld, das sie ab dem April 2014 erhielt, aus dem Bemessungszeitraum auszunehmen sind (§ 2b [X.] [X.] [X.] idF des [X.] vom 23.10.2012, [X.] 2246).

Wie der [X.]lagte zutreffend angenommen hat, ist deshalb der Durchschnittsverdienst nach den Lohnabrechnungen für den [X.]raum ab dem Monat April 2013 bis zum Monat März 2014 zu berücksichtigen. Das einkommensabhängige Elterngeld errechnet sich gemäß § 2 Abs 1 [X.] 3 [X.] [X.] aus der [X.]umme der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte. Auf der Grundlage von Einkünften aus [X.]er Erwerbstätigkeit ergibt sich das Einkommen nach § 2c Abs 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, aaO) aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über einem Zwölftel des [X.], vermindert um die Abzüge für [X.]teuern und [X.]ozialabgaben nach den §§ 2e und 2f [X.] ([X.]).

Gegen die nach diesen Vorgaben durchgeführte Elterngeldberechnung unter Einbeziehung der monatlich fortlaufend gezahlten Löhne sind von den Beteiligten ansonsten keine Bedenken geäußert noch für den [X.]enat ersichtlich.

[X.]) Das an die Klägerin gezahlte "Urlaubs-" und "[X.]" kann entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes und Bemessung des [X.] hinzugezogen werden. Unabhängig von der Bezeichnung im Arbeitsvertrag wird es anlassbezogen und nicht im Bemessungszeitraum mehrmals wiederholt oder regelmäßig gezahlt. Es zählt daher zu den von der Bemessung ausgeschlossenen sonstigen Bezügen.

Gemäß der hier anzuwendenden Fassung des § 2c [X.] [X.] vom 10.9.2012 (aaO) werden solche Einnahmen nicht berücksichtigt, "die im [X.] als sonstige Bezüge behandelt werden". Noch nicht maßgeblich ist die ab dem 1.1.2015 geltende geänderte Fassung. Danach bleiben solche Einnahmen ausgeschlossen, "die im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind" (§ 2c [X.] [X.] idF des [X.] mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.] und [X.] vom 18.12.2014, [X.] 2325). Dies folgt daraus, dass sich der vorliegende [X.]achverhalt vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht hat (zum Leistungsfallprinzip B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 6/12 R - [X.]-7837 § 2 [X.]4 Rd[X.] 37).

§ 2c [X.] [X.] idF vom 10.9.2012 (aaO) knüpft - wie die bis zum 17.9.2012 geltende Vorgängerregelung in § 2 Abs 7 [X.] 2 [X.] (idF des Haushaltsbegleitgesetzes vom [X.], [X.] 1885) - an den Unterschied zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 38a [X.] und Abs 3 [X.] Einkommensteuergesetz in der ab 1.1.2012 gültigen Fassung) und sonstigen Bezügen (§ 38a Abs 1 [X.] 3 und Abs 3 [X.] 2 E[X.]tG) an, wie sie in den Vorschriften des E[X.]tG angelegt ist. Weder § 38a E[X.]tG noch § 39b Abs 2 und 3 E[X.]tG definieren aber die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge. Lediglich die Lohnsteuerrichtlinien (L[X.]tR idF der [X.] 2013 vom [X.], B[X.]tBl I 851) erläutern beide Begriffe unter Darstellung von Anwendungsbeispielen. Laufender Arbeitslohn ist nach L[X.]tR R 39b.2 Abs 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere: 1. Monatsgehälter, 2. Wochen- und [X.], [X.], 4. Zuschläge und Zulagen, 5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung, 6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, und 7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

Fließt Arbeitslohn nicht i[X.] des L[X.]tR R 39b.2 Abs 1 laufend (also nicht regelmäßig fortlaufend) zu, zählt L[X.]tR R 39b.2 Abs 2 [X.] ihn zu den sonstigen Bezügen. Hierzu gehören nach L[X.]tR R 39b.2 Abs 2 [X.] 2 insbesondere: 13. und 14. Monatsgehälter ([X.]), einmalige Abfindungen und Entschädigungen ([X.]), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden ([X.] 3), [X.] ([X.] 4), nicht fortlaufend gezahlte Urlaubsgelder und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs ([X.] 5), Vergütungen für Erfindungen ([X.] 6), [X.] ([X.] 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt ([X.] 8). Eine vom regelmäßigen Turnus der Abrechnung der Arbeitsleistung abweichende Lohnzahlung setzt die Zuweisung nach L[X.]tR R 39b.2 Abs 2 [X.] gerade voraus, so dass damit richtigerweise - aber im Grunde klarstellend - insbesondere die 13. und 14. Monatsgehälter sowie Urlaubsgelder und [X.] als sonstige Bezüge zu behandeln sind.

Dabei liegt der Zweck der [X.]en Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht darin, die sonstigen Bezüge von der Bemessung der Lohn- und Einkommensteuer auszunehmen, wie sich aus § 19 [X.] [X.] E[X.]tG ergibt. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen wirkt sich lediglich auf die Höhe der [X.] aus. [X.]onstige Bezüge werden im [X.] im Interesse der [X.]teuerpflichtigen anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Damit soll die monatlich vorauszuzahlende Lohnsteuer der späteren Belastung mit Einkommensteuer angenähert werden, die auf die jährlichen Einkünfte berechnet wird. Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer für die Ermittlung der Lohnsteuer eines sonstigen Bezuges so behandelt, als hätte er in jedem Lohnzahlungszeitraum (Monat) ein Zwölftel des sonstigen Bezuges erhalten (vgl ausführlich B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198, 203 = [X.]-7837 § 2 [X.]5, Rd[X.]3).

Die L[X.]tR haben zwar als Verwaltungsanweisungen keine Normq[X.]lität und binden deshalb die für den Vollzug des Elterngeldrechts zuständigen Verwaltungen und Gerichte nicht (B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198, 203 = [X.]-7837 § 2 [X.]5, Rd[X.]6). Indem das Elterngeldrecht mit § 2c [X.] [X.] (idF des [X.], aaO) an die dargestellte, im E[X.]tG angelegte Differenzierung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen anknüpft, übernimmt es aber die [X.] durch die L[X.]tR lohnsteuerlich vorgeprägten Begriffe. Gleichzeitig verfolgt das [X.] eine ganz andere Zielrichtung. Im Elterngeldrecht glättet die Einordnung als sonstiger Bezug nicht, wie im Lohnsteuerrecht, die [X.]teuerlast, sondern klammert die sonstigen Bezüge vollständig aus der Bemessungsgrundlage aus.

Wie der [X.]enat bereits entschieden hat, kommt es für die Zuordnung zum laufenden Arbeitslohn auf eine Regelmäßigkeit im [X.]inne einer wiederholten Gewährung im Gegensatz vor allem zur "Einmaligkeit" an, nicht dagegen auf eine regelmäßig gleichbleibende Höhe (B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198, 203 = [X.]-7837 § 2 [X.]5, Rd[X.]1). Dabei hat der [X.]enat die Anknüpfung an die steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen als sonstige Bezüge als sachliche Rechtfertigung angesehen, um sie bei der Einkommensberechnung im Elterngeldrecht außer Betracht zu lassen, solange davon einmalig oder ausnahmsweise gezahlte Entgeltkomponenten betroffen sind wie zB eine Abfindung, Gratifikation oder ähnliches. Denn solche "klassischen" Einmalzahlungen sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die wirtschaftliche [X.]it[X.]tion des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen (B[X.] aaO, Rd[X.]7 und 32). An diese Wertung knüpft auch die bisherige Rechtsprechung des [X.]enats zum Urlaubs- und [X.] an. Handelt es sich dabei um einmalige, anlassbezogene Zahlungen, so sind diese als sonstige Bezüge nicht Teil der Bemessungsgrundlage des [X.], weil sie die wirtschaftliche [X.]it[X.]tion der Begünstigten typischerweise weniger prägen, als der laufende Arbeitslohn. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mehrere solcher nicht zeitraumbezogen erwirtschafteten, ggf jedoch arbeitsrechtlich begründeten Zahlungen aus verschiedenen Anlässen im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum geleistet werden, wie dies in der Regel bei Urlaubs- und [X.]zahlungen der Fall ist (vgl B[X.] Urteil vom [X.] EG 20/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]8 Rd[X.] 48 ff, 52). Nur wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen aus demselben Anlass innerhalb des [X.] handelt, kann laufender Arbeitslohn vorliegen, der zur Bemessungsgrundlage des [X.] zählt.

[X.]) Wortlaut, [X.]inn und Zweck sowie dessen historische Auslegung lassen eine einschränkende Interpretation des § 2c [X.] [X.] (idF des [X.], aaO) selbst dann nicht zu, wenn das Urlaubs- und [X.] jeweils beanspruchbarer Teil der Gesamtvergütung im Zwölfmonatszeitraum ist und so gesehen wiederholt im Bemessungszeitraum gezahlt wird.

[X.]chon bei Inkrafttreten des [X.] am 1.1.2007 galt, "sonstige Bezüge im [X.]inne von § 38a Abs 1 [X.] 3 E[X.]tG werden nicht als Einnahmen berücksichtigt" (§ 2 Abs 7 [X.] 2 [X.]). Diese bis zum Inkrafttreten des [X.] (aaO) geltende Ursprungsfassung der Vorläuferreglung des § 2c [X.] [X.] ging auf den Wunsch des Bundesrates zurück, einen am [X.]teuerrecht orientierten Einkommensbegriff zu verwenden. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf vor, "einmalige Einnahmen" nicht zu berücksichtigen. Im [X.] an diesen Rechtsgedanken sollten für die Ermittlung des Einkommens aus [X.]er Arbeit die sonstigen Bezüge i[X.] von § 38a Abs 1 [X.] 3 E[X.]tG, also etwa 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und [X.], nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein (BT-Drucks 16/1889 [X.] 5; BT-Drucks 16/2785 [X.] 37).

Zur Ursprungsfassung hat der [X.]enat entschieden (B[X.] Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - B[X.]E 105, 84, 90 = [X.]-7837 § 2 [X.] 4), dass Arbeitslohn laufend ist, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird; dabei ist ein rein zeitliches Verständnis zu Grunde zu legen. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen. Notwendig war nach dieser Rechtsprechung nicht eine Wiederholung im steuerrechtlich maßgebenden Kalenderjahr, sondern im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum. Bezüge, die dagegen im Bemessungszeitraum nur einmal geleistet werden, sind sonstige Bezüge, auch wenn sie sich in späteren Kalenderjahren wiederholen. Dementsprechend hat der [X.]enat einmalig jährlich gezahlte Arbeitslöhne und also auch Urlaubs- und [X.]zahlungen als sonstige Bezüge und nicht als laufenden Arbeitslohn betrachtet. Denn jede dieser Zahlungen wird einmalig zugewandt, einmal anlässlich des (bevorstehenden) Urlaubs und einmal anlässlich der bevorstehenden Advents- und [X.]. Beides sind einmalige Ereignisse innerhalb des zu betrachtenden [X.] (B[X.] Urteil vom [X.] EG 20/11 R - [X.]-7837 § 2 [X.]8, [X.]-7837 § 4 [X.] 4 Rd[X.] 58).

Zwischenzeitlich verwies die durch das [X.] (aaO) geänderte Fassung nicht mehr eindeutig auf § 38a Abs 1 [X.] 3 E[X.]tG, sondern regelte, "im [X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt" (§ 2 Abs 7 [X.] 2 [X.] idF des Gesetzes vom [X.], aaO). Nach den Gesetzesmaterialien sollte diese neue Fassung es den Elterngeldbehörden [X.] ermöglichen, sonstige Bezüge im [X.]inne des Einkommensteuergesetzes mit vertretbarem Aufwand festzustellen. Im [X.] nach § 38a Abs 1 [X.] 3 und § 39b E[X.]tG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sollten bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sein. Wie der [X.]enat indes inzwischen klargestellt hat, hat die Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] 2 [X.] idF des [X.] (aaO) der früheren Rechtsprechung des [X.]enats zur Maßgeblichkeit der zutreffenden [X.]en Einordnung bestimmter Einnahmen nicht die Grundlage entzogen (B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198, 206 = [X.]-7837 § 2 [X.]5, [X.]-7410 § 39b [X.] Rd[X.]5).

Die hier anzuwendende Fassung des § 2c [X.] [X.] idF des [X.] (aaO) sollte die vorherige Regelung in § 2 Abs 7 [X.] 2 [X.] idF des [X.] (aaO) ohne inhaltliche Änderungen weiterführen (BT-Drucks 17/9841 [X.] 22). Wortlaut und die Begründung des Gesetzes stellten in verschiedenen Fassungen mithin seit jeher durchgehend darauf ab, die lohnsteuerlich als Besonderheit geltenden sonstigen Bezüge aus der Bemessung des [X.] auszuscheiden. Dieser Ansatz wird im Übrigen durch die aktuelle Fassung des § 2c [X.] [X.] idF des [X.] (aaO) fortgeführt. [X.]eit dem 1.1.2015 gilt, "nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im [X.] nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind". Wie die Gesetzgebungsmaterialen hierzu bestätigen, dient die Regelung der Klarstellung, dass allein die lohnsteuerlichen Vorgaben in § 38a Abs 1 [X.] 3 E[X.]tG iVm den L[X.]tR für die Einordnung maßgebend sein sollen (BT-Drucks 18/2583 [X.] 24). Die Formulierung eröffnet und beschränkt gleichzeitig die Möglichkeit einer Nachprüfung der Lohnsteuerabführung darauf, ob alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind ([X.] nach L[X.]tR R 39b.2 Abs 2), auch tatsächlich so behandelt wurden (BT-Drucks 18/2583 [X.] 25). Damit folgt sie dem normativen Ansatz der [X.]enatsrechtsprechung (B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 14/13 R - B[X.]E 115, 198 = [X.]-7837 § 2 [X.]5, [X.]-7410 § 39b [X.]; zur Widerlegung der Richtigkeitsvermutung der Lohnabrechnungen vgl [X.], [X.] 2015, 246, 250). Insgesamt verwendet demnach § 2c [X.] [X.] (idF des [X.], aaO) nach seinem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte den Begriff der sonstigen Bezüge im [X.]en [X.]inn.

Ebenso wenig gebieten es [X.]inn und Zweck des [X.], Urlaubs- und [X.] als laufenden Arbeitslohn einzuordnen. Insbesondere der Gedanke, dass der Zweck der Bemessung des [X.] in der A[X.]ildung der vorgeburtlichen Lebenssit[X.]tion liegt, rechtfertigt keine abweichende Behandlung. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Gestaltungsspielräume bei der Regelung von Lebenssachverhalten zugunsten der Betroffenen voll auszuschöpfen. [X.]o hat er auch zulässigerweise den Höchstbetrag des [X.] begrenzt und steuerfreie Lohnersatzleistungen aus der Bemessungsgrundlage ausgeklammert, obwohl dadurch die vorgeburtliche Lebenssit[X.]tion von Beziehern mittlerer und höherer Einkommen nur teilweise abgebildet wird.

Nach diesen normativen Vorgaben sind auch hier das 13. und 14. Monatsgehalt bzw das so bezeichnete "Urlaubs-" und "[X.]" als sonstige Bezüge zu q[X.]lifizieren, weil die Arbeitgeberin sie an die Klägerin tatsächlich anlassbezogen als einmalige Zahlungen geleistet hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin nichts Anderes. An die tatrichterliche Beurteilung, welchen Inhalt ein Vertrag hat, ist das Revisionsgericht zwar grundsätzlich gebunden. Die Auslegung der zu Grunde liegenden individuellen Willenserklärungen ist regelmäßig Tatfrage, die der Beurteilung des [X.] entzogen ist (vgl § 163 [X.]G). Anders verhält es sich aber, wenn das [X.] die von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit den individuellen Vertragserklärungen nicht vollständig verwertet. Dann kann und muss das Revisionsgericht sie in die Rechtsanwendung einbeziehen (s insgesamt B[X.] Urteil vom [X.] - 10 [X.] - B[X.]E 75, 92, 96 = [X.]ozR 3-4100 § 141b [X.], jeweils mwN; B[X.] Urteil vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - [X.]-5868 § 12 [X.]). Eine solche Lücke besteht hier. Das [X.] hat den Arbeitsvertrag der Klägerin nur unvollständig verwertet. Bei der Auslegung des Vertrags hat das [X.] maßgeblich den Aspekt jeweils gleicher Teile der rechtlich verpflichtenden Gesamtvergütung hervorgehoben. Völlig unbeachtet gelassen hat es dagegen aber die in § 4 Abs 1 festgelegten [X.]punkte der Auszahlung des "[X.]" und "[X.]s". Urlaubs- und [X.] können aber nicht deshalb als einander wiederholende Zahlungen angesehen werden, weil sie in gleicher Höhe gezahlt werden. Maßgeblich für das Kriterium der wiederholten Zahlung ist vielmehr, daran hält der [X.]enat fest, die zeitliche Wiederholung der Leistung. Hieran fehlt es, wenn - wie bei der Klägerin - der Arbeitsvertrag einen jährlichen Turnus für die konkrete Zahlung festgelegt hat. Die vorliegende Besonderheit, dass der Arbeitsvertrag eine in vierzehn gleichen Teilen zu zahlende Gesamtjahresvergütung regelt, führt nur zu einer gleichen [X.], aber nicht zu einer mehrmaligen Zahlung gleichartiger Lohnbestandteile im Bemessungszeitraum. Laufender Arbeitslohn soll den allgemeinen Lebensunterhalt decken. Das "Weihnachts-" und "Urlaubsgeld" der Klägerin zahlt ihre Arbeitgeberin dagegen in Monaten, nach denen üblicherweise besondere Kosten entstehen - für Reisen bzw für Geschenke - und beglichen werden müssen. Bezeichnung und Zahlungszeitpunkt legen damit dem 13. und 14. Monatsgehalt einen Verwendungszweck bei, der über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und sich jeweils auf einen besonderen, kostenträchtigen Anlass bezieht. Die Klägerin bekommt zweimal eine [X.]onderzahlung, zwar in derselben Höhe, aber aus unterschiedlichem Anlass. Deshalb handelt es sich jeweils um eine einmalige Leistung und damit um einen sonstigen Bezug, der ihr Elterngeld nicht erhöht.

[X.]) Wie der [X.]enat ebenfalls bereits entschieden hat, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich gemäß § 2c [X.] [X.] idF des [X.] im Bemessungszeitraum geleistete einmalige, anlassbezogene Zahlungen nicht erhöhend auf den [X.] auswirken (B[X.] Urteil vom [X.] EG 20/11 R - [X.] 7837 § 2 [X.]8 Rd[X.] 65 ff). Insbesondere wird dadurch der sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende Gleichheitssatz nicht verletzt. Zwar wird die Klägerin anders gestellt als [X.] Tätige, die ein ebenso hohes durchschnittliches Bruttogehalt ohne [X.]onderzahlungen erhalten. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der gewährenden [X.]taatstätigkeit weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ist die ungleiche Behandlung verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden. Die Regelungen des [X.] zielen von vornherein nicht auf einen vollständigen Lohnersatz ab. Danach ist es nicht willkürlich benachteiligend, einmalige Zahlungen von dem für Nichtselbstständige geltenden Einkommensbegriff auszunehmen. Die Höhe des [X.] bleibt an dem Einkommen orientiert, das regel- und gleichmäßig im vorgeburtlichen Bemessungszeitraum zur Verfügung steht. [X.]chließlich kann sich die Ausnahme möglicherweise sogar günstig auswirken, weil auch die während des [X.] zufließenden sonstigen Bezüge unbeachtlich bleiben, wodurch Leistungsunterbrechungen vermieden werden können (vgl BT-Drucks 16/2785, [X.] 37). Nicht zuletzt knüpft der Gesetzgeber mit der Regelung an die von den Tarif- bzw Arbeitsvertragsparteien gewählte konkret zwischen einzelnen Lohnbestandteilen differenzierende Gestaltung des Arbeitsvertrages an und schließt nicht von sich aus Teile eines einheitlichen Anspruchs bzw gleichartige Ansprüche aus.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 5/16 R

29.06.2017

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Berlin, 29. Juni 2015, Az: S 2 EG 83/14, Gerichtsbescheid

§ 2c Abs 1 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 2c Abs 1 S 2 BEEG vom 18.12.2014, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 5 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 2 Nr 7 LStR 2013, R 39b.2 Abs 2 S 1 LStR 2013, R 39b.2 Abs 1 LStR 2013, § 38a Abs 1 S 2 EStG, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 38a Abs 3 S 2 EStG, § 39b Abs 2 EStG, § 39b Abs 3 EStG, § 611 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 163 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. B 10 EG 5/16 R (REWIS RS 2017, 8852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8852

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