Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2018, Az. III R 3/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 13568

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Gegenstand

Kindergeld und schweizerische Kinderrente


Leitsatz

NV: Greift keine unionsrechtliche Koordinierungsregel (hier: Art. 76, 77, 79 der VO Nr. 1408/71 und Art. 10 der VO Nr. 574/72), kommt die nationale Regelung in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Anwendung .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2016  11 K 387/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Mai 2010 bis März 2012.

2

Die in der [X.] ([X.]) wohnende, nicht erwerbstätige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog im Streitzeitraum Kindergeld für ihre im März 1994 geborene Tochter [X.] Für den gleichen Zeitraum erhielt der Vater des Kindes und geschiedene Ehemann der Klägerin, ein in [X.] lebender [X.] Staatsangehöriger, für [X.] von der [X.] eine Ordentliche Kinderrente in Höhe von 659 [X.] zusätzlich zu seiner Invalidenrente. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den hier streitigen Zeitraum mit der Begründung auf, die dem Kindsvater zustehenden Ansprüche auf Familienleistungen in [X.] seien vorrangig. Den überzahlten Betrag in Höhe von 4.232 € forderte die Familienkasse zugleich zurück.

3

Den Einspruch wies die Familienkasse mit Entscheidung vom 20. Januar 2015 als unbegründet zurück.

4

Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht ([X.]) aus, dass weder § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch die Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] Nr. 1408/71) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] Nr. 574/72) den Anspruch auf [X.] Kindergeld ausschließen. Die nationale Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sei durch europarechtliche Regelungen überlagert. Im Verhältnis zur [X.] sei nach dem Abkommen zwischen der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]ischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 --EGFreizügAbk CH-- ([X.] 2001, 810, [X.] 2002, 1692) ab 1. Juni 2002 die [X.] Nr. 1408/71 und die [X.] Nr. 574/72 anwendbar. Die [X.] sowohl der [X.] Nr. 1408/71 als auch die der [X.] Nr. 574/72 würden nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs auf [X.] Kindergeld führen. Insbesondere seien das Kindergeld und die [X.] Kinderrente keine [X.]eistungen gleicher Art i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der [X.] Nr. 1408/71.

5

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere die unzutreffende Auslegung der §§ 62 ff., 65 EStG i.V.m. den [X.] Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.

6

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sowie zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld vorrangig der Klägerin zusteht. Die Klägerin ist zwar nach nationalem Recht (§ 62 EStG) dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Entgegen der Auffassung des [X.] ist aber die [X.] Kinderrente auf das [X.] Kindergeld der Klägerin anzurechnen.

9

1. Die im Inland wohnende Klägerin erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für ihre gleichfalls im Inland wohnende und nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. §§ 62 ff. EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG zu berücksichtigende Tochter.

2. Dieser Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ist entweder nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der [X.] Nr. 574/72 ausgeschlossen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die zwischen [X.] und [X.] bis zum 31. März 2012 geltenden [X.] Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ([X.] CH bis zu dem am 31. März 2012 erlassenen und am 1. April 2012 in [X.] getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des [X.] CH eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Ersetzung des [X.] dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, [X.] [X.] --ABl[X.]-- 2012, Nr. L 103, S. 51) im vorliegenden Fall Anwendung finden. Sofern die [X.] Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 nicht anwendbar sind, ist die nationale Koordinierungsregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die zu einem Ausschluss des [X.]n Kindergeldes führt, einschlägig (dazu a).

Für den Fall der Anwendbarkeit der europarechtlichen Verordnungen kann dahingestellt bleiben, ob die allein in Betracht kommende Koordinierungsregel des Art. 10 der [X.] Nr. 574/72 eingreift. Sofern Art. 10 der [X.] Nr. 574/72, der die [X.] als vorrangigen Staat bestimmt, mangels vergleichbarer Leistungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 der [X.] Nr. 1408/71) nicht anwendbar ist, verbleibt es bei der Ausschlussregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (dazu b).

a) Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des [X.] nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall nach dem Wortlaut der Regelung erfüllt.

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, nicht gezahlt.

Nach den --den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O-- bindenden Feststellungen bezog der in [X.] wohnende [X.] Kindsvater für den Streitzeitraum nicht nur eine Invalidenrente, sondern auch eine Ordentliche Kinderrente. Grundlage für die Gewährung der Kinderrente ist Art. 35 Abs. 1 des [X.] Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (Fassung gemäß Ziff. II des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972, Amtliche Sammlung 1972, 2483, [X.] 1971 II 1057).

Die in Ergänzung zur Invalidenrente in [X.] gezahlte Kinderrente ist eine einem Kinderzuschuss i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistung, so dass der Anspruch auf Kindergeld nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 108/06, [X.], 357, Rz 10; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06, [X.], 228; Beschluss des [X.] --BFH-- vom 17. Dezember 2001 VI B 230/99, [X.] 2002, 491).

b) Ist hingegen der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der [X.] Nr. 1408/71 eröffnet, richtet sich die Frage, in welchem Umfang Leistungen eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem der Anspruchsberechtigte und seine Familie wohnen, für dasselbe Kind auf das [X.] Kindergeld anzurechnen sind, nach den [X.] des Gemeinschaftsrechts in der [X.] Nr. 1408/71 (Art. 76, 77, 79) und der [X.] Nr. 574/72 (Art. 10), die gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig sind (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2013 III R 51/09, [X.], 222, [X.], 947, Rz 20; vom 12. September 2013 III R 32/11, [X.], 204, [X.], 1005, Rz 17, und vom 13. April 2016 III R 34/15, [X.] 2016, 1465, Rz 12). Im Streitfall ist indessen keine der [X.] der [X.] Nr. 1408/71 einschlägig.

aa) Art. 76 und Art. 79 Abs. 3 der [X.] Nr. 1408/71 sind nicht anwendbar. Denn der Kindergeldanspruch im [X.] des Kindes --wie hier im Falle des [X.]s [X.]-- ist nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig.

bb) Die in Art. 77 der [X.] Nr. 1408/71 geregelte Koordinierung greift ebenfalls nicht. Denn die Vorschrift regelt nur eine Kumulierung von Familienbeihilfen für einen Rentenempfänger, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten eine Rente bezieht.

cc) Ob im Streitfall die hier allein noch mögliche Antikumulierungsregel des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der [X.] Nr. 574/72 Anwendung auf die nicht erwerbstätige Klägerin findet oder wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Leistungen i.S. des Art. 12 Abs. 1 der [X.] Nr. 1408/71 keine Anwendung findet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn wäre Art. 10 Satz 1 Buchst. a der [X.] Nr. 574/72 anwendbar, wäre danach die [X.] Kinderrente vorrangig. Würde dagegen Art. 10 der [X.] Nr. 574/72 nicht eingreifen, bliebe es nach dem Ausschluss sämtlicher Koordinierungsregelungen aus den [X.] Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bei der nationalen Norm des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die wie Art. 10 der [X.] Nr. 574/72 zum gleichen Ergebnis kommt, nämlich zur Vorrangigkeit der [X.] Kinderrente vor dem [X.]n Kindergeld.

(1) Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der [X.] Nr. 574/72 ruht der Anspruch auf Familienleistungen im [X.] bis zur Höhe der während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des [X.] oder der nach Art. 73 ff. der [X.] Nr. 1408/71 geschuldeten Leistungen. Hieraus ergibt sich, dass die Leistungen, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, entweder allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach Art. 73, 74, 77 oder 78 der [X.] Nr. 1408/71 geschuldet werden, den nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem dieses Kind wohnt, geschuldeten Leistungen vorgehen, so dass diese ausgesetzt werden (Senatsurteil vom 26. Juli 2012 III R 97/08, [X.], 120, [X.], 24, Rz 17, m.w.N.).

Bei dem [X.]n Kindergeld handelt es sich um eine Familienleistung, die unabhängig von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt wird. Die [X.] Kinderrente stellt eine Leistung nach Art. 77 Abs. 1 der [X.] Nr. 1408/71 dar. Diese Vorschrift erfasst Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten. Die [X.] Kinderrente wird als Kinderzuschuss zur Invaliditätsrente gezahlt und wird damit von Art. 77 der [X.] Nr. 1408/71 erfasst (vgl. zur Einordnung als Zuschuss zur Rente die Antwort der [X.] vom 30. Oktober 2002 auf die schriftliche Anfrage [X.]/02, [X.] 92 E, S. 208; [X.] Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013  1 K 109/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1056, Rz 33).

Das [X.] hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) bei der Auslegung des Art. 10 der [X.] Nr. 574/72 die "allgemeinen Vorschriften" des in Titel I der [X.] Nr. 1408/71 und damit Art. 12 der [X.] Nr. 1408/71 zu beachten sind ([X.]-Urteil [X.] vom 8. Mai 2014 [X.]/12, [X.]:[X.], Rz 54 ff., Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --[X.]-- 2015, 113). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der [X.] Nr. 1408/71 stellt nur ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit eine ungerechtfertigte Kumulierung dar.

(2) Der Senat kann die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem [X.]n Kindergeld und der [X.] Kinderrente um Leistungen gleicher Art i.S. des Art. 12 Abs. 1 der [X.] Nr. 1408/71 handelt, dahinstehen lassen. Denn sollten es nicht Leistungen gleicher Art sein und dementsprechend keine unionsrechtliche Koordinierungsregelung eingreifen, gilt wieder § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. [X.]-Urteile [X.] und [X.] vom 12. Juni 2012 [X.]/10, [X.]/10, [X.]:[X.], Rz 75, [X.], 475; [X.] vom 16. Mai 2013 [X.]/10, [X.]:C:2013:303, Rz 59, 60, [X.] 2013, 456; [X.] vom 13. März 1986  296/84, [X.]:C:1986:121, Rz 15).

(a) Bei der Anwendung einer nationalen Koordinierungsregelung sind die Grenzen des europäischen Rechts einzuhalten. Das bedeutet, dass die Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unter Beachtung der Anforderungen des Primärrechts der [X.] auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen hat ([X.]-Urteil [X.] und [X.], [X.]:[X.], Rz 85, [X.], 475). Danach darf in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden (BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 10/13, [X.] 2016, 543, Rz 17, m.w.N.). Im Streitfall überschreitet die [X.] Kinderrente das nationale Kindergeld, so dass im Ergebnis eine Zahlungspflicht des [X.]n Staates nicht besteht.

(b) Darüber hinaus darf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gegen die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] verstoßen. In diesem Zusammenhang darf eine nationale Regelung bei Personen mit grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht zu einer ungünstigeren Situation führen als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2013:303, Rz 71, 73, [X.] 2013, 456). Im vorliegenden Fall werden aber auch [X.] Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei dem Kindergeld angerechnet (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

dd) Zusammenfassend ergibt sich daher sowohl unter Anwendung des Art. 10 der [X.] Nr. 574/72 als auch des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, dass die [X.] Kinderrente den Kindergeldanspruch der Klägerin mindert, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen ist.

3. [X.] ergibt sich aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

III R 3/17

21.02.2018

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. Dezember 2016, Az: 11 K 387/15, Urteil

§ 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, Art 12 EWGV 1408/71, Art 76 EWGV 1408/71, Art 77 EWGV 1408/71, Art 79 EWGV 1408/71, Art 10 EWGV 574/72, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2018, Az. III R 3/17 (REWIS RS 2018, 13568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13568

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