Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.07.2020, Az. 2 BvQ 12/20, 2 BvQ 13/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2903

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die Verfahren 2 BvQ 12/20 und 2 BvQ 13/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 gegenstandslos ist.

Das [X.] hat den Antragstellern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 (in Worten: fünftausend) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller in das [X.] gegenstandslos geworden.

2

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

3

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden ([X.] 89, 91 <97>; 131, 47 <65>).

4

Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Die Beschlüsse des [X.] vom 3. Februar 2020 verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihre Begründung wird weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungs-gericht für die gerichtliche Bestätigung einer vom [X.] getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung aufgestellt hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -; speziell zum subsidiären Schutz bei afghanischen [X.]: [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -).

5

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 12/20, 2 BvQ 13/20

16.07.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Frankfurt, 3. Februar 2020, Az: 7 L 228/20.F.A, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.07.2020, Az. 2 BvQ 12/20, 2 BvQ 13/20 (REWIS RS 2020, 2903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2903

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2 BvR 1193/18

2 BvR 1353/17

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