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Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung
Die Verfahren 2 BvQ 12/20 und 2 BvQ 13/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 gegenstandslos ist.
Das [X.] hat den Antragstellern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 (in Worten: fünftausend) [X.] festgesetzt.
1. Der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller in das [X.] gegenstandslos geworden.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden ([X.] 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).
Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Die Beschlüsse des [X.] vom 3. Februar 2020 verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihre Begründung wird weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungs-gericht für die gerichtliche Bestätigung einer vom [X.] getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung aufgestellt hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -; speziell zum subsidiären Schutz bei afghanischen [X.]: [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -).
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
16.07.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvQ
vorgehend VG Frankfurt, 3. Februar 2020, Az: 7 L 228/20.F.A, Beschluss
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.07.2020, Az. 2 BvQ 12/20, 2 BvQ 13/20 (REWIS RS 2020, 2903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2903
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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