LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2021, Az. 2 Sa 63/20

2. Kammer | REWIS RS 2021, 8664

DATENSCHUTZ AUSKUNFTSRECHT DSGVO

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Gegenstand

Auskunftsansprüche auf personenbezogene Daten nach DSGVO aus einem Arbeitsverältnis. Bestimmtheit des Begehrens auf Beauskunftung.


Tenor

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22.01.2020 - 10 Ca 1523/19 - wird auf Kosten des [X.] mit der feststellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von [X.] (18.170,00 € brutto im ersten Rechtszug und 8.744,79 € brutto im zweiten Rechtszug) an ihn zu beantragen angekündigt hatte.

Revision ist nicht zugelassen

Tatbestand

Die [X.]en streiten weiter um Boni, Auskunftsrecht, Urlaubsabgeltung sowie Arbeitsvergütung für Wochenendarbeit.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des [X.]s des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts [X.] vom 22.01.2020 - 10 Ca 1523/19 - Bezug genommen

Zum einen ist sowohl nach Aktenlage wie nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens das auch zweitinstanzlich relevante Vorbringen beider [X.]en in jenem Tatbestand vollständig und im Übrigen richtig beurkundet. Zudem sind keine Tatbestandsrügen erhoben.

Zu ergänzen ist hinsichtlich des verfolgten [X.] Folgendes:

Mit Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 17.05.2019 an die [X.] heißt es unter „Überstunden“:

"Gemäß § 3 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages sind fünf Überstunden pro Woche mit der Grundvergütung abgegolten, die darüberhinausgehenden Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch Freizeit oder durch anteilige Vergütung abgegolten. Nach unserer Kenntnis erhielt unser Mandant bislang eine teilweise Überstundenvergütung nur für den Zeitraum von September 2018 bis November 2018. Abgegolten wurden lediglich solche Überstunden, die mit der Einführung des neuen ERP-Systems im Zusammenhang standen.

Die verbleibenden Überstundenansprüche sind daher noch offen.

Wir möchten Sie daher an dieser Stelle gemäß Artikel 15 [X.] auffordern, uns mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten bei Ihnen in Bezug auf die Arbeitszeit unseres Mandanten gespeichert sind und uns eine Kopie der Daten zu übermitteln. Von unseren Auskunftsbegehren sind auch Daten umfasst, aus denen sich mittelbar die Arbeitszeit unseres Mandanten [X.]
…"

In dem Antwortschreiben des späteren Prozessbevollmächtigten der [X.]n vom 12.06.2019 heißt es:

"In Ihrem Schreiben vom [X.] haben Sie meine Mandantin unter Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO aufgefordert, mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten bei meiner Mandantin in Bezug auf die Arbeitszeit des Herrn S1. gespeichert seien. Darüber hinaus haben Sie meine Mandantin aufgefordert, Ihnen eine Kopie der Daten zu übermitteln. Im Rahmen des zwischen uns geführten [X.] haben Sie hierzu erklärt, unsere Mandantin möge nicht den Aufwand unterschätzen, den die Erfüllung des Auskunftsanspruchs im Hinblick auf ‚die E-Mails‘ Ihres Mandanten haben werde. Ich nehme im Hinblick auf diese Äußerung an, Ihr Mandant verfolgt mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs das Ziel, sich Beweismittel für die streitige Auseinandersetzung in Bezug auf die behauptete Überstundenarbeit zu verschaffen.

Ihr Mandant wird namens meiner Mandantin hiermit höflich gebeten, sein Auskunftsersuchen weiter zu konkretisieren. Er wird gebeten, den Zweck zu präzisieren, der mit dem Auskunftsantrag verfolgt wird sowie bestimmte Verarbeitungszwecke, Zeiträume bzw. Datenkategorien mitzuteilen, auf die sich sein Auskunftsersuchen bezieht.
..."

Mit Schriftsatz der [X.]n vom 31.10.2019 hat diese vorgetragen:

"Am [X.] meldete sich hierauf Herr Rechtsanwalt [...] von den Prozessbevollmächtigten des [X.] telefonisch beim Unterzeichner und erklärte, dass der Kläger stattdessen eine Gesamtzahlung in Höhe von 110.000 € brutto erwarte. Herr [...] betonte im Rahmen dieses [X.] ausdrücklich, dass es die [X.] nur unter dieser Bedingung vermeiden könne, die Ansprüche auf Auskunftserteilung sowie Erteilung einer Kopie nach Art. 15 DS-GVO erfüllen zu müssen. Die [X.] möge sich überlegen, was es bedeute, wenn sie verpflichtet werde, dem Kläger z.B. dessen gesamte E-Mail-Kommunikation im Einzelnen auszuhändigen. Der Arbeitsaufwand der [X.]n für die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs sei vermutlich hoch. In diesem Zusammenhang ist zugleich hervorzuheben, dass Herr [...] im Verlaufe des [X.] am [X.] auch erläuterte, dass sich die Forderung in Höhe von 110.000 € brutto seiner Ansicht nach dadurch rechtfertige, dass der Kläger Vergütung für Überstundenarbeit im Umfange von ca. 1.000 Arbeitsstunden zu beanspruchen habe."

Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] wie folgt geantwortet:

Richtig ist, dass sich der Unterzeichner am 4. Juni 2019 bei dem Prozessbevollmächtigten der [X.]n meldete, um über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Beilegung der Auseinandersetzung zu sprechen. [X.] ist jedoch die Behauptung, dass der Unterzeichner im Rahmen dieses Telefonasts betonte, dass die [X.] die nunmehr geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung nur gegen Zahlung eines [X.] in Höhe von [X.] 110.000,00 vermeiden könne. Richtig ist vielmehr, dass der Unterzeichner dem Prozessbevollmächtigten der [X.]n darlegte, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetzt und dass in dem [X.] auch Überstundenvergütungen enthalten sind. Für die Darlegung der Überstunden müssen ggfs. der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden, was aber auf [X.]nseite einen erheblichen Arbeitsaufwand auslösen würde. ..."

Hinsichtlich der begehrten Vergütung für Wochenendarbeit hat der Kläger zu Grund und Höhe mit Schriftsatz vom [X.] Folgendes vorgetragen:

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger bekannt, dass die Mitarbeiter der [X.]n, insbesondere der Finanzabteilung, für im Dezember 2017 und Januar 2018 geleistete Wochenendarbeit eine pauschale Vergütung in Höhe von [X.] 750,00 brutto für Samstagsarbeit, in Höhe von [X.] 1.500,00 brutto für Sonntagsarbeit und zusätzlich zwei Urlaubstage für Sonntagsarbeit erhalten haben. Nach Kenntnis des [X.] wurde dies vom Geschäftsführer der [X.]n, Herrn [...] zugesagt. Nach Kenntnis des [X.] erhielten diese [X.] sämtliche Mitarbeiter des [X.] Standorts. Da der Kläger jedoch seinen Arbeitsplatz [...] hatte, war er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in den E-Mail-Verteiler des [...]Standorts eingebunden. Er erhielt deshalb besagte [X.] nicht.

Der Kläger arbeitete im Dezember 2017 / Januar 2018 jedenfalls an zwei Wochenenden, nämlich am 06. Januar / 07. Januar 2018 und am 16. Dezember / 17. Dezember 2017.
Dies ergibt sich aus der von der [X.]n - wenn auch unvollständig - erteilten Auskunft über die gesendeten E-Mail-Objekte des [X.] vom 10. Juli 2019.
Außerdem hatte Herr [...] Kenntnis von der Wochenendarbeit des [X.].

Beweis: Zeugnis des Herrn [...]

Bei Herrn [...] handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter der [X.]n und Vorgesetzten des [X.].
Mit der Vergütung für den Monat Januar 2018 erhielt der Kläger bereits eine Pauschale in Höhe von [X.] 3.000,00.

Beweis: Lohnabrechnung aus Januar 2018, in Kopie als Anlage K 14.

2. Ausgehend von der vorstehend dargestellten Gesamtzusage ergibt sich folgende Berechnung:

Ausgleich für die Arbeit an Samstagen:
[X.] 750,00 × 2 = [X.] 1.500,00 brutto

Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen:
[X.] 1.500,00 × 2 = 3.000,00

Abgeltung der nicht erteilten Urlaubstage:
zwei Sonntage × zwei Urlaubstage = vier Urlaubstage × [X.] 1.251,28 tägliche Urlaubsabgeltung = [X.] 5.005,12.
Abzüglich auf die [X.] übergegangene Ansprüche (vgl. Klageerweiterung vom 21. August 2019):
[X.] 84,38 × 4 = [X.] 337,52

Insgesamt ergibt sich daher folgende Forderung zugunsten des [X.]:
[X.] 4.500,00 + [X.] 5.005,12 = 9.505,12 - bereits gezahlter [X.] 3.000,00 = [X.] 6.505,12 brutto.

Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Kläger zur Wochenendarbeit weiter vorgetragen:

"Die Behauptung der [X.]n 'unter bestimmten Voraussetzungen' sei als Ausgleich für eine erhöhte Arbeitsbelastung im Dezember 2017 und Januar 2018 eine Sonderzahlung in Höhe von [X.] 750,00 brutto für eine Arbeitsleistung an einem Samstag oder Sonntag, sowie von [X.] 1.000,00 brutto für die Tätigkeit am Neujahrstag gewährt worden, muss mit Nichtwissen bestritten werden.
Dem Kläger wurde von Herrn [xxx], mitgeteilt, dass die am Wochenende im Einsatz befindlichen Mitarbeiter für die Arbeit an einem Samstag [X.] 750,00 und für die Arbeit an einem Sonntag [X.] 1.500,00 erhalten. Außerdem wurden für die Arbeit an Sonntagen zwei weitere Urlaubstage gewährt werden.

Beweis: Zeugnis des Herrn [xxx], bereits benannt

Weiter entzieht sich der Kenntnis des [X.] die von der [X.]n angeführte Einschränkung des begünstigten Personenkreises. Es ist also mit Nichtwissen zu bestreiten, dass Prokuristen generell für die 'Sonderleistung' keine Vergütung erhalten sollten.
Ebenfalls mit Nichtwissen muss bestritten werden, dass die Personalabteilung der [X.]n eine E-Mail an fünf Führungskräfte gerichtet habe, aus der sich der von der [X.]n behauptete Inhalt der ‚Sonderleistungen‘ ergäbe. Bemerkenswert ist, dass die [X.] dies E-Mail gerade nicht vorlegt."

Mit der auf 18.170,00 € brutto bezogenen einvernehmlichen Teilerledigungserklärung der [X.]en im ersten Rechtszug hatte es folgende Bewandtnis:

Diesen Betrag hat die [X.] als [X.] für das [X.] entrichtet. Der Umstand der erst nach Klageerhebung erfolgten Zahlung beruhte nach dem Vorbringen der [X.]n auf fehlender Fälligkeit des Anspruchs wegen eines durch Herausgabeanspruch gegen den Kläger bestehenden Zurückbehaltungsrechts.

Der Kläger hat bei dem Arbeitsgericht (in der Reihenfolge Boni/Auskunftsrecht/Urlaubsabgeltung/Vergütung für Wochenendarbeit) beantragt:

  1. Die [X.] wird verurteilt, an den Kläger [X.] 34.413,33 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Juni 2019 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus [X.] 18.170,00 für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 11. November 2019 zu zahlen.
  2. a) Die [X.] wird auf der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des [X.] gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des [X.] zu erteilen, im Hinblick auf
    - die Zwecke der Datenverarbeitung
    - die Empfänger gegenüber denen die [X.]n die personenbezogenen Daten des [X.] offengelegt hat oder noch offen legen wird
    - die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer
    - die Herkunft der personenbezogenen Daten des [X.], soweit die [X.] diese nicht selbst beim Kläger erhoben hat und
    - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung
    mit Ausnahme der vom Kläger gesendeten E-Mails und der Einzelverbindungsnachweise der Mobilfunknummer des [X.] im Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2018.

    b) Die [X.] wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

    c) Die [X.] wird auf der zweiten Stufe verurteilt, für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Auskunft so vollständig erteilt hat, wie sie dazu im Stande ist.
  3. Die [X.] wird verurteilt, an den Kläger [X.] 26.276,88 brutto abzüglich auf die [X.] übergegangener [X.] 2.615,78 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
  4. Die [X.] wird verurteilt, an den Kläger weitere [X.] 6.505,12 brutto abzüglich auf die [X.] übergegangener [X.] 337,56 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat als Urlaubsabgeltung 9.288,51 € brutto abzüglich auf die [X.] übergegangener 2.615,78 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2019 ausgeurteilt und bei der Berechnung die beanspruchten Boni außer Rücksicht gelassen.

Weiter hat das Arbeitsgericht die [X.] verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den von der Teilerledigung betroffenen 18.170,00 € für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 11.11.2019 zu bezahlen.

Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Allein der Kläger hat gegen das ihm am 13.02.2020 zugestellte [X.] - am 28.02.2020 - Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis 27.04.2020 am 27.04.2020 ausgeführt.

Zunächst war es ihm um die Differenz zwischen den zur Entscheidung gestellten und den (lediglich) ausgeurteilten Ansprüchen gegangen.

Hinsichtlich der weiter verfolgten 34.413,33 € brutto haben die [X.]en vor der Berufungsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich insoweit für erledigt erklärt, als in dem Betrag 8.744,79 € enthalten waren. Zudem hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der [X.]n unter [X.] über einen Teilbetrag in Höhe von 838,54 € brutto zurückgenommen.

Die gezahlten 8.744, 79 € brutto waren von der [X.]n als anteiliger [X.]anspruch für das Kalenderjahr 2019 abgerechnet worden.

Der Kläger bleibt hinsichtlich der im Übrigen noch streitgegenständlichen Ansprüche bei seinem Angriffsvorbringen.

Zu seinem Vorbringen zu den Gesprächen vom [X.] sowie vom 09.08.2018 müsse er als [X.] vernommen oder wenigstens angehört werden.

Entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts sei der auf das Auskunftsrecht bezogene Antrag nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Lediglich hilfsweise werde der Antrag in modifizierter Form und hilfsweise gestellt und (auch der Hilfsantrag) um den Anspruch ergänzt, ihm - dem Kläger - eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von der [X.]n vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das bereits vorbezeichnete [X.] abzuändern und

  1. die [X.] wird verurteilt, an den Kläger 24.830,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2019 zu bezahlen,
  2. a) die [X.] wird auf der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des [X.] gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des [X.] sowie
    - die Zwecke der Datenverarbeitung,
    - die Empfänger gegenüber denen die [X.] die personenbezogenen Daten des [X.] offengelegt hat oder noch offenlegen wird,
    - die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,
    - die Herkunft der personenbezogenen Daten des [X.], soweit die [X.] diese nicht selbst beim Kläger erhoben hat,
    - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung
    zu erteilen mit Ausnahme der vom Kläger gesendeten E-Mails und Einzelverbindungsnachweise der Mobilfunknummer des [X.] im Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2018,

    b) die [X.] wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen,

    c) die [X.] wird auf der zweiten Stufe verurteilt, für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werden sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Auskunft so vollständig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.

    Hilfsweise:
    a) Die [X.] wird auf der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des [X.] gespeicherten Kopien seiner personenbezogenen Daten sowie
    - die Zwecke der Datenverarbeitung,
    - die Empfänger gegenüber denen die [X.] die personenbezogenen Daten des [X.] offengelegt hat oder noch offenlegen wird,
    - die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,
    - die Herkunft der personenbezogenen Daten des [X.], soweit die [X.] diese nicht selbst beim Kläger erhoben hat,
    - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung
    zu erteilen mit Ausnahme der vom Kläger gesendeten E-Mails und Einzelverbindungsnachweise der Mobilfunknummer des [X.] im Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2018,

    b) die [X.] wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen,

    c) die [X.] wird auf der zweiten Stufe verurteilt, für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werden sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Auskunft so vollständig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist.
  3. Die [X.] wird verurteilt, an den Kläger 16.988,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.08.2019 (Tag nach Zustellung des die Klage um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung erweiternden erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.08.2019) zu bezahlen.
  4. Die [X.] wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.505,12 € brutto abzüglich auf die [X.] übergegangener 337,56 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.09.2019 (Tag nach Zustellung des die Klage um den Anspruch auf die Vergütung für Wochenendarbeit erweiternden erstinstanzlichen Schriftsatz vom [X.]) zu bezahlen.

Die [X.] beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bleibt bei ihrem Verteidigungsvorbringen.

Der Anspruch auf den mit 8.744,79 € brutto beglichenen [X.] für das [X.] sei gemäß Nr. 5.2 des Arbeitsvertrages der [X.]en erst im Monat April 2020 zur Zahlung fällig gewesen.

Hinsichtlich des [X.] sei die Klage auch weiter unzulässig. Im Übrigen verfolge der Kläger das Auskunftsrecht exzessiv, nicht - wie mehrfach verlangt - beschränkt auf Arbeitszeiten, und im Übrigen sei er bereits ausreichend beauskunftet.

Etwaige [X.]ansprüche seien bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der begehrten Vergütung für Wochenendarbeit sei die Klage aus den zutreffenden Gründen des [X.]s unschlüssig. Aus dem Vorbringen des [X.] ergebe sich weder, dass sein Anspruch nach den Grundsätzen einer Gesamtzusage bestehe, noch dass die Forderung auf dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen könnte. Der Kläger benenne mit Ausnahme Herrn [...] keinen Mitarbeiter konkret, der angeblich für eine Arbeit am Sonntag 1.500,00 € brutto erhalten habe. Er spreche vielmehr pauschal von den "am Wochenende im Einsatz befindlichen Mitarbeitern" oder "allen Mitarbeitern der Finanzabteilung". Unabhängig davon, dass diese Behauptung an sich falsch sei, wäre eine substantiierte Erwiderung auf den Vortrag nicht möglich.

Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens beider [X.]en wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Der Kläger ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Er habe einen Arbeitsunfall erlitten und könne nicht Auto fahren. Es liege ein Attest vor. [X.] ergebe sich aus diesem aber nicht.

Die Gespräche zwischen dem Kläger und Herrn [...] sind in [X.] geführt worden.

Entscheidungsgründe

A.

1

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die ihrerseits mit sämtlichen zuletzt rechtshängigen Anträgen zulässige Klage ist gleichfalls unbegründet.

I.

2

Haupt - wie Hilfsantrag auf [X.] gemäß Art. 15 Abs. 1 [X.] sind zulässig.

3

Sie sind nicht mangels Bestimmtheit i.S.d. Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

4

Der Kläger hat eindeutig festgelegt, was er begehrt. Die hier gegenständliche Wiederholung des Wortlauts des Art. 15 Abs. 1 [X.] unter Ergänzungen (Leistungs- und Verhaltensdaten) bzw. Einschränkungen (mit Ausnahme der vom Kläger gesendeten E-Mails und Einzelverbindungsnachweise der Mobilfunknummer des [X.] im Zeitraum von Januar 2018 bis Dezember 2018) ändern nichts daran, dass der Kläger im Übrigen gerichtlich eine unbeschränkte [X.] aus seinem gesetzlichen Auskunftsrecht begehrt. Demgemäß hat auch das [X.] (vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18 - Juris) einen dem hiesigen Hauptantrag entsprechenden Auskunftsantrag für zulässig gehalten, ohne die Frage überhaupt weiter zu problematisieren.

II.

5

Die zuletzt noch streitgegenständlichen Ansprüche bestehen nicht. Soweit es um Zahlungsansprüche geht, bestehen damit auch keine Zinsansprüche.

6

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Boni.

7

a) Der [X.] i.S.v. Nr. 5.2 des Arbeitsvertrages der [X.]en ergibt sich der Höhe nach nicht aus der angeblichen [X.] zwischen dem Kläger und [X.] am 19.02.2019.

8

Zur Begründung einer derartigen Verpflichtung hätte es gemäß § 311 Abs. 1 BGB einer vertraglichen Regelung nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB bedurft.

9

Solange nicht die [X.]en sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer [X.] eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (§ 154 Satz 1).

10

So war dies hier nach dem eigenen Vorbringen des [X.] hinsichtlich des [X.]. Denn danach habe Herr [xxx] dem Kläger außerdem noch erklärt, dass der [X.] nach einer Firmenevaluation mit einem bestimmten Faktor multipliziert werde, dass dieser Faktor aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststehe.

11

Unabhängig davon und selbständig tragend streitet gegen das Vorbringen des [X.], wonach ihm von Herrn [xxx] zugesagt worden sei, dass er den [X.] „in voller Höhe“, mithin in Höhe von [X.] € brutto erhalte, der Umstand, dass das Gespräch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung in [X.] stattgefunden hat; Herr [xxx] sei der [X.] nicht hinreichend mächtig. Dies schließt es aus, dass er eine Zusage mit den Worten „in voller Höhe“ getätigt habe.

12

Erneut unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend wäre die von der Beklagten in [X.] gestellte Vereinbarung nicht bewiesen.

13

Die vom Kläger beantragte Vernehmung seiner Person als [X.] hätte gemäß § 447 ZPO das - nicht erteilte - Einverständnis der Beklagten vorausgesetzt.

14

Auch die Voraussetzungen einer Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausgereicht hätte, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Daran fehlt es. Denn zum einen steht allein die sich selbst bestätigende Behauptung des [X.] im Raum. Zum anderen streitet Nr. 5.2 des Arbeitsvertrages, der u.a. auf Unternehmenserfolg und persönliche Leistungen abstellt, dagegen, dass der behauptete Betrag voraussetzungslos angeboten worden wäre.

15

Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es allerdings, einer [X.], die - wie hier - ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch die eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die [X.] in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die [X.] entweder selber im Wege der [X.]vernehmung nach § 448 ZPO - soweit dessen Voraussetzungen vorliegen - oder im Wege der [X.]anhörung persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der [X.] als Beweismittel ist dann nicht unzulässig (vgl. [X.] vom [X.] - 3 [X.] 1155/06 - Juris).

16

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 448 ZPO hatte sich das Gericht auf die vom Kläger beantragte Anhörung seiner Person vorbereitet, wie die Frage der Kammer nach der im behaupteten Gespräch verwendeten Sprache zeigt. Allerdings hat der Kläger dem Gericht aufgrund seines Ausbleibens keine Gelegenheit gegeben, ihn anzuhören. Einer Vertagung der Verhandlung zur Durchführung der Anhörung bedurfte es nicht. Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht Auto fahren zu können. Die Unerreichbarkeit des Gerichts für ihn auf anderem Weg ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist ihm keine Verhandlungsunfähigkeit attestiert.

17

b) Der Arbeitsvertrag der [X.]en sieht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Sonderbonus nicht vor.

18

Die für den 09.08.2018 behauptete [X.] ist nicht bewiesen.

19

Mangels Einverständnisses der Beklagten war der Kläger nicht auf seinen dahingehenden Antrag als [X.] zu vernehmen.

20

Auch eine [X.]vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO musste nicht beschlossen werden. Neben der Eigenbestätigung des Sachverhalts durch den Kläger gibt es keine belastbaren Tatsachen, auch nicht aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung, die für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung streiten würden. Im Gegenteil steht zu vermuten, dass sich der Arbeitsvertrag der [X.]en zu Grund und Höhe von Boni abschließend verhält.

21

Aus den vorbezeichneten Gründen war auch hinsichtlich des behaupteten Gesprächs vom 09.08.2018 eine [X.]anhörung des [X.] nicht möglich.

22

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder haupt - noch hilfsweise Auskunftsansprüche noch Anspruch darauf, Kopien von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Damit fallen die zur zweiten Stufe bereits verlesenen Anträge nicht zur Entscheidung an.

23

a) Hinsichtlich des Hauptanspruchs kann dahinstehen, ob es sich bei den dort genannten „Leistungs- und Verhaltensdaten“ um zu beauskunftende personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 [X.] handelt. Dafür streitet allerdings Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 [X.]. Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Leistungs- und Verhaltensdaten des [X.] dürften solche Informationen darstellen.

24

Nicht zu beauskunften ist allerdings hier aus mehreren rechtlich selbständig tragenden Gründen:

25

(1) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt für eine Klage u.a. auch die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs.

26

Davon entfernen sich die Anträge hier. Sie werden im Wesentlichen begründungslos lediglich in den Raum gestellt und es wird sich auf das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 [X.] unter Wiedergabe des Gesetzeswortlauts bezogen.

27

Mit Ausnahme des Kontexts zu Überstunden fehlt ein konkreter Sachverhalt bzw. ein konkreter Lebensvorgang, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge abzuleiten gedenkt.

28

(2) Zweck des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 [X.] ist es nicht, den Kläger über seine Arbeitszeiten zu beauskunften, welchen Kontext er aber mehrfach herstellt.

29

Das ist weder Gegenstand noch Ziel der [X.]. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Sie schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Dies wird in Kapitel 3 (Rechte der betroffenen Personen) konkretisiert. Abschnitt 2 regelt die Informationspflicht und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten. Nach Abschnitt 3 (Berichtigung und Löschung) geht es dann um das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 16 bis Art. 20 [X.]).

30

Um all dies geht es dem Kläger nicht. Er beansprucht gerade weder Berichtigung noch Löschung, sondern sucht - funktionswidrig - Auskunft zu Daten, die er zur Vorbereitung eines Anspruchsbegehrens unverändert und vollständig benötigt.

31

Demgegenüber müsste der Kläger, sollte er die Vergütung von Überstunden beanspruchen wollen, selbst vortragen, dass, wann und in welchem Umfang von ihm über die für ihn geltende Arbeitszeit auf Veranlassung der Beklagten oder mit deren Duldung hinaus gearbeitet worden wäre. Die ihn insoweit treffende Darlegungs- und Beweislast nimmt ihm das Auskunftsrecht nach [X.] nicht ab. Soweit Auskünfte zur Ermittlung eines anspruchsbegründenden Sachverhalts eingeräumt werden, wird dies vom Gesetz abschließend geregelt (beispielsweise bei der Beschäftigung im Straßentransport die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 21 a Abs. 7 Satz 3 [X.], dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen).

32

(3) Ungeachtet des mehrfachen Verlangens der Beklagten hat der Kläger auch nicht präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht, bevor sie Auskunft erteilt (Erwägungsgrund 63 Satz 7 [X.]).

33

(4) Das Begehren des [X.] erscheint auch exzessiv, was die Beklagte zur Weigerung berechtigt, aufgrund der Anträge tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b [X.]).

34

Maßgebend für diese Annahme ist der Umstand, dass der Kläger in der Tat das Auskunftsverlangen in den Zusammenhang mit einer begehrten Zahlung über 110.000,00 € gestellt und es erst rechtshängig gemacht hat, nachdem die Beklagte seinen Vorstellungen nicht entsprochen und er zudem auf den erheblichen aus der [X.] resultierenden Arbeitsaufwand hingewiesen hatte.

35

b) Der Anspruch dahingehend, Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist zwar dem Auskunftsanspruch nicht akzessorisch, sondern eigenständig in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelt (vgl. [X.]/[X.] NZA 2019, 1110, 1112).

36

Auch dieser Anspruch besteht allerdings aus denselben vorstehend unter a) (1) bis (4) genannten Gründen nicht.

37

3. Ein weitergehender als der ausgeurteilte Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht.

38

Zur Begründung wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den die Abweisung des weitergehenden Urlaubsabgeltungsanspruchs tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Ausgangsgerichts Bezug genommen, diesen gefolgt und von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen.

39

Unabhängig davon und selbständig tragend sind die streitgegenständlichen Boni bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsabgeltung mangels Bestehens von Ansprüchen auf diese Boni nicht berücksichtigungsfähig.

40

4. Auch Anspruch auf Vergütung für Wochenendarbeit besteht nicht.

41

a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus einer Gesamtzusage.

42

Eine Gesamtzusage ist die alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags i.S.v. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet, und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagte Leistung, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an ([X.] vom 22.03.2017 - 5 [X.] - Juris m.w.N.).

43

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte den Kläger keine Bezahlung zur Wochenendarbeit angeboten. Darlegungs- und beweisbelastet für die anspruchsbegründenden [X.] ist als anspruchstellende [X.] er. Auch [X.]. dem ergänzten Vorbringen des [X.] ergibt sich nicht, dass eine Zusage voraussetzungslos gegeben worden wäre und auch ihn - insbesondere in seiner Funktion und an seinem Standort … - einbezogen hätte. Bestreiten der Voraussetzungen mit Nichtwissen ist nicht anspruchsbegründend.

44

b) Der Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

45

Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt sich nicht, mit welchen durch Zahlung für Wochenarbeit begünstigten Arbeitnehmern er sich in gleicher Lage befunden hätte, und wobei er grundlos ausgenommen worden wäre. Auch insoweit genügt sein Bestreiten mit Nichtwissen nicht.

46

c) [X.] wirkt sich auch nicht die erfolgte Zahlung von 3.000,00 € brutto für Wochenendarbeit aus. Dieser Umstand bedeutet nicht, dass weitergehende Ansprüche für Wochenendarbeit [X.] gestellt wären.
80Die Höhe der Zahlung deutet im Übrigen eher darauf hin, dass jedenfalls Vorbringen des [X.] zur Berechnung der Höhe seines Anspruchs nicht zutreffen dürfte.

B.

47

Die im [X.] feststellende Maßgabe beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

48

Der Kläger hat aufgrund der Regelungen in §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung, die Kosten bei einer Erledigung der Hauptsache und der partiellen Klagerücknahme zu tragen.

49

Hinsichtlich der auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung ergibt sich die Kostenlast des [X.] daraus, dass seine Klage hinsichtlich der Boni mangels Bestehens von Ansprüchen unbegründet war. Etwaige Ansprüche auf geflossene Teilleistungen auf dem [X.] waren jedenfalls jeweils nicht fällig.

50

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

51

Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruht, findet ebenfalls kein Rechtsmittel statt. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.


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2 Sa 63/20

17.02.2021

LAG Sachsen 2. Kammer

Urteil

Sachgebiet: Sa

Zitier­vorschlag: LAG Sachsen, Urteil vom 17.02.2021, Az. 2 Sa 63/20 (REWIS RS 2021, 8664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8664

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