Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.03.2020, Az. 2 BvQ 9/20, 2 BvR 307/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2696

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien mangels hinreichender Begründung unzulässig - Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren sowie insoweit Gegenstandsfestsetzung


Tenor

1. Die Verfahren 2 BvQ 9/20 und 2 BvR 307/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit wird die mit Beschluss vom 6. Februar 2020 - 2 BvQ 9/20 - erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. [X.] wird für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

1. Im Verfahren 2 BvQ 9/20 bedurfte es einer einstweiligen Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers, um der Kammer die Möglichkeit zu geben, über die - bereits angekündigte und später eingereichte - Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Insofern sprach die Folgenabwägung gemäß § 32 Abs. 1 [X.] für den Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie weder den allgemeinen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen an ihre Begründung (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>) noch den strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle (vgl. [X.] 140, 137 <341 f. Rn. 50 f.>) genügt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, im Einzelnen substantiiert darzulegen, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde möglicherweise verletzt ist. Zudem hat er für eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Ohne Kenntnis der fachgerichtlichen Schriftsätze kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend überprüft werden, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan worden ist.

3

Deshalb muss offenbleiben, ob das [X.] in dem angegriffenen Beschluss Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG verkannt hat, indem es den einseitigen, hinsichtlich der konkreten Haftbedingungen nicht näher ausdifferenzierten Vorbehalt in der angekündigten Bewilligungsentscheidung rechtlich gleich einer Zusicherung behandelt und für ausreichend erachtet hat (vgl. [X.], 557 <560 f.>), obwohl das Gericht zuvor ergänzende Informationen der [X.] Behörden hinsichtlich der den Beschwerdeführer nach seiner Überstellung wahrscheinlich erwartenden Haftbedingungen nicht eingeholt hat.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 9/20, 2 BvR 307/20

12.03.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Januar 2020, Az: 2 Ausl A 243/19, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 12 IRG, § 32 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.03.2020, Az. 2 BvQ 9/20, 2 BvR 307/20 (REWIS RS 2020, 2696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2696

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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